Urteil
14 K 3390/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0221.14K3390.13.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung einer Versammlung zu einer Vergnügungsveranstaltung
2. Einzelfallwürdigung zum Vorliegen einer Anscheinsgefahr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung einer Versammlung zu einer Vergnügungsveranstaltung 2. Einzelfallwürdigung zum Vorliegen einer Anscheinsgefahr Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Polizeieinsatzes anlässlich einer Veranstaltung in I. am 6. Juli 2013. Der Beklagte erhielt Ende Juni 2013 Kenntnis von einem Flugblatt, mit dem unter der Überschrift „Solidarität mit dem NWDO 06.07. im Ruhrpott“ auf dem Hintergrundbild eines - offensichtlich bei einer „Antikriegstagdemonstration“ in E. aufgenommenen - Fotos von einem Demonstrationszug, für einen Auftritt der Bands „T. “, „X. B. “ und „D. G. “ geworben wurde. Der Veranstaltungsort und die Uhrzeit wurden auf diesem Flugblatt nicht angegeben. Das Flugblatt enthielt darüber hinaus lediglich den Hinweis auf weitere Informationen, die ab dem 6. Juli 2013 über eine angegebene Mobiltelefonnummer zu erfragen seien, sowie den Hinweis „nicht veröffentlichen“. Auf dem Flugblatt befindet sich auch die Wortmarke der Partei NPD, in der Art eines Verkehrszeichens für ein eingeschränktes Haltverbot rot umrandet und durchgestrichen. Ermittlungen des Beklagten bezüglich der angegebenen Telefonnummer ergaben, dass diese bei der Bundesnetzagentur auf eine Person mit Anschrift in E. eingetragen war. Diese Person konnte aber im Einwohnermelderegister der Stadt E. nicht festgestellt werden. Die angegebene Telefonnummer entsprach der Telefonnummer, über die tatsächlich der Veranstaltungsort abgefragt werden konnte. Die auf dem Flugblatt angesprochene Vereinigung Nationaler Widerstand E. (NWDO), die auch unter den Namen Kameradschaft E. , NW/Nationaler Widerstand E. und AN/Autonome Nationalisten E. in Erscheinung getreten war, war mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 10. August 2012 (Aktenzeichen 402.57.07.12) verboten und aufgelöst worden. Die Verbotsverfügung wurde den 61 polizeibekannten Mitgliedern der Vereinigung am 23. August 2012 zugestellt und das Vereinsvermögen beschlagnahmt.Die gegen dieses Verbot erhobene Klage wurde durch Urteil des zuständigen Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW) vom 30. Dezember 2014 - 5 D 83/12 - abgewiesen und ist seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - 1 B 18.15 - rechtskräftig. In der Zeit nach dem Verbot stellte der Beklagte mehrere Aktivitäten fest, die als Unterstützungshandlungen für die verbotene Vereinigung NWDO gewertet und strafrechtlich verfolgt wurden. Zwei Versammlungen am 31. August 2012 und 1. September 2012 zum „Antikriegstag“ wurden vom Beklagten verboten, da es sich um identitätsstiftende Veranstaltungen der verbotenen Vereinigung gehandelt habe. Die dagegen anhängig gemachten Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2012 - 14 L 1048/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 B 1025/12 -; Bundesverfassungsgericht-BVerfG-, Beschluss vom 31. August 2012,1 BvR 1840/12). Im September 2012 gründete sich der Kläger. Aufgrund weiterer Ermittlungen konnte durch den Beklagten festgestellt werden, dass das Flugblatt im Internet auf Seiten des „linken Spektrums“ veröffentlicht wurde. Nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes wurde für das Konzert im Vorfeld auf „Szenetreffen“, in sozialen Netzwerken und durch Mundpropaganda geworben. Der Beklagte stellte fest, dass am „28.03.2013“ (gemeint dürfte der 28.0 6 .2013 sein) auf der Facebookseite der Partei „Die Rechte“ ein Link auf das in den dem Medienverbund der SPD zuzurechnenden Internetblog „Blick nach Rechts“ veröffentlichte Flugblatt gesetzt wurde. Der Beklagte leitete das Flugblatt am 2. Juli 2013 an die Staatsanwaltschaft weiter und bat um eine rechtliche Würdigung. Die zuständige Oberstaatsanwältin teilte der Staatsschutzabteilung des Beklagten mit, dass das Flugblatt vorläufig als Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG gewertet werde. Am 3. Juli 2013 veröffentlichte der NPD Kreisverband Unna auf seiner Internetpräsenz unter der Wiedergabe des Teils des Flugblatts mit dem Text „Solidarität mit dem NWDO 06.07. im Ruhrpott“ einen Artikel mit der Überschrift: „Solidaritätskonzert am 6. Juli 2013“ im dem u.a. ausgeführt wurde: „Vor etwa einem Jahr wurden in einer Nacht und Nebelaktion mehrere Kameradschaften in NRW durch den derzeitigen Innenminister verboten und dutzende von Haussuchungen in den frühen Morgenstunden veranstaltet. Gegen die Verbotsverfügung läuft zumindest von einer Kameradschaft eine Klage zu deren Unterstützung am 6. Juli ein Konzert im Ruhrgebiet stattfinden wird. Näheres unter den bekannten Rufnummern“. Im Verlauf des 6. Juli 2013 meldeten Internet-Blogs des „linken Spektrums“, dass das Konzert in I. stattfinden werde. Ebenfalls am 6. Juli 2013 wurde die Meldung zu dem Konzert auf der Internetpräsenz der NPD wie folgt aktualisiert: "Am 06.07.2013 findet im Ruhrgebiet ein Rockkonzert mit bekannten Bands wie ‚T. ‘, ‚X. of B. ‘ und ‚D. frei‘ statt. Im Vorfeld der Veranstaltung kursierten Meldungen, die von interessierter Seite lanciert worden waren, wonach NPD Anhänger dort nicht willkommen wären. Das ist natürlich blanker Unsinn, der verbreitet worden ist um Streit und Missverständnisse zu schüren. Selbstverständlich sind NPD-Mitglieder und Anhänger herzlich willkommen. Näheres kann über die bekannten Rufnummern nachgefragt werden. Viel Vergnügen." Der Beklagte richtete die „BAO (Besondere Aufbauorganisation) Rechtsrock-Konzert im Ruhrgebiet" ein. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW übertrug dem Beklagten gemäß § 7 Abs. 5 PolG für die Durchführung dieses Einsatzes zeitlich befristet die Zuständigkeit in ganz NRW. An dem angekündigten Veranstaltungstag observierte der Beklagte ein Mitglied einer der angekündigten Bands und folgte diesem zum Veranstaltungsort. Um 20.12 Uhr wurde der Veranstaltungsort auf einer dem „linken Spektrum“ zuzurechnenden Internetplattform bekanntgegeben. Ein polizeibekanntes Mitglied der „Skinheadfront Dorstfeld“ wurde zu diesem Zeitpunkt von Beamten der Staatsschutzabteilung angesprochen und erklärte, die anderen Mitglieder der Skinheadfront Dorstfeld seien zu einem Konzert gefahren. Er verweigerte aber die Angabe des Veranstaltungsortes. Um 20.36 Uhr wurde der Leitstelle C. der Polizei telefonisch eine Ruhestörung durch offenbar der „rechten Szene“ angehörende Personen in der „Q. “, K. . 27 in I. , mitgeteilt. Die Beamten des Beklagten sammelten sich in der Nähe des Veranstaltungsorts und beobachteten diesen zunächst von außen. Um 22.51 Uhr wurde der Einsatzbefehl an die versammelten Kräfte des Beklagten gegeben. Diese verschafften sich Zutritt zum Gelände und drangen in das Gebäude ein. Dort stellten sie fest, dass der Zugang zum Veranstaltungsraum versperrt war und sich in dem Saal mehr Personen befanden als erwartet. Es wurden durch die Einsatzleitung Verstärkungskräfte angefordert. Die Veranstaltung wurde in der Folge beendet und nach entsprechenden Durchsagen der Vertreter des Klägers verließen die Besucher der Veranstaltung den Saal. Die Personalien aller 346 Anwesenden wurden aufgenommen und anschließend Platzverweise ausgesprochen. Außerdem wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt. Die im Vorraum der Q. anwesenden Vertreter des Klägers wiesen zu Beginn des Einsatzes im Gebäudeinneren den Einsatzleiter darauf hin, es handele sich um eine Parteiveranstaltung der Partei „Die Rechte“. Die Kasse enthalte Parteispenden für „Die Rechte“. Der Kläger hat am 22. Juli 2013 Klage erhoben. Sowohl zur Finanzierung des Wahlkampfes als auch zur Sammlung von damals noch benötigten Unterstützerunterschriften habe der Kläger ein Konzert in Form einer geschlossenen Veranstaltung durchführen wollen. Die Einladung dazu habe nur an Parteifreunde und Sympathisanten gehen sollen. Offenbar sei aber auch ein feindlich gesinnter Außenstehender an eine solche Einladung gelangt, denn bald darauf seien vermeintliche Einladungs-Flyer auf zwei linken Netzseiten aufgetaucht, in denen behauptet worden sei, es handele sich um ein Solidaritätskonzert für die verbotene Vereinigung NWDO. Der NPD Kreisverband Unna habe diesen Flyer auf seiner Internetseite eingestellt, weil er ihn irrtümlich für authentisch gehalten habe. Verantwortliche des Klägers hätten den Kreisvorsitzenden auf diesen Irrtum hingewiesen. Der Hinweis sei daraufhin von der Internetseite der NPD entfernt worden. Es sei evident, dass es sich um eine Wahlkampfveranstaltung des Klägers gehandelt habe. Selbst wenn man - unzutreffend - davon ausgehe, dass mit dem gesammelten Geld die Klage gegen das Vereinsverbot unterstützt werden solle, wäre dies ein legitimer Zweck und keine nach dem Vereinsgesetz verbotene Unterstützungshandlung. Der Einsatz von Bands auf Wahlkampfveranstaltungen sei auch bei anderen Parteien üblich. Die „konspirative“ Vorbereitung der Veranstaltungsdurchführung habe in erster Linie dazu gedient, einer Störung der Veranstaltung durch politische Gegner - etwa durch Versprühen von Buttersäure - vorzubeugen. Spätestens „vor Ort“ hätte den eingesetzten Beamten auffallen müssen, dass sie sich im Irrtum befanden und ihr Einsatz rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Auflösung des Wahlkampfkonzerts des Klägers am 6. Juli 2013 in I. rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, die Auflösung der Veranstaltung habe sich durch deren Vollzug erledigt. Es werde bestritten, dass der Kläger Veranstalter des Konzerts gewesen sei, er sei daher nicht klagebefugt. Es gebe insbesondere keine Hinweise darauf, dass es sich bei dem Konzert um eine Wahlkampfveranstaltung des Klägers gehandelt habe. