Beschluss
8 L 760/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0123.8L760.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist eine in der Bundesrepublik Deutschland bzw. als Landesverband in Nordrhein-Westfalen tätige anerkannte Naturschutzvereinigung. Er wendet sich mit dem vorliegenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine von neun Windenergieanlagen (im Weiteren: WEA) am Standort M. /T. in der Stadt I. , namentlich die WEA mit der Kurzbezeichnung A1, die von der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin betrieben wird. Im Auftrag der drei Betreiber der neun WEA, darunter der Beigeladenen, erstattete die Firma F. , Umweltgutachten, Dr. C. & G. GbR, E. , diverse Gutachten im Hinblick auf den beabsichtigten Windpark unter Berücksichtigung von Flora und vor allem Fauna, darunter unter dem 26. Januar 2015 zum Thema „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Uhu (Bubo bubo) und Windpark I. “, unter dem 6. Februar 2015 ein sog. „Avifaunistisches Fachgutachten“ und unter dem 9. Februar 2015 ein sog. „Fachgutachten Fledermäuse“. Für Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Beiakte (BA) Heft 1 im vorliegenden Verfahren verwiesen. Unter dem 13. März 2015 erstattete die Firma F. ein weiteres Umweltgutachten mit dem Titel: „Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu neun geplanten WEA am Standort M. /T. in der Stadt I. (Kreis S. )“ (vgl. hierzu BA5 im Verfahren 8 L 689/16). Im Rahmen der ursprünglich angedachten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 „Windpark I. “ gab die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. , zu denen auch der Antragsteller zählt, unter dem 16. August 2015 eine gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzverbände ab. Darin heißt es insbesondere: „Die artenschutzrechtlichen Belange sind in den nunmehr vorgelegten Fachbeiträgen im Grundsatz plausibel und fachlich fundiert dargestellt. Nach wie vor wird vom Artenschutzgutachter jedoch die fachgerechte Umsiedlung von Fledermäusen bei betroffenen Baumquartieren empfohlen.“ Im Anschluss würde die Durchführung einer solchen Umsiedlung unter Betonung zu beachtender Hinweise näher beschrieben (vgl. hierzu insgesamt GA Bl. 97). Mit Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE – (juris) erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt I. zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vom 12. März 2015 für unwirksam. Im Wesentlichen verwies das OVG NRW hierbei auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze, welchen es sich ausdrücklich trotz Bedenken aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschloss. Nach diesen Grundsätzen schloss das OVG NRW auf einen Abwägungsfehler dahingehend, dass der Windenergienutzung mit der streitgegenständlichen Planung nicht substanziell Raum gegeben worden sei. Dies sei der Fall, weil die Inanspruchnahme von Waldflächen, welche nach dem in den Blick zu nehmenden technischen Entwicklungsfortschritt nicht (mehr) grundsätzlich als sogenannte harte Tabuzonen erachtet werden dürften, von der Stadt für mögliche Konzentrationszonen hätten in Erwägung gezogen werden dürfen bzw. müssen. Die gegen das Urteil des OVG NRW eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 BN 49/15 –, juris). Mit Datum vom 17. November 2015 erstellte die Firma F. ein weiteres Gutachten in zweiter Fassung mit dem Titel „Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung zu den neun geplanten WEA am Standort M. /T. in der Stadt I. (Kreis S. )“ (vgl. BA1 im Verfahren 8 L 689/16), welches als Aktualisierung einer ersten Fassung des Umweltgutachtens vom 7. Mai 2015 Bestandteil der später erteilten Genehmigungen wurde (I. der Genehmigungen). Am 18. Dezember 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (in Ziffer I.a) die Genehmigung zur Errichtung und Betreibung einer WEA mit der Kurzbezeichnung A1 (Typ Nordex N131, Nabenhöhe 134 m, Nennleistung 3000 kW, RD 131,00 m, Gesamthöhe 199,5 m) (vgl. GA Bl. 12 ff.). In demselben Zeitraum wurden zudem die Genehmigungen für die weiteren WEA A2 bis A4 und B1 bis B5 in der näheren räumlichen Umgebung erteilt. Am 4. Januar 2016 wurden alle Genehmigungen gestützt auf § 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 21. Februar 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung betreffend die WEA A1 ein. Mit Satzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 wies der Antragsgegner die etwa 100 m nördlich der WEA A1 gelegenen „X. -Moore“ als Naturschutzgebiet (NSG) aus. Am 24. März 2016 hat der Antragsteller einen gerichtlichen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt. Nach erfolgter Widerspruchsbescheidung unter dem 31. Mai 2016 (Bl. 3 ff. im zugehörigen Klageverfahren 8 K 4334/16) – zugestellt am 6. Juli 2016 – hat er am 6. Juli 2016 gegen die erteilte Genehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 8 K 4334/16 geführt wird. Die Beiladung der Beigeladenen ist mit gerichtlichem Beschluss vom 29. März 2016 erfolgt. Der Antragsteller macht im vorliegenden Eilverfahren geltend, dass bestehende Beeinträchtigungen im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung unzureichend berücksichtigt worden seien und man deshalb rechtsfehlerhaft von einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen habe. Bei der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls seien insbesondere zu geringe Untersuchungsradien von de facto jeweils lediglich nur 1.000 m um die jeweiligen WEA zugrunde gelegt worden. Dies widerspräche in eklatanter Weise den allgemein bekannten Entscheidungen des OVG Münster, wonach mindestens die Mindestabstände des sogenannten Helgoländer Papiers (LAG-SW 2007 bzw. 2015) Berücksichtigung finden müssten. Dieses sei wegen der dort vorzufinden Schutz- und Einwirkungsbereiche gegenüber der Habitatrichtlinie als die einzige, dem Vogelschutz genügende Vorgabe anzusehen. Ebenfalls sei auffällig, dass sich die Begründungen für die neun zum Windpark zählenden WEA in ihrem jeweiligen Wortlaut sehr ähnelten und kaum unterschieden, was auf eine unterbliebene Einzelfallprüfung schließen lassen dürfte. Gleichermaßen seien die Vorschriften des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013 missachtet worden. Darin befänden sich im Anhang 5 unter dem Stichwort „VSG I1. , M1. Bruch und C1. “ nicht weniger als 16 windkraftsensible Arten, darunter der Ziegenmelker, der Kranich und die Bläss- und Saatgänse; zudem fehlten Uhu und Weißstorch auf dieser Liste. Weiterhin habe auch die Einstufung des Vogelschutzgebiets für nordische Gänse nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden. Gleichwohl werde in der artenschutzrechtlichen Prüfung von F. 2015 im Kap. 3.5.2 völlig unzutreffend behauptet: „Demnach verstößt der Betrieb der WEA weder gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG [Anm.: Bundesnaturschutzgesetz] noch wird er zu erheblichen Eingriffen im Sinne der Eingriffsregelung führen.“ Hierbei sei nicht nur die völlige Vernachlässigung des Vogelschutzgebietes S1. , M1. Bruch und C1. zu beklagen, sondern auch die gänzliche Außerachtlassung des ähnlich sensiblen Bereichs um die sog. „T1. “. Zudem erweise sich die „Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ von F. aus 2015 als defizitär und rechtsfehlerhaft, weil darin das seit dem 22. Februar 2016 im Landschaftsplan I. ausgewiesene Naturschutzgebiet der „X. -Moore“ überhaupt nicht dargestellt sei. Diesbezüglich werde fälschlicherweise vielmehr behauptet, dass sich die Standorte der geplanten WEA nicht in Ausschlussbereichen für die Windenergienutzung befänden; dies träfe für die streitgegenständliche WEA A1 nicht zu. Insoweit mangele es wegen der Entfernung von lediglich 100 m zum Naturschutzgebiet an der dringend gebotenen Auseinandersetzung, zumal im „Windenergieerlass NRW“ vom 4. November 2015 als zwingendes Erfordernis ein Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten festgelegt werde. Darüber hinaus ginge aus dem Fachgutachten Fledermäuse von F. eindeutig hervor, dass die Kontrollen gerade nicht im nördlich unmittelbar an die WEA A1 angrenzenden Naturschutzgebiet der „X. -Moore“ durchgeführt worden seien, woraus ein erhebliches Ermittlungsdefizit folge. Und trotz dieser Mängel komme selbst dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Anzahl der festgestellten Arten als überdurchschnittlich bewertet werden müsse; vor diesem Hintergrund werde dem Bereich eine allgemeine bis besondere Bedeutung für den Großen Abendsegler beigemessen, eine der am meisten schlaggefährdeten Fledermausarten. Auch die Aussage in den „Studien zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ von F. (S. 30) „Ein Großteil der Fläche wird intensiv ackerbaulich genutzt.