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Urteil

11 K 4729/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0125.11K4729.16.00
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Leitsätze

1. Ein der Pflegewohngeldgewährung gemäß § 14 Abs. 1 APG NRW entgegenstehendes ungeklärtes Vermögen liegt nicht allein deshalb vor, weil der Hilfesuchende die Verwendung jeglichen Vermögens der vergangenen 10 Jahre nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass jegliches Vermögen, das in den vergangenen 10 Jahren zur Verfügung gestanden hat und dessen Verbrauch nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, noch vorhanden ist.

2. Für die Frage, ob ungeklärtes Vermögen vorliegt, kommt es in der Regel nur darauf an, den zeitnahen Vermögensverbrauch aufzuklären; eine umfangreichere Prüfung von Vermögensverwendungen ist - zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen - demgegegenüber in den besonderen Fällen gerechtfertigt, bei denen es sich um ein hohes Vermögen handelt oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll.

3. Der Verbrauch ursprünglich vorhandenen Vermögens ist grundsätzlich nicht nachzuweisen, sondern nur gemäß § 23 Abs. 1 S 2 SGB X glaubhaft zu machen.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 für die Klägerin Pflegewohngeld zu gewähren, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 537,83 €, für Januar 2016 in Höhe von 553,68 €, für Februar 2016 in Höhe von 453,62 €, für März 2016 und Mai 2016 in Höhe von je 571,90 €, für April 2016 und Juni 2016 in Höhe von je 545,27 €, für Juli 2016, August 2016 und Oktober 2016 in Höhe von je 560,89 €, für September 2016 in Höhe von 478,12 € und für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 10. November 2016 in Höhe von 159,37 €.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein der Pflegewohngeldgewährung gemäß § 14 Abs. 1 APG NRW entgegenstehendes ungeklärtes Vermögen liegt nicht allein deshalb vor, weil der Hilfesuchende die Verwendung jeglichen Vermögens der vergangenen 10 Jahre nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass jegliches Vermögen, das in den vergangenen 10 Jahren zur Verfügung gestanden hat und dessen Verbrauch nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist, noch vorhanden ist. 2. Für die Frage, ob ungeklärtes Vermögen vorliegt, kommt es in der Regel nur darauf an, den zeitnahen Vermögensverbrauch aufzuklären; eine umfangreichere Prüfung von Vermögensverwendungen ist - zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen - demgegegenüber in den besonderen Fällen gerechtfertigt, bei denen es sich um ein hohes Vermögen handelt oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll. 3. Der Verbrauch ursprünglich vorhandenen Vermögens ist grundsätzlich nicht nachzuweisen, sondern nur gemäß § 23 Abs. 1 S 2 SGB X glaubhaft zu machen. Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 für die Klägerin Pflegewohngeld zu gewähren, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 537,83 €, für Januar 2016 in Höhe von 553,68 €, für Februar 2016 in Höhe von 453,62 €, für März 2016 und Mai 2016 in Höhe von je 571,90 €, für April 2016 und Juni 2016 in Höhe von je 545,27 €, für Juli 2016, August 2016 und Oktober 2016 in Höhe von je 560,89 €, für September 2016 in Höhe von 478,12 € und für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 10. November 2016 in Höhe von 159,37 €. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Bei der am 23. August 1925 geborenen Klägerin wurde mit dem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn-See vom 4. September 2015 festgestellt, dass die Klägerin – bei der bislang keine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden war - seit dem 4. August 2015 pflegebedürftig - Pflegestufe I – sei. In diesem Gutachten war ausgeführt, dass die seinerzeit in ihrer Wohnung lebende Klägerin durch ihre beiden Söhne versorgt werde. Ausweislich der pflegerelevanten Vorgeschichte konnte sich die Klägerin nach den Krankenhausaufenthalten im Sommer 2015 nicht mehr erholen und war sehr kraftlos. Die Klägerin, die bis wenige Monate zuvor noch vollkommen selbständig gewesen sei, bedauerte hiernach, zunehmend auf Fremdhilfe angewiesen zu sein. Bei der Klägerin wurde ein altersbedingter Abbau der körperlichen Kräfte mit gelegentlichen Stand- und Gangunsicherheiten sowie zunehmender Immobilität, Schwindel und Taumel mit erheblicher Sturzangst und eine verlängerte Rekonvaleszenzphase nach durchgemachter Gastroenteritis diagnostiziert. Der Klägerin wurde bescheinigt, dass sie in geistiger Hinsicht noch erfreulich rege und psychisch klar orientiert sei. Eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung oder psychische Erkrankung wurde verneint. Da seinerzeit die häusliche Versorgung noch als sichergestellt angesehen wurde, bewilligte die Knappschaft der Klägerin mit Bescheid vom 29. September 2015 Pflegegeld der Pflegestufe I. