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Beschluss

3 A 807/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0122.3A807.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.688,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.688,40 € festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu nachfolgend 1.) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu nachfolgend 2.) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdn. 206 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838. Gemessen hieran weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel. Die am 7. Oktober 19 geborene Klägerin stand zuletzt im Rang einer Sozialamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte sie beim Präsidenten des P. I. unter Hinweis auf § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393) – im Folgenden „LBG a.F.“ genannt –, ihre Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Oktober 2008. In dem Schreiben führte sie sodann weiter aus, dass sie „vorsorglich“ auch einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. stelle. Hierzu wies sie darauf hin, dass sie im März 2008 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen in einer Schwerbehindertenangelegenheit erhoben habe. Mit einer Entscheidung rechne sie vor dem 31. Oktober 2008. Falls ihr die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werde, werde sie die Entscheidung des Sozialgerichts umgehend nachreichen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 versetzte der Präsident des P. I. die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 24. Juli 2008 und die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. mit Ablauf des 31. Oktober 2008 in den Ruhestand. Der Bescheid vom 7. Oktober 2008 und die Urkunde über die Zurruhesetzung wurden der Klägerin am 29. Oktober 2008 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Mit Bescheid vom 3. November 2008 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 75 vom Hundert sowie eines Versorgungsabschlags von 7,20 vom Hundert die monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge auf 2.517,82 € fest. Die Minderung des Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsabschlags beträgt monatlich 195,35 €. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, den Versorgungsfestsetzungsbescheid und den zugehörigen Widerspruchsbescheid dergestalt abzuändern, dass ihre Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags berechnet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das beklagte Land habe zu Recht die Versorgungsbezüge der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der gemäß Art. 125a Abs. 1 GG, § 108 BeamtVG fortgeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, ber. S. 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), gekürzt. Die Klägerin sei nicht wegen einer Schwerbehinderung, sondern wegen Vollendung des 63. Lebensjahres vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Durch die Versetzungsverfügung sei der Grund der vorzeitigen Zurruhesetzung für die Versorgungsbehörde rechtsverbindlich festgesetzt worden. Das Zulassungsvorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Die Klägerin macht im vorliegenden Zulassungsverfahren geltend: Das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich, indem es einerseits zugestehe, es sei ihr bei Stellung des Zurruhesetzungsantrags eindeutig um die Vermeidung eines Versorgungsabschlags gegangen, andererseits jedoch annehme, der Antrag könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass sie ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der einschlägigen Altersgrenze wünsche. Ferner hätte der Präsident des P. erkennen müssen, dass bei der Stellung des Antrags auf Zurruhesetzung zwei Zurruhesetzungsgründe genannt worden seien. Dies hätte ihn aufgrund seiner Fürsorgesorgepflicht veranlassen müssen, bei ihr – der Klägerin – nachzufragen und auf eine Klarstellung des gewünschten Zurruhesetzungsgrunds hinzuwirken. Des Weiteren habe es das Verwaltungsgericht versäumt, sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf abschlagsfreie Versorgung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu befassen. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es sich allein auf das Zurruhesetzungsverfahren bezieht, das jedoch von dem Verfahren auf Festsetzung der Versorgungsbezüge zu unterscheiden ist, um das es im vorliegenden Streitverfahren geht. Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit Feststellungswirkung. Dies folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG a.F., der § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG in der aktuellen Fassung (im Folgenden: „LBG n.F.“) entspricht. Diese Bestimmung besagt, dass die Versetzung in den Ruhestand – nur – bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann. Die nach diesem Zeitpunkt eintretende Bestandskraft erstreckt sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil der Versetzungsverfügung. Diese Bindungswirkung entfaltet die Zurruhesetzungsverfügung auch für die Versorgungsbehörde. Diese ist bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge, insbesondere auch der Festsetzung des Versorgungsabschlags gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG an den in der Versorgungsverfügung genannten Grund gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193. Die Versetzungsverfügung vom 7. Oktober 2008 entfaltet danach Bindungswirkung in Bezug auf den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 3. November 2008. War das LBV demnach bei der Versorgungsfestsetzung an die Zurruhesetzungsverfügung vom 7. Oktober 2008 – die mangels von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels in Bestandskraft erwachsen ist – auch hinsichtlich des darin genannten Zurruhesetzungsgrunds nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. gebunden, so geht der von der Klägerin erhobene Einwand, der Dienstherr sei angesichts der Fassung des Zurruhesetzungsantrags zur Heranziehung eines anderen Zurruhesetzungsgrunds oder