“ sei unrichtig, weil lediglich ein Radius von 1.000 m um die jeweilige WEA betrachtet worden sei. Zwar werde der „Ziegenmelker“ in der Studie erwähnt, aber daraus sei nicht zu schlussfolgern – wie wohl geschehen –, dass die X. -Moore ziegenmelkerfrei seien. In der Studie habe man sich auch nicht mit dem Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ auseinandergesetzt. Keinerlei Auseinandersetzung sei zudem mit dem Seeadler erfolgt. Dieser sei aber nicht nur als Durchzügler, sondern auch als Brutvogel im Bereich des „X1. W. “ gesichtet worden. In solchen Fällen werde ein Mindestabstand von 3.000 bis 6.000 m ornithologisch empfohlen. Weitere zentrale Punkte seien vorliegend die akustischen und optischen Beeinträchtigungen durch die WEA, die sich faktisch als Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes der Stadt I. darstellten. Der Erhalt des Landschaftsbildes im Stadtgebiet von I. sei, insbesondere bezogen auf die „I2. N. “, als besonders schützenswert eingestuft worden. Die Genehmigungen basierten außerdem auf einem von OVG NRW und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für unwirksam erklärten Teilflächennutzungsplan, so dass die planungsrechtliche Grundlage bzw. Legitimation im Nachhinein entfallen sei. Offenbar bestünde ein nicht zutreffendes Verständnis vom Verhältnis zwischen Landschaftsplan und Windkraftanlagenbau. Wegen der fehlenden Konzentrationszone sei vielmehr zu überprüfen gewesen, ob eine Genehmigungserteilung nunmehr auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überhaupt in Betracht kommen konnte. Mit Blick auf die frühere Stellungnahme der anerkannten Umweltverbände vom 16. August 2015 sei von der Irrelevanz derselben auszugehen, weil diesbezüglich lediglich eine Anfrage im Bauleitplanverfahren erfolgt sei, vorliegend jedoch ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren streitgegenständlich sei. Auffällig sei, dass der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde keine eigenen Untersuchungen im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls angestellt bzw. in Auftrag gegeben, sondern sich lediglich auf die vom Investor vorgelegten Unterlagen bezogen habe, ohne eine eigene Abwägung zu treffen. Der Gesamtraum zwischen den Stauseen im Süden, vor allem dem I3. Stausee, und den Schutzgebieten im Norden sei im Winterhalbjahr ein häufig genutzter Flugkorridor für Gänse und Enten, weshalb der Windpark mit insgesamt neun Anlagen insoweit ein regelrecht zerstörendes Sperrwerk darstelle. Die Wechselbeziehungen aufgrund der seit Jahren regelmäßigen Wanderungen von Enten und nordischen Gänsen seien völlig missachtet worden. Bereits die seit Jahren wachsenden winterlichen Gänserastbestände in dem Gebiet und speziell am „T1. II“ seien offenbar gar nicht bekannt gewesen oder unterschlagen worden; bei der Internationalen Wasservogelzählung seien immerhin Ansammlungen von max. 300 Blässgänsen am „T1. II“, im nördlichen Gesamtgebiet aber auch bis zu 10.000 überhinziehende Kraniche, 2-3 Seeadler und übersommernde Flussschwalben am „T1. I“ festgestellt worden, von vielen anderen Wasser- und Watvogelarten ganz zu schweigen. Gerade für durchziehende bzw. überwinternde Vogelarten handele sich bei dem Gebiet um einen sog. „hot spot“. Auch habe man die Brückenfunktion zwischen den beiden Teilen des ehemaligen Truppenübungsplatzes I. (M. bzw. C1. ) nicht erkannt. Nach neueren Erkenntnissen habe desweiteren der Uhu im Jahr 2016 wieder im Einzugsbereich, d.h. innerhalb eines Radius von 1.000 m, der WEA A1 gebrütet. Ebenfalls seien Brutplätze des Steinkauzes und des Baumfalken von den Gutachtern offensichtlich übersehen worden. Im Hinblick auf den Bereich nördlich der Anlage A1 fehlten im vorliegenden Gutachten neben dem Ziegenmelker, der von einem heimischen Ornithologen geortet worden sei, sämtliche Hinweise z.B. auf Waldohreulen, Waldkäuze und andere versteckt bzw. nächtlich lebende Arten. Insgesamt gesehen sei durch die gleichwohl erteilte Genehmigung für die WEA A1 den gesetzlichen Tötungsverbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zuwider gehandelt worden. Durch die gravierenden Fehlentscheidungen in der Genehmigungspraxis des Antragsgegners werde ein aus Naturschutzsicht nicht nur höchst wertvolles, sondern in artenschutzrechtlicher Hinsicht auch besonders sensibles Gesamtgebiet gefährdet. Schließlich sei insbesondere mit den zwei Änderungsgenehmigungen eine erhebliche Veränderung der Anlage vorgenommen worden: Durch die Änderungsgenehmigung vom 19. Mai 2016 sei ein völlig veränderter Anlagentyp mit einem veränderten und artenschutzrelevanten „Lärmcocktail“ genehmigt worden, mit der zweiten Änderungsgenehmigung vom 4. November 2016 eine erheblich stärkere Beeinträchtigung im Nachtbetrieb. Diesbezüglich sei in Erinnerung zu rufen, dass im Naturschutzgebiet der X. -Moore vor allem nachtaktive Tiere lebten, umherflögen und Habitate hätten, weshalb diese einem ganz erheblichen Tötungsrisiko ausgesetzt würden. Der Antragsteller hatte zunächst u.a. als ersten Hauptantrag beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen nachfolgenden Drittanfechtungsklage des Antragstellers gegen die von dem Antragsgegner am 4. Januar 2016 bekanntgegebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Stadt I. im Stadtteil I. -M. mit der numerischen Kurzbezeichnung „A1“ wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner hat am 19. Mai 2016 einen 1. Änderungsbescheid zu technischen Fragestellungen der WEA A1 der Beigeladenen nebst Anordnungen der sofortigen Vollziehung erlassen, welche ausweislich selbiger nur in Verbindung mit den Genehmigungen vom 18. Dezember 2015 gelten (III. 1.). Auch gegen diese 1. Änderungsgenehmigung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2016 Widerspruch eingelegt, der jedoch bislang noch nicht beschieden wurde. Unter dem 4. November 2016 hat der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen ergänzend einen 2. Änderungsbescheid verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen, welcher nochmals durch berichtigenden Bescheid vom 5. Dezember 2016 modifiziert wurde. Damit hat der Antragsgegner dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit der Genehmigung vom 18. Dezember 2015 vor Aufnahme des Nachtbetriebs geforderten Vermessungsergebnisse vorgelegt wurden und nach Prüfung eine Unterschreitung der ursprünglich genehmigten Leistungspegel erbracht haben. Der Antragsteller beantragt nunmehr (GA Bl. 167 und Bl. 240 – Rückseite), 1. die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage 8 K 4334/16 gegen die im Amtsblatt Nr. 3 des Jahres 2016 des Antragsgegners vom 4. Januar 2016 bekannt gemachte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Stadt I. im Stadtteil I. -M. mit der numerischen Kurzbezeichnung „A1“ wiederherzustellen, hilfsweise, die Vollzugsanordnung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Drittanfechtungsklage des Antragstellers gegen die im Amtsblatt des Antragsgegners mit der Nr. 3 des Jahres 2016 vom 4. Januar 2016 bekannt gemachte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide des Antragsgegners vom 19. Mai 2016 und vom 4. November 2016, letzterer in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. Dezember 2016, zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Stadt I. im Stadtteil I. -M. mit der numerischen Kurzbezeichnung „A1“ wiederherzustellen, hilfsweise, die Vollzugsanordnungen des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 und 19. Mai 2016 und 4. November 2016 aufzuheben, 3. der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung der Windenergieanlage mit der Kurzbezeichnung „A1“ sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zu Ausführungen zum Betrieb genehmigten Rahmens zu unterlassen, 4. der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag – gegebenenfalls im Wege einer Vorsitzenden-Entscheidung gemäß § 80 Abs. 8 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO – die weitere Errichtung und die erstmalige Betriebsaufnahme der Windenergieanlage mit der Kurzbezeichnung „A1“ zu untersagen, 5. den Beteiligten die endgültige Entscheidung der Kammer über den Eilantrag und etwaig ergehende einstweilige Entscheidungen der Kammer oder der Vorsitzenden vorab telefonisch oder per Telefax mitzuteilen. Der Antragsgegner beantragt (GA Bl. 86 und Bl. 240 – Rückseite), die Anträge abzulehnen. Er nimmt zur Begründung zunächst auf den Genehmigungsbescheid Bezug und führt ergänzend aus, dass der von dem Antragsteller vorgetragene Vorwurf einer mangelhaften UVP-Vorprüfung nicht substantiiert sei. Eine UVP-Pflicht bestehe nicht. Eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sei erfolgt. Hier werde auf die Studie der Firma F. vom 13. März 2015 verwiesen. Zudem werde im Hinblick auf die anlässlich des Widerspruchs und der Klage des Antragstellers vorgebrachten Einwände auf die sodann eingeholten Stellungnahmen von F. mit Datum vom 3. März 2016 (GA Bl. 7 ff. in 8 K 4334/16) sowie vom 7. April 2016 (GA Bl. 92 ff.) und desweiteren von Landschaftsarchitekt Andreas Freese vom 11. März (GA Bl. 90 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Fledermäuse – Detektorbegehung sei darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um eine anerkannte Methode handele. Der Ziegenmelker sei nicht gesichtet worden. Auf einen Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ mit mehreren 100 Individuen, welcher zudem noch mehr als 1.000 m von den WEA-Standorten entfernt liege, gebe es keinen ernstzunehmenden Hinweis. Der Seeadler sei in NRW nicht als Brutvogel eingestuft. Die Beigeladene beantragt ebenfalls (GA Bl. 182 und Bl. 240 – Rückseite), die Anträge abzulehnen. Sie trägt in ausdrücklicher Ergänzung des Vortrags des Antragsgegners sowie der dortigen Bezugnahmen auf Stellungnahmen von F. Umweltgutachten sowie des Büros G1. , die sie sich ebenfalls zu eigen mache, vor, dass ein besonderes Vollzugsinteresse jedenfalls vorliege. Insbesondere bestünde nach wie vor ein öffentliches Interesse am Ausbau der Windkraft, wie bereits § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG zu entnehmen sei. Im Rahmen der UVP-Vorprüfung bestehe zunächst eine Einschätzungsprärogative der Behörde. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage der Nachvollziehbarkeit. Der Antragsgegner habe eine eigenständige Bewertung unter anderem im getroffenen „Gesamtergebnis“ vorgenommen. Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen seien zu berücksichtigen. So seien Angaben aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros F. teilweise in die Nebenbestimmungen der Genehmigungen aufgenommen worden. Der Untersuchungsradius Fauna habe 2.000 m betragen, der Untersuchungsradius Landschaftsbild 5 km. Auch sei kein zwingender Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten (NSG) einzuhalten: Der Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015 enthalte lediglich eine Empfehlung für gemeindliche Konzentrationszonenplanungen, wonach „aus Vorsorgegründen i.d.R. eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet“ sei. Der Erlass weise insofern ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine weiche Tabuzone handele. Entscheidungserheblich sei allein, ob die WEA in das Naturschutzgebiet hineinwirke und ob gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen werde. Beides sei hier nicht ersichtlich, zumal es sich vorliegend um ein Moor handele. Nach der Nebenbestimmung Nr. 6.1.3 der Genehmigungen sei leitfadenkonform vorsorglich eine Abschaltregelung zum Schutz von Fledermäusen getroffen worden. Es erschließe sich bereits nicht, wie Kraniche im 1.000 m entfernt gelegenen „X1. W. “ beeinträchtigt werden sollten. Hinsichtlich des Vortrags zu einem Seeadler sei darauf hinzuweisen, dass maßgeblich der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW“ vom 12. November 2013 und nicht das Helgoländer Papier der LänderAG der Vogelschutzwarten sei (vgl. Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.1.2a). Die zum Teil strengeren Ansätze des Helgoländer Papiers würden durch die im Artenschutzleitfaden vorgegebenen Untersuchungsradien verdrängt; im Übrigen handele es sich bei dem Helgoländer Papier gerade nicht um eine Fachkonvention, sondern um eine unverbindliche Empfehlung. Im Übrigen sei die Einschätzung der Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG im gerichtlichen Verfahren lediglich auf Schlüssigkeit bzw. Plausibilität zu prüfen. Eine UVP Prüfung sei zwar bei mindestens 20 WEA zwingend, nicht aber bei Sichtbarkeit von WEA als solcher. Nach Unwirksamkeit des Teilflächennutzungsplans seien die Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Die Ausweisung von Konzentrationszonen im Plan hätte lediglich zur Folge gehabt, dass außerhalb der dargestellten Zonen die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingegriffen hätte, habe jedoch für die streitgegenständliche Genehmigung keine Auswirkung. Diese enthalte eine rechtswirksame Befreiung von dem in dem damaligen Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot. Im Übrigen handele es sich insoweit nicht um eine Regelung, die dem Umweltschutz diene und welche dem Antragsteller somit ein Klagerecht verschaffen könne. Mit Blick auf die erteilten Änderungsgenehmigungen, die Änderungen der Typenprüfung sowie der Hindernisbefolgung am Turm (mit der ersten Änderungsgenehmigung) und desweiteren eine Zulassung des Nachbetriebs (mit der zweiten Änderungsgenehmigung) enthielten, seien nachteilige Auswirkungen nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mit dem NSG „X. -Moore“ die dortige Flora, nicht hingegen die Fauna unter Schutz gestellt worden sei. Die von dem Antragsteller ins Blaue behaupteten artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte habe dieser in keiner Weise begründet. Soweit er nunmehr auch die in der Nähe genehmigten und errichteten weiteren WEA zum Gegenstand seiner Ausführungen mache, müsse er sich die Frage stellen lassen, weshalb er nicht auch gegen diese vorgegangen sei. Das von ihm lediglich mithilfe eines unvollständigen Zeitungsartikels aus Mai 2016 belegte mögliche Auftauchen des Uhu als Brutvogel, das ohnehin erst nach Genehmigungserteilung datiert, werde ebenfalls nicht näher, etwa zur Entfernung, substantiiert. Eine Nachfrage bei dem in dem Artikel genannten Ornithologen S2. C3. habe jedoch ergeben, dass sich der Abstand mit ca. 1.140 m außerhalb des Prüfungsradius von 1.000 m befunden habe. Ähnliches gelte im Übrigen auch für einen im Jahr 2016 in einem Abstand von etwa 1.130 m zu der WEA A1 verhörten Steinkauz, der ungeachtet dessen nicht zu den windkraftsensiblen Arten zähle. Darüber hinaus habe der befragte Ornithologe berichten können, dass sich die Wasservögel im Rahmen ihrer an den T1. beginnenden Flüge nicht in Richtung I. und damit zur WEA A1 orientierten, sondern vielmehr nach Norden in Richtung N1. Niederung. Ob irgendwann in Zukunft ein geschützter Brutvogel, z.B. der Seeadler, in der näheren Umgebung brüte, könne jedoch nicht berücksichtigt werden, weil dies einem „Blick in die Glaskugel“ gleichkäme. Nachdem die Kammer am 14. Dezember 2016 einen Ortstermin an der WEA A1 durchgeführt hatte, haben der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 16. und 29. Dezember 2016 sowie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 nochmals Stellung genommen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren (8 K 4334/16) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, d.h. die Beiakten in diesem Verfahren sowie in dem parallelen Eilverfahren 8 L 689/16, und den Inhalt des Protokolls zum Ortstermin verwiesen. II. Das vorläufige Rechtschutzbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der von dem Antragsteller zur Entscheidung gestellte Hauptantrag zu 1., die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage 8 K 4334/16 gegen die im Amtsblatt Nr. 3 des Jahres 2016 des Antragsgegners vom 4. Januar 2016 bekannt gemachte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Stadt I. im Stadtteil I. -M. mit der numerischen Kurzbezeichnung „A1“ wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Insbesondere ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Hinblick auf den im Klageverfahren 8 K 4334/16 streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des erlassenen Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 31. Mai 2016 statthaft, da der Antragsgegner deren sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt grundsätzlich auch ohne eigene Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog aus seiner Stellung als anerkannter Naturschutzverband im Sinne von § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), weil ihm als solchem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen – wie die vorliegende Genehmigung des Betriebs einer WEA – eröffnet ist, soweit durch Entscheidungen in Bezug auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Prüfung) für diese eventuell bedeutsame Rechtsvorschriften betroffen sein können, die dem Umweltschutz dienen, und der Verband hierdurch in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sein kann. Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, weil insoweit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann, wenngleich hier lediglich eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles i.S.v. § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht (dazu sogleich). Der Wortlaut „kann“ in Nr. 1 a) spricht dafür, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Vorschrift nicht nur dann zu bejahen ist, wenn sich eine UVP-Pflicht zwingend aus der Anlage 1 zum UVPG ergibt, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht besteht, wenn mithin eine UVP-Pflicht erst nach dem Ergebnis einer vorgeschriebenen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3 c UVPG) gegeben ist. Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 16/11 –, juris, mit näheren Ausführungen und m.w.N., u.a. der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/2495, S. 11. Weiterhin erfüllt der Antragsteller mit Blick auf die überwiegende Zahl seiner vorgetragenen Einwände auch die weitere Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG, da er geltend macht, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, Schutz und Pflege von Natur und Umwelt, betroffen zu sein. Im Falle des Antragstellers sind „Arten- und Biotopschutz“, „Tierschutz“, „Naturschutz und Landschaftspflege“ in der aktuellen Satzung, vgl. Satzungstext mit Stand: 22. November 2015, abrufbar unter https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/bund/bund_satzung.pdf, ausdrücklich benannt. Lediglich soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Ausführungen zur näheren Begründung auch auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und die gemeindliche Planungshoheit oder die baurechtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung mit Blick auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches abstellt, geht dies über die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen aus Gründen des Umweltschutzes hinaus und fehlt es ihm insoweit an der Antragsbefugnis. Ergänzend bedarf es allerdings nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als weiterer Voraussetzung infolge einer Berechtigung zur Beteiligung in dem betroffenen Verfahren einer Äußerung in der Sache gemäß der geltenden Rechtsvorschriften oder eines Fehlens dieser Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der Beteiligung im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung einer UVP-Prüfung. Ob die von dem Antragsteller im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebene gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. vom 16. August 2015 diesen Anforderungen gerecht wird, unterliegt aus Sicht der Kammer Bedenken, wenngleich eine Beteiligung der Naturschutzverbände bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung anders als bei einer UVP-Prüfung (dort gemäß § 9 UVPG als Teil der betroffenen Öffentlichkeit) nicht vorgesehen ist. Würde man die in anderem Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 „Windpark I. “ eingereichte gemeinsame Stellungnahme der Naturschutzverbände, u.a. unter Beteiligung des Antragstellers, allerdings als Äußerung in der Sache im vorgenannten Sinne verstehen, würde ihm zur Last fallen, dass er darin die nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen von Rechtsvorschriften – mit Ausnahme allenfalls der Fledermäuse, für die jedoch lediglich eine Umsiedlung angeregt wurde – mit keinem Wort erwähnt hat. Immerhin sieht § 2 Abs. 3 UmwRG in Fällen, in denen eine Gelegenheit zur Äußerung bestanden hat, vor, dass die Vereinigung mit allen nicht rechtzeitig im behördlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wäre. Ob diese Vorschrift vorliegend Anwendung findet, kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn der Antrag ist auch unter Berücksichtigung des gesamten jetzigen Vorbringens, darunter auch des jüngsten Schriftsatzes vom 16. Dezember 2016 im Anschluss an den Ortstermin durch die Kammer, jedenfalls nicht begründet. Zunächst genügen die von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründe zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 18. Dezember 2015 den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit der erfolgten Begründung, dass der Beigeladenen bei einer weiteren Verzögerung des Projektes erhebliche finanzielle Einbußen entstünden, die namentlich durch Mehrkosten für die Bauunterbrechung sowie aufgrund der jährlich sinkenden Mindestvergütung für Strom aus Windenergieanlagen nach § 29 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien verursacht werden, wird auf individuelle Gesichtspunkte abgestellt, welche den Sofortvollzug formal rechtfertigen. Ob diese Begründung im vorliegenden Fall im Einzelnen zutreffend ist und das besondere Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung eine solche materiell-rechtlich hinreichend zu rechtfertigen vermag, ist für die rein formale Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen ohne Bedeutung. Die Kammer hat gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vielmehr eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsakte danach als offensichtlich rechtswidrig, weil sie den Antragsteller offensichtlich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen, kann an deren sofortiger Vollziehung kein Interesse bestehen, so dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Sind die Verwaltungsakte jedoch im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen – bei Vorliegen eines entsprechenden Dringlichkeitsbedürfnisses – ein überwiegendes Interesse an dem Sofortvollzug. Die in Anwendung der vorstehenden Grundsätze vorgenommene Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die mit der Klage 8 K 4334/16 angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016, die zunächst alleine Gegenstand des Hauptantrags zu Ziffer 1. im vorläufigen Rechtsschutz ist, weist derzeit offensichtlich keine subjektiv öffentlich-rechtliche Verletzung des Antragstellers auf. Es ist anzunehmen, dass der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners auch in dem anhängigen Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, die auf §§ 4 und 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beruht, von dem Antragsteller im Rahmen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einklagbare Rechtsstellungen berührt werden, zumal im Übrigen ein Bedürfnis an deren sofortiger Vollziehbarkeit vorliegt. Ausgehend von § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG wäre eine Begründetheit des Rechtsbehelfs nur dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem genannten Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. hierzu § 1 UmwRG, s.o.), oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind; gleichzeitig muss der Verstoß Belange des Umweltschutzes berühren, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Desweiteren muss nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Als Folge dessen dringt der Antragsteller bereits mit Einwänden – soweit diese nicht bereits im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeschieden wurden (s.o.) – nicht durch, die etwa die Frage der Notwendigkeit einer gänzlich neuen Genehmigung für die WEA A1 anstelle der nunmehr ergangenen Änderungsgenehmigungen oder sonstige „Fehlentscheidungen in der Genehmigungspraxis“ des Antragsgegners betreffen. Soweit er hingegen die Notwendigkeit einer UVP geltend macht und mögliche Unzulänglichkeiten der Vorprüfung benennt, greifen diese Einwände im Ergebnis inhaltlich nicht durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide des Antragsgegners (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), die unter den vorgenannten Gesichtspunkten, auf welche es vorliegend