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle, da es sich bei der streitigen Auflösung der Veranstaltung nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte, hier insbesondere Art. 8 Grundgesetz (GG), gehandelt habe. Die Veranstaltung falle nicht unter den Schutzbereich des Art. 8 GG, da es sich um ein Konzert und damit um eine Vergnügungsveranstaltung gehandelt habe, die zudem den Zweck verfolgt habe, eine verbotene Organisation zu unterstützen. Aufgrund des Verhaltens der Führungskräfte des Klägers in der Zeit zwischen dem Vereinsverbot und der hier streitgegenständlichen Veranstaltung, des Ergebnisses der Ermittlungen und nach Einholung der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft E. habe der dringende Verdacht bestanden, dass am 6. Juli 2013 eine Solidaritätsveranstaltung zu Gunsten der verbotenen Vereinigung NWDO stattfinden sollte. Dieser Verdacht habe das Einschreiten des polizeilichen Staatsschutzes zur Verhinderung von Straftaten erfordert. Die Auflösung sei auf § 8 Polizeigesetz NRW (PolG) gestützt worden, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe. Die Einsatzkräfte vor Ort hätten feststellen können, dass die Veranstaltung keinen freien Zugang bot und durch einen Ordnerdienst kontrolliert wurde, der durch den T-Shirt-Aufdruck „Saalschutz“ einen eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus zur Schau trug. Dieser Eindruck habe die Annahme indiziert, dass es sich nicht um eine für die Öffentlichkeit zugängliche, sondern um eine eher der Kameradschaftsszene zuzuordnende Veranstaltung handelte. Auch dieser Eindruck habe den Verdacht erhärtet, es handele sich um ein verbotenes Solidaritätsveranstaltungskonzert für den NWDO. Aus dem Veranstaltungssaal hätten die observierenden Beamten deutlich Rockmusik vernommen. Die Behauptung, es finde eine Parteiveranstaltung statt, stelle eine Schutzbehauptung dar. Insgesamt seien 348 Personen in der Scheune festgestellt worden. Bei keiner dieser Personen sei eine ausgefüllte Spendenquittung über eine Parteispende aufgefunden worden. Nur im Eingangsbereich seien durch die Einsatzkräfte Informationsmaterialien aufgefunden worden. Dabei habe es sich um ausgelegte Karten mit dem Aufdruck „Europa erwacht - Festival-, Süddeutschland 10. August 2013" gehandelt. Auch die Ausstattung der Ordner mit roten T-Shirts und dem Aufdruck „Saalschutz“ sei ein Indiz gegen eine Versammlung, da eine solche Kennzeichnung der Ordner gegen § 9 Versammlungsgesetz (VersG) verstoße. Auch eine Wiederholungsgefahr als ein Feststellungsinteresse begründendes Element bestehe nicht. Denn die Veranstaltung sei allein aufgrund der Verbindung zur und der Unterstützung der verbotenen Vereinigung beendet worden. Dass der Kläger künftig solche „Unterstützungsveranstaltungen“ abhalten werde sei nach dessen Vortrag nicht zu erkennen. Ein solches Vorhaben werde vom Kläger sogar ausdrücklich bestritten. Unabhängig von der Einordnung der Veranstaltung als Versammlung oder Vergnügungsveranstaltung habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, da aufgrund des Flugblatts davon auszugehen gewesen sei, dass die Versammlung / Veranstaltung der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung diene. Falls das Flugblatt tatsächlich von Dritten in Umlauf gebracht worden sein sollte, um dem Kläger zu schaden, hätte es dem Veranstalter oblegen, diesem Eindruck entgegen zu treten. Sowohl die konspirative Ausrichtung als auch die auftretenden Bands hätten Indizwirkung für die Annahme der Unterstützung des NWDO durch eine identitätsstiftende Veranstaltung. Auch sei etwa ein Drittel der Personen, denen die Verbotsverfügung seinerzeit zugestellt worden sei, auf dem Konzert angetroffen worden. Mildere Mittel als eine Auflösung der Veranstaltung seien nicht in Betracht gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Kopie der Strafermittlungsakte im Verfahren 32 Js 233/13 der Staatsanwaltschaft C. und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4). Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob die aufgrund der Erledigung der hier streitigen Maßnahme als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage zulässig ist. Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche besondere Feststellungsinteresse kann sich vorliegend möglicherweise aus der Annahme einer Wiederholungsgefahr ergeben. Zwar erscheint es durchaus - wie der Beklagte vorträgt - ausgeschlossen, dass in Zukunft noch einmal aufgrund der angenommenen Gefahr der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung - hier konkret des sogenannten „NWDO“ - eine Veranstaltung des Klägers verboten wird. Es kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Kläger selbst angegeben hat, kein solches Unterstützungskonzert veranstalten zu wollen. Der vorliegende Streit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, der Kläger wolle ein solches Konzert veranstalten, so dass primär darauf abzustellen ist, ob zu erwarten ist, dass der Beklagte künftig aufgrund der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Begehung von Straftaten gegen vom Kläger veranstaltete (Konzert)Veranstaltungen polizeirechtlich vorgeht, weil er sie nicht als Versammlungen einstuft. Unabhängig davon kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend auch aus einer schweren, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben, wenn es sich bei der vom Beklagten durchgeführten