Leitsatz: 1. Nach Eintritt in den Ruhestand steht § 36 Abs. Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW a.F. der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung entgegen. Dies gilt auch für den Grund der Zurruhesetzung. 2. Wird die Zurruhesetzungsverfügung dennoch aufgehoben oder geändert, bestimmt sich die Wirksamkeit dieser Aufhebung bzw. Änderung nach den allgemeinen Regeln (§§ 43, 44 VwVfG NRW). Die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung kann im Einzelfall zur Nichtigkeit führen (§ 44 VwVfG) (hier: verneint). 1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Bescheides vom 22. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2015 teilweise aufzuheben und die Versorgungsbezüge des Klägers ab Eintritt in den Ruhestand ohne Abzug eines Versorgungsabschlags festzusetzen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 14.606,09 Euro zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur wegen der Kosten. Tatbestand: Der am 21. März 1948 geborene Kläger stand als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten. Beim Kläger wurde am 3. April 2009 ein Aneurysma dissecans der Aorta Typ B diagnostiziert. Die ihn behandelten Ärzte bescheinigten ihm nach einem stationären Aufenthalt eine verminderte Erwerbsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund ermäßigte die Bezirksregierung B. die Pflichtstundenzahl des Klägers zunächst auf sechs Unterrichtswochenstunden und erhöhte sie schrittweise bis auf 18 Stunden. Am 17. Dezember 2009 stellte der Kläger einen Antrag an das Versorgungsamt der Stadt E. , ihn mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 als schwerbehindert anzuerkennen. Dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Hiergegen setzte er sich in einem sozialgerichtlichen Streitverfahren zur Wehr. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 teilte der Kläger der Bezirksregierung B. seine Rechtsauffassung mit, dass er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweise und daher als schwerbehindert gelte. Mit gleichem Schreiben beantragte er – wörtlich – seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 LBG (Ruhestand auf Antrag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres) zum 1. August 2011. In diesem Schreiben verwies er auf das bei ihm diagnostizierte Aneurysma und teilte mit, dass er erfolglos die Anerkennung einer Schwerbehinderung beantragt habe. Seine Anwältin habe ihm geraten, gegen die Versagung dieser Anerkennung zu klagen. Hierzu teilte er weiter – wörtlich – mit, die gerichtliche Entscheidung könne ein halbes Jahr dauern, so dass die Höhe der Versorgungsbezüge vorläufig unklar bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen. Gemäß Bescheid vom 5. Mai 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Juli 2011 gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 1 LBG NRW in der seinerzeit geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt. Entsprechend der Zurruhesetzungsverfügung teilte die Bezirksregierung B. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung als Versorgungsbehörde das Erreichen der Antragsaltersgrenze gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 1 LBG NRW mit. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 3.223,56 € fest. Grundlage der Berechnung war das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14, Stufe 12 in Höhe von 4.753,15 €, das der Beklagte mit dem Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. und dem Anpassungsfaktor 0,96208 = 72,16 v.H. multiplizierte. Der danach errechnete Betrag von 3.429,68 € wurde um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 6,01 v.H., dies entsprach 206,12 € monatlich brutto, verringert. Gemäß Anlage zum Bescheid vom 15. Juni 2011 lag diesem Abschlag der vorzeitige Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2013 (1,67 Dezimaljahre x 3,60 v.H. = 6,01 v.H.) zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versorgungsfestsetzungsbescheid verwiesen. Mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 29. Mai 2013 stellte die Stadt E. in Abhilfe des sozialgerichtlich geltend gemachten Klagebegehrens fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers ab dem 17. Dezember 2009 50 beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Kläger beantragte sodann mit an das Landesamt für Besoldung und Versorgung gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2013, die Verkürzung seiner Pensionsbezüge rückgängig zu machen. Der Rechtsstreit mit der Stadt E. sei erst nach drei Jahren zu seinen Gunsten entschieden worden. Daher könne er erst jetzt diesen Antrag stellen. Er verwies auf den Bescheid der Stadt E. vom 29. Mai 2013 in der Anlage. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger mit, dass die Anerkennung einer Schwerbehinderung keine Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers habe. