Urteil
6a K 2802/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0203.6A.K2802.15A.00
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Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die Klägerin verließ nach eigenen Angaben am ihr Heimatland. Am reiste sie auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem bereits in Georgien eine Schilddrüsenoperation nebst Tracheotomie durchgeführt worden war, befand die Klägerin sich vom wegen einer Infektion in der Klinik für Pneumologie, Beatmungs- und Schlafmedizin des Klinikums M. . Vom befand sie sich in der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren-, Kopf- und Halschirurgie des Klinikums C. . Dort wurde der Luftröhrenschnitt (Tracheostoma) erweitert. Bei der am durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an: Sie habe die Mittelschule in Georgien mit der neunten Klasse abgeschlossen und anschließend ein „College für Stricken“ besucht. Sie habe eine Zeit lang in der Türkei gelebt und als Haushaltshilfe und als Krankenpflegerin gearbeitet, sei dann aber vor etwa zwei Jahren nach Georgien zurückgekehrt. Hier habe sie wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr gearbeitet. Sie habe in U. in der Eigentumswohnung ihrer Eltern gewohnt – zusammen mit ihren Eltern, ihrem Bruder, ihrer Schwägerin und deren Kindern. Das Verhältnis zu ihren Eltern sei gut. Auch der Rest der Großfamilie lebe in Georgien. Im Dezember sei ihr „eine Kanüle eingesetzt“ worden. Der Arzt in Georgien habe gesagt, dass er nichts mehr für sie tun könne. Sie habe daher beschlossen auszureisen. Seit der Operation im April gehe es ihr besser; sie könne besser atmen und schlucken. Der Arzt habe gesagt, dass noch ein Stimmband beschnitten werden müsse, dann könne die Kanüle entfernt werden. Ohne diese zusätzliche Operation könne sie irgendwann ersticken oder ihre Stimme verlieren. In einer ärztlichen Bescheinigung vom berichtete der praktische Arzt Dr. P. , zur Zeit befinde sich im Stoma-Bereich eine eiternde Entzündung, die von ihm behandelt werde. Aufgrund der Ursache im ärztlichen Bereich und der Komplikationen sei davon auszugehen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland nicht gegeben sei. Eine unzureichende Behandlung könne bei Verlegung der Atemwege und Sepsis tödlich sein. Mit Bescheid vom 00.00.0000lehnte das Bundesamt den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Eine politische Verfolgung in Georgien sei nicht vorgetragen worden. Auch eine akute Gefahr für Leib und Leben, die zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führen könne, sei nicht erkennbar. Am 00.00.0000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich ein weiteres Attest des Arztes Dr. P. vom 00.00.0000 vorgelegt, dem zufolge noch dringend ein weiterer operativer Eingriff erforderlich ist. Zur Begründung der Klage beruft die Klägerin sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung subsidiären internationalen Schutzes gerichtet gewesen ist, hat die Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. August 2015 (6a L 1337/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Klägerin ist mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Dezember 2015 gebeten worden, aktuelle und aussagekräftige Atteste der behandelnden Ärzte zu ihrem Gesundheitszustand und der weiteren Behandlung, soweit geplant, vorzulegen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Am 12. April 2016 hat die Kammer ihre Aufforderung (unter Anwendung von § 87b VwGO) erneuert und zugleich angefragt, ob die in dem Attest vom 00.00.0000 angesprochene Operation inzwischen stattgefunden habe. Auch diese Aufforderung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 ist die Klägerin auf der Grundlage von § 87b VwGO und unter Fristsetzung bis zum 25. Januar 2017 abermals aufgefordert worden, entsprechende Atteste vorzulegen. Eine Reaktion ist auch auf diese Aufforderung nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2017 ist die Klägerin mittels Dolmetscherin persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die noch verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. Die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Klägerin. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur (zur bisherigen Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Trotz der mehrfachen ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts (Verfügungen vom 23. Dezember 2015, vom 23. April 2016 und vom 20. Dezember 2016) hat die Klägerin keine ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen auch nur ansatzweise genügt. Die schon im Verwaltungsverfahren und die mit der Klageerhebung im Juni vorgelegten Bescheinigungen berichten im Wesentlichen über akute Gesundheitsprobleme im Frühjahr und ihre Behandlung, können über den heutigen Gesundheitszustand der Klägerin aber keine Auskunft geben. Ihnen ist zu entnehmen, dass die Klägerin im April zum Zwecke der Erweiterung des Luftröhrenzugangs (Tracheostoma) operiert worden ist und dass diese Operation grundsätzlich erfolgreich verlaufen ist. Wenig später ist es offenbar zu einer Infektion gekommen ist, die von dem praktischen Arzt Dr. P. erfolgreich behandelt worden ist. Über einen künftigen Behandlungsbedarf geben die Bescheinigungen – abgesehen von der Bemerkung in dem Attest der Klinik, es könne später ein weiterer Eingriff an den Stimmbändern in Betracht kommen – keine Auskunft. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, dass im Oktober und im November weitere Operationen vorgenommen worden seien. Dabei handelte es sich offenbar um den angedachten Eingriff an den Stimmbändern. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen des Klinikums E. bestätigen den komplikationslosen Verlauf einer entsprechenden Operation und regen eine Wiedervorstellung nach zwei Monaten an. Wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu dem für die Entscheidung maßgeblichen heutigen Zeitpunkt darstellt, ob weitere Behandlungsschritte (zwingend) notwendig sind und welche Folgen die etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Klägerin haben, lässt sich den ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Fehlt es somit an einer ausreichenden Darlegung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so kann das Gericht der Frage, ob ein Zugang der Klägerin zu der notwendigen Behandlung und Medikation auch in Georgien gegeben wäre, nicht nachgehen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Möglichkeiten zur Behandlung vieler Erkrankungen in Georgien durchaus vorhanden und die Behandlung einschließlich der notwendigen Medikation wird bei Bedürftigen in gewissem Umfang kostenlos gewährt. Vgl. zu der Gesundheitsversorgung in Georgien etwa die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011. b) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht auch nicht etwa wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher ein Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, Juris. Dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Vgl. etwa den Bericht zur D-A-CH-Fact-Finding-Mission Georgien unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, 2011, das gemeinsame „Länderinformationsblatt Georgien“ (Juni 2014) des BAMF, der IOM und der ZIRF sowie den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Oktober 2016) des Auswärtigen Amtes. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Klägerin also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre, zumal sie über eine Reihe von engen Verwandten im Heimatland verfügt, die sie auch vor ihrer Ausreise bereits unterstützt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.