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Beschluss

11 L 659/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0709.11L659.21.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Pflegewohngeld in Form eines Darlehens in Höhe von 106,05 EUR für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 sowie in Höhe von 619,66 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. November 2019 bis 31. Juli 2021 sowie fortan monatlich in Höhe von jeweils 619,66 EUR zunächst für weitere sechs Monate zu gewähren und an den D.              für die Stadt C.       e.V. in C.       auszuzahlen. Soweit der Antragsteller für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 darüber hinausgehende Pflegewohngeldleistungen begehrt, wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller spätestens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Pflegewohngeld in Form eines Darlehens in Höhe von 106,05 EUR für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 sowie in Höhe von 619,66 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. November 2019 bis 31. Juli 2021 sowie fortan monatlich in Höhe von jeweils 619,66 EUR zunächst für weitere sechs Monate zu gewähren und an den D. für die Stadt C. e.V. in C. auszuzahlen. Soweit der Antragsteller für den Zeitraum vom 16. bis 31. Oktober 2019 darüber hinausgehende Pflegewohngeldleistungen begehrt, wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Antragsteller zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. G r ü n d e : Soweit der Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtet gewesen ist, war das Verfahren einzustellen, weil der Antragsteller den Antrag insoweit entsprechend § 92 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 zurückgenommen hat. Soweit der Antrag nicht zurückgenommen worden ist, hat er in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der hinsichtlich der Höhe der begehrten Leistungen nicht näher bezifferte Antrag ist unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller verfolgten Rechtsschutzziels (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Gewährung von Pflegewohngeld in Darlehensform in Höhe der gesamten dem Antragsteller durch den Heimträger in Rechnung gestellten Investitionskosten begehrt wird. Denn der Antragsteller beziffert die Höhe der begehrten Leistungen nicht näher; es geht ihm ausweislich seines Vortrags aber darum, die Übernahme der Heimkosten – soweit es um Investitionskosten geht – zu erreichen, ohne dass er dies auf einen Teilbetrag beschränkt. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere kann der Zulässigkeit nicht entgegengehalten werden, dass es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen würde, weil der Pflegewohngeldbescheid vom 12. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2021 bereits bestandskräftig geworden wäre. Denn der Widerspruchsbescheid ist lediglich dem Antragsteller selbst zugestellt worden; diese Zustellung ist jedoch unwirksam. Denn nach § 62 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, an diesen zuzustellen, soweit dessen Aufgabenkreis reicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Zeitpunkt des Zustellungsversuches war für den Antragsteller ausweislich der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts C. – Betreuungsgericht – vom 01. Oktober 2020 bereits Frau L. X. zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Rechtsangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs und Vermögensangelegenheiten bestellt worden, was dem Antragsgegner aufgrund der E-Mail der Frau X. vom 29. Oktober 2020 auch bekannt war. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum – trotz des lediglich auf darlehensweise Leistungsgewährung gerichteten Antrags – faktisch der Fall wäre. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), effektiven Rechtsschutz zu gewähren, kommt allerdings eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 –, juris, m.w.N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris, m. w. N. Ein unzumutbarer Nachteil in diesem Sinne liegt dann vor, wenn wegen eingetretener Zahlungsrückstände der Verlust des Heimplatzes konkret droht. Dies ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 14. Juni 2012 – 12 B 433/12 –, juris, sowie der Kammer, vgl. Beschluss vom 08. Juni 2017 – 11 L 1376/17 –, jedenfalls dann der Fall, wenn es bereits zu einer Kündigung des Heimplatzes gekommen ist, so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 3. November 2015 – L 20 SO 388/15 B ER –, juris, und Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 SO 109/20 B ER –. Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Sachlage glaubhaft gemacht. Der Heimplatz des Antragstellers ist mit Schreiben des Heimträgers vom 25. Mai 2021 mit Wirkung zum 30. Juni 2021 gekündigt worden. Dass allein durch die Zahlung des Pflegewohngeldes die Räumung nicht abgewendet werden kann, sondern hierfür u.a. auch sozialhilferechtliche Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erforderlich sind, über die ein weiteres Eilverfahren beim Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Az. S 12 SO 114/21 ER anhängig ist, steht dem Anordnungsgrund nicht entgegen. So lange nicht eine (rechtskräftige) negative Entscheidung in diesem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen ist – was bislang nicht ersichtlich der Fall ist –, sind für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes insoweit nur die hier in Rede stehenden Leistungen in den Blick zu nehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. Juni 2017 – 11 L 1376/17 –. Die Vorwegnahme der Hauptsache stellt aber auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 12 B 1478/13 –, juris, m.w.N. Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des von dem Antragsteller verfolgten Pflegewohngeldanspruchs ist auch in Ansehung gewisser Sachverhaltsunsicherheiten gegeben. Denn nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sprechen deutlich überwiegende Aspekte dafür, dass der geltend gemachte Pflegewohngeldanspruch besteht. Soweit hieran verbleibende Zweifel bestehen sollten, müssen diese angesichts des dem Antragsteller drohenden schweren Nachteils – der drohenden Obdachlosigkeit durch den Verlust seines Heimplatzes – der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 SO 109/20 B ER –, juris. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller befindet sich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen. Er ist ausweislich des Bescheides der Barmer Pflegekasse vom 24. Oktober 2019, der bezüglich des Grades der Pflegebedürftigkeit gemäß § 62a SGB XII gegenüber dem Antragsgegner Bindungswirkung entfaltet, auch pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2016 – 11 K 4570/14 – zur Bindungswirkung des § 62 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Der Antragsteller ist auch gemäß § 43 SGB XI anspruchsberechtigt, weil häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich zudem aus den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe zu den Begutachtungen am 17. Oktober 2019 und 28. Oktober 2020, wonach er als pflegebedürftig gemäß des Pflegegrads 3 (2019) bzw. 4 (2020) anzusehen ist und vollstationäre Pflege erforderlich ist. Der Pflegewohngeldgewährung steht auch kein einsetzbares Vermögen des Antragstellers entgegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW darf die Gewährung von Pflegewohngeld bei Alleinstehenden wie dem Kläger nicht von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte von bis zu 10.000 EUR abhängig gemacht werden. Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld ist demnach das Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, soweit es diese Schonvermögensgrenze überschreitet. Dies ist nicht der Fall. Das bei dem Antragsteller aufgefundene Bar- und Girovermögen unterschritt diesen Betrag seit der Heimaufnahme zu jedem Zeitpunkt erheblich. Damit stellt sich allein die Frage, ob früher auf seinen Konten vorhandenes Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 10.000 EUR in Ansatz zu bringen ist. Denn bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 12 B 1422/13 –, juris Rn. 10 f., m. w. N. Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 25. Januar 2017 – 11 K 4729/16 –, juris, ebenso auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 12 A 592/20 – und Beschluss vom 03. März 2021 – 12 A 3135/17 –, kommt es für die Frage, ob solches ungeklärtes Vermögen vorliegt, in der Regel nur auf die Vermögensbeträge, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflege- oder Heimbedürftigkeit ausgegeben worden sein sollen, bzw. auf hohe Vermögensbeträge (wie etwa aus einem Immobilienverkauf) an. In Anbetracht dessen, dass es sich hier um Beträge von insgesamt 101.000 EUR handelt, die in der kurzen Zeit vom Februar 2016 bis November 2017 vom Konto des Antragstellers abgehoben worden sind, liegen hohe Vermögensbeträge vor, die nach diesen Maßgaben grundsätzlich einer weitergehenden Klärung bedürfen. Den Verbleib eines Vermögenswerts im obigen Sinne als „ungeklärt“ anzusehen, setzt jedoch die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Wertes oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogates ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswert verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 12 A 592/20 –, Beschluss vom 05. Februar 2021 – 12 E 1050/19 –, juris, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 12 E 247/18 – und Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1133/14 –, juris. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass letzteres der Fall ist. Der Antragsteller verfügt nicht mehr über die zwischen Februar 2016 und November 2017 abgehobenen Vermögenswerte von 101.000 EUR. Er verfügt ersichtlich auch nicht über ein Surrogat hierzu in Gestalt eines Anspruchs gegen Dritte; sofern ein solcher Anspruch überhaupt bestehen sollte – wofür nichts ersichtlich ist –, ist er für den Antragsteller jedenfalls nicht rechtzeitig realisierbar. Dagegen, dass der Antragsteller über den Betrag von 101.000 EUR noch tatsächlich verfügt, spricht, dass sich nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen Q. und S. -L1. in den Erörterungs- und Beweisterminen vom 30. Juni 2021 sowie vom 7. Juli 2021 in der Wohnung des Antragstellers nach der Heimaufnahme trotz ausgiebiger Suche weder ein derartiger Betrag befand, noch sich Anhaltspunkte etwa für Sparguthaben in dieser Höhe zeigten. Die Angaben der Zeuginnen sind insoweit auch glaubhaft. Sie haben detailreich ihre Bemühungen, entsprechende Geldbeträge aufzufinden, geschildert, und auch geschildert, wie sie etwa ein vorgefundenes Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 5000 EUR für die Heimkosten des Antragstellers eingesetzt haben. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller die Geldbeträge anderweitig untergebracht oder sie anderen Personen zur Aufbewahrung überlassen haben könnte, zumal er nach dem Tod seiner Ehefrau und seines Sohnes keine nahestehenden Familienangehörigen mehr hatte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller das Geld an Dritte weitergegeben hat, gegen die möglicherweise Rückforderungsansprüche bestehen könnten, welche als Surrogat des Geldbetrages einzusetzendes Vermögen darstellen würden. Der Antragsteller selbst kann hierzu aus gesundheitlichen Gründen keine Angaben mehr machen. Denn ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe nach der Begutachtung vom 28. Oktober 2020 verfügt er krankheitsbedingt nicht mehr über die Fähigkeit, Sachverhalte und Informationen zu verstehen. Unterlagen, die den Verbleib des Vermögens klären könnten, konnten nicht aufgefunden werden. Die Aufklärung des Gerichts hat keinen Anhaltspunkt für einen möglichen Rückforderungsanspruch erkennen lassen. Der erfolgten Durchführung einer Beweisaufnahme stehen Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen. Der Amtsermittlungsgrundsatz findet auch im Rahmen des § 123 VwGO Anwendung. Dass die Beteiligten nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen haben, führt nicht etwa dazu, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entscheidung nach Darlegungslast erginge, sondern modifiziert lediglich die Anforderungen an die richterliche Überzeugung von den maßgeblichen Tatsachen und verstärkt die Mitwirkungsobliegenheiten der Beteiligten. Dem steht die Durchführung einer Beweisaufnahme im Einzelfall nicht entgegen, wenn für die Durchführung einer solchen – wie hier – hinreichend Zeit verbleibt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, NVwZ 2004, 1112, 1113; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 26. Lfg. 2014, § 123 Rn. 95 f. m.w.N. Der hier erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeuginnen steht auch § 294 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wonach eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zur Glaubhaftmachung unstatthaft ist. § 294 Abs. 2 ZPO findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung, weil er von dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz geprägt ist und seine entsprechende Heranziehung im Verwaltungsprozess mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar wäre, vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 93; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 26. Lfg. 2014, § 123 Rn. 96. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Antragsteller ein möglicher, als einzusetzendes Vermögen zu behandelnder Anspruch für die Rückforderung eines einem Dritten zugewandten Betrages zusteht, zumal er – wie dargestellt – nicht mehr über nahestehende Familienangehörige verfügt. Die Zeuginnen H. , S. -L1. und Q. , die stattdessen die wesentlichen Bezugspersonen des Antragstellers in den letzten Jahren waren, haben allesamt bestritten, von dem Antragsteller höhere Geldbeträge erhalten zu haben. Mögliche hierfür sprechende Indizien haben sie glaubhaft widerlegen können. So konnte die Zeugin H. die finanziellen Möglichkeiten zur Gründung ihres Pflegedienstes auf Zuwendungen ihres Schwiegersohnes zurückführen. Zudem spricht gegen eine Zuwendung an die Zeugin H. , dass sowohl sie als auch die Zeuginnen Q. und S. -L1. – bei lediglich kleineren Abweichungen – übereinstimmend geschildert haben, dass zwischen ihr und dem Antragsteller zum Zeitpunkt jedenfalls der ersten Abhebung kaum Kontakt bestand. Die Zeugin S. -L1. hat glaubhaft geschildert, dass sie von der Höhe der abzuhebenden Summe erst in der Bank erfahren hat und hierüber zwar verwundert gewesen sei, der Antragsteller – dessen Geisteszustand zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht beeinträchtigt war – sich aber gegen Nachfragen energisch verwehrt habe. Dies entspricht den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen, wonach der Antragsteller über finanzielle Angelegenheiten – von gelegentlichen Anmerkungen, er sei finanziell abgesichert – nicht gesprochen habe. Auch der Umstand, dass die Zeugin S. -L1. dem Antragsteller das Haus abgekauft hat und dieses anschließend renovieren musste, spricht nicht für eine finanzielle Zuwendung an sie. Denn der Antragsteller hat der Zeugin das Haus bereits zu einem vergleichsweise niedrigen Preis verkauft, der