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt im September 2015 wurde die Klägerin ab dem 29. September 2015 zur Kurzzeitpflege in das Altenheim St. K. in S. aufgenommen. Am 23. Oktober 2015 wurde die Klägerin nach einem erneuten Krankenhausaufenthalt im Seniorenzentrum J. in D. -S1. zunächst zur Kurzzeitpflege aufgenommen. Am 11. November 2015 stellte sie wegen der ab diesem Tag beginnenden dauerhaften Pflege einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld. Im Fragebogen zur Begründung der Heimpflegebedürftigkeit gab der Bevollmächtigte der Klägerin eine altersbedingte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin an. Die Betreiberin des Heimes, die AWO, erklärte, dass für die Einrichtung ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI bestehe. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse gab die Klägerin an, dass sie über Renten von seinerzeit monatlich 385,77 €, 1204,97 € und 23,67 € verfüge. Ausweislich einer eingeholten Bankauskunft der Sparkasse W. S. vom 20. November 2015 verfügte die Klägerin im Jahre 2015 über ein Girokonto (Nr. 145506051) mit einem Kontostand am 1.1.2015 von 1570,21 € sowie über ein Sparkonto mit der Kontonummer 3745115125, welches am 1.1.2015 ein Guthaben von 2167,11 € aufwies. Zudem hatte die Klägerin früher ein im März 2006 aufgelöstes Sparkonto mit der Kontonummer 3745015457, welches zur Zeit der Auflösung einen Bestand von 15.322,62 € aufwies. Vom erstgenannten Sparkonto wurden im Juni 2005 2000 €, im April 2009 und April 2012 jeweils 1000 € und am 29. September 2015 2165 € abgehoben. Bezüglich des im September 2015 abgehobenen Betrages verwies die Klägerin auf den Kauf eines Elektrorollstuhls im Wert von 1299 €; ein Betrag von 700 € war nach deren Angaben zur Zeit der Heimaufnahme noch im Barvermögen der Klägerin. Bezüglich des im Jahre 2006 aufgelösten Sparkontos führte die Klägerin aus, dass das Geld verbraucht sei, und zwar für die Anschaffung von Elektrogeräten, für die Bezahlung von Blechschäden und Inspektionen an ihrem früheren Auto sowie für Urlaubsreisen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Nachweise über die Verwendung des im März 2006 aufgelösten Guthabens des Sparkontos fehlen. Das Vorbringen der Klägerin zur Verwendung des Sparvermögens sei nicht glaubhaft, da es nicht dem Finanzgebaren der Klägerin entsprochen habe, einen so großen Betrag abzuheben und nach und nach für Anschaffungen zu verbrauchen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 bewilligte die Knappschaft der Klägerin Leistungen der vollstationären Pflege entsprechend der Pflegestufe I und hob den Bescheid über die Gewährung ambulanter Pflegeleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X hinsichtlich der bewilligten Leistungsart und des bewilligten Leistungsbetrages auf. In einem Schreiben vom gleichen Tag teilte die Knappschaft der AWO mit, dass die Leistungen der vollstationären Pflege ab 11. November 2015 erbracht werden und die durch den Sozialmedizinischen Dienst im Rahmen der begehrten ambulanten Pflegeleistungen festgestellte Pflegestufe bis auf weiteres für den Bereich der vollstationären Pflege Bestand habe; ein gesondertes Gutachten zur Heimaufnahme der Klägerin wurde durch die Knappschaft nicht veranlasst. Am 29. Januar 2016 bestätigte die Sparkasse W. S. , dass das Sparkonto mit der Kontonummer 3745015457 von der Klägerin selbst aufgelöst und der Betrag bar ausbezahlt worden sei. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Pflegewohngeldgewährung erklärte die Klägerin, dass es unüblich sei, Belege über Ausgaben für einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren aufzubewahren. Die Klägerin habe bis vor zwei Jahren Urlaubsreisen u.a. mit ihrem Sohn C. unternommen; sie habe zudem bis vor ca. 5 Jahren einen PKW gehabt, für den sie u.a. für die Finanzierung von Reparaturen von Blechschäden Geld benötigt habe. Außerdem habe sie für ihre Kinder und Enkel zu Geburtstagen und Weihnachten Schenkungen vorgenommen. Mit Bescheiden vom 22. März 2016 lehnte der Beklagte einerseits den Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Sozialhilfemitteln