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Urteil

6 K 2371/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1213.6K2371.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die die Beklagte der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sieben Windenergieanlagen erteilt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist eine im Sinne von § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Die Beigeladene ist Projektentwicklerin im Bereich der Wind- und Solarenergie. Sie plant die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit insgesamt sieben Windenergieanlagen im Hoheitsgebiet der Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sieben Windenergieanlagen im sog. vereinfachten Verfahren. Bei den Anlagen handelt es sich um Anlagen der Firma Vestas, Typ V‑112, mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 140 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Die Anlagen sollen errichtet werden auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur , Flurstücke und . Diese Grundstücke liegen innerhalb des Teilabschnitts A ‑ N. und B 258 ‑ der mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt B. festgesetzten "Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen". Die insgesamt ca. 113,7 ha große Fläche des Teilabschnitts A "N. und B 258" befindet sich - verteilt auf drei Einzelflächen - beidseitig der B 258 (I. ) im Süden des Stadtgebiets. Sie ist vollständig mit Wald bestockt, der sich in forstwirtschaftlicher Nutzung befindet. Die Flächen der im B1. Norden gelegenen Konzentrationsflächen im Teilabschnitt B im Bereich "W. Weg/C. Weg" in B. -M. (Fläche 1) sowie im Bereich " I. Weg/B " in B. -S. (Fläche 2) sind ca. 26,9 ha bzw. ca. 30,5 ha groß. Die Flächen des Teilabschnitts B sind zwischenzeitlich mit fünf Windenergieanlagen, davon zwei Anlagen mit einer Nennleistung von jeweils 2,5 MW und einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, zwei Anlagen mit einer Nennleistung von jeweils 3,3 MW und einer Gesamthöhe von jeweils 196 m und einer Anlage mit einer Nennleistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 200 m bebaut. Die Windenergieanlagen sind bereits in Betrieb genommen. Eine weitere Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen wurde mit der Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt B. in W1. -C1. ausgewiesen. Diese ca. 57 ha große Konzentrationsfläche ist seit dem Jahr 2003 vollständig genutzt und mit insgesamt neun Windenergieanlagen bebaut, die eine Gesamthöhe von 100 m nicht überschreiten. Außerhalb dieser Konzentrationsfläche existieren im Gebiet der Beklagten noch zwei Altanlagen von 1993 (B. -P. ) bzw. 1995 (Gelände der RWTH B. in T. -N1. ). Im Rahmen der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c UVPG (a.F.) wurde festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das streitgegenständliche Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter habe, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens durchzuführen sei. Daraufhin stellte die Beigeladene am 8. Juli 2014 einen Antrag auf Überführung des Genehmigungsverfahrens in ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG und reichte überarbeitete Antragsunterlagen und unter dem 28. Oktober 2014 einen neuen Genehmigungsantrag für die sieben Windenergieanlagen ein. Am 9. Dezember 2014 bestätigte die Beklagte der Beigeladenen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Daraufhin wurde das Genehmigungsverfahren am 10. Januar 2015 öffentlich bekannt gemacht und lagen die Antragsunterlagen der Beigeladenen nebst weiteren Unterlagen des Genehmigungsverfahrens vom 19. Januar 2015 bis zum 18. Februar 2015 aus. Mit Schreiben vom 3. März 2015 nahm der Kläger zu den ausgelegten Unterlagen über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW umfangreich Stellung. Am 28./29. April 2015 fand in B. der Erörterungstermin statt, an dem der Kläger teilnahm. Unter dem 29. September 2015 reichte die Beigeladene weitere Unterlagen nach und stellte am 5. Oktober 2016 einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des zu erlassenden Genehmigungsbescheides. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 23. November 2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der sieben Windenergieanlagen auf den "Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen", Teilabschnitt A (N. und B 258), Flächen 1-3, und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Der Genehmigungsbescheid wurde am 26. November 2015 öffentlich bekannt gemacht. Ausfertigungen des Genehmigungsbescheids lagen vom 2. Dezember 2015 bis zum 15. Dezember 2015 aus. Der Kläger hat am 30. Dezember 2015 Klage erhoben und am 25. Januar 2016 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Genehmigung der Windenergieanlagen verstoße in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien, wodurch Belange berührt würden, die zu den Zielen gehörten, die er nach seiner Satzung fördere. Es lägen bereits wesentliche Verfahrensfehler vor. Die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung sei unvollständig gewesen. Insbesondere seien nicht alle für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit relevanten Unterlagen öffentlich ausgelegt worden. So sei offenbar ein Gutachten vom 27. Mai 2015 des Geotechnischen Büros Dr. L. und H. nachgereicht worden, das nicht öffentlich ausgelegen habe. Auch im Erörterungstermin am 28./29. April 2015 sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein weiteres Gutachten erstellt werde. Dieses Gutachten stelle aber - offenbar auch nach Meinung der Beklagten - die wesentliche Grundlage für die Überprüfung und Bewertung der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die hydrogeologischen Verhältnisse dar und sei daher zwingend auszulegen gewesen. Das Gleiche gelte für die Brandschutzgutachten, die der Genehmigung zugrunde lägen. In einer Nebenbestimmung zum Brandschutz werde auf einen Nachtrag zum Brandschutzgutachten des Sachverständigen S1. vom 13. Oktober 2015 verwiesen, der ebenfalls nicht ausgelegen habe. Insoweit sei bereits nicht nachvollziehbar, ob die Gutachten, die die Genehmigung benenne, mit den Gutachten übereinstimmten, die öffentlich ausgelegen hätten. Auch bleibe unklar, ob das Brandschutzkonzept des Dipl.-Ing. K. , das zu den Antragsunterlagen gehöre, Bestandteil der Genehmigung sei. Überdies sei der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden. Es fehle bereits an einer vollständigen Darstellung eventueller Geländeveränderungen im Bereich der Windenergieanlagen, insbesondere mit Blick auf die befestigten Kranstellflächen und anschließenden Wegeverlängerungen. Hier seien, insbesondere bei der WEA Nr. 7, aufgrund der Topografie des N2. vermutlich erhebliche Geländeveränderungen in einer Größenordnung von ca. 20.000 m³ notwendig. Derart erhebliche Aufschüttungen liefen dem auf Erhalt der topographischen Vielfalt gerichteten Schutzzweck des Landschaftsplans zuwider, der Aufschüttungen ausdrücklich als Verbotstatbestand aufführe. Hier zeige sich überdies ein Problem der Bestimmtheit des Genehmigungsbescheides. Auch die Angaben zum Wegebau seien widersprüchlich. Insbesondere könne von einem gut ausgebauten Wegenetz keine Rede sein. Es seien für die Erschließung (für neue Wege, Kurven, Bankette etc.) zusätzliche Flächen von 1,32 ha dauerhaft erforderlich. Im Ergebnis müssten ca. 62 % der Gesamtfläche für die benötigten Wege neu hergestellt werden, nicht lediglich 15 %. Widersprüchlich seien auch die Angaben zum Einbau von Fremdmaterial (Kalksteinschotter). Insoweit sei unklar, ob Kalksteinschotter eingebaut werden dürfe oder nicht. Die Verwendung von Kalksteinschotter führe aber zu einer Verbasung/Eutrophierung der abiotischen Verhältnisse des durch Bodensäure geprägten Bodenmilieus des N2. und damit zu einer negativen Veränderung der Flora. Schließlich bezögen sich die Genehmigungsbescheide auf eine Haselmaus- und Baumhöhlenerfassung aus dem Jahre 2013, die dem Kläger ebenfalls nicht bekannt sei. Diese gehöre aber zum Verwaltungsverfahren und sei daher ebenfalls auszulegen gewesen. Darüber hinaus sei eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Anlagen auf Fledermäuse zu beanstanden. Es fehle insoweit an nachvollziehbaren Kartierungen des Bestands und der Aktivitätsdichten während der verschiedenen Lebensphasen sowie an Kartierungen aller Quartierstandorte. Auch seien neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Windenergieanlagen in Bezug auf Waldlagen und Fledermäuse nicht aufgenommen worden. Nach neuesten Erkenntnissen sei insbesondere bei weiblichen Fledermäusen davon auszugehen, dass diese im Frühsommer von Windenergieanlagen regelrecht angezogen würden. Die unzureichende Untersuchung führe im Ergebnis zu einer fehlerhaft durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch zu einem verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Genehmigungsbescheid. Letztlich sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, dass abweichend von den offengelegten Unterlagen die Erschließung für die WEA 6 und 7 nicht wie beantragt von der B 258 (I. ), sondern nördlich über die Straße "S2. " geführt werden solle. Hier müsse auf einer Länge von ca. 174 m ein neuer befestigter Weg gebaut werden. Dies führe ebenso wie die Verlagerung und Verlängerung der Fahrstrecken im Wald und im Landschaftsschutzgebiet von ca. 670 m auf ca. 1.900 m zu einer erheblichen Veränderung, sodass (auch) insoweit nicht auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung habe verzichtet werden dürfen. In materieller Hinsicht fehle es an wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen führten zu Verstößen gegen die Vorgaben des besonderen Artenschutzes: Defizitär sei insbesondere die erforderliche Ermittlung der Betroffenheit von Haselmäusen. Bei der Haselmaus handele es sich um eine planungsrelevante Art, sodass Freilanduntersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus hätten durchgeführt werden müssen. In dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten von Q. aus dem Jahr 2011 sei lediglich ausgeführt, dass zufällige Beobachtungen oder Nestfunde sich nicht ergeben hätten, dass aber ein Vorkommen der Haselmaus im Planungsgebiet nicht generell ausgeschlossen werden könne. Ein Vorkommen der Haselmaus sei im Bereich des Windparks, insbesondere an Laubwaldrändern, aber sehr wahrscheinlich. Da je Windenergieanlage einschließlich der zusätzlich benötigten Erschließungsflächen 1,41 ha Wald gerodet werden müsse, der potenziell Lebensraum der Haselmaus sei, müsse mangels gegenteiliger Feststellung von einer Betroffenheit der Haselmaus ausgegangen werden. Das im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebene Konzept der Haselmausumsiedlung gehe sachlich und rechtlich fehl, da eine Umsiedlung nur in als Haselmaus-Habitat geeignete Flächen erfolgen dürfe, in welchen die Haselmaus nicht bereits vorkomme. Sei der Lebensraum aber, wie hier, bereits von Haselmäusen besiedelt, führe eine Umsiedlung zu einer Konkurrenzsituation und zu Verdrängungseffekten. Im Sinne der anzustellenden Worst-Case-Betrachtung sei daher von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG auszugehen. Im Zuge der Baufeldfreimachung sei auch von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot für Amphibien auszugehen. Es fehle insoweit schon an einer Bestandsaufnahme. Auch sei die Nebenbestimmung, die den Schutz der Amphibien gewährleisten solle und Schutzzäune entlang der äußeren Grenzen der Baustellenabschnitte aufgebe, nicht bestimmt genug. Während der zwischenzeitlich erfolgten Baufeldfreimachung durch Rodung der Waldflächen und aufgrund der durch diese Arbeiten verursachten nachhaltigen Eintrübungen der beiden Teiche südlich der WEA 3 sei insbesondere der Lebensraum der Geburtshelferkröte großflächig nachteilig verändert bzw. zerstört worden. Beim Betrieb der genehmigten Anlagen sei von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot für Fledermäuse auszugehen. Auch die Beklagte gehe im Genehmigungsbescheid davon aus, dass es beim Betrieb der Windenergieanlagen zu einer Kollision mit Fledermäusen kommen könne. Die insoweit zum Schutz der Fledermäuse festgelegten Nebenbestimmungen könnten aber die Verwirklichung der Tötung von Fledermäusen nicht verhindern. Es fehle an hinreichend konkreten Festlegungen, unter welchen Bedingungen die Windenergieanlagen im ersten und im zweiten Betriebsjahr abzuschalten seien. Für eine Einschränkung auf den Zeitraum 1. April bis zum 31. Oktober eines Betriebsjahres fehle es ebenso an einer fachlichen Rechtfertigung wie für die Einschränkung, dass die Windenergieanlagen lediglich bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten seien. Für das zweite Betriebsjahr fehle es ganz an konkreten Festsetzungen der weiteren Vorgehensweise. Insoweit könne es nicht dem Betreiber überlassen bleiben, nach welchen Abschaltbedingungen die Anlagen im zweiten Betriebsjahr abzuschalten seien. Hieraus folge die Unbestimmtheit und Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmungen. Auch Kraniche seien durch den Betrieb der Windenergieanlagen konkret gefährdet. Das Plangebiet liege entgegen der Annahme der Beklagten in einem Hauptzugkorridor der Kraniche. Nach Zählungen des NABU B. seien in den Jahren 2010-2014 regelmäßig zwischen 35.000 und 70.000 Kraniche über die B1. Region gezogen. Die insoweit zum Schutz der Kraniche in den Genehmigungsbescheid eingefügten Nebenbestimmungen könnten aber ein Kollisionsrisiko nicht vermeiden. Auch diese Nebenbestimmungen seien unbestimmt und untauglich und daher nicht geeignet, das Tötungsrisiko auszuschalten. In zeitlicher Hinsicht sei die Regelung schon unbestimmt, weil dort nur formuliert sei, "während des Frühjahrs- und Herbstzuges". Es sei auch nicht ersichtlich, wie die von der Beklagten vorgenommene Definition eines Massenzugtages von Kranichen (20.000 Individuen pro Zugtag) hinreichend sicher bestimmt werden könne. Im Übrigen sei selbstverständlich auch schon bei einer deutlich geringeren Zahl von Kranichen von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Wann in diesem Sinne auch von "Nebel", "starkem Regen" und "starkem Gegenwind" auszugehen sei, sei ebenfalls nicht geregelt. Das Verwaltungsgericht Koblenz habe eine ähnliche Nebenbestimmung als unbestimmt und rechtswidrig angesehen. Hinsichtlich der Waldschnepfe schließe die Beklagte eine Realisierung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit tragfähiger Begründung und nicht auf der Grundlage ausreichender Sachverhaltsermittlung aus. Der Kläger habe hierzu eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, der zufolge aufgrund von Störwirkungen von Windenergieanlagen ein drastischer Rückgang der festgestellten Balzaktivität der Waldschnepfe gesehen werde. Zum einen komme es zu einer Überdeckung und Maskierung der Balzgeräusche der Waldschnepfe durch die Rotorgeräusche der Windenergieanlagen. Zum anderen sei eine visuelle Stör- und Vertreibungswirkung durch die Windenergieanlagen zu erwarten, und zwar mindestens bis zu einem Abstand von 300 m vollständig, darüber hinaus noch teilweise. Neben diesen Störwirkungen könnten auch signifikante Tötungsrisiken nicht ausgeschlossen werden. Insoweit sei es bereits zu Kollisionsopfern an Windenergieanlagen gekommen. Vor diesem Hintergrund hätte es hinreichend konkreter und methodisch geeigneter Ermittlungen der Bestandssituation im Plangebiet bedurft. Hierauf sei aber verzichtet worden. Eine angemessene Prognose des Stör- und Tötungsrisikos für die Waldschnepfe könne auf dieser Grundlage nicht getroffen werden. Die der Planung zugrunde liegenden Gutachten erfüllten insoweit die wissenschaftlichen Standards nicht. Anzumerken bleibe, dass nach einem Waldschnepfengutachten des NABU-Stadtverbandes B. vom 4. Dezember 2015 davon auszugehen sei, dass es zu einem fast 90 %-igen Verlust der Lokalpopulation der Waldschnepfe für den Fall der Verwirklichung der sieben Windenergieanlagen komme. Zwischenzeitlich habe auch das Land NRW gestützt auf eine Untersuchung von DORKA in der aktualisierten Fassung des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" die Windkraftsensibilität der Waldschnepfe anerkannt und einen Mindestabstand zu Brutvorkommen dieser Art von 300 m empfohlen. Angesichts dessen, dass die Waldschnepfe bekanntermaßen im gesamten Vorhabengebiet vorkomme, sei die Verwirklichung eines Verbotstatbestandes des § 44 BNatSchG damit sicher zu erwarten. Soweit sich die Beklagte auf bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen beziehe, fehle es an deren Festsetzung im Genehmigungsbescheid. Bereits im Jahre 2009 durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen könne die Beklagte sich von Rechts wegen überdies nicht nachträglich anrechnen lassen. Im Übrigen seien diese Ausgleichsmaßnahmen auch unzureichend, weil entgegen der Annahme der Beklagten von einer größeren Anzahl von Männchenrevieren ausgegangen werden müsse, nach dem Ergebnis einer Waldschnepfenkartierung durch den NABU B. vom 3. Mai 2016 wohl mindestens von etwa fünf bis sechs. Rotmilane seien in besonderer Weise von Windenergieanlagen betroffen, da sie gegenüber den Anlagen kein Meideverhalten zeigten und daher besonders häufig mit diesen letal kollidierten. Vorliegend seien Rotmilanhorste in 1.500 m bzw. 3.000 m Abstand zum Plangebiet festgestellt worden, aktuell ein Horst in einer Entfernung von nur 1.440 m. Bei einer Brutvogelkartierung aus dem Jahr 2014 seien an nur 10 Beobachtungstagen 19mal Rotmilane beobachtet worden. Es sei anzunehmen, dass Rotmilane beim Wechsel der Nahrungshabitate oder beim Rückflug zum Horst den N. überflögen. Im Übrigen seien kumulative Effekte zu berücksichtigen gewesen. Laut einer Studie von BELLEBAUM aus dem Jahr 2013 sei beim Rotmilan von einem WEA-bedingten kumulativen Tötungsrisiko auszugehen, wenn auf einer Fläche von 100 km² eine mittlere Windanlagendichte von 12 überschritten werde. Da vorliegend in nur 7 km Entfernung bei T1. -M1. bereits ein Windpark mit sieben Anlagen vorhanden sei, werde diese Windanlagendichte hier überschritten. Im unmittelbaren Randbereich des N2. befänden sich auch Nahrungshabitate des Schwarzstorches. Dieser sei bei der Brutvogelkartierung aus dem Jahr 2014 und auch noch in den Jahren 2016 und 2017 regelmäßig beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Schwarzstorch zum Wechsel seiner Habitate (Nahrungshabitat und Bruthabitat) den N. und die Planungszone überfliege. Vor diesem Hintergrund hätten nach dem aktuellen sog. Helgoländer Papier (2015) ein Prüfradius von 10.000 m und ein Abstandsradius von 3.000 m eingehalten werden müssen, um ein Tötungsrisiko für den Schwarzstorch auszuschließen. Bei einer Realisierung der Windenergieanlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die lokale Population der Schwarzstörche ihre bisherigen Nahrungshabitate aufgäbe. Ein Nachweis des Gegenteils liege nicht vor, sodass von einer Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ausgegangen werden müsse. Neben diesen planungsrelevanten Arten sei auch von einer Gefährdung anderer geschützter Vogelarten auszugehen. Dies gälte insbesondere für den Uhu (Horst in 2.000 m Entfernung), den Kolkraben, die Sumpfrohreule, den Graureiher und den Mäusebussard. Schließlich sei auch die Feststellung im Genehmigungsbescheid, dass es sich beim N. um kein Wildkatzenhabitat handele, völlig unspezifisch. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der N. sich als Habitat für die Wildkatze gerade anbiete. In materieller Hinsicht sei der Genehmigungsbescheid weiter fehlerhaft, weil er gegen die Vorgaben des Landschaftsplans der Beklagten verstoße (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Sämtliche Standorte für die sieben Windenergieanlagen befänden sich im Landschaftsschutzgebiet. Nach dem Landschaftsplan der Beklagten sei es dort insbesondere verboten, bauliche Anlagen zu errichten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot lägen hier nicht vor. Insoweit müsse eine Abwägung vorgenommen werden zwischen den Schutzzielen der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes und den Belangen, die für eine Befreiung sprächen. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung leide schon unter einer defizitären Ermittlung und Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen der geplanten Errichtung und des Betriebes der Windenergieanlagen. Insoweit verkenne die Beklagte insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion und des Landschaftsbildes des N2. . Dem N. komme eine erhebliche Erholungsfunktion zu. Die geplanten Windenergieanlagen lägen in geringem Abstand zu dem europäischen Premiumradweg RAVEL (WEA 2: ca. 290 m, WEA 3: ca. 75 m, WEA 4: ca. 390 m und WEA 7: ca. 80 m). Überdies würden sich die Windenergieanlagen auf den Premiumwanderweg "Eifelsteig" erheblich negativ auswirken, der bundesweit als Deutschlands schönster Wanderweg 2015 gekürt worden sei. Der Eifelsteig habe zwar zu den Windenergieanlagen einen Abstand von ca. 1,2 km, führe jedoch über das Naturschutzgebiet T2. , von wo aus eine ungestörte Sicht zu den Windenergieanlagen bestehe. Im Nahbereich bis 1.500 m seien die Anlagen stets sichtbar und dominant im Landschaftsbild vorhanden. Insoweit sei entgegen den Feststellungen im Genehmigungsbescheid nicht von einer erheblichen Vorbelastung durch den Windpark in M1. oder andere Bestandsanlagen auszugehen. Der Windpark in M1. liege über 6 km, der in S3. fast 9 km und der auf T3. Gebiet ca. 13 km entfernt. Die Bestandsanlagen seien wesentlich kleiner und deshalb auch ohne rot-weiß-rote Farbkennzeichnungen der Rotoren ausgestattet. Die einzelnen Mobilfunksendemasten und Hochspannungsfreileitungstrassen seien ebenfalls weit entfernt. Auch sei bei den 196 m hohen und weit ausladenden Windenergieanlagen nicht von einer stark eingeschränkten Sichtbarkeit auszugehen. Durch die Errichtung der hoch aufragenden Windenergieanlagen würden vielmehr neue, unübersehbare Dominanzpunkte und Dominanzlinien in der schützenswerten Landschaft geschaffen. Hierdurch werde in hohem Maße die Aufmerksamkeit des Betrachters erregt. Dieser Effekt werde verstärkt durch die notwendige Nachtbefeuerung zum Zwecke der Flugsicherheit und die notwendigen Tageskennzeichnungen. Die zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von der Beklagten herangezogene Landschaftsbildanalyse aus dem Gutachten M. sei unzureichend und methodisch falsch. Zum einen sei das zugrunde gelegte Verfahren nach NOHL aus dem Jahr 1993 für die Bewertung der inzwischen bis zu 200 m hohen Windenergieanlagen nicht mehr geeignet. Das räume inzwischen auch NOHL ein. Zum anderen werde das Verfahren nicht korrekt angewandt. Es sei insbesondere zu einer unzulässigen Vermischung landschaftsästhetischer Raumeinheiten mit unterschiedlichem Erscheinungsbild gekommen. So seien fehlerhaft vor allem Siedlungsflächen und die naturräumlich prägenden Heckenlandschaften als einheitliche Raumeinheiten mit fehlender Sichtbeziehung zu den Anlagen zusammengefasst worden. Bereits die Annahme, innerhalb der Siedlungsstrukturen gebe es keine Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen, sei aufgrund der tatsächlich aufgelockerten Siedlungsstruktur fehlerhaft. Die Anlagen seien auch innerhalb der Ortslagen von vielen Stellen aus sichtbar. Überdies hätten die Siedlungen eigene Landschaftsbildräume darstellen müssen und nicht mit freien Landschaftselementen gemeinsam bewertet werden dürfen. Schließlich sei auch das Naturschutzgebiet T2. entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten als vollständig bewaldet zugrunde gelegt worden, weshalb auch insoweit eine Sichtbeziehung verneint worden sei. Das Ausmaß der Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungsfunktion in einem entgegen der Annahme der Beklagten weitgehend nicht vorbelasteten Gebiet sei vor diesem Hintergrund und eingedenk auch des von Schall, Schlagschatten und erdrückender Wirkung gekennzeichneten Wirkbereichs der Anlagen deutlich größer als angenommen. Diese Auswirkungen habe die Beklagte nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Soweit sie sich zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot des Landschaftsplans darauf berufe, es sei ein besonderes öffentliches Interesse, den Anteil aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 40-45 % bis zum Jahr 2025 zu erhöhen, lasse sich hieraus eine Notwendigkeit des Windparkbaus im N. nicht herleiten. Der jährliche Zubau liege jetzt bereits über den festgelegten Ausbauzielen. Außerdem halte der Netzausbau mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien nicht Schritt. Im Ergebnis sei belegt, dass Deutschland Strom im Überfluss habe. Von einer Notwendigkeit zum Bau des Windparks N. könne daher nicht die Rede sein, zumal es sich bezogen auf den konkreten Standort lediglich um einen sogenannten 60%-Standort handele, der nach Meinung der Experten angesichts der degressiven Staffelung der Förderung der Windenergie und unter den durch das EEG 2014 veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen nur noch defizitär betrieben werden könne. Dass es für den Windpark N. im Stadtgebiet der Beklagten auch keine Alternative gebe, sei ebenso unzureichend geprüft. Nach einer vorliegenden Studie sei vielmehr der nördliche Teil der Städteregion B. für Windenergieanlagen geeigneter wegen des hohen Windpotenzials, des geringen Vorkommens schützenswerter Naturgüter, der hohen Infrastruktur, der Zugänglichkeit und der Landoberflächenstruktur. Auch im Norden des Stadtgebiets der Beklagten gebe es eine weitere Fläche, die für Bau und Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sei und deren Berücksichtigung zu deutlich geringeren Eingriffen in die Natur führte. Es handele sich um einen Teilbereich der sog. Fläche Nr. 6, die östlich der im Flächennutzungsplan als Fläche B2 ausgewiesenen Fläche liege. Eine Befreiung vom Bauverbot hätte nach alledem nicht erteilt werden dürfen. Auch verstoße die Genehmigung gegen die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Zum einen liege offenkundig eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Zum anderen habe die Beklagte die ökologische Bedeutung des N2. verkannt. Durch den geplanten Windpark werde der Wald in seiner Funktion zerstört. Ebenso seien die Auswirkungen auf den Boden und die Vegetation im Hinblick auf die Beeinflussung der geohydrologischen Verhältnisse verkannt bzw. falsch bewertet worden. Das Projektgebiet sei geprägt durch zahlreiche, häufig in Verbindung miteinander stehende, der Morphologie entsprechend nach Norden ablaufende Kleingewässer sowie Vernässungsflächen variierender Größe. Diese seien das Ergebnis eines infolge der geringen Wasserdurchlässigkeit der darunter anstehenden, wasserstauenden Bodenschichten überwiegend oberflächennah erfolgenden Ablaufs des Niederschlagswassers. Die prägenden hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet (Vernässungszonen) seien das Ergebnis eines langsamen Abflusses des Wassers. Eine Erhöhung der Durchlässigkeiten im Rahmen des Wegebaus und ein hierdurch verursachter schnellerer Abfluss des Wassers hätten negative Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse. Schützenswerte Flächen würden so dauerhaft zerstört. Zudem werde der Oberlauf des Prälatensiefs durch den östlich des Haupterschließungsweges verlaufenden Wegeseitengraben gespeist, der damit Bestandteil des Gewässernetzes sei. Die Zerstörung dieses Gewässers im Zuge der Verbreiterung der Wege führe zwingend zu einer Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes Prälatensief. Planungsrechtlich verstoße das Vorhaben des Windparks N. gegen § 35 Abs. 1 BauGB. Windenergieanlagen als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Bauvorhaben seien im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden und die ausreichende Erschließung gesichert sei. Wie dargelegt, stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen, insbesondere würden u.a. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Darüber hinaus sei zu erwarten, dass durch die Anlagen die im Umfeld existierenden Erdbebenmessstationen gestört würden und damit ein ungeschriebener öffentlicher Belang beeinträchtigt werde. Der Geologische Dienst des Landes NRW sei von der Beklagten im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden, obwohl der neue Windenergieerlass dies in Ziffer 8.2.12 ohne Übergangsregelung für bereits laufende Genehmigungsverfahren so ausdrücklich vorschreibe, wenn sich im Umkreis von 10 km um geplante Windenergieanlagen eine auf der Internetseite des Geologischen Dienstes angegebene Erdbebenmessstation befinde. Auf der Internetseite weise der Geologische Dienst auch ausdrücklich auf die Lage der Erdbebenmessstationen der Kooperationspartner hin. Zu diesen Kooperationspartnern gehöre die Erdbebenstation C. (Universität L. ), die Erdbebenmessstationen an der E. - und L1. betreibe. Innerhalb des kritischen 10-km-Bereichs befinde sich außerdem auch eine weitere Erdbebenmessstation in Belgien (U. ). Sowohl die Universität zu Köln als auch der Geologische Dienst hätten im Rahmen der zwischenzeitlich nachgeholten Beteiligung erhebliche Bedenken gegen die Errichtung der Windenergieanlagen geäußert und darauf hingewiesen, dass mit großer Sicherheit die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenmessstationen beeinträchtigt werde. Die Gründungs-sohlen von fünf der sieben Anlagen befänden sich (überwiegend) in Felsgestein. Dies führe dazu, dass die Ausbreitungsgeschwindigkeit der seismischen Wellen deutlich höher als bei lockerem Gestein sei. Zudem verfügten die Anlagen über Getriebe, was die Schwingungen noch einmal erhöhe. Bei der Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Erdbebenmessstationen handele es sich um einen ungeschriebenen öffentlichen Belang, der von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen sei. Insoweit seien jedenfalls weitere Ermittlungen von Amts wegen veranlasst gewesen. Planungsrechtlich stehe das genehmigte Projekt als raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung. Eine Inanspruchnahme des N2. sei nicht erforderlich, weil es außerhalb des Waldes noch Flächen für Windenergieanlagen gebe. Die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Landesregierung NRW am 11. Juli 2013 gemäß § 16 LPLG erteilte Zielabweichung von dem Ziel B.III.3.21 des LEP NRW lägen daher nicht vor. Die Errichtung der Windenergieanlagen im N. laufe dem planerischen Grundkonzept zur Erhaltung des Waldes zuwider. Deshalb hätte auch die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Insoweit sei in der Genehmigung der Beklagten im Übrigen eine notwendige Umwandlungsfläche von 18.654 m² ausgewiesen. Einschließlich der erforderlichen Brandschutzstreifen, Kranaufbauflächen, Kurvenradien und der Überschwenkbereiche für die anzubauenden Kurvenradien sei aber insgesamt von einer Umwandlungsfläche von 46.871 m² auszugehen. Damit widerspreche die Genehmigung dem Flächennutzungsplan, der von einer deutlich geringeren Größe der zu rodenden Fläche und deutlich geringeren Größe der dauerhaft baumfrei zu haltenden Fläche ausgehe. Der Flächennutzungsplan seinerseits verstoße gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB, weil er dem Ziel B.III.3.21 des LEP NRW zur Walderhaltung und zur Inanspruchnahme von Wald widerspreche. Die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung habe daher nicht erteilt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe überdies zwischenzeitlich mit Urteil vom 5. Juli 2017 im Verfahren 7 D 105/14.NE die zugrundeliegende Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Beklagten für unwirksam erklärt. Das Gericht habe bemängelt, dass die Beklagte die harten Tabuzonen abwägungsfehlerhaft festgelegt habe. Insbesondere habe um die schutzwürdige Bebauung eine harte Tabuzone nicht mit einem Radius von 500 m festgelegt werden dürfen. Die Unwirksamkeitserklärung habe zur Folge, dass im Vorhabengebiet Windenergieanlagen nicht gebaut werden dürften. Denn nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Dies sei hier durch die Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplans 1980 der Beklagten geschehen, durch die bereits eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen festgelegt worden sei. Soweit die Beklagte derzeit ein Fehlerbehebungsverfahren betreibe, sei dies erkennbar unzureichend und ungeeignet, den aufgezeigten Fehler zu heilen. Insbesondere sei das Verfahren an der Stelle fortzuführen, an der der Fehler aufgetreten sei. Das sei hier der Abwägungsvorgang. Insoweit habe daher, weil unter anderem auch der Umweltbericht angepasst werden solle, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen. Schließlich sei eine unzureichende Sicherheitsleistung für den Anlagenrückbau festgelegt. Die Sicherheitsleistung sei auf 165.000,-- €/WEA und damit auf 6,5 % der angegebenen Herstellungskosten festgesetzt worden. Nach dem geltenden Windenergieerlass habe jedoch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten festgesetzt werden müssen. Diese seien aber höher als die Herstellungskosten. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf insgesamt 1.237.000,-- € (167.000,-- € je Anlage zzgl. eines Gesamtzuschlags von 68.000,-- €) sei unzureichend. Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu dem vergleichbaren und ebenfalls von ihr betriebenen Windpark in M1. sowie hiermit übereinstimmenden Presseberichten über das Investitionsvolumen für den Windpark N. sei nicht von Investitionskosten in Höhe von insgesamt 19 Mio. € auszugehen, sondern vielmehr von ca. 45 Mio. €. Hieraus ergebe sich eine für die Rückbausicherung erforderliche Sicherheitsleistung von 2.925.000,-- €. Nach alledem erweise sich der angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 als rechtswidrig, weshalb der Klage zu entsprechen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2015 über die der Beigeladenen erteilte Genehmigung (Az.: 313.0011-17113/1.6.2-313-hdoum) zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen vom Typ VESTAS V-112 mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m in der Stadt B. auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur Flurstücke und , aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Vorschriften, auf die der Kläger sich berufen könne. Der Einwand des Klägers, dass dem Genehmigungsbescheid unter anderem auch Unterlagen zugrunde lägen, die zuvor nicht öffentlich ausgelegen hätten, sei hinsichtlich des Baugrundgutachtens der Sachverständigen Dr. L. und H. sowie der Ergänzung zum Brandschutzkonzept S1. vom 13. Oktober 2015 zutreffend. Insoweit sei eine erneute öffentliche Auslegung jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV nicht erforderlich gewesen, weil zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a der 9. BImSchV nicht zu besorgen gewesen seien. Insbesondere ergäben sich durch das Baugrundgutachten Dr. L. und H. keine Weiterungen durch größere Fundamente, eine tiefere Gründung oder Ähnliches. Die Ergänzung zum Brandschutzkonzept befasse sich ausschließlich mit der Unbedenklichkeit der automatischen Feuerlöscheinrichtung. Dass dem Kläger die "Haselmaus- und Baumhöhlenerfassung aus den Waldeinschlagflächen der Anfahrts- und Versorgungsstraßen sowie den Bauflächen für den B1. N. " von Q. aus dem Jahr 2013 nicht bekannt sei, sei darauf zurückzuführen, dass diese Erfassung nicht Gegenstand des förmlichen Genehmigungsverfahrens gewesen sei. Sie sei erfolgt im zunächst vorgelagerten vereinfachten Genehmigungsverfahren. Nachdem das Verfahren in ein förmliches Verfahren überführt worden sei, seien einige Flächenzuschnitte geändert worden, sodass die Untersuchung von Q. bereits kein abschließendes Ergebnis habe darstellen können. Es seien insoweit weitere Untersuchungen erforderlich, die von der Beigeladenen nach Maßgabe der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids entsprechend dem Konzept der ökologischen Baubegleitung durchzuführen seien. Es liege auch keine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen auf Fledermäuse vor. Die durchgeführte Erfassung und Kartierung des Bestandes sei nach den anerkannten Regeln erfolgt. Im Übrigen seien Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid festgelegt, die eine vorgezogene Abschaltung und ein Fledermausmonitoring verbindlich vorgäben. Hierdurch sei ausgeschlossen, dass Fledermäuse zu Tode kämen. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensfehler darin sehe, dass nach Änderung der ursprünglich beantragten Erschließungswege keine erneute öffentliche Bekanntmachung und Auslegung erfolgt sei, sei auch diese Vorgehensweise nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV zulässig gewesen. Die für den Bau der sieben Windenergieanlagen insgesamt in Anspruch zu nehmende Fläche erhöhe sich durch den zusätzlichen Bau eines Weges auf einer Länge von 173 m von 30.099 m² auf 30.557 m² und damit lediglich um 1,52 %. Hiervon seien weder zusätzliche noch andere erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a der 9. BImSchV zu erwarten. Auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht vorgebrachten Einwände des Klägers führten nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Insbesondere seien keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht. Dies gelte im Einzelnen aus folgenden Überlegungen: Im Zuge der Baufeldfreimachung sei weder von einer Verwirklichung des Tötungsverbotes bezüglich der Haselmaus noch für Amphibien auszugehen. Das Konzept der ökologischen Baubegleitung, das verbindlicher Teil des Genehmigungsbescheides geworden sei, sehe vor, dass vor Herstellung der Bauflächen potenzielle Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auf Vorkommen von Haselmäusen untersucht werden müssten und ein Amphibienschutzzaun entlang der äußeren Grenzen der dauerhaften Baustelleneinrichtungen zu errichten sei. Im Ergebnis sei die beschriebene Vorgehensweise sogar im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung eine geeignete Maßnahme zur Gewährleistung des individuenbezogenen Schutzes des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Mit Blick auf die Einwände des Klägers werde die Nebenbestimmung Ziffer 4.4 (mit Schriftsatz vom 29. August 2016) überdies wie folgt neu gefasst: " 4.4 Maßnahmen zum Schutz von Amphibien 4.4.1 Bei Bauzeiten in den Zeiträumen Februar (bei für Springfrösche günstigen Bedingungen bereits im Januar) bis Oktober ist ein ca. 50 cm hoher und in den Boden eingelassener Amphibienschutzzaun entlang der äußeren Grenzen der Baustellenabschnitte als geeignete Vermeidungsmaßnahme zum Schutz von Individuen von Amphibien zu errichten und zu unterhalten. Als Baustellenabschnitte in diesem Sinne sind alle Bereiche zu verstehen, in denen Eingriffe in den Boden vorgenommen werden, insbesondere die Fundamente mit Kranaufstell- Lager- und Montageflächen. 4.4.2 Auf beiden Seiten der Zäune sind in regelmäßigen Abständen von ca. 25 - 30 m Fangeimer ebenerdig einzugraben. Zur Betreuung der Amphibienschutzzäune ist mindestens einmal täglich eine Kontrolle mit Leerung der Fangeimer erforderlich. Etwaige Schäden an den Amphibienschutzzäunen sind unverzüglich zu beseitigen. 4.4.3 Vor der Errichtung der Amphibienschutzzäune müssen die Bauflächen durch qualifizierte Personen, die nachweislich Erfahrung im Monitoring von Amphibien haben, gezielt nach Amphibien (insbesondere Kammmolch und Springfrosch) abgesucht werden und ggf. anwesende lndividuen in geeignete Lebensräume außerhalb der Bauzäune umgesetzt werden. 