Veranstaltung nicht lediglich um eine Konzertveranstaltung sondern um eine Versammlung gehandelt hat. Im letzten Fall unterfiele die Veranstaltung dem Schutzbereich des Art. 8 GG, der durch die polizeiliche Auflösung der Versammlung auch schwerwiegend beeinträchtigt wäre. Vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit Urteil der Kammer vom 21. Februar 2017 - 14 K 2247/14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Dem hier streitgegenständlichen Konzert kann die Eigenschaft einer Versammlung nicht von vornherein abgesprochen werden. Enthält eine Zusammenkunft von Personen nämlich Elemente, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die anderen Zwecken dienen, ist sie als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes und des Versammlungsgesetzes zu behandeln, wenn die anderen Zwecke nicht aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters erkennbar im Vordergrund stehen. Ein Konzert rechtsextremistischer Skinheadbands dient oftmals nicht nur dem Musikkonsum und der Unterhaltung, sondern auch der Rekrutierung neuer Anhänger und deren ideologischer Festigung. Lässt sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen, dass die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung überwiegen, ist ein solches Konzert daher wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vom 12. Juli 2001- 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, BVerwGE 149,42ff und juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, juris. Ob eine Konzertveranstaltung nun eine Versammlung ist oder nicht, lässt sich durch das Gericht aufgrund der erforderlichen Einzelfallwertung oftmals - wie auch hier - erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und eventuell einer Beweisaufnahme beurteilen. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Gewichts der in Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit erscheint es sachgerecht, die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls in den Fällen, in denen die Annahme einer Versammlung nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, nicht zu hoch anzusetzen. Die Frage, ob daneben möglicherweise ein Rehabilitationsinteresse wegen der Öffentlichkeitswirkung des Polizeieinsatzes auch aufgrund der Presseberichterstattung besteht, kann schon deshalb dahinstehen, weil viel dafür spricht, dass das geltend gemachte und für die Zulässigkeit der Klage erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers schon aufgrund der oben genannten Aspekte besteht. Darauf kommt es letztendlich jedoch nicht tragend an, denn die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche polizeiliche Beendigung des Konzerts am 6. Juli 2013 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte konnte auf der herangezogenen Grundlage des § 8 PolG gegen die Veranstaltung des Klägers einschreiten, da die Anwendung des Polizeirechts nicht durch den Versammlungscharakter der Veranstaltung „gesperrt“ war. Der Kläger macht zwar geltend, dass es sich um eine Parteiveranstaltung gehandelt habe. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass es sich auch um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes und des Art. 8 GG handelt. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Kennzeichnend für eine Versammlung ist daher eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen. Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG reicht es nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind. Unter den Versammlungsbegriff fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche (Massen)Party gedacht sind. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Veranstaltungen zwar auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Der Versammlungscharakter ist anzunehmen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben als nur beiläufiger Nebenakt erfolgen. Vgl. BVerfG, Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 - m.w.N., juris. Wie bereits oben ausgeführt, ist bei Veranstaltungen, die sowohl auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Elemente als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnende enthalten, entscheidend, ob diese „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Dies ist vorliegend nach der Überzeugung, welche die Kammer nach der informatorischen Anhörung der Vorstandsmitglieder des Klägers und der Vernehmung der Zeugen gewonnen hat, nicht der Fall. Die Beurteilung, ob eine „gemischte“ Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, welches die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Die Betrachtung ist aber nicht auf solche Umstände beschränkt. Es können auch Umstände von Bedeutung sein, die nicht von einem Außenstehenden „vor Ort“ wahrgenommen werden können. So liegt es etwa, wenn im Rahmen von den Veranstaltern zurechenbaren öffentlichen Äußerungen im Vorfeld der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Veranstaltung auf die öffentliche Meinungsbildung eingewirkt werden soll, diesen Äußerungen die Ernsthaftigkeit nicht abgesprochen werden kann und sie von einem durchschnittlichen Betrachter wahrgenommen werden können. Im Anschluss an die Erfassung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind diese ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten. Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, BVerwGE 149, 42ff und juris. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass unstreitig drei in der „rechten Szene“ bekannte Bands auftreten sollten. Programmatische Redebeiträge waren nach dem Bekunden des Klägers nicht vorgesehen. Auch in den vom Beklagten in seiner Klageerwiderung in Bezug genommenen Beiträgen im Internet über den Ablauf des Konzerts wird allein über die Auftritte der Bands bis zum Abbruch der Veranstaltung berichtet. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und auch aus den im Vorfeld der Veranstaltung zu erkennenden Indizien sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass etwaige „politische Musik" so in eine Veranstaltung eingebunden werden sollte, dass sie dem verbindenden Zweck diente, in einer öffentlichen Angelegenheit Stellung zu beziehen. Die Vorstandsmitglieder des Klägers erklärten in der mündlichen Verhandlung, es sei beabsichtigt gewesen, ein Konzert zu veranstalten, um sich in der Szene bekannt zu machen, die Bekanntheit als Partei zu steigern und Unterstützerunterschriften für die Teilnahme an der Bundestagswahl im September 2013 zu erhalten. Es habe ein großer Auftritt in die rechte Szene hinein werden sollen, damit dort gesehen wird, dass der Kläger so etwas organisieren kann. Dadurch sollte eine Bindung der Teilnehmer erreicht werden, mit dem Ziel, dass diese auch an künftigen Veranstaltungen oder Demos teilnehmen. Neben der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Bundestagswahl, der Sammlung von Spenden für den Kläger, die - ausgehend von dem beschlagnahmten Kassenbestand - offenbar die Kosten der Veranstaltung kaum überschritten haben und der Information über eine anstehende Demonstration sowie offenbar auf einem Tisch ausliegendem Werbematerial des Klägers, fanden nach den Angaben des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Reden oder gemeinsamen Meinungskundgaben statt. Im Gegenteil ist den Äußerungen der Vorstandsmitglieder in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass sie bei der Werbung im Vorfeld der Veranstaltung gerade nicht auf den Kläger als Veranstalter hingewiesen haben. Die Werbung für dieses Konzert fand nach Aussage der Klägervertreter so statt, dass das Ganze als Feier im Ruhrgebiet und Konzert beworben wurde, um bei den angesprochenen Adressatenkreisen nicht den Eindruck entstehen zu lassen, es handele sich um eine Veranstaltung nur für Parteimitglieder. Den in dem im Vorfeld der Versammlung aufgetauchten Flugblatt angeführten Zweck der Solidaritätsbekundung mit der verbotenen Vereinigung „NWDO“ hat der Kläger nach den Angaben seiner Vorstandsmitglieder gerade nicht verfolgt. Daraus folgt, dass das Ziel der Veranstaltung gerade nicht die öffentliche Meinungsbildung unter Einbindung der Musikdarbietung - etwa zu Gunsten der verbotenen Vereinigung in Form einer identitätsstiftenden Solidaritätskundgebung - war, sondern die Konzertveranstaltung vornehmlich als Werbeträger für den zu diesem Zeitpunkt erst gut zehn Monate zuvor gegründeten Kläger fungierte. Der Party- und Vergnügungscharakter sollte hier offenbar ganz deutlich im Vordergrund stehen. Die Aussage des Zeugen W. , „dort lag reichlich Krempel herum, es handelte sich um eine Auftaktveranstaltung für ‚Die Rechte‘“, ist unabhängig von den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, welche der Eindruck des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und auch der Inhalt seiner Aussage im Übrigen bei der Kammer hinterlassen, nicht geeignet, einen erheblichen Anteil an gemeinsamer Meinungsbildung oder -kundgabe an der Versammlung zu begründen. Die Tatsache, dass bei der Veranstaltung auch Unterstützerunterschriften gesammelt wurden und im Vorraum des Saales auch Informationsmaterial über den Kläger und bevorstehende Aktionen ausgelegt war, stellt sich auch unter Würdigung des Vortrags der Klägervertreter und der Zeugenaussage lediglich als „Nebenakt“ dar, der gelegentlich der Versammlung stattfand. Hinsichtlich der Unterschriftensammlung folgt dies auch aus dem Vortrag der Klägervertreter, dass die vom Beklagten angemerkte geringe Zahl der aufgefundenen und sichergestellten Unterstützerunterschriften darauf zurückzuführen sei, dass ein wesentlicher Teil der Anwesenden ohnehin zum Unterstützerkreis des Klägers gehöre und deshalb schon zuvor unterschrieben habe. Dem steht auch der vom Kläger nach Aussage seiner Vorstandsmitglieder verfolgte Zweck der Veranstaltung, eine Bindung der Teilnehmer zu erreichen, mit dem Ziel, dass diese auch an künftigen Veranstaltungen oder Demos teilnehmen, nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes dienen Konzerte wie das hier streitgegenständliche dazu einen finanziellen Gewinn zu erzielen und - neben der Kontaktpflege untereinander - auch dazu, Personen, die sich grundsätzlich nicht für Parteiarbeit interessieren, als Sympathisanten oder Unterstützer zu gewinnen. Hieraus lässt sich für das hier maßgebliche Konzert vom 6. Juli 2013 eindeutig der Charakter einer „Werbeveranstaltung“ folgern, bei der ein „niederschwelliges“ Angebot an den Unterstützer- und Sympathisantenkreis der zuvor bewusst nicht in förmlichen vereinsrechtlichen Strukturen organisierten freien Kameradschaftsszene gerichtet wird, um diese Personen nach dem im August 2012 erfolgten Verbot der Kameradschaft „NWDO“ und anderer Kameradschaften in Nordrhein-Westfalen an die Partei heranzuführen und diese zu einem Sammelbecken für Neonazis zu machen. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2012, S. 94; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S. 117, 147f und 156; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015, S. 72; Pfeiffer, „Menschenverachtung mit Unterhaltungswert“ in: Glaser / Pfeiffer (Hrsg), Erlebniswelt Rechtsextremismus, 3. Auflage 2013, S. 44 ff. Ein Vergleich der ermittelten Gesamtgewichte rechtfertigt die Annahme, dass die auf Musik, Tanz und Unterhaltung gerichteten Elemente aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters im Vordergrund gestanden haben. Angesichts des dargestellten geringen Gewichts der dem Meinungsbildungsbereich zuzuordnenden Elemente ist auszuschließen, dass die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach von einem Außenstehenden als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet angesehen worden wäre. Vorliegend überwiegen damit eindeutig die nicht der gemeinsamen Meinungsäußerung dienenden Elemente der hier streitgegenständlichen Veranstaltung. Kommt es dem Veranstalter schon nach eigenem Bekunden nicht auf eine Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung an und wird diese Äußerung durch den äußeren Eindruck der Veranstaltung bestätigt, kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte die polizeiliche Generalklausel in § 8 Abs. 1 PolG als Ermächtigungsgrundlage für sein Einschreiten und die Beendigung der Veranstaltung herangezogen hat. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 B 309/11 -, juris. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel lagen vor. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Zum Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die Gesamtheit der Rechtsordnung, hier in Gestalt des § 20 VereinsG. Diese Bestimmung stellt Unterstützungshandlungen für eine verbotene Vereinigung unter Strafe. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt oder aus der sich ergibt, dass eine Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat. Bei dem von der Polizei dabei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher Bedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris, Rdnr. 41. Eine echte Gefahr im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn ein Schaden tatsächlich nicht gedroht hat bzw. eingetreten ist, ein besonnener und sachkundiger Amtswalter aus ex-ante Sicht aufgrund der objektiven Erkenntnislage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes aber eine Gefahr angenommen hätte (sog. Anscheinsgefahr) oder von der ernsthaften Möglichkeit des Vorliegens einer Gefahr ausgegangen wäre (sog. Gefahrenverdacht). Die Grenzen zwischen Anscheinsgefahr und Gefahrenverdacht sind in der Praxis fließend. In beiden Fällen ist es für die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorlag. Vgl. dazu zusammenfassend: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 19 ff. m.w.N. und Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, D 50. Gemessen an diesen Grundsätzen durften der Beklagte und die handelnden Polizeibeamten vorliegend von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Aufgrund der ihnen zum Einsatzzeitpunkt vorliegenden Informationen bestand aus der maßgeblichen objektiven exante- Sicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, jedenfalls aber die ernstliche Möglichkeit, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, weil sie davon ausgehen durften, das hier streitgegenständliche Konzert stelle eine Unterstützungsveranstaltung für eine verbotene Vereinigung und damit einen Verstoß gegen § 20 VereinsG dar. Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der inhaltlichen Aussage des Flugblatts hat sich der Beklagte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Eignung zur Verwirklichung des Straftatbestandes versichert. Der Beklagte durfte wegen des ihm bekannt gewordenen Flugblatts auch davon ausgehen, das Konzert diene der Unterstützung des verbotenen „NWDO“. Zwar ließ sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger Urheber dieses Flugblattes war. Es sprachen - und sprechen auch jetzt - aber zahlreiche Indizien für die Authentizität dieses Flugblatts. Die auf der Facebookseite des Klägers vorgenommene Verlinkung auf das im Internetblog „Blick nach Rechts“ veröffentlichte Flugblatt durfte vom Beklagten ebenfalls dahingehend bewertet werden, dass das Flugblatt authentisch ist und vom Kläger, dessen Führungsriege, wie allgemein bekannt ist, personenidentisch mit der