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung sei als Festsetzungsbehörde an den durch die Bezirksregierung B. festgelegten Grund für die Versetzung in den Ruhestand gebunden. Da der Kläger nicht auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze, müsse sein Ruhegehalt weiter um den Versorgungsabschlag gemindert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Der Kläger wandte sich nun mit Schreiben vom 13. Juni 2013, das dem Schreiben vom 5. Juni 2013 an das Landesamt für Besoldung weitgehend wortgleich entsprach und den Zusatz enthielt, sein Grad der Behinderung betrage nun rückwirkend ab dem 17. Dezember 2009 50, auch an die Bezirksregierung B. . Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 26. Juni 2013 änderte die Bezirksregierung B. ihre Zurruhesetzungsverfügung dahingehend ab, dass der Kläger gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 2 LBG mit Ablauf des 31. Juli 2011 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Hinsichtlich der neu festzusetzenden Versorgungsbezüge bzw. der Nachzahlung erhalte er vom LBV weitere Mitteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Mit ebenfalls am 26. Juni 2013 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingegangener Änderungsmitteilung teilte die Bezirksregierung B. mit, der Grund der mit Ablauf des 31. Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung sei die Antragsaltersgrenze gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 2 LBG NRW bei Schwerbehinderung. Der Inhalt der Änderungsmitteilung vom 5. Mai 2011 (Bl. 1 VV) werde gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG widerrufen. Zwischenzeitlich wandte sich auch der Kläger an das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 und teilte mit, die Bezirksregierung B. habe das Landesamt darüber informiert, dass die Kürzung seiner Versorgungsbezüge rückgängig gemacht werden müsse. Sie habe ihm am 26. Juni 2013 geschrieben, dass das Landesamt entsprechend unterrichtet sei. Zwei Anrufe im Oktober und November 2013 hätten nichts ergeben. Er verstehe nicht, weshalb nicht seine Bezüge ab sofort entsprechend erhöht worden seien. In jeder Bezügemitteilung sehe er den Kürzungsbetrag. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird verwiesen. Mit E-Mail vom 10. Januar 2014 teilte die Bezirksregierung B. dem Landesamt mit, eine nachträgliche Änderung des Grundes der Zurruhesetzung sei im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG möglich, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert habe. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Die Schwerbehinderung des Klägers sei rückwirkend anerkannt worden. Somit wäre der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2011 schwerbehindert gewesen. Die Bezirksregierung bitte daher um „Nachzahlung“ des Unterschiedsbetrages der Versorgungsbezüge. Mit E-Mail vom 21. Januar 2014 antwortete das Landesamt der Bezirksregierung B. , dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Festsetzung der Versorgungsbezüge – so wörtlich – könne und werde das LBV NRW nicht nachkommen. Die Statusbehörde könne die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen. Die in der E-Mail niedergelegte Rechtsauffassung teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung dem Kläger unter dem 22. Januar 2014 mit. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger erklärte mit am 21. Januar 2015 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben, er lege gegen den Bescheid – das Schreiben vom 22. Januar 2014 – Widerspruch ein. Den durch das Landesamt zitierten Entscheidungen habe ein im Wesentlichen anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass hier die Statusbehörde selbst, nämlich die Bezirksregierung B. , die Zurruhesetzungsverfügung geändert und den Kläger rückwirkend wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt habe. Die Versorgungsbehörde müsse die Versorgungsbezüge auf Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der Zurruhesetzung festsetzen. Dies sei vorliegend nunmehr die Schwerhinderung und nicht der vorzeitige Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 1 LBG NRW. Die Versetzungsverfügung entfalte insoweit Feststellungs- und Bindungswirkung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ergänzte und vertiefte seine Rechtsauffassung aus dem angegriffenen Bescheid und wies ergänzend auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 – hin. Das Landesamt sei an den Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung gebunden, weil diese weder hätte aufgehoben noch geändert werden können. Mit seiner am 2. April 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die rückwirkende Änderung der Versorgungsfestsetzung zu bewirken sowie, hieran