und anderseits den Pflegewohngeldantrag ab. Zur Begründung des Letztgenannten wurde ausgeführt, dass Unklarheiten bezüglich des Vermögens stets zu Lasten des Hilfesuchenden gingen, der seine Bedürftigkeit glaubhaft machen müsse. Der Verbrauch des aufgelösten Guthabens in Höhe von 15.322,62 € sei nicht nachvollziehbar belegt worden. Es sei nicht glaubhaft und lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin diesen großen Barbetrag mit nach Hause genommen habe und über mehrere Jahre für Reisen, PKW-Reparaturen und Haushaltsgeräte verwendet habe. Das Nichtvorhandensein von Belegen könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 18. April 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie erst im Juni bzw. August 2015 gesundheitlich „abgebaut“ habe und zuvor bis 2015 eigenständig in ihrer Wohnung gelebt und eigenständig über ihre Finanzen verfügt habe. Sie habe nicht damit rechnen müssen, ihre Ausgaben jemals anderen gegenüber rechtfertigen zu müssen. Nachweise lägen dementsprechend nicht vor. Bei einer Aufteilung des Geldes auf 10 Jahre komme man bei dem streitigen Geldbetrag auf eine monatliche Mehrausgabe von 127,68 €, deren rascher Verbrauch nachvollziehbar sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Juli 2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Bezüglich des Pflegewohngeldbegehrens wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das im Jahre 2006 abgehobene Guthaben in Höhe von 15.322,62 € bis zum Schonbetrag von 10.000 € verbraucht worden sei. Der entsprechende Beweis zum Vermögensverbrauch sei nicht erbracht. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die von ihr angegebenen Aufwendungen aus den vorhandenen Barmitteln finanziert habe. Am 22. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, sie habe Heimkosten an die AWO bezahlt. Auch seien Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 602,30 € bezahlt worden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, für die Klägerin ab dem 28. September 2015 Pflegewohngeld zu gewähren, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 zu verpflichten, Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ab dem 28. September 2015 zu gewähren, Unter Rücknahme des weitergehenden Klageantrages beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2016 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 bezüglich der Pflegewohngeldgewährung zu verpflichten, für die Klägerin an das Seniorenzentrum J. in D. -S1. Pflegewohngeld zu gewähren, und zwar für den Monat Dezember 2015 in Höhe von 537,83 €, für Januar 2016 in Höhe von 553,68 €, für Februar 2016 in Höhe von 453,62 €, für März 2016 in Höhe von 571,90 €, für April 2016 in Höhe von 545,27 €, für Mai 2016 in Höhe von 571,90 €, für Juni 2016 in Höhe von 545,27 €, für Juli, August und Oktober 2016 in Höhe von jeweils 560,89 €, für September 2016 in Höhe von 478,12 € und für die Zeit vom 1. bis zum 10. November 2016 in Höhe von 159,37 €. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, die Klägerin habe ihre Renten von 1600 € zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nutzen können. Im Übrigen habe der Klägerin neben dem Sparvermögen aus dem Jahre 2006 noch Vermögen auf dem Girokonto in Höhe von 1570,21 € (Stand: 1.1.2015) und auf dem weiteren Sparkonto von 7006,73 € (Stand: 1.1.2005) zur Verfügung gestanden. Das ungeklärte Vermögen betrage nach alledem unter Abzug des Schonvermögens insgesamt 13.899,61 €. Aus den vorgelegten Girokontoauszügen ergebe sich, dass die Klägerin zwei Reisen per Überweisung bezahlt habe. Im Übrigen falle auf, dass die Klägerin das auf ihrem Girokonto bestehende Guthaben Mitte des jeweiligen Monats stets fast komplett bar abgehoben habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn C. G. als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 25. Januar 2017. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, hat sie Erfolg. Die Klage ist als fristgemäß eingelegte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig; die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass die Klägerin als in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung lebende Person Anspruchsberechtigte gemäß § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) sein kann. Die aufrecht erhaltene Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2016 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn insoweit hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 14 APG NRW. Gemäß § 14 Abs. 