4.4.4 Auf die unter 4.4.1 bis 4.4.3 beschriebenen Maßnahmen kann verzichtet werden, soweit vor Beginn der Baustelleneinrichtungen durch einen fachlich qualifizierten Gutachter und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Nachweis erbracht wird, dass auf den Baufeldem und deren Umfeld Vorkommen von Amphibien ausgeschlossen werden können und eine Verletzung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten ist. Vor der Auftragserteilung ist die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde der Stadtverwaltung B. hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Gutachters und der vorgesehenen Nachweismethoden einzuholen." Auch in der Betriebsphase würden durch die genehmigten Windenergieanlagen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht. Dies sei bezüglich der Fledermäuse durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungs-bescheides sichergestellt. Die vom Kläger beanstandeten Parameter des Fledermausmonitorings und der Abschaltung der Windenergieanlagen entsprächen den Empfehlungen des LANUV-Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW". Im Rahmen der Ausweisung der Konzentrationsfläche N. seien umfangreiche Fledermausuntersuchungen durchgeführt worden. Nach den vorliegenden Fachgutachten weise das Gebiet nur eine mittelmäßige Nutzung durch Fledermäuse mit einer relativ geringen Dichte typischer Waldarten auf. Angesichts dessen seien die festgelegten Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse ausreichend. Soweit der Kläger die Unbestimmtheit der Nebenbestimmung für das zweite Betriebsjahr moniere, werde die Nebenbestimmung Ziffer 4.2.2.2 (mit Schriftsatz vom 29. August 2016) wie folgt neu gefasst: " Nach Abschluss des ersten Monitoringjahres sind die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen. Hierzu sind die Ergebnisse des ersten Monitoringjahres der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt B. bis zum 15.12. des ersten Monitoringjahres zu übermitteln. Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt B. wird auf dieser Grundlage den Abschaltalgorithmus für das zweite Monitoringjahr festlegen. Die WEA sind dann im Folgejahr mit den neuen, von der Unteren Landschaftsbehörde festgelegten Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoringjahres wird der verbindliche Abschaltalgorithmus für den dauerhaften Betrieb der sieben WEA festgelegt. Hierzu sind die Ergebnisse des zweiten Monitoringjahres der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt B. bis zum 15.12. des zweiten Monitoringjahres zu übermitteln. Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt B. wird auf dieser Grundlage den verbindlichen Abschaltalgorithmus für den dauerhaften Betrieb der sieben WEA festlegen." Auch die im Bescheid zum Schutz der Kraniche festgelegten Nebenbestimmungen seien insgesamt ausreichend, hinreichend bestimmt und entsprächen den Regeln der Technik. Soweit der Kläger auch insoweit die Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheides bemängele, werde die Nebenbestimmung Ziffer 4.3 (mit Schriftsatz vom 29. August 2016) wie folgt neu gefasst: " 4.3. Maßnahmen zur Vermeidung eines Kollisionsrisikos ziehender Kraniche 4.3.1 In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November und in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Marz eines jeden Jahres sind alle 7 WEA an Massenzugtagen des Kranichs (mehr als 20.000 Individuen pro Zugtag, entspricht etwa 10% der westziehenden Population) temporär abzuschalten. Sollten sich durch klimatische Veränderungen Verschiebungen im Zugverhalten des Kranichs ergeben, behält sich die Untere Landschaftsbehörde vor, diese Nebenbestimmung hinsichtlich der Zeiträume anzupassen. 4.3.2 Ein qualifizierter Fachgutachter ermittelt die Massenzugtage durch die Abfrage von Wetterdaten und Beobachtungsmeldungen von Kranichen (zunächst über Internetportale beispielsweise ornitho.de, kraniche.de, Birdnet unter hgon.de, birdnet-rlp.de) und den ständigen Kontakt zu anderen Beobachtern sowie ggf. anhand gezielter Zählungen an „Vorposten" in entsprechenden Gebieten und Zeiträumen. Der Fachgutachter ist für die Dauer der gesamten Betriebsphase der WEA zu beauftragen. Vor der Auftragserteilung ist die schriftliche Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde der Stadtverwaltung B. hinsichtlich des geplanten Fachgutachters einzuholen. Er muss nachweislich Erfahrung im Monitoring von Kranichen. Die Abschaltung ist durch den Fachgutachter direkt bei der Betriebsführung der WEA zu veranlassen. Die Betriebsführung hat den Anweisungen des Fachgutachters Folge zu leisten. Es ist eine jederzeitige Erreichbarkeit der Betriebsführung sicherzustellen. Die Abschaltung hat den jeweiligen Massenzugtag bis zum nächsten Morgen (Sonnenaufgang) zu erfassen. Hinweis : Der wichtigste Faktor zur Auslösung der Kontrollen ist dabei die Analyse der Wetterdaten bzw. die Wettervorhersage für die nordostdeutschen Rastgebiete im Herbst sowie für Nord- und Ostfrankreich im Frühjahr. Im Herbst findet stärkerer Kranichzug dann statt, wenn klare, frostige Nächte mit Ostwinden vorhergesagt sind. Diese Wetterlage, die bei Hochdruckwetterlagen über Skandinavien eintritt, steigert gleichzeitig den Zugdrang und sorgt für optimale Zugbedingungen im Zugkorridor über Deutschland. Im Frühjahr sind es dann warme Südströmungen mit entsprechenden Süd- und Südwestwinden. 4.3.3 Die Abschaltung nach Nebenbestimmung Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 kann mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde wie folgt modifiziert werden: 4.3.3.1 In der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November und in der Zeit vom 01. Februar bis 31. März eines jeden Jahres sind alle 7 WEA an Massenzugtagen des Kranichs (mehr als 20.000 Individuen pro Zugtag, entspricht etwa 10% der westziehenden Population) temporär abzuschalten, sofern und solange nach Einschätzung eines Fachgutachters im Bereich der 7 WEA "ungünstige Verhältnisse" vorherrschen. Sollten sich durch klimatische Veränderungen Verschiebungen im Zugverhalten des Kranichs ergeben, behält sich die Untere Landschaftsbehörde vor, diese Nebenbestimmung hinsichtlich der Zeiträume anzupassen. 4.3.3.2 Ein qualifizierter, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde für die gesamte Betriebsdauer der WEA zu beauftragender Fachgutachter, der nachweislich Erfahrung im Monitoring von Kranichen hat, ermittelt die Massenzugtage entsprechend der Nebenbestimmung 4.3.2. 4.3.3.3 Der Fachgutachter hat an den Massenzugtagen die Witterungsverhältnisse am Standort zu kontrollieren. Er muss dafür Sorge tragen, dass bei Vorliegen "ungünstiger Verhältnisse" ein rechtzeitiges Abschalten der WEA erfolgt. Die Abschaltung ist durch den Fachgutachter direkt bei der Betriebsführung der WEA zu veranlassen. Die Betriebsführung hat den Anweisungen des Fachgutachters Folge zu leisten. Es ist eine jederzeitige Erreichbarkeit der Betriebsführung sicherzustellen. 4.3.3.4 Im konkreten Umfeld der Anlagen sind die Kontrollen von exponierten Standorten aus durchzuführen, so dass alle Kranichbewegungen, auch im weiteren Umfeld der Anlagen, beobachtet werden können. Die Beobachtungen wenden im Herbst bis zum Einbruch der Dunkelheit durchgeführt, unter bestimmten Bedingungen kann nach Maßgabe der fachlichen Einschätzung des Fachgutachters auch ein Verhören in der Nacht notwendig sein. Hinweis : Bei guten Bedingungen sind so mit Hilfe hochwertiger optischer Geräte Beobachtungsweiten von weit über 10 km möglich. 4.3.3.5 "Ungünstige Verhältnisse" mit der Folge, dass, die 7 WEA für die Dauer der laufenden Zugwelle (Eintreffen der Kranichtrupps bis zum nächsten Morgen (Sonnenaufgang), ggf. nach fachlicher Einschätzung des Fachgutachters länger) abzuschalten sind, liegen vor, wenn in Nähe der Anlagen (bis 1.000 m) deutliche Abweichungen einzelner Trupps von der Zuglinie zu beobachten sind oder wiederholt das Kreisen oder Auflösen von Trupps im Bereich vor den Anlagen (bis 1.000 m) beobachtet wird oder im Beobachtungsbereich mehrere Trupps in niedriger Höhe von < 300 m über Niveau ziehen oder Zugabbruch (auch in der weiteren Umgebung) stattfindet oder nach fachlicher Einschätzung des Fachgutachters schlechte Witterungsbedingungen herrschen, insbesondere starker Regen oder Nebel, die Sichtweiten unter 1.000 m bedingen und/oder Gegenwind ab einer Stärke von 4 bft oder wenn aufgrund von Witterungsbedingungen keine Beobachtung des Zugverlaufs möglich ist (z. B. Nebel) oder während eines Massenzugtages schon vor den eigentlichen Beobachtungen vor Ort nach fachlicher Einschätzung des Fachgutachters ein erhöhtes Konfliktpotenzial prognostiziert werden kann, z. B. durch bestimmte Witterungsverhältnisse (vor allem Nebel, ansonsten s.o.) und/oder besonders niedrigem Zug nach Meldungen von Beobachtern aus vorgelagerten Gebieten. 4.3.4 Die Beobachtung des Kranichzugs, die Witterungsverhältnisse an den ermittelten Massenzugtagen und die etwaigen Abschaltungen sind durch den bestellten Fachgutachter zu dokumentieren und der Unteren Landschaftsbehörde der Stadtverwaltung B. jährlich zum 30.06. in Form eines Berichts vorzulegen." Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe für die Population der Kraniche durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen nicht. Nach den aktuellsten Daten zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland seien derzeit bundesweit lediglich 14 tödlich verunglückte Kraniche erfasst. Das Totschlagrisiko für Kraniche durch Windenergieanlagen sei deshalb als gering einzustufen, zumal weder B. im Allgemeinen noch der Standort im Besonderen im Bereich einer Zugkonzentrationszone im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie lägen. Auch seien in der Nähe des genehmigten Windparks keine regelmäßigen Kranichrastplätze vorhanden. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf das sog. Helgoländer Papier II (2015) hinweise, das Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen vorsehe, die von den LANUV-Empfehlungen abwichen, sei darauf hinzuweisen, dass der Behörde bei der Prognose, ob die Errichtung von Windenergieanlagen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG auslöse, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukomme, im Ergebnis also ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Von diesem habe die Beklagte in Anlehnung an den LANUV-Leitfaden in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Durch die umfangreichen Nebenbestimmungen zum Schutz der Kraniche werde überdies ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermieden. Auch die Waldschnepfe sei durch den Betrieb der Windenergieanlagen nicht gefährdet. Das Vorkommen der Waldschnepfe im N. sei unstreitig. Neuerdings werde die Waldschnepfe in NRW zwar als windenergiesensible Art eingestuft. Eine aktuelle Erhebung habe jedoch ergeben, dass Waldschnepfen ausschließlich im südwestlichen Bereich des geplanten Windparks anzutreffen seien, wobei von 1-3 Brutpaaren auszugehen sei, weshalb das Konfliktpotential auch als gering zu bewerten sei. Im Übrigen seien die im Leitfaden des LANUV NRW empfohlenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen hier sogar bereits durchgeführt worden. Die Vermutung des NABU B. , dass der Betrieb der sieben Windenergieanlagen im N. für die Lokalpopulation im Bereich der Stadt B. einen Verlust von ca. 60‑90 % bedeuten würde, sei im Übrigen bereits deswegen unbegründet, weil sich die Lokalpopulation auch auf den B1. Stadtwald und weite Bereiche des N3. erstrecke, die sich nordwestlich und nordöstlich des Vorhabengebiets befänden. Hinsichtlich des Rotmilans ergebe sich ebenfalls kein Tötungsrisiko. Nach dem in NRW verbindlich gemachten LANUV-Leitfaden sei beim Rotmilan von einem 1.000 m-Untersuchungsradius um den geplanten Windpark auszugehen. Ein Radius von 6.000 m sei nur relevant bei ernstzunehmenden Hinweisen auf regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vorliegend sei bei der Großvogeluntersuchung von Q. im Jahr 2012 und der Brutvogelkartierung von F. im Jahr 2014 sogar ein Radius von 3.000 m untersucht worden. Ein essentieller Flugkorridor des Rotmilans sei nicht festgestellt worden. Der Schwarzstorch sei durch den Betrieb der Windenergieanlagen ebenfalls nicht gefährdet. Dies sei im Bescheid abschließend und überzeugend abgehandelt. Hinzuzufügen sei, dass es bundesweit bislang erst zwei erfasste Schlagopfer gegeben habe. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten weiteren geschützten Vogelarten gelte im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit habe nach den Vorgaben des verbindlichen LANUV-Leitfadens eine Untersuchung des Vorkommens und der Habitate von Uhu, Sumpfrohreule, Graureiher und Mäusebussard stattgefunden. Schließlich sei auch die Einschätzung des Klägers, der N. stelle ein nennenswertes Wildkatzenhabitat dar, nicht überzeugend. Die Wildkatze sei eine hochmobile Art mit einem großen Raumanspruch. Die Streifgebiete lägen bei Katzen bei etwa 500 ha, bei Katern bei sogar 1.000-2.000 ha. Die Tiere legten durchschnittliche Entfernungen von 3 km im Sommer und 11 km im Winter pro Nacht zurück. Die gesamte Vorhabenfläche nehme somit lediglich einen kleinen Teilbereich eines Streifgebietes ein. Zum Schutz der Wildkatze seien die im Bescheid festgelegten Kompensationsmaßnahmen vor diesem Hintergrund ausreichend. Soweit der Kläger rüge, die Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans, die ein Bauverbot vorsähen, sei rechtswidrig erfolgt, greife auch dieser Einwand nicht durch. Insbesondere habe die Beklagte die Erholungsfunktion des N2. nicht falsch bewertet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Eifelsteig und die RAVEL-Route nenne, berührten diese das Vorhabengebiet nur am Rande. Die Erholungsfunktion des N2. werde durch den Wanderweg und die Radroute nicht wesentlich aufgewertet, da sie keine zusätzliche Erschließung des Gebietes darstellten und somit auch keine zusätzliche Infrastruktur für die Naherholungssuchenden böten. Es handele sich vielmehr um einen forstwirtschaftlich genutzten Wald, in dem neben der forstwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung kaum Erholungsnutzung stattfinde. Auch sei ein öffentliches Interesse für die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans gegeben. Dies folge aus dem Ziel des Gesetzgebers, bis 2025 den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien auf 40-45 % zu erhöhen. Soweit der Kläger eine unzureichende Alternativenprüfung rüge, greife auch dieser Einwand nicht. Das alternative Grundstück, auf das der Kläger Bezug nehme, sei Gegenstand einer ergänzenden fachlichen Stellungnahme des Büros S4. in dem Normenkontrollverfahren 7 D 105/14.NE gewesen, weil der Eigentümer des Grundstücks auf seinem Grundstück Windenergieanlagen habe errichten wollen. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Grundstück dazu führe, dass die Ausgleichsverpflichtung für den Bebauungsplan Nr. 800 (B3. ) dann nicht mehr erfüllt werden könne. Die benannte Fläche scheide daher als Alternativfläche aus. Soweit der Kläger auf weitere Flächen in der Städteregion B. hinweise, gehörten diese nicht zum Stadtgebiet der Beklagten. Die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild seien in einer Untersuchung in Anlehnung an das Berechnungsverfahren nach NOHL betrachtet worden. Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht von einer nahezu fehlenden Vorbelastung der Landschaft auszugehen. Insoweit seien durch Bestandsanlagen bereits zahlreiche Horizontüberhöhungen durch große technische Bauwerke gegeben. Aufgrund der Vielfalt der Landschaftselemente komme das eingeholte Gutachten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zu dem Ergebnis, dass auch im näheren Umfeld (bis 5 km Entfernung) die Anlagen in hohem Maße verdeckt seien. Eine geringfügige Beeinflussung der Erholungsfunktion für sensible Erholungssuchende könne nicht ausgeschlossen werden. Damit unterscheide sich die Situation im N. aber grundlegend von der Situation, die der Entscheidung des VG Arnsberg zugrunde gelegen habe, die der Kläger in diesem Zusammenhang zitiere. Dort habe es sich ausweislich der Urteilsgründe um eine "der beeindruckendsten Gegenden des fraglichen Naturraums" gehandelt und offenbar keine Vorbelastung vorgelegen. Dies sei für den N. nicht festzustellen, zumal sich die Waldflächen und Waldränder nach Osten und Westen hin fortsetzten und insgesamt ein ähnliches Bild ergäben. Der Kläger überschätze überdies die Auswirkungen von Bau und Betrieb der sieben Windenergieanlagen auf die hydrogeologischen Verhältnisse des Vorhabengebiets. Nach den vorgenommenen Untersuchungen, die den Regeln der Technik entsprächen, sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass die größeren Durchlässe eine wesentliche Veränderung des Abflusses bewirkten. Nach den Braunerden hätten die Pseudogleye, die im N. verbreitet seien, die zweitgrößte Flächenverbreitung in den B1. Waldgebieten. Die Bodeneigenschaften der Stauwasserböden im N. stellten daher kein Alleinstellungsmerkmal dar, das schützenswerte Besonderheiten begründe. Keinesfalls sei es daher so, dass eine einzigartige, nur im Vorhabengebiet vorkommende zusammenhängende Pseudogleyfläche unwiederbringlich zerstört werde, wie es der Kläger befürchte. Eine Verletzung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung sei damit nicht gegeben. Das Vorhaben sei schließlich planungsrechtlich zulässig. Insbesondere seien keine entgegenstehenden öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB festzustellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf mögliche Beeinträchtigungen von Erdbebenmessstationen durch den Betrieb der Windenergieanlagen verweise, sei er mit diesem Vorbringen bereits präkludiert, weil er diesen Einwand im förmlichen Verfahren nicht formuliert habe. Ungeachtet dessen sei der Geologische Dienst im Verfahren nachträglich beteiligt worden. Die bislang vorliegenden Stellungnahmen führten jedoch nicht zu der Annahme, dass es tatsächlich zu einer nachteiligen technischen Beeinflussung der Erdbebenmessstationen durch den Betrieb der Windenergieanlagen kommen werde. Nach der Stellungnahme sei eine solche Beeinflussung vielmehr lediglich möglich bzw. nicht auszuschließen. Insoweit sei auch der Einfluss der Vorbelastung durch andere Windenergieanlagen bislang nicht betrachtet. Derzeit könne von einer nachteiligen technischen Beeinflussung der Erdbebenmessstationen, die einer Genehmigung der Windenergieanlagen entgegen-stehe, nicht ausgegangen werden. Auch das Zielabweichungsverfahren nach § 16 Abs. 1 LPLG NRW sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die atypische Sondersituation, die der Zielabweichungsentscheidung zugrunde gelegen habe, sei nicht dadurch begründet, dass der N. etwa einen atypischen Wald darstelle, sondern dadurch, dass in B. eine Steuerung der Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ohne Inanspruchnahme des Waldes unmöglich wäre, weil außerhalb des Waldes nicht genug Flächen zur Verfügung stünden, um der Windenergie substanziell Raum zu geben. Soweit der Kläger befürchte, dass es über den Genehmigungsgegenstand hinaus zu Anschüttungen, Abgrabungen und Abböschungen kommen könne, sei darauf hinzuweisen, dass derartige Geländeveränderungen weder beantragt noch genehmigt seien. Diese Überlegungen könnten daher nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen. Letztlich sei auch die Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB in ausreichender Höhe bemessen. Insoweit werde aber (mit Schriftsatz vom 29. August 2016) die Nebenbestimmung Ziffer 1.1 dahingehend abgeändert, dass dort der Satz "Die Sicherheitsleistung wird auf 165.000 € je WEA, also insgesamt auf 1.155.000 € festgesetzt" durch den Satz " Die Sicherheitsleistung wird auf 167.000 € je WEA zuzüglich eines Sicherheit von 68.000 €, also insgesamt auf 1.237.000 € festgesetzt ." ersetzt werde. Insgesamt erweise sich der Genehmigungsbescheid damit in formeller wie auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Die angefochtene Genehmigung leide zunächst nicht an Verfahrensfehlern. Insbesondere seien nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG allein die Unterlagen öffentlich auszulegen gewesen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorgelegen hätten. Die dem Kläger seinem Vortrag zufolge nicht bekannten Unterlagen seien tatsächlich im Genehmigungsverfahren nachgereicht worden und hätten im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen. Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorlägen, seien der Öffentlichkeit allein nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Dies müsse beantragt werden. Ein solcher Antrag sei seitens des Klägers nicht gestellt worden. Im Übrigen bestimme § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV, dass es nur einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung bedürfe, wenn nachteilige Auswirkungen für Dritte zu besorgen seien. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Nichtauslegung der nachgereichten Unterlagen einen Verfahrensfehler darstellen sollte, führte ein solcher Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides. Es handele sich nämlich nicht um einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG, sondern um einen relativen Verfahrensfehler, für den nach § 4 Abs. 1a UmwRG § 46 VwVfG gälte. Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW habe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit Schreiben vom 3. März 2015 umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgetragen und sich intensiv unter anderem mit der Betroffenheit des Bodens und den hydrogeologischen Verhältnissen auseinandergesetzt. Es spreche vorliegend daher alles dafür, dass ein etwaiger Verfahrensfehler aufgrund vereinzelt nicht zugänglich gemachter Unterlagen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Auch in Bezug auf die Unterlagen, die den baulichen Eingriff beträfen, liege kein Verfahrensfehler vor. Die vom Kläger insoweit dargestellten Flächen, die seiner Auffassung nach zusätzlich in Anspruch genommen werden müssten durch den Bau der Windenergieanlagen, würden zur Errichtung tatsächlich nicht benötigt. Nicht zu beanstanden sei die vorgenommene Untersuchung in Bezug auf die Erfassung der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf Fledermäuse. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Untersuchungen seien im Genehmigungsbescheid die umfangreichsten Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos für Fledermäuse zur Auflage gemacht worden, die der Leitfaden des LANUV überhaupt vorsehe. Hinsichtlich der veränderten Erschließung der WEA 6 und 7 sei ebenfalls kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass auf ein erneutes Beteiligungsverfahren verzichtet worden sei. Auch in diesem Punkt greife die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV. Vorliegend sei von keinen zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter auszugehen gewesen, weshalb auf eine erneute Bekanntmachung und Auslegung habe verzichtet werden können. Materielle Fehler weise der Genehmigungsbescheid ebenfalls nicht auf. Dies gelte im Besonderen für die vom Kläger vorgebrachten Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht. Insoweit sei zunächst zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Rahmen der Prüfung der Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts eine behördliche Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Überprüfung des Bestands der geschützten Arten und die Bewertung der Gefahren, denen die jeweiligen Exemplare bei der Realisierung des Vorhabens ausgesetzt sein würden, bestehe. Eine gerichtliche Überprüfung sei daher nur im Hinblick auf eine mögliche Grenzüberschreitung dieser Einschätzungsprärogative möglich, nämlich dahin gehend, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe die Behörde in die Lage versetzten, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Empfehlungen des sog. Helgoländer Papiers II (2015) zu befolgen und umzusetzen. Bei diesem Papier handele es sich um Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. Diese Abstandsempfehlungen stellten aber keine Rechtsnormen dar, sondern allein den aus Sicht der Vogelschutzwarten bestehenden naturwissenschaftlichen status quo des Vogelschutzes. Diesen müsse die Genehmigungsbehörde selbstverständlich berücksichtigen. Sie sei hieran aber nicht gebunden. Dass die Beklagte sich in ihrer Entscheidung orientiert habe an dem LANUV-Leitfaden zum Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW vom 12. November 2013, sei nicht zu beanstanden. Auch insoweit handele es sich nicht um bindendes Außenrecht, aber jedenfalls um Auslegungshilfen bzw. antizipierte Sachverständigengutachten. Gleiches gelte für den Windenergieanlagenerlass NRW, der ebenfalls der Entscheidung habe zugrunde gelegt werden können. Ausgehend von diesen Grundlagen seien Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht vorliegend ausgeschlossen. Hierzu gelte im Einzelnen: Hinsichtlich der Haselmaus habe es keine fehlerhafte naturschutzfachliche Bestandsaufnahme gegeben. Die Beklagte sei gemessen an dem zuvor dargestellten Maßstab nicht gehalten gewesen, Untersuchungen ins Blaue hinein vorzunehmen. Ausweislich des naturschutzfachlichen Gutachtens von Q. aus dem Jahr 2011 sei ein Auffinden von Haselmausbeständen wegen des ungünstigen Lebensraums im N. nicht zu erwarten gewesen. Daher habe es keine Freilanduntersuchungen mit sog. Tubes geben müssen. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass trotz der ungünstigen Lebensbedingungen und der Untersuchungsergebnisse von Q. gleichwohl einzelne Exemplare der Haselmaus im N. leben könnten. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sei festgeschrieben, dass einzelne aufgefundene Haselmausexemplare umzusiedeln seien. Eine derartige Umsiedlungsmaßnahme sei eine zulässige vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zum Schutz der Tiere. Hinsichtlich der Amphibien sei ebenfalls durch die Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid hinreichend deutlich bestimmt, in welcher Form die Schutzzäune errichtet werden sollten. Auch insoweit sei von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot im Zuge der Baufeldfreimachung nicht auszugehen. Bislang sei nach den jüngsten Erhebungen der Beigeladenen zu den Amphibien auch noch kein Vorkommen von Springfrosch und Kammmolch im N. verzeichnet worden. Im Zuge der zwischenzeitlich erfolgten Baufeldfreimachung seien fünf Geburtshelferkröten registriert worden. Zu deren Schutz und zum Schutz anderer Amphibien seien umfangreiche Maßnahmen ergriffen worden. Die aufgefundenen Individuen seien erfasst und in artgerechte Habitate umgesetzt worden. Die von der Beklagten im Bescheid installierten Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse stellten ebenfalls sicher, dass es nicht zum Nachteil der Fledermäuse zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot komme. Es handele sich um Musternebenbestimmungen, die auf ökologischen Fachmeinungen beruhten. Insoweit habe sich die Beklagte rechtsfehlerfrei an dem LANUV-Leitfaden und der zugrunde liegenden Studie von BRINKMANN aus dem Jahr 2011 ausrichten dürfen. Eine fehlende Bestimmtheit hinsichtlich der Abschaltbedingungen für das zweite Betriebsjahr sei ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit würden die Kriterien, nach welchen neue Abschaltbedingungen auszurichten seien, keinesfalls dem Betreiber überlassen. Bei dem Gondelmonitoring würden vielmehr mit Hilfe eines Rechenmodells Abschaltzeiten vorgeschlagen. Das Verfahren erstelle damit selbst anlagenspezifische Betriebsalgorithmen, die der örtlichen Fledermausaktivität Rechnung trügen, ohne dass hierzu weitere Festlegungen der Genehmigungsbehörde erforderlich seien. Unbestimmt seien auch nicht die Nebenbestimmungen zum Schutz der Kraniche. Auch insoweit sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, sich an den Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers II (2015) zu orientieren. Sie habe im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vielmehr das naturschutzfachliche Gutachten von Q. aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt, das ein geringes Kollisionsrisiko feststelle, was im Übrigen mit dem Ergebnis, dass bislang lediglich 14 Schlagopfer in Deutschland gezählt worden seien, in Übereinstimmung stehe. Die Angriffe gegen die Bestimmtheit der Nebenbestimmungen zum Schutz der Kraniche gingen ebenfalls fehl. Insoweit sei entscheidend, dass die Witterungsbedingungen, das Vorliegen der Massenzugtage, die Befolgung der Nebenbestimmung bei Dunkelheit und die Maßgeblichkeit der Angaben des Kranichzentrums Groß Mohrdorf insgesamt jeweils der Einschätzung des zu beauftragenden Fachgutachters unterlägen. Hierdurch sei sichergestellt, dass ein mögliches Kollisionsrisiko vermieden werde. Eine mangelhafte naturschutzfachliche Bestandsaufnahme sei auch bei der Waldschnepfe nicht festzustellen. Auch insoweit habe die Beklagte unter Inanspruchnahme ihres naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums die vorgelegten Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt, die allesamt dem fachlichen Standard entsprächen und wissenschaftlich abgesichert seien. Die Waldschnepfe habe nach den Ergebnissen von Q. nur in deutlicher Entfernung zu den geplanten Anlagen nachgewiesen werden können. Wegen der speziellen Ansprüche an die Waldstruktur sei ein Brutplatzverlust der Waldschnepfe wegen der in der Umgebung der Windenergieanlagen bestehenden strukturarmen Fichtenbestände ebenfalls nicht anzunehmen. Im Ergebnis sei nicht von einem Verstoß gegen das Tötungsverbot auszugehen. Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nicht einschlägig. Bei der Waldschnepfe handele es sich schon nicht um eine windenergiesensible Art. Die Beklagte habe insoweit den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gültigen LANUV-Leitfaden von 2013 zugrunde legen dürfen. Soweit im neuen LANUV-Leitfaden nunmehr von einer Sensibilität der Waldschnepfe ausgegangen werde, führe dies angesichts der nach wie vor in der Fachwelt nicht feststellbaren Einigkeit hinsichtlich der Bewertung möglicher Störwirkungen auf die Waldschnepfe nicht dazu, dass die Einschätzung der Beklagten nunmehr naturschutzfachlich unvertretbar sei. Es sei insoweit auch fraglich, ob diese neuen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren überhaupt Berücksichtigung finden könnten. Durch das Konzept der ökologischen Baubegleitung sei überdies sichergestellt, dass in der Phase des Balz- und Brutgeschehens eine Störung der Waldschnepfe ausgeschlossen sei. Mängel bei der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme seien auch beim Rotmilan nicht festzustellen. Nach dem Gutachten von Q. aus dem Jahr 2012 habe der Rotmilan im Rahmen der Erfassungen 2010 und 2011 im Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen werden können. Im Jahr 2014 sei lediglich eine Brut für den grenzüberschreitenden Waldbereich S5. gemeldet worden. Im Hinblick auf die Brutstätten stelle das Planungsgebiet auch kein attraktives Nahrungsgebiet für Rotmilane dar, da diese offene Flächen und keinen dichten Waldbestand bevorzugten. Im Rahmen der Untersuchungen hätten drei Beobachtungen des Rotmilans gemacht werden können, die jedoch nicht auf eine Brut im Untersuchungsraum von 4.000 m oder dem direkten Umfeld hindeuteten. Den empfohlenen Mindestabstand aus dem Helgoländer Papier II (2015) habe die Beklagte aus den bereits dargelegten Gründen nicht übernehmen müssen. Insoweit seien im Übrigen auch keine Summationseffekte zu berücksichtigen gewesen. Der nächste Horst eines Schwarzstorches sei 12,5 km von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Selbst das Helgoländer Papier II (2015) sehe eine Abstandsempfehlung insoweit von 3.000 m vor. Daher habe die Beklagte rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass kein Verstoß gegen ein Zugriffsverbot vorliege. Weitere Angehörige geschützter Vogelarten seien ebenfalls nicht gefährdet. Auch insoweit seien die naturschutzfachlichen Bestandsaufnahmen ordnungsgemäß erfolgt. Weder für den Uhu, den Kolkraben, die Sumpfrohreule, den Graureiher oder den Mäusebussard ergebe sich eine Kollisionsgefahr. Dies hätten die hierzu eingeholten Untersuchungen ergeben. Dass bezüglich der Wildkatze keine Freilanduntersuchungen stattgefunden hätten, sei nicht zu beanstanden. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Planbereich im Streifgebiet zumindest einer Wildkatze liege. Die baubedingten Auswirkungen könnten aber durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen (wie etwa Bauzeitenbeschränkung) oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden. Insoweit seien im Konzept "Ökologische Baubegleitung" entsprechende Maßnahmen explizit beschrieben. In materieller Hinsicht gebe es keine weiteren Rechtsfehler. Soweit der Kläger sich auf die Beeinträchtigung von Erdbebenmessstationen berufe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit bereits nicht um Rechtsvorschriften handele, auf die sich der Kläger berufen könne. Ungeachtet dessen zählten die Erschütterungen, die auf Messgeräte einwirkten, nicht zu den Immissionen im Sinne des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG). Der Geologische Dienst sei im Übrigen zwischenzeitlich beteiligt worden. Selbst wenn, was bestritten werde, ein Beteiligungserfordernis bestanden habe, sei diesem durch die nachgeholte Beteiligung mit der Folge Rechnung getragen, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hiervon unberührt bleibe. Der Sache nach sei der Geologische Dienst im Übrigen gehalten, der Immissionsschutzbehörde oder auch dem Vorhabenträger die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer seismologischen Station geschlossen werden könne. Hierzu zählten Angaben zu Art, Funktionsweise und Aufgabe der Station, Untergrundbeschaffenheit, Bodenunruhe, ggf. Erfahrungen mit Windenergieanlagen in der Nähe etc. Derartige Angaben fehlten bislang. Auch aus den vorliegenden Stellungnahmen der Betreiber der einzelnen Messstationen gehe nicht hervor, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Stationen durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen so erheblich gestört werde, dass dies einer Genehmigungserteilung entgegenstehe. Auch das Planungsrecht sei nicht verletzt. Die zwischenzeitlich erfolgte Unwirksamkeitserklärung der 117. Änderung des betroffenen Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sei im vorliegenden Verfahren wegen des Suspensiveffektes der eingelegten und noch unbeschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 4 VwGO unbeachtlich. Überdies sei in dem Urteil fehlerhaft die Änderung insgesamt für unwirksam erklärt worden und nicht lediglich die von der Konzentrationsflächenplanung ausgehende Ausschlusswirkung für Vorhaben außerhalb der dargestellten Konzentrationsflächen. Richtigerweise sei daher allein diese Ausschlusswirkung durch das Urteil entfallen, nicht aber die Darstellung für die Positivflächen. Auf eine Bewertung des von der Beklagten zwischenzeitlich eingeleiteten, aber mangels Genehmigung und Bekanntmachung ohnehin noch nicht abgeschlossenen Fehlerbehebungsverfahrens komme es vor diesem Hintergrund nicht an. Dem Vorhaben stehe auch nicht eine Ausschlusswirkung aufgrund der Konzentrationsflächenplanung in der 66. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten entgegen. Denn auch von dieser Änderung gehe eine Ausschlusswirkung nicht aus, weil sie bereits aufgrund des kleinen Flächenzuschnitts einerseits und der Größe des Stadtgebietes der Beklagten andererseits offenkundig nicht in der Lage sei, der Windenergie, wie von der Rechtsprechung gefordert, substanziell Raum zu geben. Überdies leide die 66. Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Beklagten unter einem Ewigkeitsmangel, weil die Bekanntgabe fehlerhaft erfolgt sei. Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung bestehe nicht. Das Zielabweichungsverfahren sei ordnungsgemäß verlaufen. Auch bestehe kein Widerspruch zu Ziel 4, 2.3.1 des Regionalplans, welches auf die entsprechenden Regelungen des LEP NRW und damit auf das Ziel B.III.3.21 verweise. Gegenüber einer Inanspruchnahme von Wald für die Realisierung von Windenergievorhaben bestehe im Bereich der Stadt B. keine Alternative. Dies habe die Beklagte bereits hinreichend dargelegt. Die Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet sei rechtmäßig erfolgt. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein atypischer Sonderfall erforderlich. Hiervon könne hier ausgegangen werden. Abzuwägen seien insoweit das erhebliche öffentliche Interesse an dem Ausbau der Windenergienutzung sowie die Auswirkungen der genehmigten Vorhaben auf die Umwelt. Diese seien, wie dargelegt, nicht so erheblich, dass sie sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Windkraftnutzung durchsetzen könnten. Das Abwägungsergebnis sei daher nicht zu beanstanden. Ein Alternativstandort sei nicht vorhanden. Insbesondere seien auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Verfahren ausreichend untersucht worden. Insoweit sei nach einem anerkannten Verfahren unter Berücksichtigung der standortgebundenen Besonderheiten des Landschaftsraums und der dort festzustellenden Vorbelastung geprüft worden, ob der Landschaftsraum unangemessen beeinträchtigt werde. Neben der bereits vorhandenen Vorbelastung sei im vorliegenden Fall auch von einer stark eingeschränkten Sichtbarkeit der Windkraftanlagen auszugehen. Dies habe die Sichtbereichsanalyse eindeutig ergeben. Die Befreiung habe daher erteilt werden müssen. Schließlich sei ein Verstoß gegen die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nicht festzustellen. Auch insoweit stehe der Beklagten eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative nicht nur hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen, sondern auch hinsichtlich der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu. Vorliegend seien der Kompensationsbedarf und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf fachkundiger Grundlage zutreffend erfolgt. Dies sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe dabei auch berücksichtigen dürfen, dass der N. bereits intensiv forstwirtschaftlich genutzt werde und durch die viel befahrene I. erheblich vorbelastet sei. Für die forstwirtschaftliche Nutzung sei der N. von einem schachbrettartig angelegten Netz aus gut ausgebauten Forstwegen durchzogen. Er sei in seiner Gesamtheit und insbesondere in den für den geplanten Windpark vorgesehenen Bereichen somit als forstwirtschaftlich intensiv genutztes, nur bedingt naturnahes Ökosystem zu betrachten. Eine Zerschneidung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen sei nicht zu erwarten. Ebenfalls sei ein Eingriff in den Bodenhaushalt und die Hydrologie allenfalls kleinflächig. Erhebliche negative Auswirkungen auf das Waldökosystem N. seien daher nicht zu erwarten. Soweit der Kläger letztlich die Höhe der Sicherheitsleistung rüge, sei diese bereits nicht formelle Genehmigungsvoraussetzung. Fehler seien insoweit, spätestens nach der Erhöhung seitens der Beklagten, nicht festzustellen. Der Genehmigungsbescheid sei daher insgesamt nicht zu beanstanden. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 38/16 mit Beschluss vom 2. September 2016 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. Juni 2017 (8 B 1264/16) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (7 D 105/14.NE) die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt B. für unwirksam erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat der Rat der Beklagten mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ergänzungen und Konkretisierungen der Begründung und des Umweltberichtes zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 vorgenommen und eine Änderung des Flächennutzungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen. Diese Änderung ist durch die Bezirksregierung Köln als höhere Verwaltungsbehörde bislang noch nicht genehmigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (12 Aktenordner und 7 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter I.), aber nicht begründet (hierzu unter II.). I. Dem Kläger steht als anerkanntem Umweltverband jedenfalls das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in der nach § 8 UmwRG maßgeblichen Fassung vom 29. Mai 2017 kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war (Nr. 3a). Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist zunächst eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in der nach § 74 Abs. 1 und 2 UVPG maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2010 - UVPG a.F. -), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben war gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) und überdies gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 17.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG auch wegen des auf insgesamt 5,25 ha bezifferten Umfangs der erforderlichen Rodung von Wald (Inanspruchnahme von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald) eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Nach Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c UVPG a.F. hat die Beklagte hier überdies gemäß § 3a UVPG a.F. festgestellt, dass wegen der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des mithin anwendbaren Umwelt-Rechtsbe-helfsgesetzes klagebefugt, weil er zur Beteiligung im Verfahren berechtigt war und geltend macht, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt und Rechtsvorschriften verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 23. November 2015 ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Es muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG bestehen. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 52 m.w.N. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 54 m.w.N. Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Zu den insoweit vom Kläger erhobenen Einwänden hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits im Einzelnen ausgeführt, dass die formelle Rechtmäßigkeit in Frage stellende Verfahrensfehler nicht festzustellen sind. Hieran hält die Kammer in Ansehung auch der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nunmehr im Klageverfahren fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Beschlussgründe Bezug genommen (Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 77 ff.). Der Kläger hat im Klageverfahren keine Umstände aufgezeigt, durch die eine andere Bewertung veranlasst wäre. Der mithin formell rechtmäßige Genehmigungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen für die von der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb des Windparks im N. beantragte Genehmigung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vor. 1. Das Vorhaben verstößt zunächst nicht gegen Belange des Arten- oder Naturschutzes. Bei der Frage, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG entgegenstehen, ist zu berücksichtigen, dass Habitatschutz und Artenschutz nicht denselben Prüfmaßstäben unterworfen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris Rn. 37. Im Bereich des Habitatschutzes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ungewissheiten darüber, ob ein Projekt Erhaltungs- und Schutzziele eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes beeinträchtigt, zu Lasten des Vorhabenträgers gehen. Für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts, dass die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 62; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, juris Rn. 77. Für das vorliegende Genehmigungsverfahren gilt dagegen der Grundsatz des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn artenschutzrechtliche Verbote nicht entgegenstehen. Für das "Nichtentgegenstehen" ist hierbei der gleiche Prognosemaßstab anzuwenden wie im Fall des "Sicherstellens" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vgl. Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 6 Rn. 10; Dietlein in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2014), § 6 Rn. 28. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfordert eine günstige Prognose der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. "Sichergestellt" ist die Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImschG genannten Pflichten bereits dann, wenn sie auf Grund der vorliegenden Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Vgl. Jarass, a.a.O., § 6 Rn. 8; Dietlein, a.a.O., § 6 Rn. 19. Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG hier nicht festzustellen: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - C-103/00 -, juris Rn. 26, und vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 11, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91; Gatz, a.a.O., Rn. 275; Gellermann in: Landmann/Rohmer, BNatSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2015), § 44 Rn. 9; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 14; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 32 ff., zur Kodifizierung dieser Rechtsprechung des BVerwG durch die Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Das Verbot erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern und eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population, zur Folge haben. Können die geschützten Tiere solche nachteiligen Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor. Vgl. Lau, a.a.O., § 44 Rn. 17; Gatz, a.a.O., Rn. 282; Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 10 ff., 12. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es schließlich, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Zugriffsverbot spielt nur bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Rolle. Ihr Betrieb stellt regelmäßig keine Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbestandsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Stätten voraussetzen. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 288; Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 20; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 21. Diese artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht verwirklicht. Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, besteht ein sog. naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum der Behörde. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.; kritisch Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 23 f. Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f. Das Gericht bleibt insoweit verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 16, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 7. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, die sich wechselseitig ergänzen können, nämlich zum einen aus der Bestandserfassung vor Ort, zum anderen aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur. Wie viele Begehungen zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 60 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 -, juris Rn. 40; de Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, 2. Auflage 2013, Rn. 70 ff.; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 6. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist nach den tatsächlichen Annahmen und Bewertungen der von der Beigeladenen vorgelegten und von der Beklagten geprüften und zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemachten artenschutzrechtlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der festgesetzten Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen die Einschätzung der Beklagten, eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sei vorhabenbedingt nicht zu erwarten, naturschutzfachlich vertretbar. Zu den insoweit vom Kläger erhobenen Einwänden hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits im Einzelnen ausgeführt, dass und warum das genehmigte Vorhaben nicht gegen die Verbotstatbestände des Artenschutzrechts verstößt. Hieran hält sie auch im Klageverfahren fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher, soweit der Kläger zu einzelnen Tieren bzw. Arten nicht ergänzend vorgetragen hat, auch insoweit auf die Beschlussgründe Bezug genommen (Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, S. 36 ff. = juris Rn. 171 ff. - zu Haselmäusen -, S. 38 = juris Rn. 179 ff. - zu Amphibien -, S. 38 ff. = juris Rn. 181 ff. - zu Fledermäusen -, S. 42 ff. = juris Rn. 193 ff. - zu Kranichen -, S. 52 ff. = juris Rn. 222 ff. - zu Rotmilanen -, S. 60 ff. = juris Rn. 248 ff. - zu Uhus, Sumpfohreulen, Kolkraben, Graureihern und Mäusebussarden sowie S. 63 f. = juris Rn. 255 ff. - zu Wildkatzen -). Der Kläger hat im Klageverfahren keine Umstände aufgezeigt, durch die eine andere Bewertung hinsichtlich dieser Tiere bzw. Arten veranlasst wäre. Hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers im Zuge der zwischenzeitlich erfolgten Baufeldfreimachung tatsächlich gefährdeten Amphibien, insbesondere der erst im laufenden Verfahren anlässlich einer Amphibienkartierung am 22. Mai 2016 festgestellten Geburtshelferkröte, weist die Kammer darauf hin, dass nach der zur Akte gereichten "Gemeinsamen Stellungnahme von F. Umweltgutachten und Planungsbüro L2. zur Eingabe bei der Bezirksregierung Köln ´Verstoß gegen Naturschutzvorschriften` vom 09.04.2017" seit Beginn der Rodungsarbeiten im Februar 2017 im Rahmen der Ökologischen Baubegleitung verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Geburtshelferkröten und weiteren Amphibienarten durchgeführt worden sind (u.a. Arbeiten nur während der Tagesstunden, Kennzeichnung bestehender und bekannter Laichhabitate, Errichtung von Amphibienschutzzäunen sowie Rufkartierung mit nachfolgender Lokalisierung, Aufnahme und Umsetzung von Amphibien). Im Zeitraum KW13 bis KW15 seien der gemeinsamen Stellungnahme zufolge 5 Geburtshelferkröten registriert worden. Des Weiteren seien im Zeitraum 1. bis 3. April 2017 insgesamt 126 Grasfrösche/Erdkröten und 27 Berg- und Fadenmolche sowie im Zeitraum 4. bis 12. April 2017 98 Erdkröten, 7 Grasfrösche, 10 Bergmolche und 5 Fadenmolche erfasst und in artgerechte Habitate umgesetzt worden. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Angaben anzuzweifeln. Soweit der Kläger die Wirksamkeit insbesondere der temporären Sedimentfänge (Strohballen) bestreitet und darauf hinweist, dass die Teichanlage im Bereich der WEA 2 und WEA 3 nachhaltig eingetrübt und der Lebensraum der Geburtshelferkröte zerstört worden sei, haben die Gutachter in ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Trübungen der Gewässer durch Feinsedimenteintrag nur vorübergehend aufgetreten seien. Insbesondere hätten wenige Tage nach den durchgeführten Rodungsarbeiten in mehreren Gewässern Laichballen des Grasfrosches sowie adulte Berg- und Fadenmolche festgestellt werden können, weshalb ein Verlust oder eine nachhaltige Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten ausgeschlossen werden könne. Dass die zur Vermeidung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG in Ziffer 4.4 des Genehmigungsbescheides in der Fassung des Schriftsatzes vom 29. August 2016 festgeschriebenen Nebenbestimmungen zum Schutz der Amphibien, auch der Geburtshelferkröte, unzureichend (gewesen) sind, vermag die Kammer angesichts dessen nicht festzustellen. Hinsichtlich des Schwarzstorches ist eine Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ebenfalls nicht zu erwarten. Dies hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss im Einzelnen ausgeführt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Beschlussgründe Bezug genommen wird (Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, S. 57 ff. = juris Rn. 238 ff.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Einschätzung in seinem Beschluss im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich bestätigt. Insbesondere belegten auch die vom Kläger vorgetragenen (vereinzelten) Beobachtungen von Schwarzstörchen Mitte Juli und Anfang August 2016 in S6. -S7. sowie Anfang März, im April und im Mai 2017 keine regelmäßigen Flüge über das Vorhabengebiet bzw. das Bestehen eines essentiellen Nahrungshabitats. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 69 ff. Zu der vom Kläger auch im Klageverfahren noch vertieft in den Blick genommenen Waldschnepfe hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss, vgl. Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 207 ff., im Einzelnen ausgeführt, dass die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht zu erwarten ist. Auf diese Feststellungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Hieran hält die Kammer auch in Ansehung des Umstandes fest, dass in dem zwischenzeitlich aktualisierten Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom 10. November 2017 nunmehr die Waldschnepfe zu den WEA-empfindlichen Vogelarten in Nordrhein-Westfalen gezählt und ein Abstand zu Bruthabitaten von 300 m empfohlen wird. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Verweis auf die Ermächtigung der Behörden, die artenschutzrechtliche Prüfung in Würdigung des jeweiligen naturschutzfachlichen Meinungsstandes eigenverantwortlich vorzunehmen, soweit ökologische Fragestellungen noch keine eindeutigen, in den einschlägigen Fachkreisen allgemein anerkannte Antworten gefunden haben, darauf hingewiesen, dass nach der Genehmigungserteilung gewonnene fachliche Erkenntnisse, die diese Einschätzungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, regelmäßig nicht mehr maßgeblich sein können. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 47 ff. Wie die Kammer in ihrem Eilbeschluss ausgeführt hat, war die Erfassung und Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen der genehmigten Windenergieanlagen auf Waldschnepfen im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung naturschutzfachlich noch vertretbar. Auch die Einstufung der Waldschnepfe als windenergiesensibel im aktualisierten Leitfaden beruhte ausweislich der Begründung (S. 43) allein auf der Studie von DORKA et al. (2014), die aber, wie die Kammer in ihrem Eilbeschluss im Einzelnen ausgeführt hat, wissenschaftlich nicht unumstritten ist. Vgl. Beschluss der Kammer vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 217 f. Auch das LANUV NRW beschreibt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2017 die Publikation von DORKA et al. zwar als sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Arbeit, zeigt jedoch auch methodische Schwachpunkte und weiteren Forschungsbedarf auf. Hinsichtlich der Übertragbarkeit der Ergebnisse der von DORKA et al. im Nordschwarzwald in einem Gebiet mit einer überdurchschnittlich hohen Waldschnepfendichte gewonnenen Ergebnisse auf andere Naturräume bleibe nach Auffassung des LANUV NRW etwa auch unklar, wie und ob sich Windenergieanlagen auf Bestände mit von vornherein niedrigen Waldschnepfendichten auswirkten. Angesichts dessen war die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsprärogative im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht aufgrund eindeutiger abweichender fachlicher Erkenntnisse daran gehindert, die Waldschnepfe als nicht windenergiesensible Art anzusehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 71, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 51, dort unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem vom Kläger zitierten Beschluss des OVG Niedersachsen vom 26. Oktober 2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 57 f. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer Empfindlichkeit der Waldschnepfe in Bezug auf Windenergieanlagen ein Verstoß des Vorhabens gegen ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot, insbesondere das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, angesichts der bereits durchgeführten und teilweise noch durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen nicht zu erwarten sei. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 63 ff. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Büros S4. vom 27. Dezember 2016 sind im Jahr 2016 Renaturierungsmaßnahmen am G. (Entnahme von Fichten auf einer stellenweise niedermoorartigen Fläche, Initialpflanzung von Erlen) und am Q. (weitestgehende Entnahme von Kiefern in einer ungepflegten Eichen-Kiefern-Kultur, Entnahme von Fichten und Kiefern auf zwei weiteren Teilflächen und Umwandlung eines Fichtenforstes in naturnahen Eichenwald) in einem Umfang von insgesamt 4,02 ha und im Jahr 2017 die Entnahme von Kiefern auf einer Fläche von 2,23 ha im Q. durchgeführt bzw. geplant worden. Diese Renaturierungsmaßnahmen auf einer Gesamtflächengröße von 6,25 ha seien nach den entsprechenden Empfehlungen des LANUV NRW als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für eine Beeinträchtigung von mindestens 6 Waldschnepfen-Brutpaaren geeignet (pro Brutpaar je 1 ha Maßnahmenfläche). Dass die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ungeeignet oder unzureichend sind, vermag die Kammer nicht festzustellen. Soweit der in der mündlichen Verhandlung hierzu noch einmal gehörte Vertreter des NABU B. , der im Jahr 2016 eine einmalige Waldschnepfenkartierung vorgenommen hatte, beanstandet hat, das Büro S4. gehe lediglich von drei festgestellten Revieren aus, nach den Feststellungen des NABU B. sei aber von mindestens fünf bis sechs Brutpaaren auszugehen, ergäbe sich auch unter Zugrundelegung dieser Revierzahl nach dem zuvor Gesagten (1 ha Ausgleichsfläche je Brutpaar) eine ausreichende Kompensation. Dass die Zahl der Brutpaare noch höher sein könnte, ist zum einen nach den Angaben des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017, der zufolge nach dem Brutvogelatlas NRW in optimalen Bereichen in NRW Dichten von 2-3 balzenden Männchen pro 100 ha angegeben würden, und zum anderen nach dem vom Büro S4. vorgelegten Jahresbericht vom 17. November 2017 über die "Ersterfassung der Waldschnepfe im Windpark N. ", dem zufolge lediglich ein bis maximal drei Männchenreviere im westlichen Untersuchungsgebiet festgestellt worden seien, nicht anzunehmen. Abschließend weist die Kammer mit Blick auf den Vorwurf des Klägers, sie habe sich - anders als im Fall der Waldschnepfe - hinsichtlich der Arten Kranich, Uhu und Mäusebussard auf die Beurteilungen des Helgoländer Papiers II (2015) berufen, weil diese insoweit "zugunsten der Realisierbarkeit von Windenergieanlagen" formuliert seien, zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass hinsichtlich der genannten Arten im LANUV-Leitfaden 2013 und im Helgoländer Papier II (2015) im Ergebnis keine abweichende fachliche Bewertung erfolgte und eine Entscheidung, ob eine Berufung auf den LANUV-Leitfaden mit Blick auf eine etwaige abweichende Beurteilung im Helgoländer Papier naturschutzfachlich vertretbar war, daher - anders als im Fall der Waldschnepfe - nicht erforderlich war. Im Fall des Rotmilans konnte die Entscheidung trotz der fachlich differierenden Bewertungen durch den LANUV-Leitfaden und das Helgoländer Papier deshalb dahin stehen, weil aus tatsächlichen Gründen selbst unter Zugrundelegung der für den Vorhabenträger insoweit ungünstigeren Bewertungen des Helgoländer Papiers 2015 ein artenschutzrechtlicher Verstoß nicht anzunehmen war. Davon, dass die Kammer sich jeweils auf die Erkenntnisse berufen habe, "welche die für die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen passendere Vorgabe enthält", kann daher keine Rede sein. Im Ergebnis lässt sich die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes daher unter keinem Gesichtspunkt feststellen. 2. Dem Vorhaben stehen auch nicht Belange des Landschaftsschutzes entgegen. Derartige Belange stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 104.99 -, juris Rn. 2. Ob die Belange des Landschaftsschutzes sich gegenüber dem entgegenstehenden Interesse des Bauherrn an der Realisierung eines privilegierten Vorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB durchsetzen, ist im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nach der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort zu beurteilen. Diese hängt insbesondere von den verfolgten Schutzzielen und dem Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die streitige Windenergieanlage ab, wobei auch etwaige Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -, juris Rn. 55. 2.1 Ausgehend davon ist für das Vorhaben der Beigeladenen festzustellen, dass dieses zwar im Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. Denn der Vorhabenstandort befindet sich innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes, das in Nr. 3.2.2 des Landschaftsplans 1988 der Stadt B. (LP) festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ganz oder bezogen auf den Bereich, in dem die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollen, funktionslos geworden ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach Nr. 3.2.2 lit. a) Nr. 8 LP ist in diesem Landschaftsschutzgebiet insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen, zu denen auch Windenergieanlagen zählen, grundsätzlich verboten. 2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot liegen hier aber vor. Die Möglichkeit einer Befreiung von dem Bauverbot sieht bereits der Landschaftsplan in Nr. 3.6 Satz 1 LP für Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.) vor, wenn das Vorhaben weder den Charakter des Gebiets verändern kann noch dem jeweiligen besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Die Errichtung einer Windenergieanlage wird hiervon jedoch nicht erfasst, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans im Jahre 1988 Windenergieanlagen nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB privilegierten Anlagen zählten. Eine Befreiung vom Bauverbot nach Nr. 3.6 Satz 1 LP kommt daher nicht in Betracht. Nach Nr. 3.6 Satz 2 LP kann (nur) "im Übrigen" auf Antrag von den Festsetzungen des Landschaftsplans Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (Ziffer 1.) oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Ziffer 2.). Diese Befreiungsmöglichkeit betrifft damit allein die Festsetzungen des Landschaftsplans, die kein Bauverbot festlegen. Aus dem Landschaftsplan selbst folgt für das streitgegenständliche Vorhaben daher keine Möglichkeit zur Befreiung vom Bauverbot der Nr. 3.2.2 lit. a) Nr. 8 LP. Der Beigeladenen konnte jedoch eine Befreiung vom Bauverbot im Landschafts-schutzgebiet nach § 67 BNatSchG erteilt werden. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belastung" ist hier nicht einschlägig. Es verlangt nach gefestigter Rechtsprechung unter anderem einen atypischen Sachverhalt, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist, also eine Sach- und Rechtslage, in der die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und vom Normgeber nicht beabsichtigt ist. Eine unzumutbare Belastung liegt demnach dann vor, wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt hat oder nicht erkennen konnte und der Betroffene mit dem den Sachverhalt betreffenden landschaftsrechtlichen Verbot unzumutbar benachteiligt wird. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, juris Rn. 7; Gellermann, a.a.O., § 67 Rn 14 f.; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4; Gatz, a.a.O., Rn. 301 f. Bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutzrechtlichen Schutzfestsetzung liegt in aller Regel keine unzumutbare Belastung vor. Denn die Untersagung der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet ist vom Normgeber regelmäßig gerade gewollt. Dafür, dass dies für Windenergieanlagen ausnahmsweise nicht beabsichtigt gewesen sein sollte und der Normgeber insoweit diesen inzwischen häufig auftretenden Sachverhalt nicht erkannt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Vgl. Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4; Gatz, a.a.O., Rn. 302. In Betracht kommt daher allein die Alternative, nach der die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein muss. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 303. Der Begriff des "überwiegenden öffentlichen Interesses" i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt zunächst eine atypische Sondersituation voraus, die der Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung nicht in den Blick genommen hat. Erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, bedarf es einer Abwägungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 C3. 12.02 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 46; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 11 K 2069/13 -, juris Rn. 55; Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 10; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 4. Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier auszugehen. Windenergieanlagen gehörten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplanes im Jahre 1988 nicht zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB (a.F.) privilegierten Anlagen, für die - wie oben bereits ausgeführt - der Verordnungsgeber eine Befreiungsmöglichkeit vom Bauverbot ausdrücklich vorgesehen hat. Durch die mit der Änderung des Baugesetzbuches im Jahre 1997 erfolgte baurechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen, die verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, Art. 29a LV NRW, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) und die staatliche Subventionierung derartiger Energieträger durch das Erneuerbare Energien Gesetz hat der Gesetzgeber ein öffentliches Interesse am Ausbau regenerativer Energien und damit auch an der Errichtung von Windenergieanlagen zum Ausdruck gebracht, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landschaftsplans so noch nicht bestand und sich daher nach heutiger Rechtslage im Einzelfall im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Bauverboten einer Landschaftsschutzverordnung durchsetzen kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 11 K 2069/13 -, juris Rn. 43 ff.; Agatz, Windenergiehandbuch, 11. Auflage 2014, S. 112. Für die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG notwendig ist, bedarf es einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 5; Gatz, a.a.O., Rn. 303; Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 12 f.; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 5. Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 4 B 12.02 -, juris Rn. 5. Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "notwendig" machen. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzig denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere, auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 4 B 110.03 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 15, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 11. September 2012 - 8 A 104/10 , juris Rn. 42 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 15 ZB 07.825 -juris Rn. 8; Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 12 f.; Lau, a.a.O., § 67 Rn. 5; Gatz, a.a.O., Rn. 308. Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung regelmäßig nicht erforderlich. Vgl. zu allem auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 46 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 308; Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 13. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, setzen sich vorliegend gegen die gegenläufigen öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes durch. 2.3 Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 50 f.; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 11 K 2069/13 -, juris Rn. 63; Gatz, a.a.O., Rn. 304; Willmann, ZNER 2015, 234, 242; vgl. auch Ziffern 1.1 und 8.2.2.5 lit. b) des Windenergie-Erlasses NRW. Das mit § 1 Abs. 2 EEG verfolgte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025 und auf 55 bis 60 % bis zum Jahr 2035 zu erhöhen, sowie das Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung, den Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung von heute 4 % bis auf mindestens 15 % im Jahr 2020 auszubauen, kann letztlich nur erreicht werden, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen auch in Landschaftsschutzgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen und die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen hierfür in Betracht gezogen wird. Denn etwa 45,2 % der Landesfläche Nordrhein-Westfalens wird von Landschaftsschutzgebieten abgedeckt. Für die Kommunen besteht überdies die Verpflichtung, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum zu schaffen. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 11, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 29, VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 11 K 2069/13 -, juris Rn. 63 ff., 69; vgl. auch Ziffern 1.1 und 8.2.2.5 lit. b) des Windenergie-Erlasses NRW. Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend ein besonderes Gewicht zu. Denn der Vorhabenbereich liegt im räumlichen Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes, das einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Jedenfalls dann, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen mangels vorzugswürdiger Alternativstandorte vernünftigerweise geboten ist, vermag das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergieleistung im Rahmen der Energieversorgung partielle, den Charakter des Schutzgebietes oder dessen besondere Schutzzwecke nicht in Frage stellende Einschränkungen des Landschaftsschutzes zu rechtfertigen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 28, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 41. Die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt daher insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes insgesamt gegeben ist. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die konkreten Anlagen auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Zentral kommt es für diese Einschätzung auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 304; VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 11 K 2069/13 -, juris Rn. 65; vgl. Ziffer 8.2.2.5 lit. b) des Windenergie-Erlasses NRW. Die Schutzausweisungen des Landschaftsplans 1988 der Stadt B. dienen ausweislich der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 3.2.2 LP allgemein der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes sowie der Entwicklung zu einem ausgewogenen Landschaftsbild und Naturhaushalt. Landschaftsschutzgebiete werden im Landschaftsplan in Anlehnung an § 21 LG NRW (a.F.) danach festgesetzt a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter; b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Für den Bereich des Vorhabengebiets ist in der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan das Entwicklungsziel "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft " (Ziffer 3.1.1 LP) dargestellt. Ausweislich des Erläuterungsberichts zu Ziffer 3.1.1 LP sind mit dem Entwicklungsziel "Erhaltung" die Bereiche erfasst, bei denen das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf der Erhaltung des Gesamtcharakters einer überwiegend mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft liegt. Das Entwicklungsziel "Erhaltung" wird für das Vorhabengebiet ("das südliche Stadtgebiet") in den textlichen Darstellungen zu Ziffer 3.1.1 lit. j) LP dahingehend konkretisiert, dass bei landschaftswirksamen Maßnahmen "die typische Heckenlandschaft, die Bachtäler, besonders der J. und des Iterbaches mit ihren natürlichen Bachläufen und vielfältiger Ufervegetation und die ausgedehnten Waldgebiete mit Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen" zu berücksichtigen sind. Einige der mit dem Entwicklungsziel "Erhaltung" versehenen Flächen weisen zusätzlich das Entwicklungsziel "Ausbau für extensive Erholung" auf. Es ist ausweislich des Erläuterungsberichts zu Ziffer 3.1.1 LP als Unterziel anzusehen und mit dem Entwicklungsziel Erhaltung vereinbar, da es sich ausschließlich um extensive Erholung wie Wandern, Reiten, Radfahren mit den zugehörigen Einrichtungen handelt. Die Überlagerung mit dem Ziel extensive Erholung erfolgt, um die Bereiche herauszuheben, die im GEP, in der Waldfunktionskarte oder als verbindende Grünzüge im Rahmen der Bauleitplanung für extensive Erholung von Bedeutung sind (a), damit andere planende Behörden Kenntnis von diesen Zielen erhalten, um sie gemäß § 33 LG NRW bei ihren Planungen zu berücksichtigen (b), und um damit auch deutlich zu machen, dass die übrigen Bereiche nicht die gleiche Bedeutung für die extensive Erholung haben (c). Eine Überlagerung mit dem Entwicklungsziel 4e "Ausbau für extensive Erholung" ist ausweislich der textlichen Darstellungen zu Ziffer 3.1.4.1 LP u.a. für das J1. zwischen L3. und I2. (lit. j), für das J2. zwischen L3. und N4. Straße (lit. k), für den N. um L4. (lit. l) sowie für Teile des N2. um S8. (lit. m) vorgenommen worden. Da das Vorhabengebiet von den Bereichen, für die überlagernd das Entwicklungsziel "Ausbau für extensive Erholung" dargestellt ist, nicht erfasst wird, ist nach lit. c) des Erläuterungsberichtes zu Ziffer 3.1.1 LP und zu Ziffer 3.1.4 LP davon auszugehen, dass das Vorhabengebiet nicht die gleiche Bedeutung für die extensive Erholung hat wie die in Ziffer 3.1.4.1 LP genannten Bereiche. Entgegen der Annahme des Klägers war in die Abwägung der widerstreitenden Interessen die Erholungsfunktion des N2. daher nicht mit einer besonderen Bedeutung einzustellen. Hinsichtlich des Schutzziels der Festsetzung des konkreten Landschaftsschutzgebietes für den Bereich des Vorhabens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Unterschutzstellung (allein) erfolgt ist, um die naturräumliche Eigenart des konkreten Landschaftstyps, namentlich die dort anzutreffende "typische Heckenlandschaft, die Bachtäler, besonders der J. und des J3. mit ihren natürlichen Bachläufen und vielfältiger Ufervegetation und die ausgedehnten Waldgebiete mit Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen", zu schützen. Hinsichtlich der in die Abwägung einzustellenden Auswirkungen des Vorhabens ist neben einer möglichen Beeinträchtigung der für den Vorhabenbereich geltenden konkreten Schutzziele des Landschaftsplans vor allem eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes des betroffenen Schutzgebietes zu betrachten sowie, wenn auch wie aufgezeigt nicht mit der ihr vom Kläger zugedachten besonderen Bedeutung, die (allgemeine) Erholungsfunktion dieses Waldbereiches. Die konkreten Schutzziele des Landschaftsplans werden durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. Insoweit kommt wegen der Entfernung des Vorhabengebietes zu den geschützten typischen Heckenlandschaften sowie den Bachtälern der J. und des J3. in erster Linie eine Beeinträchtigung der ausgedehnten Waldgebiete mit ihren Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen in Betracht. Bauvorhaben in Waldgebieten können zwar die Wasser-, Klima- und Immissionsschutzfunktionen des Waldes beeinträchtigen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Baumaßnahmen nur einen kleinen Teil der gerade in ihrer landschaftstypischen Ausdehnung geschützten Waldgebiete betreffen und sich, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, auf punktuelle Beeinträchtigungen beschränken. Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, im Bereich des Q1. liege in unmittelbarer Nähe zur WEA 3 ein 50 m breiter und 400 m langer Streifen des biotypischen Birken-Erlenbruchwaldes, der im Gutachten des Büros S4. aus dem Jahr 2009 naturfachlich in der höchsten Stufe eingestuft sei und durch die 150 m lange Kranaufbaufläche sowie die Kranstell- und Lagerflächen der WEA 3 dauerhaft teilweise zerstört werde, betrifft auch diese Beeinträchtigung nur einen kleinen Teil des mehr als 50 ha großen und im Gutachten S4. naturschutzfachlich hoch bewerteten Waldkomplexes. Im Ergebnis gilt dies auch für die vom Kläger für die Bauphase zunächst befürchteten - und nach Durchführung der Rodungsarbeiten für den Bereich um die WEA 3 festgestellten - Sedimenteintragungen im südöstlichen Abschnitt des Naturschutzgebietes "Oberlauf der J. , N 9.2" durch den auf dem dort unmittelbar angrenzenden Haupterschließungsweg zu erwartenden Lkw-Verkehr. Auch hierbei handelt es sich um flächenmäßig geringfügige und nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu erwartende Beeinträchtigungen, die auch unter Berücksichtigung von Summationseffekten in ihrer Gesamtheit die konkreten Schutzziele der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes nicht wesentlich beeinträchtigen. Gleichwohl sind diese ebenso wie die Beeinträchtigungen durch die erforderlichen Bodenbewegungen in die vorzunehmende Abwägung als gegen die Verwirklichung des Vorhabens sprechende Belange einzustellen. Die Erholungsfunktion des N2. wird durch das Vorhaben ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Vorhabengebiet keine über das normale Maß hinausgehende Erholungsfunktion zukommt. Dies ergibt sich bereits aus der zuvor dargestellten Einschätzung des Plangebers. Insbesondere die sog. RAVEL-Route, der Vennbahnradweg und der Wanderweg "Eifelsteig" haben das Vorhabengebiet nicht zu einem herausragenden Erholungsbereich aufgewertet. Wenn auch deren jeweilige Bedeutung für die Erholung der sie nutzenden Menschen groß sein mag, ist dies nicht in gleicher Weise für die von ihnen tangierten Teile des Vorhabengebietes festzustellen. Insoweit bleibt es dabei, dass den Waldbereichen keine Erholungsfunktion zukommt, die über die für alle für die Allgemeinheit frei zugänglichen Waldgebiete zu konstatierende Erholungsfunktion hinausgeht. Allein der Umstand, dass die Windenergieanlagen von der RAVEL-Route bzw. dem Vennbahnradweg aus sichtbar sein werden, vermag deren Erholungsfunktion nicht mehr einzuschränken als dies durch andere Infrastrukturmaßnahmen, mit denen die Nutzer dieser Wege regelmäßig auch an anderer Stelle konfrontiert werden, ebenfalls der Fall ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung vom 9. Juni 2017 (8 B 1264/16) zutreffend darauf hingewiesen, dass die anlagenbedingten Geräuschimmissionen und optischen Wirkungen der Windenergieanlagen eine die Erholung beeinträchtigende Stärke und Qualität lediglich in einem kleinen Teilbereich dieser Rad- und Wanderwege erreichten, in dem sich wandernde oder Rad fahrende Erholungssuchende erfahrungsgemäß nur vorübergehend aufhielten. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 37 f.; vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 39. Als in die Abwägung einzustellender wesentlicher Belang ist schließlich die vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 8 A 2351/14 -, juris Rn. 32, und Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, juris Rn. 13 ff.; VG B. , Urteil vom 7. Mai 2012 - 6 K 1140/10 -, juris Rn. 95. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind im Verfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans der Stadt B. sowie im Genehmigungsverfahren im Einzelnen untersucht und bewertet worden. Ausweislich der im Jahre 2011 durch das Büro M. erstellten Landschaftsbildanalyse sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als gering bis mittelschwer eingestuft worden. Dabei wurden bei der Bewertung Vorbelastungen des Untersuchungsraums durch Überhöhungen des Horizonts durch Sendemasten und Feuermeldetürme im N. und eine Hochspannungsfreileitungstrasse bei X. sowie durch die - aufgrund ihrer Breite und Lärmentwicklung als ästhetisch beeinträchtigend zu bewertenden - Hauptverkehrsstraßen, insbesondere die B 258 (I. ), berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurden im Jahr 2014 die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild in Anlehnung an die Landschaftsbildanalyse von M. im Genehmigungsverfahren durch das Büro F. erneut untersucht und nach dem Bewertungsmodell von NOHL (1993) bewertet. Hierzu erstellte das Büro F. eine Sichtbereichsanalyse, der zufolge die geplanten Windenergieanlagen innerhalb eines Umkreises von 5 km auf einer Fläche von 17,9 % des gesamten Untersuchungsraums sichtbar sein würden. Die Wirkung des Windparks könne in einer Entfernung bis zu etwa 1,5 km (Wirkzonen I und II) aufgrund des relativ hohen Anteils am vertikalen Blickfeld als dominant beschrieben werden. Für einen Betrachter in der Wirkzone I (< 200 m), der in dieser Entfernung auch die Schallimmissionen der Anlagen deutlich wahrnehme, ergebe sich eine klare Dominanz. Dieser Eindruck werde aber durch die geschlossene Bewaldung im Nahbereich deutlich abgemildert. Nur von wenigen Orten im Nahbereich sei mehr als eine der geplanten Anlagen zu sehen. In der Wirkzone II (200 m bis 1,5 km) träten die Windenergieanlagen immer noch als dominant hervor, wenn auch hier die Schallimmissionen keine Rolle mehr spielten. Auch hier seien aufgrund von Bebauung und Bewaldung die Windenergieanlagen nur von wenigen Stellen aus sichtbar. In der Wirkzone III (1,5 km bis 5 km) seien die geplanten Anlagen als subdominante Elemente im Landschaftsbild wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Flächenanteile mit Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen in den Landschaftsräumen mit überdurchschnittlicher bis hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und die Erholung, die sich aus dem hohen Bewaldungsgrad und der damit einhergehenden geringen visuellen Verletzlichkeit ergeben, sowie der Tatsache, dass Sichtbeziehungen in nennenswertem Maße erst in größerer Entfernung zum Vorhabengebiet zu erwarten seien, seien erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten (Umweltverträglichkeitsstudie des Büros F.vom 23. Oktober 2014, S. 32 ff. 75 ff., 82; Landschaftspflegerischer Begleitplan I des Büros F. vom 23. Oktober 2014, S. 46 ff.). Aufgrund von Einwendungen, die gegen die der Sichtbereichsanalyse zugrunde gelegte Annahme gerichtet waren, hinsichtlich der Geländehöhen sei bei den Siedlungsflächen von einer durchschnittlichen Höhe von 10 m auszugehen, wurde die Sichtbereichsanalyse um zwei weitere Betrachtungen ergänzt, in denen modellhaft eine Geländehöhe der Siedlungsflächen von 0 m bzw. 5 m zugrunde gelegt wurde. Danach würde sich der Flächenanteil, von dem aus die Anlagen sichtbar sein werden, auf 19,2 % (bei 5 m Geländehöhe) bzw. 20,9 % (bei 0 m Geländehöhe) erhöhen. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen ist zunächst davon auszugehen, dass das Vorhabengebiet kein unbelastetes Landschaftsbild aufweist. Es liegen Überhöhungen des Horizonts vor (Feuerwehrmeldeturm, Hochspannungsfreileitungstrasse), wenngleich es für Windenergieanlagen der genehmigten Höhe im Untersuchungsraum kein Vorbild gibt. Die Windenergieanlagen werden daher zweifelsohne eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes bewirken, das jedoch als vorbelastet und nicht von außergewöhnlicher Schönheit zu beschreiben ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 22. Das Büro F. geht in seinen Untersuchungen davon aus, dass die Anlagen lediglich von einem Flächenanteil von maximal etwa 20 % aus überhaupt sichtbar sein werden. Der vom Kläger dem gegenüber erhobene Einwand, dass das zugrunde gelegte Berechnungsmodell von NOHL für die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angesichts der heute erreichten Gesamthöhen der Anlagen nicht mehr sachgerecht sei, ist zunächst nicht von der Hand zu weisen. NOHL selbst hat darauf hingewiesen, dass sein Verfahren zur Berechnung von Kompensationsflächen nicht auf Anlagen der heutigen Größenordnung ausgerichtet sei. Vgl. Nohl, Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes im Rahmen der Kompensationsermittlung bei der Errichtung von Windkraftanlagen - Möglichkeiten und Grenzen - , Vortrag vom 18. Januar 2017 (https://www.landschaftswerkstatt.de/dokumente/T__bingen-4-2017.pdf). Vor diesem Hintergrund dürfte die ohnehin (lediglich) für die Berechnung von Kompensationsflächen entwickelte Berechnungsmethode nicht ohne weiteres auf die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen der heutigen Größe übertragbar sein. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 - 8 A 1125/14 -, juris Rn. 96. Gleichwohl bietet das angewendete Verfahren Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Dabei kommt es, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, allerdings weniger auf mathematische Berechnungsergebnisse hinsichtlich der Sichtbarkeit der Anlagen an, weswegen es auch nicht entscheidend ist, dass nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten alternativen Berechnung zur Sichtbereichsanalyse vom 30. November 2017 des Büros F. die Sichtbereiche im gesamten Untersuchungsraum (nunmehr) mit max. 21,9 % ermittelt worden sind. Ebenfalls kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in dem Gutachten M. die Flächenanteile mit Sichtbeziehungen zutreffend ermittelt worden sind und es insbesondere zu einer nach der Methode NOHL unzulässigen Vermischung der Raumeinheiten gekommen ist. Auch ohne mathematische Berechnungsergebnisse für die Sichtbereiche kann die Kammer aufgrund der vorliegenden Unterlagen, die sich nicht auf mathematische Berechnungen beschränkt, sondern das Landschaftsbild zudem beschrieben und bewertet haben, einschätzen, dass gerade in den Bereichen, in denen wegen der geringen Entfernung die Windenergieanlagen vom Betrachter als stark dominant empfunden und zudem auch deutlich gehört werden, die Sichtbarkeit aufgrund der in weiten Bereichen durchgehend starken Bewaldung erheblich eingeschränkt ist. Mehrere Anlagen werden im Nahbereich nur selten sichtbar sein. Wenn auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, die Sichtbereichsanalyse gehe fehlerhaft davon aus, dass das Naturschutzgebiet T2. bewaldet sei, angesichts der Bewertung in der Tabelle 6.7 der UVS zutreffend und für dieses Gebiet hinsichtlich des Landschaftsbildes nach der Methode NOHL nicht von einem nur geringen, sondern von einem mittleren bis erhöhten Konfliktpotential auszugehen sein dürfte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 27, so wird auch durch die Sichtbarkeit jedenfalls der Rotoren der Windenergieanlagen vom Naturschutzgebiet T2. aus mit Blick auf die Betroffenheit nur relativ geringer Teilflächen weder der Gebietscharakter des Schutzgebietes verändert noch werden seine besonderen Schutzzwecke beeinträchtigt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 28. Das Gleiche gilt im Ergebnis für das vom Kläger zusätzlich angeführte Naturschutzgebiet W2. , von dem aus wegen einer größeren Rodungsfläche jedenfalls Teile der WEA 6 und 7 zu sehen sein sollen. Im Übrigen geht die Kammer ebenso wie der Kläger davon aus, dass Sichtbeziehungen zwischen den Siedlungsbereichen bzw. den besonders geschützten Heckenlandschaften und den Windenergieanlagen bestehen werden. Allerdings ist insoweit von Bedeutung, dass wohl nur selten alle Anlagen sichtbar sein werden, namentlich allein von weiter entfernt liegenden Standorten aus. Dass die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf die besonders geschützten Heckenlandschaften als Bestandteil des Landschaftsbilds ein erhebliches Ausmaß erreichen oder die im Nahbereich sicher stellenweise erheblichen Auswirkungen auf die ebenfalls geschützten Bachläufe oder einzelnen Landschaftsbestandteile Teile des Landschaftsschutzgebietes betreffen, denen für das Landschaftsbild eine erheblich prägende oder gar herausragende Bedeutung zukommt, vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht anzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 26 ff. 2.4 Im Rahmen der unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung überwiegt hier angesichts der hohen Bedeutung des öffentlichen Interesses an der im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung auf der einen Seite und der auf der anderen Seite nur geringen Beeinträchtigung der Schutzziele der Festsetzungen des Landschaftsschutzgebiets und der Erholungsfunktion des Waldes am Standort der Anlagen sowie der im Ergebnis als nicht erheblich nachteilig zu bewertenden Veränderungen des Landschaftsbildes aus den dargelegten Gründen das öffentliche Interesse an einer Befreiung vom Bauverbot. Dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen wirtschaftlich nicht betrieben werden können, weil der dort zu erwartende Ertrag (erheblich) unterdurchschnittlich sein wird, weswegen ein öffentliches Interesse an dem konkreten Vorhaben schon nicht bestehen kann, ist entgegen der Auffassung des Klägers nichts erkennbar. Die Beigeladene hat insoweit auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal nachvollziehbar ausgeführt, dass jedenfalls bei einer Verwirklichung des Vorhabens noch im Jahr 2018 der Windpark wirtschaftlich betrieben werden kann. Dass diese Prognose der künftigen Ertragsentwicklung greifbar unzutreffend sein könnte, vermag die Kammer nicht festzustellen. 2.5 Die Befreiung ist überdies auch notwendig i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Wie bereits dargelegt, muss es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 3 S 2521/04 -, juris Rn. 46 ff.; Gatz, a.a.O., Rn. 308. Vorliegend führt die Prüfung möglicher Alternativen jedoch nicht zu der Annahme, dass die Verwirklichung des Vorhabens, an dem ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, auch an anderer Stelle möglich ist. Deswegen bedarf es einer Befreiung. Die Beklagte hat zu den vom Kläger insoweit aufgeführten Alternativflächen überzeugend ausgeführt, dass und warum diese für die Realisierung eines Windparks nicht in Frage kommen. Mögliche Standorte wurden bereits im Verfahren zur Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans der Stadt B. betrachtet. Diese wurden ausgeschieden, weil sie zu geringe Flächengrößen aufwiesen und sich deshalb als ungeeignet erwiesen, weil sie zumindest die gleiche, teilweise auch höhere Schutzbedürftigkeit aufwiesen, weil sie aus artenschutzrechtlichen Gründen oder deswegen nicht zur Verfügung standen, weil sie als Kompensationsflächen für den Bebauungsplan 800 "B2. " benötigt werden oder weil sie innerhalb des einzuhaltenden Mindestabstandes zu einer in Planung befindlichen Autobahnzufahrt bzw. des Bauschutzbereiches des Flughafens N5. liegen. Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren (7 D 105/14.NE) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Selbst wenn danach die Potenzialflächen in der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Beklagten zu gering bemessen gewesen sein sollten und nach der Auffassung des Senats damit die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Beklagte ohne diesen Fehler eine größere Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung dargestellt hätte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 D 105/14.NE -, juris Rn. 59, folgt hieraus nicht, dass im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung alternative Lösungen erkennbar gewesen sein könnten, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglicht hätten. Dass allein eine Reduzierung der vom Normenkontrollgericht monierten Abstandsregelung von 500 m als Schutzzone zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich auf eine - vom Senat wohl als unproblematisch angesehene - Schutzzone von 450 m die Potenzialflächen in einer Weise erhöht hätte, dass das streitgegenständliche Vorhaben ohne Befreiung an anderer Stelle errichtet werden könnte, ist nicht erkennbar. Da schließlich Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, ist die im Genehmigungsbescheid konzentrierte Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Dem Vorhaben stehen auch planungsrechtliche Belange nicht entgegen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, weil es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelt. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind im Außenbereich Windenergieanlagen als so genannte privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Somit sind Windenergieanlagen dem Außenbereich infolge ihrer Privilegierung im Grundsatz planähnlich zugewiesen. Sie sind allerdings im Einzelfall nicht zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Denn selbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, folgt daraus nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den Außenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben freigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig gemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Ein Entgegenstehen ist allerdings nicht schon im Falle der Beeinträchtigung anzunehmen. Privilegierte Vorhaben zeichnen sich vielmehr durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber den berührten öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in den Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen unzulässig wären. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 188 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG; § 35 Rn. 9 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: November 2015), § 35 Rn. 60 ff. Ausgehend hiervon sind entgegenstehende öffentliche Belange, soweit der Kläger sich auf diese berufen kann, vorliegend nicht festzustellen. Wie eingangs dargestellt ist der Rechtsbehelf eines Umweltverbandes gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG nur dann begründet, wenn der geltend gemachte Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Abzustellen ist insoweit nicht auf den konkreten Verstoß und seine Auswirkungen, sondern auf den Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen den nach der Satzung verfolgten Zielen und dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift bestehen; dabei ist es ausreichend, wenn die als verletzt gerügte Rechtsvorschrift einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung hat. Vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2017), § 2 Rn. 33 ff. und 75 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 8 B 10987/17 -, juris Rn. 10. Angesichts dessen kann der Kläger sich nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auf ein Entgegenstehen der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB berufen, weil insoweit seine Satzungsziele der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes berührt sind. Vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016 - OVG 11 S 23.15 -, juris Rn. 35 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB); Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 72 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB); vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris Rn. 72, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 L 760/16 -, juris Rn. 41, und VG München, Beschluss vom 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1313 -, juris Rn. 37, die die Berufung eines Umweltverbandes auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens generell für ausgeschlossen halten. Diese öffentlichen Belange stehen dem streitgegenständlichen Vorhaben aber nicht entgegen. 3.1 Dies ist zunächst festzustellen hinsichtlich des beanstandeten Widerspruchs gegen die Darstellungen des Landschaftsplans. Wie die Kammer unter Ziffer 2. im Einzelnen ausgeführt hat, ist der Beigeladenen zu Recht eine landschaftsrechtliche Befreiung für ihr Vorhaben erteilt worden. Landschaftsrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB stehen dem Vorhaben daher nicht entgegen. 3.2 Entgegenstehende öffentliche Belange sind auch nicht mit Blick auf durch das Vorhaben hervorgerufene schädliche Umwelteinwirkungen festzustellen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere in Form von Lärmimmissionen und Schattenwurf auftreten. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. Dies haben bezogen auf das Schutzgut "Mensch" die von der Beigeladenen hierzu vorgelegten Fachgutachten des Büros V. GmbH (Schallprognose vom 16. Oktober 2014 sowie Schattenwurfprognose vom 28. September 2013, beide einschließlich der wegen der Verschiebung der WEA 2 erforderlich gewordenen Ergänzung vom 27. Mai 2015), auf deren Grundlage im Bescheid Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft festgelegt worden sind (u.a. Ausstattung der WEA 2 und 3 mit einem Schattenabschaltmodul, leistungsreduzierter Betrieb der WEA 6 und 7 zur Nachtzeit), ergeben. Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben. 3.3 Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die Landschaft förmlich unter Naturschutz gestellt ist. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein - auch privilegiert zulässiges -Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist. Vgl. u.a. Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, juris Rn. 65; Gatz, a.a.O., Rn. 343 f. Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft kann ein privilegiertes Vorhaben aber nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt. Der öffentliche Belang der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, der in ästhetischer Sicht identisch ist mit dem Schutz vor einer Verunstaltung des Landschaftsbildes, steht im Regelfall der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nicht entgegen, weil der Gesetzgeber diese Vorhaben im Außenbereich gerade privilegiert. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 343 ff., 346. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziffer 2. zu der Frage der Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nichts ersichtlich. 3.4 Der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Annahme einer drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben ist fernliegend. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 33. 3.5 Dem Betrieb der Windenergieanlagen steht überdies unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen ein öffentlicher Belang nicht entgegen. Rechtlich handelt es sich bei dem Einwand nach Auffassung der Kammer um die Geltendmachung eines unbenannten "öffentlichen Belangs" i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der - in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 (Störung der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen) - jedenfalls dann einem privilegierten Vorhaben wie einer Windenergieanlage entgegenstehen kann, wenn die Erzielung der gewünschten Ergebnisse (hier: seismologische Aufzeichnungen über Erdbewegungen etc.) verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird und diese Störung durch Beifügung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung nicht vermieden werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 87 ff.; VG Regensburg, Urteile vom 27. Juli 2017 - RO 7 K 15.1736 -, juris Rn. 63, und - RO 7 K 14.1558 -, juris Rn. 56; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 2015 - 22 B 14.1263 -, juris Rn. 44 f., 78, zu einem Wetterradar; abweichend Schrader, Windenergie und seismologische Stationen - neue „Baustopper“ im BImSchG-Genehmigungsverfahren?, NVwZ 2016, 584, 586, 587, der insoweit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots prüft, allerdings in diesem Rahmen ebenfalls die zum Konflikt mit Wetterradaranlagen entwickelten Grund-sätze anwendet. Hierauf kann sich der Kläger, zu dessen satzungsmäßigem Ziel die Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz zählt (§ 2 Abs. 1 der Vereinssatzung), jedoch nicht berufen. Er kann sich, wie aufgezeigt, u.a. auf eine vorhabenbedingte Verletzung des Naturschutz- und Landschaftsschutzrechts berufen, nicht jedoch auf eine durch den Betrieb der Windenergieanlagen verursachte Störung der in ihrem Einwirkungsbereich befindlichen Erdbebenmessstationen. Diese im Eilbeschluss der Kammer vom 2. September 2016 noch offengelassene Frage beantwortet die Kammer nunmehr dahingehend, dass dieser Belang nicht mehr zum satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Klägers gehört und von ihm im vorliegenden Anfechtungsstreit daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG). Geltend machen kann der Kläger entsprechend seinen satzungsmäßigen Zielen lediglich die Verletzung von Vorschriften, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege und dem Umweltschutz dienen. Die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen unterfällt zunächst offenkundig nicht den Satzungszielen "Naturschutz" und "Landschaftspflege". Im Ergebnis ist dies ebenfalls für das Satzungsziel "Umweltschutz" festzustellen. Dazu, was unter umweltschützenden Vorschriften zu verstehen ist, trifft nunmehr § 1 Abs. 4 UmwRG eine Aussage. Danach sind "umweltbezogene Rechtsvorschriften" Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 1 UIG oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nr. 2 UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gehören zu den Umweltbestandteilen Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Faktoren i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Auch § 2 Abs. 1 UVPG enthält eine Legaldefinition der Schutzgüter dieses Gesetzes, namentlich 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf diese Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind (§ 2 Abs. 2 UVPG). Dem entspricht im Wesentlichen auch die Regelung des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, die ebenfalls einen - nicht abschließenden - Katalog der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, beschreibt. Vgl. zu allem: Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 72. Die in Rede stehende Störung der Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen betrifft keinen dieser Umweltbelange. Unstreitig erzeugen Windenergieanlagen durch die Bewegung des Rotors Erschütterungen, die sich in Form von elastischen Wellen im Boden ausbreiten. Diese Erschütterungen sind jedoch für sich genommen völlig unproblematisch und beeinträchtigen unmittelbar keinen Umweltbelang. Die Möglichkeit, dass diese Erschütterungen von den Seismografen einer im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage betriebenen Messstation aufgezeichnet werden und hierdurch deren Funktionsfähigkeit gestört werden kann, führt auch nicht zu einer mittelbaren Auswirkung des Anlagenbetriebs auf ein umweltbezogenes Schutzgut. Im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen befinden sich die von der Erdbebenstation C. - Universität L. - betriebenen Stationen E. und L1. sowie die von der Königlichen Sternwarte Belgiens betriebene Messstation U. . Vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 91; VG B. , Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 101. Zum Aufgabenkreis der Erdbebenstation C. ist auf deren Homepage (http://www.seismo.uni-koeln.de/station/aufgabe.htm) Folgendes veröffentlicht: " Die wichtigste Aufgabe der Erdbebenstation C. besteht heute in der Erfassung und wissenschaftlichen Auswertung der Erdbeben in den nördlichen Rheinlanden, insbesondere der Niederrheinischen Bucht. Die Erdbeben der nördlichen Rheinlande werden in der C. Station lokalisiert und katalogisiert. Bei stärkeren Beben werden die Herdmechanismen untersucht, und bei spürbaren Beben werden, basierend auf Angaben aus der Bevölkerung, makroseismische Karten erstellt. Die Arbeit erfolgt in engem Datenaustausch mit anderen Stationen im Inland und benachbarten Ausland. Neben der Überwachung der Seismizität der Rheinlande erfüllt die Erdbebenstation C. als kleines Mosaiksteinchen eines weltweiten Netzes seismologischer Stationen auch eine Aufgabe bei der internationalen Erdbebenbeobachtung. Ebenso für Lehraufgaben an der Universität und für die Information der Öffentlichkeit werden die Daten der Seismometer für Fernbeben verwendet. Im Rahmen von Diplom- und Doktorarbeiten und in Forschungsprojekten werden Themen der Seismologie und Ingenieur-seismologie, meist mit Bezug zur Region, bearbeitet." Nach den Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln auf eine "Anfrage der CDU zum Windpark im N. " (Drucksache KRS 24/2016) aus dem Jahr 2016 werden die Stationen E. und L1. wie folgt beschrieben: " Der Geologische Dienst betreibt das sogenannte Erdbebenalarmsystem NRW (EAS NRW). Im akuten Gefahrenfall wird durch dieses System eine Meldung generiert, die automatisch zum MIK gesandt wird. Das MIK alarmiert dann die Leitstellen für den Feuerschutz und den Rettungsdienst. Die beiden Stationen an der E. und der L1. sind nicht Teil des EAS und somit im akuten Erdbebenfall nicht relevant." vgl. die Vorlage für die 8. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates am 20. Mai 2016 (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/ sitzungen_kommissionen/krs/sitzung_08/03.pdf). " Die Erdbebenmessstationen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die bauliche Sicherheit der Talsperren, sondern dienen der Gefahrenabwehr. Im Falle eines Erdbebens mit der Magnitude > 3 der Richterskala wird beim GD eine automatische Meldung generiert, die zum Innenministerium weitergeleitet wird. Das MIK informiert die Leitstellen für den Feuerschutz und den Rettungsdienst sowie die Polizeileitstellen. Eine schnelle und sichere Information an die Gefahrenabwehrstellen ist somit jederzeit sichergestellt, erforderliche Maßnahmen (z.B. Evakuierung) können so unverzüglich erfolgen. Die von der Universität L. betriebenen seismischen Messstationen in der E. und der L1. sind nicht Bestandteil des EAS NRW. Im Falle eines Erdbebens wird der Talsperrenbetreiber deshalb auch nicht von der Uni L. alarmiert. Die Messungen dieser beiden Stationen werden u.a. als Datengrundlage benötigt, um z.B. Planungs- und Bemessungsdaten der Talsperren zu ermitteln." Vgl. die Tischvorlage für die 7. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates am 18. März 2016 (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/gremien/regionalrat/ sitzungen_kommissionen/krs/sitzung_07/09a.pdf). Danach ist davon auszugehen, dass die beiden von der Erdbebenstation C. betriebenen Messstationen in erster Linie der Erfassung und wissenschaftlichen Auswertung von Erdbeben dienen, aber weder Teil des Erdbebenalarmsystems noch von relevanter Bedeutung für die Sicherheit der Talsperren sind. Betroffen von einer Störung der Funktionsfähigkeit wäre damit vor allem die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von Erdbeben. Eine mittelbare Auswirkung auf ein umweltbezogenes Schutzgut ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Dies gilt im Ergebnis ebenso für die möglicherweise betroffene Erdbebenmessstation im belgischen U. , weshalb die Kammer offen lassen kann, ob hinsichtlich dieser ausländischen Station der in § 2 Abs. 2 der Vereinssatzung beschriebene räumliche Tätigkeitsbereich des Klägers ("Nordrhein-Westfalen sowie benachbarte Gebiete") überhaupt noch betroffen ist. Zum Aufgabenkreis dieser Erdbebenstation, die Teil des belgischen "seismischen Netzes" ist, ist auf der Homepage der Königlichen Sternwarte Belgiens (http://seismologie.be/de/abteilung/seismische-netze) Folgendes veröffentlicht: " Die wichtigste Aufgabe des seismischen Netzes ist es zuverlässige Informationen über die Erdbebenaktivität in Belgien und den umliegenden Gebieten zu sammeln. Doch es (sc. ist) ebenfalls möglich die seismischen Wellen jedes Erdbebens auf der Welt zu registrieren. Die Ankunftszeit dieser Wellen wird gemessen und anschließend an die internationalen Zentren gesendet." Danach ist für die Station U. ebenfalls davon auszugehen, dass sie in erster Linie die Aufgabe hat, die Erdbebenaktivität zu erfassen, zu dokumentieren und die Behörden und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu informieren. Selbst wenn die Kammer, auch wenn hierzu konkrete Angaben fehlen, davon ausginge, die Station U. sei darüber hinaus Teil des Erdbebenwarnsystems in Belgien und ihr komme daher neben ihrem wissenschaftlichen Auftrag auch eine Aufgabe im Rahmen der Gefahrenabwehr zu, führte dies nicht zu einer Betroffenheit von Umweltbelangen. Aufgabe der Erdbebenmessstationen, die in ein Erdbebenalarmsystem eingebunden sind, ist selbstredend nicht die - unmögliche - Verhinderung von Erdbeben. Ihre Aufgabe besteht vielmehr in der Auswertung der Daten zu Erdbebenaktivitäten, vor allem um mögliche - stärkere - Beben vorhersagen und damit die zuständigen Stellen in die Lage versetzen zu können, Maßnahmen des Katastrophenschutzes (Evakuierung der Bevölkerung, Vorbereitung von Rettungsmaßnahmen etc.) frühzeitig einleiten zu können. Bei diesen Aufgaben des Katastrophenschutzes handelt es sich ohne Zweifel um eine Gemeinwohlaufgabe von herausragender Bedeutung. Sie gehört gleichwohl nicht zu den umweltbezogenen Belangen und ist im Genehmigungsverfahren daher ausschließlich vom Geologischen Dienst als Fachbehörde geltend zu machen. Der Kläger als Umweltverband kann sich auf eine mögliche Störung des Erdbebenalarmsystems hingegen nicht berufen. Im Übrigen lässt sich eine signifikante Störung der Erdbebenmessstationen derzeit ohnehin nicht feststellen. Dies hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 - im Einzelnen ausgeführt (S. 82 ff. des Beschlusses, juris Rn. 341 ff.). Diese Einschätzung ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Beschwerdeentscheidung geteilt worden (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 87 ff.). Die Kammer hält hieran auch im Klageverfahren fest. Ungeachtet der Frage, ob es für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls angesichts der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Behördenentscheidung hierauf überhaupt ankommen könnte, ist nach wie vor ein verlässliches, allgemein akzeptiertes Prognoseverfahren für die Erschütterungswirkung von einzelnen oder Gruppen von Windenergieanlagen unterschiedlicher Bauart bei unterschiedlichen Betriebszuständen und geologischem Untergrund nach Kenntnis der Kammer nicht entwickelt. Das gemeinsame Forschungsvorhaben des MKULNV NRW und des MWEIMH NRW, das die Störwirkung von Windenergieanlagen auf seismologische Stationen systematisch untersuchen und Vorschläge für Bewertungsmaßstäbe im Genehmigungsverfahren entwickeln soll, wird voraussichtlich erst im Jahr 2018 abgeschlossen werden. Nach einer Veröffentlichung der Ergebnisse eines von der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) und der EnergieAgentur.NRW (EA.NRW) am 8. November 2016 veranstalteten Fachworkshops "Windenergieanlagen und seismologische Stationen" seien die Kenntnislücken zur Interaktion zwischen Windenergieanlagen und seismologischen Stationen noch sehr groß. Unbekannt seien derzeit die genauen Ursachen und Übertragungswege der Schwingungen sowie die jeweilige Dämpfungswirkung des Bodens. Derzeit fehle es zudem an einer Definition der Schwelle bzw. Schwellen in Abhängigkeit der Aufgabe der Stationen, ab der die emittierten Schwingungen zur Störung einer Station führten, wie auch an einem Prognoseverfahren für die WEA-Planung. Dies gelte es zu klären, um zielgerichtet Minderungsmaßnahmen einsetzen zu können. Vgl. die veröffentlichte Zusammenfassung der Ergebnisse des Fachworkshops: https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/ Veranstaltungen/Workshop_Seismologische_Messstationen_ 08.11.2016/FA_Wind_EA.NRW_Dokumentation_Workshop_Seismonlogie_18.11.2017.pdf Vor diesem Hintergrund bleibt es derzeit dabei, dass mangels wissenschaftlich fundiert begründeter Festlegung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Erdbebenmessstationen im Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Störung der Funktion einer seismologischen Station durch den Betrieb einer Windenergieanlage zu erwarten ist und ob diese ggf. ein Gewicht erreicht, dass sie der Genehmigung einer im Außenbereich privilegierten Windenergieanlage entgegensteht. Eine in dieser Weise fundiert begründete Stellungnahme des Geologischen Dienstes ist hier jedoch nicht erfolgt und kann auch nicht durch den Hinweis auf zwischenzeitlich gewonnene Erfahrungswerte zu den Auswirkungen des Windparks in M1. auf die Station L1. ersetzt werden. Nach wie vor ist eine Beeinträchtigung der in Rede stehenden Erdbebenmessstationen durch das genehmigte Vorhaben lediglich möglich. Für ein Entgegenstehen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB reicht das nach den eingangs dargestellten Grundsätzen jedoch nicht aus. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 96. 3.6 Der Kläger kann sich in planungsrechtlicher Hinsicht auch nicht auf die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Kläger beruft sich insoweit auf das Urteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2017, der zwischenzeitlich die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt B. für unwirksam erklärt hat, weshalb nach Auffassung des Klägers nunmehr die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung durch die Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplans dem Vorhaben entgegenstehe. Hiermit macht der Kläger den Verstoß gegen eine planungsrechtliche Vorschrift geltend, durch den keine Belange berührt werden, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Der sog. Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll durch die mit ihm verbundene Aufwertung des Flächennutzungsplans den Gemeinden ein qualifiziertes Instrument der gemeindlichen Standortplanung für privilegierte Außenbereichs-vorhaben zur Verfügung stellen. Vgl. u.a. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 123 ff., 124 m.w.N. Der Planvorbehalt zielt damit allein auf die städtebauliche Ordnung. Wenn hiermit auch - allenfalls mittelbar und reflexweise über die in die planerische Abwägung einzustellenden Belange - ein Schutz der Umwelt verbunden sein mag (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), so führt dies nicht dazu, dass es sich um ein Regelungselement zum Schutz der Umwelt handelt; von einer dem Satzungsziel "Umweltschutz" dienenden Norm kann daher nicht ausgegangen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, juris Rn. 60 (für das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB); a.A. offenbar - wenn auch im Ergebnis offengelassen -: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2016 - 8 B 10285/16 -, juris Rn. 7 (entgegen der - in Rn. 3 wiedergegebenen, unveröffentlichten - vorinstanzlichen Entscheidung des VG Trier, Beschluss vom 1. März 2016 - 6 L 368/16.TR -). Ungeachtet dessen steht dem Vorhaben die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Denn selbst wenn die Kammer davon ausginge, dass die Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Beklagten unwirksam wäre, weil auch das von der Beklagten durchgeführte Fehlerbehebungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB seinen Abschluss mangels Genehmigung des Ratsbeschlusses der Beklagten vom 20. September 2017 durch die Bezirksregierung Köln noch nicht gefunden hat, führte dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn die dann insoweit maßgebliche Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplans entfaltete keine Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Voraussetzung für die Entfaltung der Ausschlusswirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben der entsprechenden und vom planerischen Willen getragenen Darstellung im Flächennutzungsplan ein gesamträumliches Planungskonzept als Ergebnis eines sorgfältigen Abwägungsprozesses. Insbesondere müssen ausreichend Positivflächen dargestellt sein, um "für die Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen". Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es nicht sein Bewenden haben. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 26 ff., und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 9 ff.; vgl. auch Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 123 ff., 124. Diese Voraussetzungen liegen für die Änderung Nr. 66 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt B. erkennbar nicht vor. Die mit dieser Änderung dargestellte Konzentrationsfläche ist insgesamt 57 ha groß und seit dem Jahr 2003 vollständig ausgenutzt. Sie ist bebaut mit insgesamt 9 Windenergieanlagen, die eine Gesamthöhe von 100 m nicht überschreiten. Diese im Vergleich zur gesamten Außenbereichsfläche der Beklagten geringe Flächengröße sowie die bereits vollständige Ausnutzung der Konzentrationsfläche durch Anlagen, die jedenfalls bezogen auf ihre Gesamthöhe dem heute üblichen Stand der Technik nur noch eingeschränkt entsprechen dürften, verdeutlichen, dass von einem substanziellen Raumgeben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Rede sein kann. Hiervon geht auch das "Gesamträumliche Planungskonzept für die Nutzung von Windenergie in der Stadt B. " vom 16. März 2012 aus, in dem festgestellt wird, dass die Erweiterung der vorhandenen Konzentrationsfläche auf die drei- bis vierfache Größe dazu führe, dass der Windenergie substanziell Raum geschaffen werde. Auch aus der Normenkontrollentscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich nicht etwa, dass die mit der Änderung Nr. 117 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt B. dargestellten weiteren Konzentrationsflächen ungeeignet seien. Es wird vielmehr bemängelt, dass die Beklagte die Größe der Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als zu gering eingeschätzt habe. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 D 105/14.NE -, juris Rn. 55. Hieraus wird deutlich, dass neben der bereits vorhandenen Konzentrationsfläche tatsächlich weitere Potenzialflächen in erheblicher Größenordnung zur Verfügung stehen. Selbst wenn die planerische Abwägung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Nr. 66 abwägungsfehlerfrei gewesen sein sollte, wäre das Fortdauern einer möglicherweise anfangs entfalteten Ausschlusswirkung heute nicht mehr zu rechtfertigen. Die Darstellung der Konzentrationsflächen in der Änderung Nr. 66 stünde daher selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Änderung Nr. 117 dem Vorhaben nicht entgegen. 3.7 Das Vorhaben widerspricht als raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zudem nicht den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Wie die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 2. September 2016 (S. 85 ff., juris Rn. 353 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, stellen zum einen weder das hier einschlägige Ziel B.III.3.21 des LEP NRW noch das insoweit relevante Ziel 4 zu Ziffer 3.2.1 des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region B. , überhaupt "Ziele" der Raumordnung dar, weil die hierfür erforderliche abschließende Abwägung durch den jeweiligen Plangeber nicht vorgenommen worden ist. Zum anderen ist die Zielabweichungsentscheidung der Landesplanungsbehörde überdies nicht erkennbar rechtswidrig. Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung ist daher nicht festzustellen. 3.8 Der auf eine fehlerhaft zu geringe Bemessung der Sicherheitsleistung für die Rückbauverpflichtung i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zielende Einwand des Klägers führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. August 2016 insoweit die Nebenbestimmung Ziffer 1.1 (Sicherheitsleistung für Rückbauverpflichtung) dahingehend abgeändert, dass die Sicherheitsleistung "auf 167.000,-- € je WEA zuzüglich eines Sicherheits[zuschlags] von 68.000,-- €, also insgesamt auf 1.237.000,-- € festgesetzt" wird. Dabei hat die Beklagte sich entsprechend Ziffer 5.2.2.4 des Windenergie-Erlasses NRW an den Herstellungskosten je Anlage in Höhe von 2.566.842,-- € orientiert und zusätzlich einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 6,5 % der auf die Herstellung der Kranaufstell- und Lagerflächen sowie der Wege entfallenden Kosten in Höhe von insgesamt 1.043.310,-- € berücksichtigt. Dass die so bemessene Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 1.237.000,-- € ausreichend ist, ist vom Kläger durch die Berufung auf höhere Investitionskosten eines anderen Windparks bzw. auf Presseveröffentlichungen zu einem höheren Gesamtinvestitionsvolumen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Übrigen handelt es sich zwar bei der Rückbauverpflichtung i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausweislich des Gesetzeswortlauts um eine "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung". Dies gilt aber, worauf die Beigeladene zu Recht hingewiesen hat, nicht in gleicher Weise für die Sicherung der Rückbauverpflichtung i.S.d. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die von der Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise vorgenommen werden soll. Dabei hat die Behörde in Umsetzung dieser Soll-Vorschrift die (ermessensfehlerfreie) Wahl, welche der Sicherungsmöglichkeiten in Betracht gezogen wird. Vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 166. Dass eine ausreichende Sicherung der Kostenerstattung eines gegebenenfalls nach dauerhafter Nutzungsaufgabe im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Rückbaus durch die (geänderte) Ziffer 1.1 des Genehmigungsbescheids nicht erfolgt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Überdies dürfte insoweit auch allein das Interesse der Allgemeinheit, von Kosten für einen notwendig werdenden Rückbau verschont zu bleiben, betroffen sein, nicht jedoch ein Belang, den der Kläger nach seiner Satzung fördert und auf den er sich deshalb berufen könnte. Nach alledem bestehen keine begründeten Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens. Eine Unzulässigkeit des Vorhabens folgt schließlich weder aus der Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG noch aus einem Verstoß gegen wald- und forstrechtliche Belange (§ 9 BWaldG i.V.m. § 39 LForstG NRW). Dies hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 - im Einzelnen ausgeführt (vgl. S. 89 ff. und S. 94 f., juris Rn. 369 ff. und 396 ff.). Der Kläger hat im Klageverfahren diese Bewertung der Kammer nicht mehr substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Kläger letztlich an dem Einwand festhält, die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Geländeveränderungen (Anschüttungen, Abgrabungen und Abböschungen) seien in den Antragsunterlagen und daraus folgend auch im Genehmigungsbescheid nicht zutreffend dargestellt und auch die für den Wegebau beantragten und genehmigten Bodenveränderungen würden voraussichtlich in deutlich größerem Umfang erforderlich werden, folgt die Kammer der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das ausgeführt hat, dass selbst eine etwaige Unbestimmtheit hinsichtlich der genauen Ausmaße der Geländeveränderungen nicht ernsthaft in Frage stellt, dass die erteilte naturschutzrechtliche Befreiung die für die Errichtung der Kranaufbau- und -stellflächen erforderlichen und im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Geländeveränderungen umfasst. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 101. Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2015 weist daher im Ergebnis nicht die vom Kläger gerügten Rechtsfehler auf, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.