anknüpfend, die Auszahlung der Bruttodifferenz zwischen den mit Abschlag sowie ohne Abschlag gewährten Versorgungsbezügen zu erreichen. Der Kläger vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt insbesondere ergänzend vor, die Situation des Klägers sei nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, die den von dem Beklagten zitierten Entscheidungen zu Grunde gelegen hätten. Die Bezirksregierung B. habe die Zurruhesetzungsverfügung vom 5. Mai 2011 mit Schreiben vom 26. Juni 2013 abgeändert. Sie habe den Kläger nunmehr gemäß § 33 Abs. 3 Ziffer 2 LBG rückwirkend mit Ablauf des 31. Juli 2011 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Insofern bestehe Feststellungs- und Bindungswirkung für die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Versorgungsbehörde. Der Beklagte könne daher nicht auf die Zurruhesetzungsverfügung vom 5. Mai 2011 Bezug nehmen und damit den Anspruch des Klägers ablehnen. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 bereits im Jahr 2009 bei dem Kläger unzweifelhaft vorgelegen. Dieser Umstand sei zunächst rechtswidrig von der Stadt E. nicht berücksichtigt worden. Dies könne dem Kläger im Hinblick auf seine Versorgungsbezüge nicht zum Nachteil gereichen. Sähe man dies anders, würde die Höhe der Versorgungsbezüge von Zufällen wie dem Arbeitsanfall bei Behörden, Gutachten und Sozialgerichten abhängen. Dies widerspräche jedoch dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Er beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 15. Juni 2011 in Gestalt des Bescheides vom 22. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2015 teilweise aufzuheben und seine Versorgungsbezüge ab Eintritt in den Ruhestand ohne Abzug eines Versorgungsabschlags festzusetzen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 14.606,09 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Auffassung entgegen, dass der Grund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geändert worden und der Kläger nicht auf seinen Antrag, sondern wegen einer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sei. Auf die Frage, ob eine Schwerbehinderung bereits im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand tatsächlich vorgelegen habe, komme es nicht an, weil die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Zurruhesetzung von der zuständigen Stelle festgestellt worden sein müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 3) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Soweit der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2011 einen Versorgungsabschlag vorsieht und der Beklagte nach erneuter Sachprüfung die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 22. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2015 abgelehnt hat, sind diese Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf abschlagsfreie Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – im Folgenden: BeamtVG a. F. –, das gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2011 als Landesrecht fort galt. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird. Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG in der Fassung vom 20. Dezember 2001 kann der Beamte auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Das entsprechende, hier auf den Kläger anwendbare Landesrecht ist mit der Altersgrenze von 60 Jahren in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes – LBG – NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (GV. NRW 2009, 224) vorgesehen. Demgegenüber sieht § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. eine solche Minderung für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, vor. § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. behandelt den Fall der Antragsaltersgrenze, wonach der Beamte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden kann. Entsprechendes sieht § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW a.F. vor. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 14 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a.F.). Die für den im Jahr 1948 geborenen Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung geltende Altersgrenze betrug 65 Jahre und 2 Monate (§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F.); ein Versorgungsabschlag ist demnach bei Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. auf die Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG a.F. regelt den Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Minderung des Ruhegehalts darf in allen Fällen 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Erfüllt ist im Falle des Klägers der Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. Der Kläger hatte bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2011 das 63. Lebensjahr bereits vollendet. Er hat deshalb keinen Versorgungsabschlag