dem Zustand des Hauses Rechnung getragen haben dürfte. Zudem konnte die Zeugin glaubhaft schildern, dass sich die Kosten für die notwendige Renovierung des Daches auf einen erheblich geringeren Betrag belief, als die hier im Streit stehenden 101.000 EUR, und dass sie diesen Betrag ohne Weiteres begleichen konnte, weil der von ihr zum Hauskauf aufgenommene Kredit – aufgrund einer ursprünglich geplanten Küchenrenovierung – den Kaufpreis von 135.000 EUR deutlich überstieg. Soweit sich aus den Angaben der Zeugin H. ergab, dass die Tochter der Zeugin Q. von dem Antragsteller Geld erhalten haben könnte, zeigen ihre anschließenden Angaben, dass sich dies auf einen Zeitraum vor 2014 und damit weit vor den hier im Streit stehenden Vorgängen bezieht. Soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Antragsteller von Inkassoanbietern von Online-Sportwetten und ähnlichem in Anspruch genommen worden sein könnte, spricht gegen eine Aufwendung größerer Geldbeträge, dass der von dem Antragsteller in der Vergangenheit mandatierte Rechtsanwalt S1. ausweislich seiner Auskunft vom 28. Mai 2021 für den Kläger bereits wesentlich geringere, gegen den Antragsteller erhobene Ansprüche zwischen 2011 und 2014 schriftlich zurückgewiesen hat und in seinem Auftrag Strafanzeige erstattet hat. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Antragsteller etwa zwei Jahre später – zu einem Zeitpunkt, zu dem sein Geisteszustand noch nicht beeinträchtigt war – umstandslos und ohne rechtliche Gegenwehr gegen ihn erhobene Forderungen in wesentlich größerem Umfang begleichen würde. In der Gesamtschau hält die Kammer es daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für überwiegend wahrscheinlich, dass die 2016 und 2017 abgehobenen Summen dem Antragsteller weder als Wert noch als Surrogat in Form von Rückforderungsansprüchen zur Verfügung stehen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners steht der Umstand, dass der Weg des Verlustes nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbar ist, der Leistungsgewährung nicht entgegen. Denn maßgeblich ist nach den obigen Grundsätzen allein, dass der ersatzlose Verlust selbst – wie hier – keinen Zweifeln mehr unterliegt. Der hier streitgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von Fällen, in welchen hieran Zweifel bestehen mussten, weil zumutbare Wege zur Sachverhaltsaufklärung nicht genutzt wurden, die Angaben der Antragsteller unauflösliche Widersprüche enthielten, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 03. März 2021 – 12 A 3135/17 –; Beschluss vom 05. Februar 2021 – 12 E 1050/19 –, oder ein substantiierter Sachvortrag möglich und zumutbar gewesen ist, vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 SO 109/20 B ER –. Dies ist hier nicht der Fall. Zudem bestünde mit Blick auf die nicht mit Gewissheit auszuschließende Entwendung des Geldes etwa durch Mitarbeiter des Essenslieferdienstes oder des Pflegedienstes, die einen Schlüssel zur Wohnung des Antragstellers gehabt haben sollen, keinerlei Anhaltspunkt für einen realisierbaren Rückgewähranspruch des Antragstellers, den dieser zur Begleichung der Investitionskosten vorrangig einsetzen könnte. Sofern ein solcher Anspruch überhaupt bestehen sollte – wobei weder ersichtlich ist, gegen wen, noch in welcher Höhe –, steht er dem Antragsteller jedenfalls nicht tatsächlich zur Verfügung. Das Vorhandensein von Vermögenswerten kann der Pflegewohngeldgewährung aber nur insoweit entgegenstehen, als es sich dabei tatsächlich um bereite Mittel handelt, die von dem Betroffenen rechtzeitig zur Abwendung der Notlage verwertet werden können, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 – und vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –. Dies ist hier nicht der Fall. Denn auch wenn die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich durchzusetzen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein ausschließt, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., drängt es sich auf, dass die Durchsetzung von Forderungen im gerichtlichen Wege allenfalls in besonders klaren und eindeutigen Fällen, in denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung in kurzer Zeit zu erwarten ist, einer Gewährung von Hilfe zur Deckung eines akuten Bedarfs entgegenstehen kann, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2020 – 11 K 9430/17 –, juris, m.w.N. Entsprechend hat das OVG NRW im Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, juris Rn. 66, ausgeführt: „Soweit ersichtlich entspricht es zudem der – mutmaßlich vom Gesetzgeber zugrunde gelegten – allgemeinen Praxis der Sozialhilfebehörden, Sozialhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern, sie sei gegenüber einem zivilrechtlich zwar bestehenden, aber hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit ungewissen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr nachrangig. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge.“ Dafür, dass es sich hier um einen klaren und eindeutigen Fall handelt, in dem eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu Gunsten eines Rückgewähranspruches in kurzer Zeit zu erwarten ist, ist nach den obigen Darlegungen nichts ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller eine substantiiertere Schilderung des Geschehensablaufs nicht möglich ist, vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 – L 9 SO 109/20 B ER –, und sämtliche potenziell zu realisierbaren Ansprüchen führenden Sachverhaltsalternativen im Wege der Beweisaufnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnten, ist es fernliegend, dass dem Antragsteller ein Zugriff auf etwaige Vermögenswerte in kurzer Zeit möglich sein könnte. Sofern für eine weitere Aufklärung überhaupt Raum bleibt, muss sie insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sich dabei verwertbare Ansprüche des Antragstellers gegen Dritte zutage fördern lassen sollten, so verfügt der Antragsgegner über die Möglichkeit, diese auf sich überzuleiten (§ 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 93 SGB XII). Einkommen des Antragstellers steht der Pflegewohngeldgewährung im Zeitraum ab November 2019 nicht entgegen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-3 APG NRW ist Einkommen bis zur Höhe der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten nicht einzusetzen. Vorliegend verfügt der Antragsteller über eine monatliche Rente von 1576,71 EUR, welche nicht einmal die dem Antragsteller in Rechnung gestellten Pflegekosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung abdecken kann. Im Aufnahmemonat Oktober 2019, in welchem sich der Antragsteller ab dem 16. Oktober im Haus St. K. befand, steht sein Einkommen der Leistungsgewährung dagegen teilweise entgegen. Der auf diesen Zeitraum entfallende Anteil der monatlichen Rente belief sich auf 813,79 EUR. Hiervon sind jedoch 31,81 EUR abzuziehen, die im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Mittel, die im Bedarfszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sind nicht als Einkommen zu werten, vgl. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 82 Rn. 34, 37. Dies dürfte vorliegend auf einen Betrag von 61,63 EUR, d.h. anteilig für den 16. bis 31. Oktober 2019 31,83 EUR, zutreffen, der bereits vor der Heimaufnahme per Lastschrift zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen an die I. KG gezahlt wurde; dass dem Antragsteller eine fristlose Kündigung der Versicherungen mit Heimaufnahme möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit verbleibt ein anteiliges Einkommen von 781,96 EUR. Hiervon sind die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Kosten der Pflege – insgesamt 453 EUR – abzuziehen. Hinzu kommt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 APG NRW i.V.m. § 27b Abs. 2 SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII ein Barbetrag von 114,48 EUR – anteilig für den 16. bis 31. Oktober 59,09 EUR – sowie nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 APG NRW ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR. Damit sind insgesamt weitere 562,09 EUR in Abzug zu bringen, sodass ein einzusetzendes Einkommen von 219,87 EUR verbleibt. Der Anspruch besteht auch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Pflegewohngeld wird nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW zur Finanzierung der ansonsten von dem Pflegebedürftigen zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW gewährt. Diese belaufen sich vorliegend auf 20,37 EUR täglich. Unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz (APG DVO), wonach bei der Berechnung der monatlichen Höhe des Pflegewohngeldes 30,42 Tage pro Monat zugrunde zu legen sind, ergibt sich so ein Betrag von 619,66 EUR. Für den Zeitraum vom 16. Oktober bis 31. Oktober 2019 beliefen sich die Investitionskosten auf 325,92 EUR. Hiervon ist das einzusetzende Einkommen von 219,87 EUR in Abzug zu bringen, sodass der Anspruch lediglich 106,05 EUR beträgt. Die Bewilligung des begehrten Pflegewohngeldes in Form eines Darlehens beruht auf § 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 91 Satz 1 SGB XII. Da der Antragsteller nur die Gewährung in Darlehensform begehrt, kann es dahinstehen, ob er darüber hinaus einen Anspruch auf vorbehaltlose Gewährung von Pflegewohngeld hätte (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Das Gericht hat hinsichtlich der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung von seiner Gestaltungsbefugnis im Rahmen des § 123 VwGO, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, NVwZ-RR 2009, 945, 948, Gebrauch gemacht und die Verpflichtung des Antragsgegners zunächst auf sechs Monate befristet. Soweit der Antragsteller für den Zeitraum vom 16. bis zum 31. Oktober 2019 Pflegewohngeld in Höhe eines über 106,05 EUR hinausgehenden Betrages begehrt, ist der Antrag unbegründet. Der Gewährung von Pflegewohngeld über diesen Betrag hinaus steht in diesem Zeitraum – wie bereits dargestellt – nach § 14 Abs. 3 APG NRW einzusetzendes Einkommen entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gegen den Beschluss im Übrigen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.