aber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zumindest zur Nachfrage bei ihr verpflichtet gewesen, schon im Ansatz ins Leere. Dass die Versetzungsverfügung als Grund der Zurruhesetzung ausdrücklich und unzweideutig denjenigen nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG – Vollendung des 63. Lebensjahres – und gerade nicht denjenigen nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 – Schwerbehinderung – nennt, zieht die Klägerin – zu Recht – nicht in Zweifel. Abgesehen davon ist die Zurruhesetzung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG auch in der Sache nicht zu beanstanden, weil der in der Versetzungsverfügung genannte Zurruhesetzungsgrund demjenigen entspricht, der im Zurruhesetzungsantrag aufgeführt ist. Ein solcher Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich verbindlich den Gegenstand der vom Dienstherrn zu treffenden Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er in den Ruhestand versetzt werden, ansonsten ist der Antrag abzulehnen. Der Dienstherr darf die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen. Erforderlichenfalls muss er den betreffenden Beamten auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung oder Änderung auffordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, a.a.O. Ein derartiger Anlass zur Nachfrage bestand vorliegend nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, der Zurruhesetzungsantrag sei nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2008 wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren und somit aus dem in § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. genannten Grund zur Ruhe gesetzt werden wollte. Nach der eindeutigen sprachlichen Fassung des Antrags vom 24. Juli 2008 hatte die Klägerin ihren Antrag in erster Linie (ausdrücklich) auf § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. gestützt. Zugleich hatte sie das Begehren geäußert, zum Ablauf des 31. Oktober 2008 in den Ruhestand versetzt zu werden. Lediglich „vorsorglich“ hatte sie den weiteren Zurruhesetzungsgrund nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. genannt. Hieraus ergibt sich ein klares Rangverhältnis der Zurruhesetzungsgründe, nach dem der Präsident des P. in erster Linie auf den Zurruhesetzungsgrund des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. und erst in zweiter Linie, d.h. hilfsweise auf den des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. abzustellen hatte - vgl. zur Möglichkeit, dem Dienstherrn Zurruhesetzungsgründe im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag mitzuteilen, Lemhöfer in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 42 a.F. Rdnr. 18 -, wobei die Klägerin zugleich ausdrücklich angekündigt hatte, eine noch bis zum 31. Oktober 2008 erwartete sozialgerichtliche Entscheidung zu ihren Gunsten umgehend nachzureichen. Bis zu ihrer Zurruhesetzung hatte sie sodann aber keinen Nachweis einer Schwerbehinderung im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB IX vorgelegt. Im Rahmen des von ihr betriebenen sozialgerichtlichen Verfahrens wurde ihre Schwerbehinderteneigenschaft (aufgrund eines mit der Bezirksregierung Münster geschlossenen Vergleichs) vielmehr erst im November 2008 und somit nach der mit Ablauf des 31. Oktober 2008 erfolgten Zurruhesetzung festgestellt. Bei dieser Sachlage kam unter Berücksichtigung des im Zurruhesetzungsantrag aufgestellten Rangverhältnisses der benannten Zurruhesetzungsgründe von vornherein nur eine Zurruhesetzung der Klägerin wegen Vollendung des 63. Lebensjahres nach Maßgabe des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. in Betracht. Eine Zurruhesetzung wegen der Möglichkeit, dass in dem laufenden sozialgerichtlichen Verfahren bei der Klägerin später – mit Rückwirkung – eine Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden könnte, war im Hinblick auf den von ihr selbst vorgegebenen Zurruhesetzungszeitpunkt (Ablauf des 31. Oktober 2008) rechtlich ausgeschlossen, weil bis zum Beginn des Ruhestandes zu keinem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG a.F. vorlagen. Angesichts des vorgenannten, durch Auslegung zu ermittelnden Inhalts des Zurruhesetzungsantrags mit dem darin festgelegten Rangverhältnis der Zurruhesetzungsgründe hatte der Präsident des P. I. auch keinen Anlass zu einer auf Klarstellung gerichteten Nachfrage. Angesichts dessen kann in dem Unterlassen einer solchen Nachfrage eine Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen könnte, nicht gesehen werden. Aus demselben Grund ist das Vorliegen eines sog. Herstellungsanspruchs, unabhängig von der Frage, ob die Grundsätze des im Sozialrecht entwickelten Herstellungsanspruchs im Beamtenrecht überhaupt Anwendung finden können, nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu formulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. In Anwendung dieser Darlegungsanforderungen zeigt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht auf, dass und inwiefern die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „wie Anträge auf Versetzung in den Ruhestand ausgelegt werden müssen, die zum einen den Antrag wegen Erreichens der Altersgrenze enthalten und zum anderen unter Hinweis auf ein anhängiges auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren abgegeben werden“, für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, da die Versorgungsbehörde –hier das LBV –, wie ausgeführt, die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen muss - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, a.a.O. - und vorliegend auch festgesetzt hat. Abgesehen davon ist in der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Zurruhesetzungsantrag nach Treu und Glauben so auszulegen ist, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 - und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, jeweils a.a.O. Auch aus diesem Grund fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus (hier: 24 Monate x monatlicher Abschlag von 195,35 €). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).