Beschluss
7 L 2366/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1230.7L2366.16.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Kraftfahreignung ist bei gelegentlichem Konsum von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.528,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis Die Kraftfahreignung ist bei gelegentlichem Konsum von Cannabis in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.528,08 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag (wörtlich), die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich des Aberkennungs- und des Gebührenbescheides vom 1. September 2016 herzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2016 begehrt wird. Wenn ‑ wie hier durch den Gebührenbescheid ‑ öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert werden, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen solchen Antrag nicht gestellt, und ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 1. September 2016, mit der dem Antragsteller die italienische Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung der Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und 5 FeV. Der Antragsteller hat sich gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat am 6. Mai 2016 gegen 11:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 23. Mai 2016 festgestellte THC-Wert von 3,7 µg/l (=ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml deutlich. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Vorfallzeitpunkt unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels, nämlich Cannabis gestanden hat, was zu einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit führt. Das Erreichen des Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑. Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N. Die Kammer geht auch von einem gelegentlichen Konsum aus. Soweit der Antragsteller gegenüber der Behörde mit anwaltlichem Schreiben vom 9. September 2016 angegeben hat, dass es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Sein Vortrag lässt jegliche Einzelheiten dazu, warum es ein einmaliger Vorfall war, vermissen. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Antragsteller ‑ einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 -, juris, und vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris. Die Antragsgegnerin durfte daher in rechtmäßiger Weise von einem gelegentlichen Konsum ausgehen. Soweit der Antragsteller einen Laborbericht des Labors T. MVZ GmbH in B. vom 28. September 2016 zu den Akten gereicht hat, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Nach diesem Bericht verlief ein Suchtest an einem am 27. September 2016 eingesandten Material (Urin) hinsichtlich Haschisch/Cannabinoide negativ. Ungeachtet dessen, dass nicht klar ist, wessen Urin untersucht worden ist, kann eine Drogenfreiheit nach einer Entziehungsverfügung nur im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens von Bedeutung sein. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu. Mit Blick auf die italienische Fahrerlaubnis des Antragstellers hat die Antragsgegnerin den Besonderheiten bei der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis Rechnung getragen und gemäß § 46 Abs. 5 FeV dem Antragsteller das Recht aberkannt, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Stellt sich demnach die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar, bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 6599/16 gegen die Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Androhung entspricht den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig. Umstände, die ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung trägt in aller Regel die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Soweit die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers beeinflussen kann, muss der Betroffene diese Folgen angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Sein Bemühen um künftige Drogenfreiheit, welches er durch die Übersendung des Laborberichts des Labors T1. MVZ GmbH vom 28. September 2016 zu dokumentieren versucht hat, mag hierzu ein erster Ansatz sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert in Ansatz zu bringen. Dieser war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel der im Bescheid vom 1. September 2016 festgesetzten Kosten zu erhöhen, weil der Antragsteller auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid nachgesucht hat.