allein ankommt, ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt sind und denen auch der Antragsteller vorliegend und im Klageverfahren 8 K 4334/16 keine rechtserheblichen Gründe entgegengebracht hat, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners insofern in Zweifel ziehen könnten. Eine von dem Antragsteller geltend zu machende Rechtsverletzung ergibt sich insbesondere nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO (§ 4 Abs. 3 UmwRG). Die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt den vorgenannten Maßstäben, d.h. insbesondere dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, ist nach § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c UVPG gilt in Bezug auf die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 3b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 UVPG entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. In der Rechtsprechung sind diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere der rechtliche Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung konkretisiert worden. Danach liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Die auf Grund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30. September 2015 – Au 4 K 14.1302 –, juris Rn. 167 ff. mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, NVwZ 2015, 1223, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; vgl. auch etwa BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, ZNER 2015, 390, juris Rn. 40; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 –, juris Rn. 16 f. Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass und weshalb der Antragsgegner zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dokumentation Zwar mögen die Ausführungen in dem Genehmigungsbescheid betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls (VII. UVP-Erfordernis) knapp ausgefallen sein. Dort hat der Antragsgegner ausgeführt, er sei nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung sei danach nicht geboten gewesen. In den zugehörigen Verfahrensakten befinden sich nähere zusammenfassende Angaben, wie der Antragsgegner zu seinem Ergebnis (keine UVP-Pflicht) gelangt ist. Insoweit hat der Antragsgegner aber § 3c Satz 6 UVPG Genüge getan, wonach die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren sind. Denn diese Regelung soll den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung Rechnung tragen, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 –, UPR 2013, 345, juris Rn. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 551/06, S. 44. Der Dokumentationspflicht wird bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zu Grunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 7 VR 13/12 –, UPR 2013, 345, juris Rn. 15. Gemessen an diesen Vorgaben erfüllt das Vorgehen des Antragsgegners die Anforderungen an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG und lässt sich seine Entscheidung nachvollziehen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Die genannte Passage in den Bescheiden stellt lediglich eine Skizzierung des Vorgehens des Antragsgegners dar. Ferner haben die Vorhabenträger, unter anderem die Beigeladene für die WEA A1, in den Genehmigungsverfahren Unterlagen vorgelegt, die zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides (vgl. Ziffer I. A)) gemacht worden sind und daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Vorprüfung berücksichtigt werden können. Dass die Unterlagen einen für das streitgegenständliche Vorhaben maßgeblichen Aspekt nicht oder nicht ausreichend behandelt hätten, ist vor dem Hintergrund des beschriebenen überschlägigen Charakters der UVP-Vorprüfung nicht ersichtlich. Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren Ferner hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eine ergänzende Fassung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß des Gesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit vom 20. September 2016 sowie ergänzende Stellungnahmen zum Vorbringen des Antragstellers, etwa von F. mit Datum vom 3. März 2016 (Bl. 7 ff. in 8 K 4334/16) sowie vom 7. April 2016 (GA Bl. 92 ff.) und desweiteren von Landschaftsarchitekt B. G1. mit Stellungnahme vom 11. März (GA Bl. 90 ff.), vorgelegt. Diese nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern. Zudem ist aus § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu schließen, dass in Bezug auf eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung eine Nachholung der Begründung und damit erst recht deren Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich ist (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Unter Würdigung der gesamten zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ist damit die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums und des Umstands, dass es sich bei der Vorprüfung um eine überschlägige Vorausschau handelt, nachvollziehbar und plausibel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der rechtlich vorgegebene Schwellenwert für die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (sechs Windkraftanlagen) vorliegend durch die insgesamt neun WEA nicht erheblich überschritten war und den Rahmen von weniger als 20 Windenergieanlagen nicht ansatzweise ausschöpft. In einem solchen Fall liegt die Annahme, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, näher als etwa dann, wenn sich der Umfang des beantragten Vorhabens der Schwelle von 20 Windenergieanlagen nähert, die gemäß Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht. Für das Dokumentationserfordernis nach § 3c Satz 6 UVPG folgt daraus, dass im Regelfall die Anforderungen umso geringer sein dürften, je deutlicher das Ergebnis zu Tage tritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 8 D 21/07.AK –, juris Rn. 89. Inhalte – im Einzelnen Die von dem Antragsteller vorgetragenen inhaltlichen Rügen auch zu den von den Vorhabenträgern, darunter der Beigeladenen, vorgelegten Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, führen im Ergebnis zu keiner anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klagen. Insoweit ist zunächst erneut zu betonen, dass im Rahmen der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls nicht bereits eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung angezeigt ist. Dem Charakter der Vorprüfung des Einzelfalls würde es nicht gerecht, würde bereits im Rahmen der in § 3c UVPG ausdrücklich nur geforderten „überschlägigen Prüfung“ und „Einschätzung“ die Ordnungsgemäßheit im Einzelnen überprüft, zumal auf diesem Wege Nachbarn die Einhaltung des als solches nicht drittschützenden Artenschutzrechts verlangen könnten. Vgl. zu dieser Frage BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 –, ZNER 2015, 390, juris Rn. 48. Bei den Vorhabenstandorten handelt es sich um Ackerfläche. Die von dem Antragsgegner der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Untersuchungsradien für Wasser, Boden und Flora (300 m), naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten (1.000 m), Fauna (2.000 m) und Landschaft (5.000 m) entsprechen den rechtlichen Vorgaben und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Landschaftsschutz Ob die in den Blick genommenen 5.000 m Prüfungsumkreis bezogen auf den Landschutzschutz vorliegend erforderlich waren oder laut Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015 (vgl. dortige Nr. 8.2.2.1 (Seite 61)) auch 3.000 m (weil das 15-fache der Anlagenhöhe = Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge) ausgereicht hätten, bedarf vorliegend keiner Bewertung. Wie sich aus dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. BA 1 im Verfahren 8 L 689/16), dortige Seiten 151 – 162, ergibt, sind jedenfalls – unabhängig von der Frage der vorliegenden Rügefähigkeit – keine massive Visualisierung bzw. Konzentration der WEA und eine damit einhergehende UVP-Pflicht gegeben. Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete Ein zwingender Mindestabstand von 300 m zu NSG war nicht einzuhalten. Der Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, dortige Nr. 8.2.2.2 (Seite 64), enthält zwar eine Empfehlung für gemeindliche Konzentrationszonenplanungen, wonach „aus Vorsorgegründen i.d.R. eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet“ und damit namentlich zum Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten zu empfehlen sei. Der Erlass weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine weiche Tabuzone handelt und im Einzelfall in Abhängigkeit vom Schutzzeck und den Erhaltungszielen des Gebiets ein niedrigerer oder höherer Abstandswert festgesetzt werden kann. Entscheidungserheblich ist mithin, ob die WEA A1 in Naturschutzgebiete, vorliegend insbesondere die „X. -Moore“ hineinwirkt und ob gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen wird. Ob die „X. -Moore“ im Zeitpunkt der Genehmigungen lediglich geplant oder bereits einstweilen festgesetzt waren, ist insofern ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine förmliche Befreiung nach § 67 BNatSchG war jedenfalls nicht möglich und erforderlich. Dass die WEA A1 in die „X. -Moore“ hineinwirken und gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen würde, ist indes – zumal ein ausweislich des Landschaftsplans I. von Juli 2016 (darin NSG Nr. 8, Seite 109) wegen seiner Flora und nicht wegen der dortigen Fauna geschütztes Moorgebiet betreffend – nicht ersichtlich. Artenschutz Die Genehmigungsbescheide enthalten durch Bezugnahme Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Erwägungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner auch eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 CS 15.485 –, juris Rn. 21. Der im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Bestimmung einer UVP-Pflicht bestehende Einschätzungsspielraum der Behörde wird also bezüglich des Artenschutzrechts zusätzlich durch diese Einschätzungsprärogative verstärkt. Zudem hat der Antragsgegner seine Ausführungen durch die berücksichtigungsfähige Vorlage der Fassung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 20. September 2016 ergänzt. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls auch in Bezug auf das Schutzgut Tiere (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG), insbesondere hinsichtlich der geprüften Auswirkungen auf die im Prüfungsbereich vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, unter der Voraussetzung der von den Vorhabenträgern nach Nr. 6.1 des Genehmigungsbescheides vorzunehmenden Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der bezüglich des Ergebnisses gegebenen Begründung nachvollziehbar und insoweit nicht zu beanstanden. Der Verweis auf Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen ist auch nicht unzulässig; Zweifel an der Wirksamkeit solcher Maßnahmen wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Fauna Die zugrunde gelegten Maßstäbe und die Herangehensweise entsprachen hierbei dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ in der aktuell gültigen Fassung vom 12. November 2013, herausgegeben von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Daneben bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers keines Rückgriffs auf das von ihm mehrfach zitierte „Helgoländer Papier“, weil dieses in dem vorgenannten Leitfaden berücksichtigt wurde und seine Inhalte in die dortigen Vorgaben eingeflossen sind (vgl. Windenergieerlass NRW vom 4. November 2015, Nr. 5.1.2a). Vor diesem Hintergrund stellt das „Helgoländer Papier“ nicht „die einzige, dem Vogelschutz genügende Vorgabe“ (so jedoch die Formulierung des Antragstellers) dar und ist auch nicht alleine verbindlich. Nach der F. Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 13. März 2015 (BA 5 im Verfahren 8 L 689/16), welche im Zuge des Widerspruchs des Antragstellers von F. mit Datum vom 3. März 2016 (Bl. 7 ff. in 8 K 4334/16) sowie vom 7. April 2016 (GA Bl. 92 ff.) und desweiteren von Landschaftsarchitekt B. G1. mit Stellungnahme vom 11. März (GA Bl. 90 ff.) ergänzt wurde, wurden zur Bestandsbewertung und Beurteilung von Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna unter anderem im Jahr 2012 Erhebungen zu Vögeln und Fledermäusen durchgeführt (vgl. hierzu Nr. 3.2.3 (Seite 36 f.) der F. Studie vom 13. März 2015). Außerdem liegen die im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten von F. vor, namentlich zu den Themen „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Uhu (Bubo bubo) und Windpark I. “ vom 26. Januar 2015, „Avifaunistisches Fachgutachten“ vom 6. Februar 2015 und „Fachgutachten Fledermäuse“ vom 9. Februar 2015, aus denen ebenfalls keine gegenteiligen Feststellungen folgen, wenngleich diese nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht wurden. Avifauna (Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten) Nach der vorgenannten Studie der Firma F. vom 13. März 2015 (dort Nr. 3.2.3 (Seite 36 Mitte) findet der Ziegenmelker in einem Teilbereich im Norden des Untersuchungsraums (X. -Moore) durch das Vorhandensein lückiger Kieferbestände sowie von Heide- und Moorflächen geeignete Lebensraumbedingungen vor. Laut ergänzender F. Stellungnahmen vom 3. März 2016 (GA Bl. 10 in 8 K 4334/16) und vom 7. April 2016 (GA Bl. 95) trat die Art (Ziegenmelker) nicht in den vom Prüfungskreis umfassten Teilen des NSG X. -Moore auf. Damit geht indes nicht die Behauptung einher, dass die X. -Moore ziegenmelkerfrei seien. Insofern ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Art im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht angemessen berücksichtigt wurde. Auch die Behauptung des Antragstellers, in der vorgenannten Studie habe man sich nicht mit dem Kranichrastplatz im Bereich des „X1. W. “ auseinandergesetzt, lässt nicht auf einen Rechtsfehler im Rahmen der UVP-Vorprüfung schließen. Insofern wird in den F. Stellungnahmen vom 3. März 2016 (GA Bl. 10 in 8 K 4334/16) und vom 7. April 2016 (GA Bl. 95) ergänzend darauf hingewiesen, dass es nach entsprechenden Datenerhebungen keinen ernst zu nehmenden Hinweis auf einen regelmäßig genutzten Rastplatz mit mehreren 100 Individuen des Kranichs im Bereich des „X1. W. “ gibt. Da insofern nichts dafür ersichtlich ist, dass es sich im Bereich des „X1. W. “ um ein Schwerpunktaufkommen der Art als Rastplatz handelt und zudem die Entfernung zu allen WEA-Standorten weit mehr als 1.000 m beträgt, so dass eine Beeinträchtigung nicht nahe liegt, kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Rechtsfehler bei der Beurteilung erkannt werden. Die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich nicht mit dem Seeadler auseinandergesetzt, obwohl dieser nicht nur als Durchzügler, sondern auch als Brutvogel im Bereich des „X1. W. “ gesichtet worden sei und danach ein Mindestabstand von 3.000 bis 6.000 m ornithologisch empfohlen werde, trägt ebenfalls nicht. Insofern wird in der F. Stellungnahme vom 7. April 2016 (GA Bl. 95) darauf hingewiesen, dass es nach entsprechenden Datenerhebungen keinen ernst zu nehmenden Hinweis auf ein Vorkommen des Seeadlers im Prüfungsgebiet gibt. In Nordrhein-Westfalen würden hin und wieder unausgefärbte, nicht geschlechtsreife Seeadler beispielsweise am unteren Niederrhein, in der Weseraue oder in den Ahse-Wiesen auftreten. Als Brutvogel sei die Art in NRW aber nicht eingestuft. Die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung windenergieempfindlicher Tierarten setzt indes voraus, dass diese in der Umgebung einer WEA auch tatsächlich wiederholt vorkommen, etwa in Form tatsächlich genutzter Lebensstätten oder bedeutender Lebensraumelemente (z.B. Brutplätze, bedeutende Nahrungsbereiche) (vgl. Nr. 5.1.2a des Windenergie-Erlass NRW vom 4. November 2015, Seite 36 oben). Indikatoren sind die Häufigkeit, Intensität und Regelmäßigkeit der Nutzung. Eine Fehleinschätzung des Antragsgegners bezüglich der Schutzwürdigkeit des Seeadlers ist danach nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller über die genannten Vogelarten hinaus noch weitere Vogelarten benennt bzw. diesbezüglich Beeinträchtigungen geltend macht, bleibt sein Vortrag hingegen schon im Ansatz zu unsubstantiiert, um darin eine Beeinträchtigung erkennen zu können, die in der UVP- Vorprüfung unberücksichtigt geblieben bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Dies gilt etwa für sein Vorbringen, dass im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes“ vom 12. November 2013 mehrere „windkraftsensible Arten“ gelistet seien, an deren Berücksichtigung es vorliegend fehle bzw. eine solche nur unzureichend erfolgt sei. So heißt es beispielsweise ohne näheren Beleg oder gutachterliche bzw. zumindest detaillierte Darstellung, dass die Einstufung des Vogelschutzgebiets für die Nordischen Gänse nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Auch der weitergehende Vortrag, dass das