hinzunehmen, weil auch die weitere Voraussetzung, die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F., in seinem Fall vorliegt. Der Kläger wurde mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 5. Mai 2011 zunächst wegen des Erreichens der Antragsaltergrenze in den Ruhestand versetzt. Bei verständiger Würdigung war der Antrag des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend zu verstehen, dass er eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen des Erreichens der Antragsaltersgrenze erstrebte. Er stellte zwar wörtlich einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 LBG (Ruhestand auf Antrag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres) zum 1. August 2011. Seine im Schreiben einen deutlichen Schwerpunkt bildende Ausführungen, er versuche, die Anerkennung einer Schwerbehinderung zu erreichen, weshalb „die Höhe der Versorgungsbezüge vorläufig unklar“ bleibe, lässt jedoch nur den Schluss zu, dass das vom Kläger erkennbar Gewollte eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung war, der Kläger jedoch erkannte, dass diese Möglichkeit nicht in Betracht kam und er nur deshalb den Zurruhesetzungsantrag entsprechend formulierte. Es liegt hier der Fall vor, dass der Kläger die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze erreichen wollte. Der Bescheid vom 5. Mai 2011 wurde von der Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 26. Juni 2013 aufgehoben und rückwirkend durch eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung ersetzt. An den Zurruhesetzungsbescheid vom 26. Juni 2013 einschließlich des darin verfügten Grundes der Zurruhesetzung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung als Versorgungsfestsetzungsbehörde gebunden. Nach allgemeiner Auffassung ist die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge, insbesondere auch der Festsetzung des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG, an den im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand verfügten Grund der Zurruhesetzung gebunden. Die Versorgungsbehörde muss danach die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. Die bestandskräftige Versetzungsverfügung entfaltet für die Festsetzung der Versorgungsbezüge Feststellungswirkung. Die Versorgungsbehörde ist daher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge, insbesondere auch der Festsetzung des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG an den mit der Zurruhesetzungsverfügung bestimmten Grund gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 – juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2008 – 5 LA 177/07 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 A 807/10 – Juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 A 807/10 –, Rn. 11, juris; Kammer, Urteil vom 20. Juli 2011 – 3 K 4297/10 – UA, Seite 6, nicht veröffentlicht. Die mit Bescheid vom 26. Juni 2013 von der Bezirksregierung B. rückwirkend bestimmte Änderung des Grundes der Zurruhrsetzung des Klägers ist – unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit – wirksam und daher geeignet, die bezeichnete Bindungswirkung auszulösen. Gemäß § 36 Abs. 1 LBG NRW a.F. wird die Versetzung in den Ruhestand, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (Satz 1) – im Folgenden: Statusbehörde. Die Verfügung ist dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden (Satz 2). § 36 Abs. Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW steht ab Eintritt des Ruhestandes nicht nur der Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand und ihres Grundes, sondern darüber hinaus auch ihrer Aufhebung, ihrem Widerruf und einem Wiederaufgreifen des Verfahrens entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schafft die durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. – und durch gleichlautende Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts – auf den Beginn des Ruhestands festgelegte zeitliche Grenze für die Rücknehmbarkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nicht allein einen Vertrauensschutz für den in den Ruhestand versetzten Beamten, der auch nach dem Wegfall der für die Zurruhesetzung maßgeblichen Voraussetzungen keine nachträgliche Aufhebung seiner Pensionierung befürchten muss. Sie dient vielmehr auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. erweist sich damit als das Gegenstück der Ämterstabilität. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus: „Sie [die Zurruhesetzungsverfügung] ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.“ BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 –, Rn. 25, juris. Allgemeine Auffassung, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22/06 –, Rn. 13, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2008 – 5 LA 177/07 –, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, Rn. 9, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 6 A 2449/14 –, Rn. 7, juris; BayVGH, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 ZB 14.919 –, Rn. 6-8, juris. Vor diesem Hintergrund besteht Konsens in der Rechtsprechung, dass die wirksame und antragsgemäß ergangene Zurruhesetzungsverfügung nach Beginn des Ruhestands nicht gemäß §§ 48, 49, 51 VwVfG aufgehoben oder geändert werden darf. Diese Sperre erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich. Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Allgemeine Auffassung in der Rspr., a.a.O. Diese Grundsätze gelten – nach nunmehr ebenfalls allgemeiner Auffassung – auch für ein Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens zum Zweck der rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand wegen erst nach Beginn des Ruhestands rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Ruhestandes anerkannter Schwerbehinderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 – juris, Rn. 25; nun auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2016 – 2 A 10453/16 – juris, Rn. 5, anders noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11 –, Rn. 27, juris; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2012 – 1 Bf 96/11.Z –, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, Rn. 28, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 6 A 827/12 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 6 A 2449/14 –, Rn. 7, juris, jeweils mit umfassenden Nachweisen. Die ständige Rechtsprechung bezieht sich auf das Verbot der Durchbrechung der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung gemäß §§ 48, 49, 51 VwVfG und ihre Feststellungswirkung im Hinblick auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge. Der Rechtsprechung ist, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Konstellation, nicht zu entnehmen, wie sich eine – auch nach Auffassung der Kammer – unzulässige und damit rechtswidrige, rückwirkend durch die Statusbehörde erfolgte Änderung der Zurruhesetzungsverfügung auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge auswirkt. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass die Statusbehörde – wie hier, nachträglich und auf Antrag des Ruhestandsbeamten – den ursprünglichen Grund der Zurruhesetzung, nämlich das Erreichen der Antragsaltersgrenze, aufhebt und durch einen neuen Grund der Zurruhesetzung, hier die bestandskräftig anerkannte Schwerbehinderung des Beamten, ersetzt. Auf Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtslage und allgemeinen Auffassung der Rechtsprechung ist die Frage nach der Wirksamkeit einer rechtswidrigen, § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. entgegenstehenden Aufhebung bzw. Abänderung einer bestandskräftigen Zurruhesetzungsverfügung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts zu behandeln. § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. verdrängt nach konsentierter Auffassung §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW. Die Bestimmung, wonach die Zurruhesetzungsverfügung nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden „kann“, trifft jedoch keine eigene Regelung über die Rechtswirksamkeit einer dennoch erfolgten Aufhebung oder Änderung einer wirksamen Zurruhesetzungsverfügung. Der Wortlaut „kann … zurückgenommen werden“, der nach allgemeiner Auffassung §§ 48, 49, 51 VwVfG verdrängt und damit eine eigenständige Regelung über die Befugnis zur Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung trifft, enthält keine Anordnung der Nichtigkeit eines Bescheides, mit dem die Statusbehörde auf vor Eintritt in den Ruhestand gestellten Antrag eines Ruhestandsbeamten rechtswidrig die Zurruhesetzungsverfügung aufhebt oder ändert. Die Wirksamkeit der Aufhebung und Änderung einer geänderten Zurruhesetzungsverfügung beurteilt sich nach den allgemeinen, von § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW nicht verdrängten Regelungen der §§ 43, 44 VwVfG NRW. Die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung kann zur Nichtigkeit führen (§ 44 VwVfG). Für die Nichtigkeit der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand gelten, anders als für die Nichtigkeit der Ernennung, keine Sonderregeln. Insbesondere beurteilt sich nach dem Einzelfall, ob nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 VwVfG ein besonders schwer wiegender Fehler vorliegt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Summer, in: Fürst, GKÖD I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2a, BBG, § 47 a.F. Rn. 4; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1a, BBG (alt), § 47 Rn. 7b; Beispiele zur Auseinandersetzung mit der Frage nach der (im Ergebnis verneinten) Nichtigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung: OVG NRW, Entscheidung vom 09. März 1956 – VI A 815/53 –, juris; BayVGH, Urteil vom 7. Februar 2000 – 3 B 99.615 –, juris. Dieses Verständnis wird zudem durch die Rechtsprechung zu § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. und gleichlautender Regelungen gestützt. Stets wurde darin auf die rechtliche Unzulässigkeit, nicht aber auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung abgestellt. Mit Nachweisen zur hergebrachten beamtenrechtlichen Rechtsprechung erkennt beispielsweise das OVG NRW mit Urteil vom 23. September 1960 – VI A 797/59 – OVGE MüLü 16, 95 (97): “Für den Widerruf der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand gelten nämlich nicht die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, weil schon seit dem Deutschen Beamtengesetz eine gesetzliche Sonderregelung eingeführt ist. Sowohl in § 78 Abs. 1 DBG als auch in § 58 Abs. 1 LBG heißt es, die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand „kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden“. Diese Regelung bedeutet, wie schon in der Rechtsprechung zum DBG anerkannt worden ist, nicht nur, dass für den Widerruf in dieser Zeitspanne keine besonderen Gründe vorzuliegen brauchen, sondern auch, dass er nach Beginn des Ruhestandes überhaupt nicht mehr zulässig ist.“ (Hervorhebung durch Kammer). Ein die Wirksamkeitsanordnungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts verdrängender Grundsatz wegen des der Ämterstabilität dienenden besonderen Statusschutzes im Hinblick auf eine nach Beginn des Ruhestands geänderte Zurruhesetzungsverfügung ist demzufolge nicht anzuerkennen. Aus der fehlenden Befugnis, eine solche Verfügung zu treffen, folgt auch im Beamtenrecht nicht, dass die Rechtswirksamkeit rechtswidriger Zurruhesetzungsverfügungen nach Maßgabe der §§ 43, 44 VwVfG ausgeschlossen ist. Vgl. beispielsweise BayVGH, Urteil vom 7. Februar 2000 – 3 B 99.615 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 3 ZB 04.906 –, Rn. 6, juris; unklar akzentuiert noch im obiter dictum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 –, Rn. 9 am Ende, juris; demgegenüber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, Rn. 28, juris. Vielmehr trifft das Beamtenrecht dort, wo die Wirkungslosigkeit eines Verwaltungsaktes eintreten soll, ausdrückliche Nichtigkeitsanordnungen (§ 11 BeamtStG sowie § 13 BBG für den Fall der nichtigen Ernennung), die für ihren Bereich abschließende – in dieser Hinsicht: § 44 VwVfG verdrängende – Regelungen treffen. Die erschöpfende Aufzählung der hier genannten Nichtigkeitstatbestände ist auf einige besonders schwerwiegende Mängel der Ernennung begrenzt. Außerhalb eines Ernennungsaktes sind sie nicht analogiefähig. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1, BBG, § 13 Rn. 4, 6. Für die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hat der Gesetzgeber solche Regelungen nicht vorgesehen. Die Nichtigkeit von Zurruhesetzungsverfügungen bildet nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen die Ausnahme, nicht die Regel. Vgl. beispielsweise auch OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 –, Rn. 92, juris sowie Beschluss vom 12. November 2010 – 6 A 940/09 –, Rn. 10, juris. Diese Erwägungen sind auf den Fall einer nach Beginn des Ruhestandes erlassenen Zurruhesetzungsverfügung, die den vor Beginn des Ruhestandes festgesetzten Grund der Zurruhesetzung aufhebt und ändert, zu übertragen. Ein Verwaltungsakt ist vorbehaltlich des § 44 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Nichtigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, so dass die spätere Klärung einer zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten gewesenen Rechtsfrage nicht nachträglich zur Nichtigkeit eines zuvor erlassenen Verwaltungsaktes führt. BVerwG, Beschluss vom 05. April 2011 – 6 B 41/10 –, Rn. 4, juris. Bezugspunkt der Offensichtlichkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. BVerwG, Beschluss vom 05. April 2011 – 6 B 41/10 –, Rn. 4, juris. In Ermangelung besonderer Nichtigkeitsgründe haftete insbesondere ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, der schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar wäre, wobei die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt wären, dass von niemandem erwartet werden könne, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen, dem Bescheid vom 26. Juni 2013 im Zeitpunkt seines Erlasses nicht an. Ein in diesem Sinne von der Rechtsprechung geforderter, eklatanter Rechtsverstoß oder Willkürakt ist hier nicht gegeben. Insbesondere hat die Bezirksregierung B. mit dem Bescheid vom 26. Juni 2013 nicht in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze des besonderen beamtenrechtlichen Statusschutzes und der Ämterstabilität, die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW ihren Niederschlag gefunden haben, verstoßen. Denn