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig und auch für das Gericht bestehen keine Bedenken, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 11 Abs. 2 APG, ein abgeschlossener Versorgungsvertrag des Heimes nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI, hier gegeben sind. Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 APG, dass die Klägerin sich im hier maßgeblichen Zeitraum in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung befunden hat. Die Klägerin ist auch gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig. Dies ergibt sich aus der als maßgeblich anzusehenden Entscheidung der Knappschaft E. – Pflegekasse - vom 29. September 2015, wonach die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft Bahn-See vom 4. September 2015 als pflegebedürftig gemäß der Pflegestufe I anzusehen ist und ihr dementsprechend Pflegeversicherungsleistungen erbracht worden sind, in Verbindung mit dem Schreiben der Knappschaft vom 10. Dezember 2015, wonach diese Pflegestufe auch für den Bereich der vollstationären Pflege Bestand hat. Es bestehen für die Kammer auch keine Bedenken, dass die Klägerin nach § 43 SGB XI anspruchsberechtigt ist. Die in § 43 SGB XI geregelte Notwendigkeit der Unterbringung der Pflegebedürftigen in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung ist von der Knappschaft mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 bejaht worden, nach welchem nicht nur die Pflegestufe für den Bereich der vollstationären Pflege Bestand hat, sondern auch ein Anspruch der Klägerin auf die Übernahme der Kosten der pflegebedingten Aufwendungen für die vollstationäre Pflege bis zu einem Monatswert von 1064 € angenommen worden ist. Bedenken gegen diese Beurteilung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden und auch für die Kammer nicht ersichtlich. Das Einkommen und das Vermögen der alleinstehenden (verwitweten) Klägerin reichten auch nicht aus, um die förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG in der jetzt noch streitigen Höhe ab Dezember 2015 zu decken. Das Vermögen der Klägerin ist nicht hinreichend gewesen, um die förderungsfähigen Investitionsaufwendungen aus eigenen Mitteln auch nur teilweise zu finanzieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte von bis zu 10.000 € (bei Alleinstehenden). Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld ist demnach das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, soweit es bei (Bar-)Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreitet. Ausweislich der Konten und des angegebenen Barvermögens unterschritt das vorhandene Vermögen die für die alleinstehende Klägerin geltende Schonvermögensgrenze von 10.000 € deutlich, da hiernach weniger als 800 € zur Verfügung standen. Zur Zeit der Beantragung des Pflegewohngeldes im November 2015 verfügte die pflegebedürftige Klägerin auf ihren Konten über ein Vermögen von unter 40 €. Auf dem Sparkonto bei der Sparkasse W. S. mit der Kontonummer 345115125 befand sich in der Zeit ab dem 30. September 2015 lediglich ein Betrag von 2,11 €. Das Girokonto bei der Sparkasse W. S. mit der Kontonummer 145506051 wies vor dem jeweiligen Eingang der Renten Ende Oktober 2015 ein defizitäres Saldo und Ende November 2015 ein Guthaben von höchstens 35,72 € aus. Die eingehenden Renten stellen hierbei zunächst kein Vermögen dar, sondern Einkommen, welches dazu dient, die Aufwendungen für den folgenden Monat zu decken. Das Einkommen wird erst dann Vermögen, wenn das Guthaben am Ende des maßgeblichen Monats nicht ausgegeben, sondern weiter auf dem Konto vorgehalten wird. Dies ist abgesehen von dem geringen Betrag von höchstens 35,72 € Ende November 2015 nicht der Fall gewesen. Zum Vermögen gehört auch das Barvermögen, welches nach eigenen Angaben der Klägerin zur Zeit der Stellung des Pflegewohngeldantrages am 10. November 2015 700 € betrug. Als Vermögen des Pflegebedürftigen sind indes auch die Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1133/14 –. Bei der Klägerin sind jedoch keine Vermögensbeträge in einer Höhe ungeklärt, die zusammen mit dem vorhandenen Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreiten. Den Verbleib eines Vermögenswerts in diesem Sinne als „ungeklärt“ anzusehen, setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Wertes oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinem Zweifel unterliegt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1133/14 –. Maßgeblich ist, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass die Behauptung, das Geld sei insgesamt oder auch