Vogelschutzgebiet S1. , M1. Bruch und C1. sowie die sensiblen Bereiche um die T1. außer Betracht gelassen worden seien, bleibt in dieser Weise zu pauschal, um gegenüber den eingehenden Untersuchungen, die insbesondere durch F. durchgeführt wurden, substantiierte Einwände erheben zu können. Ausweislich der F. Stellungnahme vom 3. März 2016 (GA Bl. 9 im Verfahren 8 K 4334/16) heißt es beispielsweise, dass ernst zu nehmende Hinweise auf Schlafgewässer lediglich in mehr als 3 km Entfernung bestanden haben; diesem detaillierten Vortrag tritt der Antragsteller nicht mehr entgegen. Gleiches gilt für den ohne nähere Begründung in den Raum gestellten Einwand, dass es sich bei dem gesamten Raum zwischen den Stauseen im Süden und den Schutzgebieten im Norden um einen häufig genutzten Flugkorridor für Gänse und Enten handele, für den die Errichtung der neun WEA, darunter der hier streitgegenständlichen WEA A1, ein „regelrecht zerstörendes Sperrwerk“ darstelle. Die zur Glaubhaftmachung dessen angegebenen Sachverständigengutachten bzw. ein entsprechend angekündigtes ornithologisches Fachgutachten wurde von Seiten des Antragstellers jedoch nicht vorgelegt. Insoweit bleibt auch der Einwand gegenüber den Gutachten von F. ohne Begründung, wonach die dortige Annahme fehlender Hinweise auf essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore lediglich auf „völlig unzureichenden Untersuchungen“ beruhe – denn für gegenteilige Annahmen fehlt es dem Vortrag (ebenfalls) an jeglicher Substanz. Der bloße Verweis auf die „Internationale Wasservogelzählung“ in den Gebieten zwischen den T1. und dem I3. Stausee genügt hierfür jedenfalls nicht, zumal sich hieraus keine näheren Angaben auf Habitate und Flugkorridore sowie mögliche Beeinträchtigungen durch die WEA A1 ergeben. Im Gegenteil hat die Beigeladene durch Befragung des Ornithologen S2. C3. erfahren, dass sich die Wasservögel im Rahmen ihrer an den T1. beginnenden Flüge nicht in Richtung I. und damit zur WEA A1 orientieren, sondern vielmehr nach Norden in Richtung N1. Niederung. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch soweit der Antragsteller größere Vorkommen des Uhu und anderer relevanter Brutvogelarten (nach seinen Angaben z.B. Steinkauz, Waldohreulen und -käuze, Baumfalke sowie andere versteckt lebende Arten) in näherer Umgebung, d.h. innerhalb eines Bereiches von 1000 m um die WEA A1, behauptet, legt er nähere Quellen für diese Erkenntnisse – mit Ausnahme eines Zeitungsberichtes für die Sichtung eines Uhu-Paares, welcher zum einen auf einen Zeitpunkt nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung datiert und zum anderen insoweit keine näheren Angaben bietet – nicht dar und wirft insoweit auch keine tragfähigen Zweifel an den im Verwaltungsverfahren gesammelten Daten auf. In Bezug auf Vorkommen des Uhu lässt sich den abstrakten Einwänden insbesondere der von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag Uhu (Bubo bubo) entgegenhalten, der sich hiermit explizit befasst hat, weswegen eine Nichtberücksichtigung augenscheinlich ausscheidet. Zudem hat die Beigeladene durch eine nachträglich eingeholte Erklärung des im Zeitungsbericht genannten Ornithologen S2. C3. ermitteln können, dass die gefundene Uhu-Brutstätte ca. 1.140 m von der WEA A1 entfernt ist. Ähnliches gilt für einen im Jahr 2016 im Abstand von 1.130 m verhörten Steinkauz (ohne Brut), der im Übrigen ohnehin nicht zu den windkraftsensiblen Arten zählt. Für eine unzureichende Berücksichtigung bedürfte es angesichts dessen eines deutlich ausgeweiteten Gegenvortrags, an dem es vorliegend – wie schon angegeben – gerade fehlt. Entsprechendes lässt sich schließlich auch der Angabe, es handele es sich in dem gesamten Bereich einschließlich des Silbersees II angesichts des wachsenden Bestandes an rastenden Gänsen und Kranichen oder Schwalben um einen „hot spot“ für durchziehende bzw. überwinternde Vogelarten . Nähere Ausführungen und Belege bleibt der Antragsteller auch diesbezüglich schuldig; sein Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Äußerungen, wenn er die Umgebung als „ein aus Naturschutzsicht nicht nur höchst wertvolles, sondern in artenschutzrechtlicher Hinsicht auch besonders sensibles Gesamtgebiet“ bezeichnet und feststellt, dass es „in den letzten Jahren bemerkenswerte Vorstöße solcher besonders geschützter Arten nach Nordrhein-Westfalen gegeben habe“ (zu beiden Zitaten siehe den jüngsten Schriftsatz vom 16. Dezember 2016, S. 4 bzw. S. 5), in sämtlichen Fällen aber ohne detaillierte Angaben oder tragfähige Grundlagen bzw. Nachweise für die Behauptungen. Fledermäuse Auch hinsichtlich des Schutzes von Fledermäusen ist die UVP-Vorprüfung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Antragstellers, der auch diesbezüglich keine tragfähigen eigenen Erkenntnisse vorlegt und immerhin auch nicht im Rahmen der Beteiligung während des bauplanungsrechtlichen Verfahrens (vgl. erneut die gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S. vom 16. August 2015) zu erkennen vermochte, rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der erfolgten Erfassung der Fledermäuse durch Detektoren handelt es sich um eine anerkannte Methode, um das Artenspektrum sowie die Funktionsräume abbilden zu können. Laut der ergänzenden F. Stellungnahme vom 7. April 2016 (GA Bl. 94 Rückseite) fanden bei der Auswahl der Begehungsroute die für Fledermäuse relevanten Landschaftsstrukturen des Plangebiets angemessen Berücksichtigung, mit dem Ziel eine ausreichende Repräsentanz zu erzielen. Sollten bei diesen Kontrollen bezogen auf den Standort der WEA A1 – ggfls. nur entlang der A 43 und L 001, nicht jedoch im nördlich unmittelbar angrenzenden NSG X. -Moore – Datenlücken entstanden sein, führt dies vorliegend im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer fehlerhaften Bewertung. Denn solche etwaigen Unsicherheiten werden durch die umfangreich getroffenen Schutzmaßnahmen kompensiert. Insofern wurden nach Nr. 6.1.3 der Genehmigungen leitfadenkonform vorsorglich nicht nur Abschaltregelungen zum Schutz von Fledermäusen eingefügt, sondern darüber hinaus ein akustisches Monitoring für die ersten beiden Betriebsjahre in den Zeiten vom 1. April bis zum 31. Oktober angeordnet. Zweifel an der Wirksamkeit solcher Maßnahmen wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen wurden die erlangten Daten auf den Gesamtbereich hochgerechnet, ohne dass es insoweit substantiiertes Gegenvorbringen gäbe, aus dem andere Rückschlüsse zu ziehen wären. Auch an dieser Stelle beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers auf die bloße Behauptung, dass eine Berücksichtigung des gesamten nördlichen Bereichs „zu gänzlich anderen Ergebnissen und Zahlenverhältnissen“ geführt hätte und dass insoweit die „Brückenfunktion“ zwischen beiden Teilen des ehemaligen Truppenübungsplatzes und damit vor allem die Region nördlich der Sythener Landstraße vernachlässigt worden sei. Konkrete Tatsachen finden sich in diesen Angaben erneut nicht. Verunstaltung des Landschaftsbildes Auch bei den sonstigen geltend gemachten Belangen des Landschaftsschutzes mit Blick auf die drohende Verunstaltung des Landschaftsbildes handelt es sich um Belange, deren Schutz sich der Antragsteller ausweislich seiner Satzung im weitesten Sinne ebenfalls zum Ziel gesetzt hat und welche er demzufolge auch im Rahmen des Rechtsbehelfs wegen einer aus seiner Sicht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7/03 – unter Bezugnahme auf Urteile vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 – und vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 –, jeweils juris; siehe ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris. Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben, wie zum Beispiel Windenergieanlagen. Zwar sind diese Anlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen und bewirkt die Privilegierung ein stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Die Gestaltung und die Dimensionen derartiger technischer Bauwerke waren dem Gesetzgeber durchaus bekannt wie auch die Tatsache, dass Windenergieanlagen auf windhöffige Standorte angewiesen sind, die sich meist an besonders exponierten Stellen in der Landschaft befinden. Die sich daraus zwangsläufig ergebende dominierende Wirkung derartiger Anlagen auf die nähere Umgebung erlaubt deshalb für sich allein noch nicht den Schluss auf eine Verunstaltung des Landschaftsbildes, weil ansonsten derartige Vorhaben praktisch ausgeschlossen wären, obwohl der Gesetzgeber die Errichtung solcher Anlagen im Außenbereich privilegiert hat in Kenntnis der Tatsache, dass sie in einem gewissen Maß das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützte Landschaftsbild zwangsläufig verändern. Vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2006 – 1 A 11398/04 –, juris. Eine Entscheidung über den konkreten Standort hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Orts- und Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstaltet. Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab, unter anderem auch von der Vorbelastung der Landschaft. Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003 – 4 B 7/03 – und OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, beide juris. Gemessen an diesen Maßstäben führen die Errichtung und der Betrieb der WEA A1 nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das fragliche Gebiet angesichts der weiteren acht Anlagen, die der Antragsteller nicht angegriffen hat und von denen eine WEA bereits zuvor existierte, nicht als vorbelastungsfrei qualifiziert werden kann, weil diese Anlagen von dem Standort der WEA A1 deutlich sichtbar sind, mit der Folge, dass die Annahme einer besonders schutzwürdigen Umgebung praktisch ausgeschlossen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001 – 10 A 97/99 –, juris m.w.N. Auch bei einer weitergehenden Betrachtung lässt sich eine grobe Unangemessenheit der Windenergieanlage nicht feststellen. Zwar ist die WEA A1 aufgrund ihrer Nabenhöhe von 134 m, dem Durchmesser des Rotorblattes von 131 m und wegen der regelmäßigen Drehbewegungen desselben weithin sichtbar. Dass das Landschaftsbild rund um I. im Landschaftsplan I. vom 22. Februar 2016 allgemein als besonders schützenswert eingestuft wurde, wie der Antragsteller geltend macht, steht der Zulassung einer Windenergieanlage in diesem Bereich jedoch nicht generell entgegen. Um die WEA A1 finden sich im Gegenteil vorwiegend Waldlandschaften, die einen ungehinderten Fernblick kaum zulassen und eine Sichtbarkeit der Anlage zwar aus jeder Perspektive nicht ausschließen, diese aber zu einem erheblichen Teil, gerade aus Sicht des am Boden stehenden Betrachters, vielfach ausschließen. Maßgeblich für die Beurteilung des Landschaftsbildes ist nämlich nicht die Draufsicht aus der Luft, sondern die Wahrnehmung der Landschaft von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter von verschiedenen Standorten innerhalb dieser Landschaft, also die horizontale Sicht. Vgl. zu letzterer Ergänzung des Maßstabs wiederum OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2006 – 1 A 11398/04 –, juris. Sofern die Windenergieanlage hingegen aus größerer Entfernung sichtbar bleibt, wird eine grobe Unangemessenheit jedoch schon wegen der Entfernung minimiert bzw. ausgeschlossen, weil sich das Gesamtgebiet vorrangig durch markante landschaftsästhetische Besonderheiten wie etwa Wälder, Seen oder Moore auszeichnet. Dringlichkeitsbedürfnis Schließlich liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Der Gesetzgeber hat zwar in Abgrenzung zu § 212a BauGB im Immissionsschutzrecht auf eine gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet. Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass ein öffentliches Interesse am Ausbau der Windkraft nicht mehr besteht. Vielmehr bleibt es insofern bei der für die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eröffneten Möglichkeit, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anzuordnen. Hier hat die Behörde im Interesse der Beigeladenen Anordnungen der sofortigen Vollziehung getroffen. Dass hierfür kein besonderes Vollzugsinteresse gegeben war, ist vor dem Hintergrund der nachvollziehbar geltend gemachten finanziellen Belange nicht ersichtlich, ohne dass es im Übrigen auf die Frage ankäme, inwieweit der Förderung der Windenergie auch ein öffentliches Interesse zukommt. Weitere Anträge Auch der Hauptantrag des Antragstellers zu 2., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaig nachfolgenden Drittanfechtungsklage des Antragstellers gegen die im Amtsblatt des Antragsgegners mit der Nr. 3 des Jahres 2016 vom 4. Januar 2016 bekannt gemachte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide des Antragsgegners vom 19. Mai 2016 und vom 4. November 2016, letzterer in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. Dezember 2016, zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Stadt I. im Stadtteil I. -M. mit der numerischen Kurzbezeichnung „A1“ wiederherzustellen, in welchen die nachträglich ergangenen Änderungsgenehmigungen gesondert miteinbezogen werden, hat aus den vorstehend mit Blick auf den Hauptantrag zu 1. dargestellten Gründen keinen Erfolg, zumal sich aus den Änderungsgenehmigungen nur geringfügige Änderungen mit Blick auf die in der WEA genutzte Technik (Änderungsgenehmigung vom 19. Mai 2016) sowie im Hinblick auf den Nachtbetrieb der WEA (Änderungsgenehmigung vom 4. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. Dezember 2016) ergeben. Soweit der Antragsteller besonders im Hinblick auf den Nachtbetrieb einwendet, dass im Naturschutzgebiet der X. -Moore vor allem nachtaktive Tiere lebten, die beim Umherfliegen einem erheblichen Tötungsrisiko ausgesetzt und bezüglich ihrer dortigen Habitate erheblich beeinträchtigt seien, bleibt dieses Vorbringen wiederum zu unsubstantiiert, um dieses der Änderungsgenehmigung vom 4. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 5. Dezember 2016 wegen einer insoweit unterlassenen bzw. unzureichenden UVP-Vorprüfung inhaltlich entgegenhalten zu können. Der hierzu überreichte Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 beschränkt sich im Gegenteil auf bloße abstrakte Behauptungen, ohne konkrete Vorkommen zu benennen und zu belegen. Ebenso wenig haben die von dem Antragsteller hilfsweise zu den Hauptanträgen zu 1. und 2. gestellten Anträge, die Vollzugsanordnungen des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 und 19. Mai 2016 und 4. November 2016 aufzuheben, Erfolg. Die Kammer sieht angesichts der vorstehenden Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage, insbesondere in Anbetracht der Ausführungen zu der formal hinreichenden Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO, keinen Anlass, die jeweiligen Anordnungen der sofortigen Vollziehung in den genannten Bescheiden aufzuheben. Schließlich haben sich die weiteren (Annex-) Anträge zu 3. und 4., der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung der Windenergieanlage mit der Kurzbezeichnung „A1“ sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zu Ausführungen zum Betrieb genehmigten Rahmens zu unterlassen, und der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag – gegebenenfalls im Wege einer Vorsitzenden-Entscheidung gemäß § 80 Abs. 8 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO – die weitere Errichtung und die erstmalige Betriebsaufnahme der Windenergieanlage mit der Kurzbezeichnung „A1“ zu untersagen, ungeachtet ihrer Erfolgsaussicht, an welcher im Hinblick auf die Möglichkeit zum vollständigen Rückbau einer errichteten Windenergieanlage Bedenken bestanden (vergleiche insoweit die gerichtliche Verfügung vom 15. April 2016, GA Bl. 80), durch den Erlass der abschließenden Entscheidung der Kammer über die Anträge im vorläufigen Rechtsschutz erledigt und sind demnach im Zeitpunkt der Entscheidung bereits unzulässig. Dem weiteren Antrag zu 5., den Beteiligten die endgültige Entscheidung der Kammer über den Eilantrag und etwaig ergehende einstweilige Entscheidungen der Kammer oder der Vorsitzenden vorab telefonisch oder per Telefax mitzuteilen, trägt die Kammer hingegen im Rahmen des üblichen Ablaufs durch Übersendung des vorliegenden Beschlusses via Telefax Rechnung. In Ermangelung einer besonderen Dringlichkeit (siehe dazu die Ausführungen zu den Anträgen zu 3. und 4.) besteht hingegen keine Veranlassung zu einer fernmündlichen bzw. telefonischen sofortigen Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem unterliegenden Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (Ziff. 19.2 in Verbindung mit Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Dabei wurde gemäß Ziff. 1.5 für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der insofern einschlägige Streitwert von 15.000,- Euro auf die Hälfte reduziert.