die Bezirksregierung B. hat die Änderung des Grundes der Zurruhesetzung vor dem Hintergrund der im Falle des Klägers gegebenen besonderen Fallgestaltung verfügt, dass rückwirkend zum 17. Dezember 2009 die Schwerbehinderung des Klägers anerkannt worden ist und der Kläger seine Zurruhesetzung, wie bereits dargelegt, vorrangig wegen Schwerbehinderung beantragt hatte. Mit ihrem Vorgehen im Einzelfall des Klägers hat die Bezirksregierung B. einen als rechtswidrig zu wertenden, jedoch im Erlasszeitpunkt vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen. Sie stützte sich auf das damals noch nicht rechtskräftige Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2012 – 2 A 10665/11 – juris. Das OVG Rheinland-Pfalz führt darin aus: „Beantragt ein Beamter seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht nur wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze, sondern vorrangig zugleich unter Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter, so hat die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid ist in diesem Fall abzuändern. Dem Beamten, der bereits vor Anerkennung seiner Schwerbehinderung die vorzeitige Pensionierung beantragt, kann andererseits nicht entgegengehalten werden, mit der Pensionierung nach § 59 Nr. 1 statt nach § 59 Nr. 2 LBG habe sich lediglich das Risiko realisiert, welches er bei Stellung seines – in Verbindung mit der Entscheidung für eine Altersteilzeit unwiderruflichen – Antrags bewusst eingegangen sei. Dem Beamten zurechenbar ist lediglich, wenn sich letztlich herausstellt, dass sein Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, nicht jedoch die zeitliche Verzögerung der förmlichen Feststellung. Mit Ausnahme der – hier gegebenen – Rechtzeitigkeit seines Antrags beim Amt für soziale Angelegenheiten hat der Betroffene keinen Einfluss auf die Dauer des behördlichen und möglicherweise gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Die Höhe seiner Versorgungsbezüge hinge daher von Zufällen wie dem Arbeitsanfall bei Behörden, Gutachtern und Sozialgerichten ab. Dies wäre mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 17 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.“ OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11 –, Leitsatz, Rn. 34, juris; vgl. auch später noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 –, Rn. 28, juris. Vor diesem Hintergrund anzunehmen, die Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Juni 2013 stelle einen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 VwVfG erfüllenden, eklatanten Rechtsverstoß dar – dies wäre jedoch nach dem Gesagten erforderlich, um ihre Wirkungslosigkeit anzunehmen – erscheint abwegig. Darauf, dass die Rechtswidrigkeit der geänderten Zurruhesetzungsverfügung im Sinne der später erfolgten und von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2015 in Bezug genommenen Klärung dieser Rechtsfrage auch in Einzelfällen nachträglich anerkannter Schwerbehinderung durch das BVerwG mit Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11 – juris anzunehmen ist, kommt es nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Wirksamkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Juni 2013 im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses nicht an. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 26. Juni 2013 ist mithin wirksam. Er dürfte zwar rechtswidrig sein; denn die Bezirksregierung B. war, wie oben dargelegt, wegen § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LBG NRW a.F. nicht befugt, den mit Bescheid vom 5. Mai 2011 verfügten Grund der Zurruhesetzung nachträglich aufzuheben und durch einen anderen Grund zu ersetzen. Aus der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens kann die Versorgungsfestsetzungsbehörde des Beklagten jedoch nicht ableiten, dass der mit Bescheid vom 26. Juni 2013 geänderte Grund der Zurruhesetzung keine Bindungswirkung entfalte; denn es liegt gerade im Wesen der Bindungswirkung, die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung der Nachprüfung durch die Versorgungsbehörde zu entziehen. Der gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässige Leistungsantrag hat Erfolg. Nach von dem Beklagten als rechnerisch richtig anerkannten Klägervortrag betrug die jeweils monatlich im Voraus fällige Differenz zwischen den mit einem Versorgungsabschlag von 6,01 v.H. gewährten und den abschlagsfrei zustehenden Versorgungsbezügen ab Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2011 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (10. März 2017), mithin für 68 Kalendermonate, 14.606,09 €. Diesen Betrag kann der Kläger in Folge der Verpflichtung des Beklagten, seine Versorgungsbezüge abschlagsfrei festzusetzen, als Nachzahlung verlangen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.