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Beschluss

6 L 625/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0320.6L625.17.00
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Tenor
  • 1.   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerzu tragen.

  • 2.   Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerzu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung gegen die Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen der Stadt C. vom 13. Februar 2017, Az., anzuordnen“, hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der gewählten Form überhaupt statthaft ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Antragsbefugnis der Antragsteller. Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Anfechtung eines Verwaltungsakts nur zulässig, wenn der Kläger durch diesen Verwaltungsakt in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte. Dasselbe gilt für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2017 gewährte Ausnahme von der Baumschutzsatzung der Stadt C. . Die Baumschutzsatzung schützt die Bäume indessen allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch diese Satzung hingegen nicht begründet. Dem entsprechend kann auch eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung einen einzelnen Bürger – wie die Antragsteller – nicht in seinen Rechten verletzen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. November 2012 - 6 L 1337/12 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.