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Urteil

6a K 4015/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0307.6A.K4015.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 22. April 1981 geborene Kläger zu 1., die am 12. November 1980 geborene Klägerin zu 2. und ihr gemeinsames Kind, die am 3. Oktober 2012 geborene Klägerin zu 3., sind georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie verließen nach eigenen Angaben gemeinsam im Jahr 2008 ihr Heimatland. In den Jahren 2008 bis 2012 hielten sie sich in Griechenland auf. Dort wurde am 10. Juni 2010 ihr erstes gemeinsames Kind, der Kläger im Parallelverfahren (Az. 6a K 3193/16.A), geboren. Im Anschluss reisten sie weiter nach Frankreich. Dort stellten sie einen Asylantrag. Dieser wurde nach Angaben der Klägerin zu 2. im August 2014 abgelehnt. Am 2. Januar 2015 reisten sie mit einem Reisebus in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 19. Januar 2015 Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Januar 2015 gab der Kläger zu 1. zur Begründung der Anträge im Wesentlichen an, Probleme mit seiner damaligen (ersten) Ehefrau und deren Familie gehabt zu haben. Dabei sei es einen Monat vor der Ausreise zu einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen Ehefrau und ihrem Cousin, dessen Familie aus Swanetien stamme, gekommen. Bei dieser Auseinandersetzung habe er den Cousin seiner damaligen Ehefrau verletzt. Daraufhin habe er sich versteckt, da der Cousin und dessen Bruder, ein Polizist, nach ihm gesucht hätten. Diese hätten, nachdem sie ihn nicht gefunden hätten, seinem Bruder Drogen untergeschoben. Dieser sei daraufhin zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach diesem Vorfall habe er Georgien gemeinsam mit der Klägerin zu 2. verlassen. Er habe zwischenzeitlich erfahren, dass der besagte Polizist Mobiltelefone von seinen Bekannten kontrolliert habe, um zu erfahren, ob Kontakt zu ihm bestehe. Weiterhin habe der Cousin geschworen Rache an ihm zu nehmen. Er habe Angst, dass ihm im Falle einer Rückkehr Drogen und Waffen untergeschoben werden und er deshalb ebenfalls ins Gefängnis müsse. Die Klägerin zu 2. bestätigte in der persönlichen Anhörung, dass sie gemeinsam mit dem Kläger zu 1. ihr Heimatland verlassen habe, da es Probleme mit ihrer eigenen Familie und Probleme mit der ersten Ehefrau des Klägers und deren Familie gegeben habe. Sie gibt an, dass die Probleme entstanden seien, weil sie mit dem Kläger zu 1. zusammengekommen sei. Zu diesen Zeitpunkt sei der Kläger zu 1. noch mit seiner damaligen Ehefrau verheiratet gewesen. Auch im Zeitpunkt der Ausreise sei der Kläger zu 1. noch verheiratet gewesen. Angaben dazu, wann und wie die Scheidung erfolgt sei, könne sie nicht machen. Sie gibt zudem an, dass die Probleme darin bestanden, dass ihre Familie die Beziehung zu einem bereits verheirateten Mann nicht habe akzeptieren wollen. Weiterhin habe es Probleme mit den Verwandten der damaligen Ehefrau des Klägers zu 1. gegeben, weil dieser seine Frau wegen ihr habe „sitzen lassen“. Es habe eine Schlägerei gegeben, bei der auch ein Messer im Spiel gewesen sei. Außerdem sei der Bruder des Klägers zu 1. von den Verwandten der damaligen Ehefrau ins Gefängnis „gesteckt“ worden. Im Rahmen der Anhörung zur Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wurde ein Laborbericht von Herrn Dr. med. N. vom 25. Juni 2015 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass bei dem Kläger zu 1. Hepatitis C festgestellt wurde. Weiterhin präzisierte der Verfahrensbevollmächtigte die Geschehnisse schriftlich dahingehend, dass es vor der Ausreise vermehrt zu Schlägereien und Zusammenstößen mit den Verwandten der damaligen Ehefrau des Klägers zu 1. gekommen sei. Dabei sei er unter anderem einmal mit einem Kraftfahrzeug am Bein getroffen worden. Diese Wunde habe operiert und genäht werden müssen. Es wurde zudem mitgeteilt, dass es bereits in Frankreich wegen der Herzerkrankung des Klägers zu 1. zu einem operativen Eingriff gekommen sei. Dem Schreiben wurden ärztliche Unterlagen in französischer Sprache beigefügt, aus denen insbesondere hervorgeht, dass der Kläger zu 1. im Jahr 2012 und Anfang des Jahres 2014 untersucht wurde und sich zudem im Juni 2014 in krankenhausärztlicher Behandlung befunden hat. Durch Bescheid vom 3. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und die Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Es lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Kläger haben am 15. September 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (6a L 1915/15.A). Zur Begründung führen sie aus, dass die geschilderten Erlebnisse eine Anerkennung als Asylberechtigte oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. September 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. September 2015 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. September 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat durch Beschluss vom 5. Oktober 2015 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. 6a L 1915/15.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 4015/15.A und 6a L 1915/15.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5890463-430) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass die Kläger am Fort- und Ausgang ihres Verfahrens ernsthaft interessiert sind. Gerade dieses Interesse haben die Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort der Kläger ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift liegt nicht vor. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2014 - 14 K 9063/13.A -, juris; VG München, Beschluss vom 31. März 2015 - M 6b S7 15.50046 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 15. Januar 2013 - 6a K 4709/11.A -, juris, und vom 26. August 2015 - 6a K 936/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Eine Abfrage bei dem Meldeportal für Behörden NRW im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die Kläger unter der zuletzt genannten Anschrift von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurden. Die Kammer forderte den Prozessbevollmächtigten der Kläger daraufhin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 auf, eine aktuelle Anschrift der Kläger mitzuteilen. Dem Prozessbevollmächtigten ist es jedoch nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Er erklärte vielmehr schriftlich, dass ihm lediglich die Anschrift bekannt sei, unter der die Kläger zuletzt gemeldet waren. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf Georgien. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 3. September 2015, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird ausgeführt: 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdnr. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Kläger haben eine Verfolgung im vorgenannten Sinne nicht geltend gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die von den Klägern zu 1. und zu 2. geschilderten Geschehnisse an ein verfolgungsrelevantes Merkmal anknüpfen. Geschildert wurden vielmehr familiäre Streitigkeiten. Die Auseinandersetzungen beruhten nach den Angaben des Klägers zu 1. im Wesentlichen darauf, dass die Familie von ihm gefordert hat, sich um seine damalige Frau zu kümmern und sie zu versorgen. Nach den Angaben der Klägerin zu 2. beruhten die Streitigkeiten weiterhin darauf, dass ihre eigene Familie sich nicht mit der Situation hat abfinden wollen, dass sie eine Beziehung zu dem Kläger zu 1. führt. Diese Probleme knüpfen offensichtlich nicht an ein asylerhebliches Merkmal der Kläger - also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - an. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit ist die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer entsprechenden Verfolgung notwendig. Hinzu kommt, dass die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. § 26a AsylG). 3. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Demnach soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht weder wegen der allgemeinen Versorgungslage in Georgien noch wegen der von den Klägern zu 1. und zu 2. vorgetragenen familiären Streitigkeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Staates oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen von Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden, der insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag eine solche allgemeine Gefahr nur zu begründen, wenn dem Betroffenen mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die (allgemeine) Gefahr muss dabei nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich hieraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahr muss dem Betroffenen – über den oben genannten, etwa bei § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbaren Maßstab hinausgehend – mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen gebieten es die Grundrechte, dem Betroffenen trotz des Fehlens einer bei allgemeinen Gefahren grundsätzlich gebotenen politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. zu alldem nur BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 458 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris. Dass die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien einer extremen Gefahrenlage in dem dargelegten Sinne ausgeliefert wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich insgesamt entnehmen, dass trotz der Folgen der Konflikte um die Regionen Südossetien und Abchasien mit Binnenflüchtlingsströmen etc. durch das Zusammenwirken des georgischen Staates mit internationalen und nationalen Hilfsorganisationen eine Grundversorgung mit Wohnraum, Nahrung und medizinischer Unterstützung gewährleistet ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Extremgefahr in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt, dass die Kläger also bei einer Rückkehr nach Georgien alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit schwersten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären. Auch die von den Klägern zu 1. und zu 2. geschilderten Ereignisse lassen keinesfalls die Annahme zu, dass die Kläger bei Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen und konkreten Gefahrensituation zu rechnen haben. Dies ist bereits vor dem Hintergrund, dass seit dem geschilderten Vorfall und der darauffolgenden Ausreise bereits in etwa neun Jahre vergangen sind und auch die Scheidung zu der ersten Ehefrau des Klägers zu 1. zwischenzeitlich erfolgt ist, fernliegend. Hieran ändern die Angaben des Klägers zu 1. dazu, in welcher Weise der besagte Polizist Mobiltelefone seiner Bekannten kontrolliert habe, nichts. Die Schilderung ist sehr pauschal gehalten und der Vorfall wird zeitlich nicht eingeordnet. Da der Kläger zu 1. angegeben hat, dass er dies auch bereits bei seiner Anhörung in Frankreich vorgetragen habe, kann jedoch geschlossen werden, dass auch dieser Vorgang bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt. Auch erscheint es trotz des Umstands, dass einer der Verfolger von Beruf Polizist ist, nicht vollständig ausgeschlossen, dass die Kläger sich an die Polizei wenden könnten, um gegebenenfalls Hilfe zu erlangen. Zweifel hieran ergeben sich auch nicht aufgrund der geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Bruder des Klägers zu 1., denn die Schilderung ist bislang völlig unsubstantiiert. Unter welchen Umständen seinem Bruder die Drogen untergeschoben worden sind und woher der Kläger zu 1. weiß, dass dies auf den besagten Polizisten zurückgeht, bleibt völlig offen. Weiterhin dürfte infrage stehen, ob das Vorbringen der Kläger überhaupt glaubhaft ist. Der Vortrag der Kläger weist Widersprüche auf. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die erhebliche Verletzung am Bein, die nach den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten durch ein Kraftfahrzeug verursacht worden ist, nicht von dem Kläger zu 1. in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen wurde. In der Anhörung selbst schildert der Kläger zu 1. nur einen konkreten Vorfall. Bei diesem habe er den Cousin seiner damaligen Ehefrau verletzt. Er gibt hingegen nicht an, selbst jemals verletzt worden zu sein. b) Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht auch nicht wegen einer Erkrankung, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vorliegend scheitert die Annahme eines entsprechenden Abschiebungshindernisses bereits an dem Fehlen einer aktuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung. Die Kammer hat bereits im Eilverfahren dargelegt, dass die bisher vorgelegten Atteste für die Darlegung eines Abschiebungshindernisses nicht ausreichen. Daher wurden die Kläger nochmals zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung dazu aufgefordert entsprechende ärztliche Atteste spätestens bis zum 28. Februar 2017 einzureichen. Eine aktuelle Bescheinigung zu der Hepatitis C Erkrankung des Klägers zu 1. wurde dennoch nicht vorgelegt. Der im Verwaltungsverfahren bereits eingereichte Laborbericht von Herrn Dr. med. N. vom 25. Juni 2015 lässt hingegen keinen Rückschluss auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Klägers zu 1. zu. Es bleibt offen, ob die insoweit festgestellte Erkrankung an Hepatitis C zwischenzeitlich behandelt wurde. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass die Hepatitis C-Erkrankung in Georgien behandelt werden kann und der Kläger zu 1. auch Zugang zu dieser Behandlung haben wird. Ausweislich der im Internet verfügbaren Informationen hat der georgische Staat nämlich im Zusammenwirken mit dem US-amerikanischen Pharmaunternehmen Gilead inc. im Jahre 2015 ein Programm zur Eliminierung der Hepatitis C aufgelegt. Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Bericht „Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C“ vom 23. Juli 2015 (http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/ news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c); Michael Mezher, “Gilead to Offer Free HCV Treatment in Georgia” vom 24. April 2015 (http://www.raps.org/Regula-tory-Focus/News/2015/04/24/22036/Gilead-to-Offer-Free-HCV-Treatment-in-Georgia/); Pharma-Fakten, Meldung “Hepatitis C – Der Anfang vom Ende” vom 15. Februar 2016 (https://www.pharma-fakten.de/news/details/330-der-anfang-vom-ende-von-hepatitis-c/). Im Rahmen dieses Programms soll der antivirale Wirkstoff Sofosbuvir kostenlos an Erkrankte abgegeben werden. Durchführbar ist das Programm, weil das Pharmaunternehmen Gilead sich verpflichtet hat, den von ihm unter dem Handelsnamen „Sovaldi“ vertriebenen Wirkstoff kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um die Wirksamkeit dieses Medikaments anhand des Beispiels Georgien zu demonstrieren; im ersten Jahr sollen 5.000 Behandlungen, später dann jährlich 20.000 Behandlungen kostenlos abgegeben werden. Ausweislich der Berichte müssen Patienten lediglich einen Teil der Diagnosekosten selbst bezahlen, wobei im Falle des Klägers zu 1. bereits eine Diagnose durch die hiesigen Ärzte vorliegt. Es handelt es sich dabei auch nicht um eine bloße Ankündigung oder Absichtserklärung. Den zitierten Berichten lässt sich eindeutig entnehmen, dass Gilead sich bereits am 21. April 2015 vertraglich zu dem Programm verpflichtet hat, dass unmittelbar anschließend mit der Registrierung von Patienten begonnen worden ist und dass im Juli 2015 bereits mehr als 2.000 Patienten in Behandlung waren. Eine Kurzinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 31. Mai 2016 bestätigt, dass das Programm weiterhin fortgeführt wird. Aus dem Bericht lässt sich zudem schließen, dass die zur Verfügung gestellten Gratisbehandlungen nicht ausgeschöpft werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass dem Kläger zu 1. der Zugang zu einer solchen Behandlung bei einer Rückkehr nach Georgien möglich sein wird. Bezüglich der Erkrankung am Herzen fehlt es ebenfalls bereits an einem aussagekräftigen ärztlichen Attest. Selbst wenn man eine erfolgte Operation am Herzen im Jahr 2014 in Frankreich unterstellt, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. aktuell noch an einer entsprechenden Krankheit leidet. Vielmehr gibt der Kläger zu 1. in seiner persönlichen Anhörung an, dass sich bei dieser Untersuchung herausgestellt habe, dass alles „normal gewesen“ sei. Ob der Kläger zu 1. tatsächlich aktuell noch an einer Tuberkulose erkrankt ist, ist ebenfalls fraglich. Auch hierzu fehlt ein entsprechender Nachweis. Gegen eine solche Erkrankung spricht allerdings wiederum, dass der Kläger zu 1. in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass die in Frankreich durchgeführte allgemeine Blutanalyse keine Unregelmäßigkeiten gezeigt habe. Dies bestätigt auch die im Rahmen des Asylverfahrens durchgeführte Tuberkulose Untersuchung vom 30. Januar 2015. Ausweislich des Verwaltungsverfahrens ist die erfolgte Untersuchung ohne Befund geblieben. 5. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.