nur zu weiten Teilen ausgegeben worden, zutrifft. Nach der Legaldefinition des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine behauptete Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Behörde bzw. dem Gericht vermittelt wird, dass das mit der Behauptung gezeichnete Bild von der Wirklichkeit, in Abgrenzung zu der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für das Beweismaß der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit, dieser Wirklichkeit überwiegend wahrscheinlich entspricht. Glaubhaftmachung bedeutet daher das Dartun einer guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel verbleiben können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2012 – 12 A 2248/11 -. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein Vermögen nicht stets allein deshalb ungeklärt, weil der Hilfesuchende die Verwendung jeglichen Vermögens der vergangenen zehn Jahre nicht im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen hat. Mit diesem pauschalen Ansatz verkennt der Beklagte die gebotene Einzelfallbetrachtung. Für die maßgebliche Beurteilung der Frage, ob der Hilfesuchende zur Zeit der Heimaufnahme über Vermögen verfügt, kann aus dem Umstand des Erhalts jeglichen Vermögens vor einem langen Zeitraum nicht generell der Schluss gezogen werden, dass der Hilfesuchende über das Vermögen noch verfügt, sofern er dessen Verbrauch nicht nachweisen kann. Vielmehr kommt es für die Frage, ob ungeklärtes Vermögen vorliegt, in der Regel nur darauf an, den zeitnahen Vermögensverbrauch aufzuklären. Eine umfangreichere Prüfung von Vermögensverwendungen ist - zur Vermeidung von missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen – demgegenüber in den besonderen Fällen gerechtfertigt, bei denen es sich um ein hohes Vermögen z.B. aus dem Verkauf einer Immobilie handelt oder wenn der Hilfesuchende das Vermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit oder der Heimpflegebedürftigkeit ausgegeben haben soll. Demgegenüber kann nicht pauschal unterstellt werden, dass jegliches Vermögen, das in den vergangenen zehn Jahren zur Verfügung gestanden hat, noch vorhanden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hilfesuchende in der Vergangenheit nicht pflegebedürftig war und seine Angelegenheiten eigenständig geregelt hat. Gerade bei den Pflegebedürftigen, die über ein begrenztes Vermögen verfügt haben und dementsprechend früher zumeist nicht hilfebedürftig gewesen sind und hinsichtlich der Verwendung ihres Einkommens und Vermögens keinen Beschränkungen ausgesetzt gewesen sind, liegt es nahe, dass sie Jahre vor dem tatsächlichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihr Geld für Reisen und Anschaffungen verwendet haben. Den konkreten Verbrauch von nicht sehr hohen Vermögen über einen so langen Zeitraum – von 10 Jahren – können die Pflegebedürftigen – deren Erinnerungsvermögen alters- und krankheitsbedingt sehr häufig deutlich reduziert ist – und auch nicht deren nicht mit ihnen zusammenlebende Angehörige, die zumeist ebenfalls keinen Einblick in die vor langer Zeit erfolgte Verwendung von begrenzten Vermögen durch die seinerzeit frei agierenden Anspruchsteller besitzen, in vielen Fällen nicht darlegen. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme des Beklagten, dass das Geld noch vorhanden sein muss und deshalb kein Pflegewohngeldanspruch besteht. Der Umstand, dass die hier begehrte Sozialleistung vom Steuerzahler finanziert werden muss, rechtfertigt nicht die sozialrechtlich rechtswidrige restriktive Praxis des Beklagten; diese Praxis ist umso weniger vertretbar, als es sich vorliegend um eine Sozialleistung handelt, die für den letzten Lebensabschnitt gewährt wird und bei der der Hilfesuchende aufgrund der Begrenztheit der Lebenserwartung selbst nur eingeschränkt seine Rechte wahrnehmen kann. Im Übrigen verkennt der Beklagte den maßgeblichen Maßstab der Glaubhaftmachung, da er den vollen Beweis für den Vermögensverbrauch verlangt. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid muss sich der Sozialhilfeträger nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschaffen. Es ist anders als dort angegeben, nicht erforderlich, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass angegebene Aufwendungen auch aus den sonst vorhandenen Barmitteln finanziert worden sind und hierfür nicht das Vermögen verwendet worden ist. Der Beklagte hat damit Anforderungen gestellt, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung für die Gewährung von Pflegewohngeld nicht bestehen. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es hier bereits an einer zeitnahen Abhebung von Vermögen der Klägerin, welches als ungeklärtes Vermögen zusammen mit dem vorhandenen Vermögen die Schonvermögensgrenze überschreitet. Es kann vorliegend offen bleiben, ob ein Zeitraum von einem oder von zwei Jahren vor der Heimaufnahme und dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit als zeitnah anzusehen ist. Denn selbst wenn man einen Zeitraum von fünf Jahren einbeziehen sollte – der keinesfalls als zeitnah zu werten ist – überschreiten die abgehobenen Vermögensbeträge, deren Verbrauch ungeklärt ist, zusammen mit dem vorhandenen Vermögen von weniger als 800 € ersichtlich nicht den Schonvermögensbetrag. Vielmehr handelt es sich insgesamt um einen Betrag von weniger als 3000 €. Allenfalls ungeklärt sind insoweit nämlich weniger als 2100 €. In der Zeit ab Sommer 2010 – fünf Jahre vor der erstmaligen Feststellung der Pflegebedürftigkeit – wurden durch die Klägerin von ihrem Sparkonto im April 2012 1000 € und im September 2015 2165 € abgehoben, wobei vom letztgenannten Betrag lediglich 166 € erheblich sind. Denn von diesem abgehobenen Geldbetrag ist nach Angaben der Klägerin - unter Vorlage einer Rechnung - für 1299 € ein Rollstuhl angeschafft worden und 700 € sind im angegebenen Barvermögen der Klägerin geblieben. Selbst wenn man den am 12. November 2015 und damit am Tag nach dem Beginn der vollstationären Pflege vom Girokonto abgehobenen Geldbetrag von 900 € hinzusetzen sollte – da die Klägerin zu jener Zeit im Heim bereits vollständig versorgt worden ist, allerdings im Zusammenhang mit der Heimaufnahme auch zusätzliche Kosten entstehen - handelt es sich insoweit allenfalls um ungeklärtes Vermögen in Höhe von 2066 €. Kein ungeklärtes Vermögen bilden die laufenden Geldabhebungen vom Girokonto der Klägerin in der Zeit vor der Pflegeheimaufnahme. Die laufenden Geldabhebungen vom Girokonto, die in den vergangenen Jahren in der Regel zwischen 500 € und 1000 € lagen, dienen seit Jahren ersichtlich dem laufenden Lebensunterhalt. Denn die Klägerin benötigte das abgehobene Geld zur Bestreitung eines wesentlichen Teils ihres laufenden Bedarfs. Denn die Klägerin nutzte ihr Girokonto im Wesentlichen lediglich für die Bezahlung ihrer Miete, von Telefonkosten, von Strom und ihrer Zeitung, wohingegen sie im Übrigen die Kosten für ihren Lebensunterhalt ersichtlich bar bezahlte und hierfür seit Jahren in jedem Monat praktisch das gesamte Guthaben auf dem Girokonto abgehoben hat. Auch die begrenzte Höhe der jeweiligen Abhebungen spricht dafür, dass insoweit kein Vermögen angehäuft worden ist. Kein ungeklärtes Vermögen wird begründet durch die Abhebungen von den Sparbüchern im April 2009 in Höhe von 1000 € und von 15.322,62 € im April 2006. Denn diese stehen ersichtlich nicht in einem zeitnahen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit bzw. der Heimaufnahme, da sie mehr als 6 bzw. 9 Jahre zuvor erfolgt sind. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, diese Abhebungen trotz der fehlenden Zeitnähe zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um überschaubare Vermögensbeträge, die zudem zu einem Zeitpunkt abgehoben worden sind, wo die Klägerin selbständig agierte, ohne durch gesundheitliche Beeinträchtigungen hieran in erheblicher Weise gehindert zu sein, - was sich u.a. in der Durchführung von Urlaubsreisen und Fahrten mit ihrem eigenen Pkw zeigte. Dementsprechend hat auch keine Verpflichtung der Klägerin bestanden, nähere Angaben zur Verwendung der in den Jahren 2006 und 2009 abgehobenen Geldbeträge zu machen. Unabhängig davon hat die Klägerin die Verwendung ihres Vermögens hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Sohn der Klägerin Herr C. G. hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, wofür die Klägerin ihr Bargeld verwendet hat. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass seine Mutter jährlich Urlaubsreisen durchgeführt hat, sich zahlreiche Elektrogeräte angeschafft hat und ihren früheren PKW wiederholt hat reparieren lassen und zudem großzügig Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke gemacht habe. Das Gericht hält die Angaben – die in Übereinstimmung mit den Angaben im Verwaltungsverfahren stehen – zumindest für überwiegend wahrscheinlich. Die Erklärungen waren hinreichend detailliert und anschaulich. Dies betrifft nicht nur die Angaben zu den wiederholten Reparaturen der Blechschäden am Fahrzeug der Klägerin, die diese dem Sohn gegenüber verheimlichen wollte. Dies gilt auch