Führungsriege des verbotenen „NWDO“ war, zumindest gebilligt wurde. Der Umstand, dass diese Verlinkung mit dem Kommentar „Was die Linken so alles wissen wollen“ versehen gewesen sein soll, was aufgrund der Abschaltung der Seite durch Facebook nicht mehr zu rekonstruieren ist und durch den Beklagten nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang offenbar seinerzeit auch nicht aktenkundig dokumentiert wurde, steht dieser Indizwirkung nicht entgegen. Es ist offensichtlich und vom Verfassungsschutz dokumentiert, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S. 117ff, 147f, dass der Kläger gerade in dieser Gründungs- und Etablierungsphase darauf bedacht war, das Parteiprivileg nicht zu verlieren, so dass es keine sachfremde Erwägung ist, einen solchen Zusatz als bloße Tarnung der eigentlichen Absichten anzusehen. Der Kläger hat sich im Vorfeld der Veranstaltung auch nicht in einer Weise distanziert, die in der Öffentlichkeit hätte wahrgenommen werden können. Die von den Vorstandsmitgliedern in der mündlichen Verhandlung behaupteten mündlichen Dementis erfolgten allein innerhalb der Szene. Nach dem Vortrag der Klägervertreter haben sie eine öffentliche Distanzierung gerade vermieden. Ob das in der mündlichen Verhandlung angegebe Motiv, nicht noch mehr Aufmerksamkeit erregen zu wollen, tatsächlich vorlag, kann dahinstehen. Objektiv lässt sich feststellen, dass eine eindeutige Distanzierung von dem Inhalt des Flugblattes nicht erfolgte. Starke Indizwirkung für die Annahme, das Flugblatt stamme vom Veranstalter des Konzerts und stelle dessen Zweck zutreffend dar, kommt letztlich der Veröffentlichung dieses Flugblatts mit dem begleitenden redaktionellen Text auf der Internetseite des NPD-Kreisverbands Unna zu. Es ist nicht nur polizei- und gerichtsbekannt, sondern wird vom Kläger und dem Zeugen auch nicht in Abrede gestellt, dass dessen seinerzeitiger Vorsitzender, der Zeuge W. , in engem Kontakt zur verbotenen Kameradschaft „NWDO“ stand und diesen Kontakt zu den Führungspersönlichkeiten auch nach dem Verbot aufrecht hielt. Es erscheint bereits lebensfremd, dass er, wie in seiner Zeugenaussage angegeben, als Verantwortlicher für die Internetseite des NPD-Kreisverbandes ein Flugblatt von einer „linken Seite“ herunterlädt und auf seiner Seite einstellt. Es wäre ihm aufgrund seiner persönlichen Kontakte entweder ohne weiteres möglich gewesen, dieses Flugblatt unmittelbar vom Kläger zu erhalten, sofern jener der Urheber des Flugblatts gewesen ist, oder aber jedenfalls zuvor beim Kläger nachzufragen, ob das im Internet veröffentlichte Flugblatt genutzt werden könne/solle. Der Vortrag des Zeugen, dieses Flugblatt ohne Wissen des Klägers veröffentlicht zu haben ist, unabhängig von der aus dem Gesamteindruck der Aussage in der mündlichen Verhandlung folgenden Unglaubhaftigkeit, ungeeignet, die oben dargestellte Indizwirkung zu erschüttern. Vorliegend kommt es nämlich nicht darauf an, unter welchen Umständen dieses Flugblatt von dem NPD-Kreisverband veröffentlicht wurde, sondern allein darauf, wie ein besonnener und sachkundiger Amtswalter aus exante-Sicht aufgrund der objektiven Erkenntnislage und bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes diese Veröffentlichung werten durfte. Bei dieser Würdigung durfte der Beklagte neben den oben dargestellten Indizien auch die sonstigen Umstände, insbesondere die Reaktionen der „rechten Szene“ auf das Verbot der Kameradschaften im August 2012 berücksichtigen. In der Folge des Verbots der Vereinigung „NWDO“ kam es 2012 und auch 2013 zu den vom Beklagten in der Klageerwiderung dargestellten Aktionen in der „Szene“, wie etwa dem Zeigen eines Banners mit einer Solidaritätsbekundung bei einem Bundesligafußballspiel von C1. E. , und Versammlungen, die zur Solidarisierung mit der verbotenen Vereinigung aufriefen oder als identitätsstiftend anzusehen waren. Vgl. im Einzelnen auch Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2012, S. 98f, Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 - 14 L 1048/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 B 1025/12 -; BVerfG, Beschluss vom 31. August 2012,1 BvR 1840/12. Zwar kam es auch zu Veranstaltungen, wie z.B. der Anmeldung einer Versammlung mit Aufzug zum 1. Mai 2013, welche vom Kläger durchgeführt wurden und nicht einer Unterstützung der verbotenen Vereinigung „NWDO“ dienten, sondern der Werbung für den Kläger und seiner Etablierung des Klägers innerhalb der „rechten Szene“. Vgl. Beschluss der Kammer vom 25. April 2013 - 14 L 474/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 5 B 467/13 -, beide juris und www.nrwe.de. Aufgrund der konspirativen Werbung für das Konzert war für den Beklagten aber nicht ersichtlich, ob der Kläger als Partei Veranstalter des Konzerts war oder aber Sympathisanten des verbotenen NWDO. Die Vertreter des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung mehrfach deutlich gemacht, dass sie im Vorfeld besonders darum bemüht waren, mit dem Konzert nicht in Verbindung gebracht zu werden. Die Erklärung der Klägervertreter, dieses Vorgehen habe einerseits dazu dienen sollen, potentielle Interessenten nicht von einem Konzertbesuch abzuhalten, weil der Eindruck entstehen könnte, nur Parteimitglieder hätten Zutritt, und andererseits dazu, Störungen durch politische Gegner und die Polizei zu vermeiden, ist plausibel. In der Gesamtschau war es deshalb zum Zeitpunkt der polizeilichen Ermittlungen nicht abwegig oder willkürlich anzunehmen, dass eine Solidaritätsveranstaltung stattfinden sollte. Im Gegenteil hatte der Beklagte weder Anlass zu der Erwägung, bei dem Flugblatt könne es sich um eine Fälschung handeln noch Anhaltspunkte dafür, eine Veranstaltung für Zwecke des Klägers überhaupt in Betracht zu ziehen. Der Beklagte hatte aufgrund der konspirativen Vorbereitung des Konzerts auch keine Möglichkeit, im Vorfeld Kontakt mit den Veranstaltern aufzunehmen, um den Verdacht der drohenden Verwirklichung einer Straftat näher aufzuklären. Nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Vorstandsmitglieder des Klägers sowie der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest, dass die eingesetzten Beamten auch nach Beginn des Einsatzes keine Möglichkeit hatten, zu erkennen, dass die angenommene Gefahr möglicherweise nicht vorliegt. Den Einsatzberichten sowie dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass die konspirativen Umstände der Veranstaltung sowie der Eindruck, den die Beamten bei der Observierung des Veranstaltungsorts vor Einsatzbeginn gewonnen haben, den Schluss zuließen, dass dort ein für die Kameradschaftsszene typisches Rechtsrockkonzert stattfinde. Auch nach dem Betreten des Gebäudes ergaben sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für die eingesetzten Beamten keine Anhaltspunkte, welche geeignet gewesen wären, die Anscheinsgefahr auszuräumen. Nach den Aussagen der Vorstandsmitglieder des Klägers war der Vorraum so dunkel, dass sie zunächst nicht einmal erkannt haben wollen, dass es sich bei den in den Vorraum eindringenden Beamten um Polizeibeamte in Schutzausrüstung mit Helm gehandelt habe. Es ist aufgrund dieser äußeren Umstände nachvollziehbar, dass der Zeuge L. erklärt hat, er habe weder Hinweise auf eine Veranstaltung des Klägers noch auf eine Unterstützungsveranstaltung des Verbotenen „NWDO“ wahrgenommen. Unabhängig davon kommt es vorliegend nicht darauf an, ob diese „Info - Stände“ besonders auffällig waren, oder ob es sich - wofür die von den Einsatzkräften nach der Räumung der Halle gefertigten Lichtbilder sprechen - um einfache Tische handelte, an die Plakate geklebt waren und auf denen Informationsmaterial auslag, die also im Einsatzgeschehen von den eingesetzten Polizeibeamten auch übersehen werden konnten. Denn selbst wenn sich im Vorraum des Veranstaltungsraums „Informationsstände“ des Klägers befunden haben sollten, lässt dies lediglich Rückschlüsse auf den möglichen Veranstalter, nicht aber auf den Zweck der Veranstaltung zu. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedern des „NWDO“ und den Mitgliedern des Klägers, insbesondere in der Führungsebene, weitgehend Personenidentität besteht, so dass - wie der Zeuge L. nachvollziehbar ausführte - die Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern des Klägers keinen Anlass dazu gab, Zweifel an dem angenommenen Unterstützungszweck der Veranstaltung hervorzurufen. Auch der Umstand, dass der stellvertretende Landesvorsitzende des Klägers dem Einsatzleiter - in welcher angemessenen oder unangemessenen Form auch immer - unstreitig erklärt hat, es handele sich um eine Parteiveranstaltung, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung des polizeilichen Vorgehens. Unabhängig davon, dass in der vom Zeugen L. und den Zeugen E1. und T1. anschaulich geschilderten schwierigen Einsatzsituation, mit rund 350 zum Teil erheblich alkoholisierten, aggressiven und gewaltbereiten Personen aus rein praktischen Gründen keine detaillierten polizeilichen Ermittlungen zum Veranstalter oder dem Veranstaltungszweck möglich waren, ist der Einwand, es handele sich um eine Parteiveranstaltung auch inhaltlich nicht geeignet, die hier bestehende Anscheinsgefahr zu beseitigen. Denn auch eine „Parteiveranstaltung“ kann, unabhängig davon, ob sie als Versammlung oder - wie hier - als schlichte Vergnügungsveranstaltung anzusehen ist, den angenommenen Verstoß gegen § 20 VereinsG verwirklichen, wenn sie dem Zweck der Solidaritätsbekundung mit einer verbotenen Vereinigung dient. Die Beendigung des Konzerts durch den Beklagten stellt sich somit weder als ermessensfehlerhaft dar (§ 3 PolG) noch verstößt sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 PolG). Die gesamte Maßnahme wurde nicht zuletzt durch das hochkonspirative Verhalten des Klägers als Konzertveranstalter veranlasst. Da nicht nur der Ort der Veranstaltung, sondern auch der Veranstalter geheim waren, konnte der Beklagte keine milderen Mittel, etwa eine präventive Kontrolle der Veranstaltungsräumlichkeiten oder eine begleitende Kontrolle des Konzerts sowie inhaltliche Auflagen zur Durchführung der Veranstaltung anordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.