für die weiteren Angaben zu den angeschafften Elektrogeräten, die der Zeuge selbst eingebaut hat, und zu den Urlaubsreisen. Die Durchführung der Urlaubsreisen steht auch im Einklang damit, dass sich den vorgelegten Kontoauszügen Abbuchungen für Urlaubsreisen entnehmen lassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vorgenommenen Abbuchungen indes kein Beleg dafür, dass keine weitergehenden Kosten für die erfolgten Urlaubsreisen angefallen sind. Abgesehen davon, dass Urlaubsreisen typischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, drängt es sich bei der geringen Höhe der abgebuchten Zahlungen – z.B. von weniger als 600 € für eine 8-tägige Reise nach Südtirol - auf, dass mit diesen Zahlungen keine vollständige Finanzierung der Reise erfolgt ist, sondern noch zusätzliche beachtliche Kosten angefallen sind. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin diese zusätzlichen Aufwendungen für Urlaubsreisen – u.a. zwei Kreuzfahrten -, zahlreiche PKW-Reparaturen, Benzin und Wartung des PKW, verschiedene Elektrogeräte nicht hinreichend aus dem nach den laufenden Kosten verfügbaren Barbetrag von 500 bis 1000 € bestreiten konnte, zumal die Klägerin noch Familienangehörige großzügig zu den Geburtstagen und Weihnachten beschenkt hat. Es drängt sich auf, dass die Klägerin hierfür auf die zusätzlich abgehobenen Barbeträge von 15.322,62 € und von 1000 € zurückgegriffen hat. Es spricht viel dafür, dass das abgehobene Geld von 16.322 € hierfür ausgegeben worden ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich nicht bereits aufdrängt, ist es jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass das Vermögen zumindest soweit verbraucht worden ist, als etwaige vorhandene Reste zusammen mit dem oben angegebenen sonstigen vorhandenen und ungeklärten Vermögen von weniger als 3.000 € die Schonvermögensgrenze von 10.000 € unterschreitet – wofür lediglich ein Verbrauch von 9.322 € (16.322 € abzüglich 7.000 €) notwendig war. Für einen Verbrauch des Vermögens von 9.322 € sprechen nicht nur die aufgeführten Aufwendungen, die von den Renten nicht oder nur bei äußerster finanzieller Zurückhaltung im Übrigen – wofür nichts ersichtlich ist - zu finanzieren waren. Zudem handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren – nach der Abhebung des größeren Geldbetrages vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit –, in welchem ein Vermögensverbrauch von 9.322 € einen jährlichen nur geringen Vermögenseinsatz von ca. 1000 € darstellt, der selbst ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mehr als nahe gelegen hat. Dem Einwand des Beklagten, dass es völlig ungewöhnlich sei, einen höheren Geldbetrag abzuheben und diesen im Laufe der Zeit zu verbrauchen, und dies auch nicht dem Finanzgebaren der Klägerin entsprochen habe, steht entgegen, dass der Umgang mit den eigenen Finanzen sehr individuell ist und nicht notwendigerweise rational ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin seit vielen Jahren diese Vorgehensweise praktiziert, indem sie stets fast ihr gesamtes Guthaben auf dem Girokonto nach der Abbuchung der laufenden Kosten monatlich abgehoben hat. Die Klägerin hat also seit jeher einen Großteil ihrer Aufwendungen bar bezahlt und hierfür den entsprechenden Geldbeträge vorgehalten. Soweit der Beklagte Nachweise zur Vermögensverwendung verlangt, ist ein solcher Nachweis nach den obigen Darlegungen, nach denen die Glaubhaftmachung hinreichend ist, nicht geboten. Im Übrigen ist es auch nicht allgemein üblich, von seinen Aufwendungen sämtliche Quittungen und Rechnungen auch noch Jahre nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aufzubewahren. Der fehlende Besitz von Nachweisen indiziert dementsprechend keineswegs, dass es diese Aufwendungen nicht gegeben hat. Der Pflegewohngeldgewährung steht auch kein einsetzbares Einkommen der Klägerin entgegen.Das Einkommen der Klägerin war je nach Monat insgesamt unzureichend, um überhaupt für die förderungsfähigen Aufwendungen eingesetzt zu werden, oder nur zur Deckung eines kleinen Teils dieser Aufwendungen einsetzbar, der hier indes nicht mehr streitig ist. Für Dezember 2015 hat die Klägerin einen Anspruch auf Pflegewohngeld – für die Investitionskosten für das Mehrbettzimmer - in Höhe von 537,83 €. Bei Heimkosten im Dezember 2015 von – ohne Investitionskosten - täglich 80,71 € (45,32 € + 3,69 € + 17,91 € + 13,79 €), also 2502,01 € zuzüglich des Barbetrages von 107,73 €, somit 2609,74 € abzüglich der Pflegekassenleistung von 1064 €, also insgesamt 1545,74 € reichte das Einkommen von 1614,41 € (Renten von 385,77 €, 1204,97 € und 23,67 €) nicht aus, um selbst einen geringen Teil der Investitionskosten zu decken. Denn von dem Einkommen sind neben den genannten Heimkosten die Kosten für die bisherige Wohnung der Klägerin – deren Grundmiete ohne Nebenkosten bereits 250,55 € betrug - in Abzug zu bringen. Ein Abzug der Unterkunftskosten für die Wohnung der Klägerin auch in dem Monat nach der Heimaufnahme ist gerechtfertigt, da es fernliegend ist, dass innerhalb des kurzen Zeitraums von ca. drei Wochen zwischen der Aufnahme zur vollstationären Pflege und dem Beginn des Monats Dezember 2015 die Wohnung – die fristgemäß nicht mit Wirkung zum Dezember 2015 hätte gekündigt werden können – geräumt, ein Nachmieter gefunden werden konnte und der Vermieter zur kurzfristigen Ersetzung bereit gewesen wäre. Für Januar 2016 kann die Klägerin Pflegewohngeld – anteilig für die Investitionskosten für das Mehrbettzimmer bzw. für das Einbettzimmer - von 553, 68 € beanspruchen. Bei Heimkosten im Jahre 2016 von – ohne Investitionskosten – täglich 82,77 € (46,54 € + 3,67 € + 18,40 € + 14,16 €), also im Januar 2016 von 2.565,87 € zuzüglich des Barbetrages von 109,80 €, somit 2.675,67 € abzüglich der Pflegekassenleistung von 1064 €, also insgesamt 1611,67 € reichte das Einkommen von 1614,41 € nicht aus, um selbst einen geringen Teil der Investitionskosten zu decken, da vom einzusetzenden Einkommen neben den genannten Heimkosten gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 APG NRW ein weiterer Selbstbehalt von 50 € in Abzug zu bringen ist. Für Februar 2016 steht der Klägerin Pflegewohngeld – für die Investitionskosten für das Mehrbettzimmer – in Höhe von 453,62 € zu. Bei Heimkosten von 2400,33 € (29 x 82,77 €) zuzüglich des Barbetrages von 109,80 €, also von 2510,13 € abzüglich der Pflegekassenleistung von 1064 €, also insgesamt von 1446,13 € reichte das Einkommen von 1614,41 € nach dem Abzug des Selbstbehalts von 50 € nicht aus, um von den ab Februar 2016 maßgeblichen monatlichen Investitionskosten von 571,90 € mehr als 118,28 € selbst zu tragen. Für März 2016 und Mai 2016 kann die Klägerin Pflegewohngeld in voller Höhe von jeweils 571,90 € beanspruchen. Bei letztlich zu tragenden Heimkosten von jeweils 1611,67 € (Berechnung wie im Januar 2016) reichte das Einkommen von 1198,24 €, 23,67 € und 383,62 €, also insgesamt monatlich 1605,53 € nicht aus, um selbst einen geringen Teil der Investitionskosten zu decken. Für die Monate April und Juni 2016 hat die Klägerin einen Anspruch auf Pflegewohngeld in Höhe von jeweils 545,27 €. Bei Heimkosten von – ohne Investitionskosten - 30 x 82,77 €, also jeweils 2483,10 € zuzüglich des Barbetrages von je 109,80 € abzüglich der Pflegekassenleistung von je 1064 €, also insgesamt monatlich 1528,90 € reichte das Einkommen von monatlich 1605,53 € nach dem Abzug des Selbstbehalts von 50 € nicht aus, um von den Investitionskosten von je 571,90 € mehr als 26,63 € pro Monat selbst zu tragen. Für die Monate Juli, August und Oktober 2016 steht der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von jeweils 560,89 € zu. Bei letztlich zu tragenden Heimkosten von jeweils 1611,67 € (Berechnung wie im Januar 2016) reichte das Einkommen von 1249,10 €, 23,67 € +399,91 €, also von insgesamt monatlich 1672,68 € nach dem Abzug des Selbstbehalts von jeweils 50 € nicht aus, um von den Investitionskosten von jeweils 571,90 € mehr als 11,01 € selbst zu tragen. Für September 2016 hat die Klägerin einen Anspruch auf Pflegewohngeld in Höhe von 478,12 €. Bei Heimkosten von letztlich zu tragenden Heimkosten von 1528,90 € (Berechnung wie im April 2016) reichte das Einkommen von 1672,68 € nach dem Abzug des Selbstbehalts von 50 € nicht aus, um von den Investitionskosten von 571,90 € mehr als 93,78 € zu decken. Für die Zeit vom 1. bis 10. November 2016 kann die Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von 159,37 € beanspruchen. Bezüglich der monatlichen Höhe dieses Anspruchs wird auf die Berechnung zum September 2016 verwiesen. Der sich hiernach ergebende Anspruch in Höhe von 478,12 € ist mit Blick auf die hier im Streit stehenden 10 Tage dieses Monats auf 10/30 des Monatsbetrages zu beschränken. Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 VwGO. Dem Beklagten sind die Kosten ganz aufzuerlegen, weil es sich bei den aufgrund der Rücknahme durch die Klägerin zu tragenden Kosten lediglich um einen geringen Teil der Gesamtkosten handelt. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.