Urteil
11 K 5855/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0329.11K5855.16.00
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit des Verteilungsbescheides nach § 15 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfordert nicht die vorherige oder gleichzeitige Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das Bundesamt durch Verwaltungsakt (Anschluss an OVG NRW,
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit des Verteilungsbescheides nach § 15 Abs. 4 S. 1 AufenthG erfordert nicht die vorherige oder gleichzeitige Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das Bundesamt durch Verwaltungsakt (Anschluss an OVG NRW, Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 12. Januar 1998 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und reiste am 26. April 2016 mit ihrem Nationalpass in das Bundesgebiet ein. Sie meldeten sich in der Folgezeit bei der Stadt H. und gab dort bei ihrer Befragung Anfang Mai 2016 an, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter im Kosovo keine Bezugsperson und damit keine Bleibeperspektive mehr gehabt. Hier befänden sich ihre einzigen Verwandten, bei denen sie dauerhaft leben wolle. Auch habe sie im Kosovo Angst vor sexuellen Übergriffen gehabt.Den entsprechenden „Beratungs- und Fragebogen“ leitete die Stadt H. mit Schreiben vom 3. Mai 2016 im Hinblick auf die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer an den Beklagten mit dem Hinweis weiter, dass Gründe, die gegen eine Verteilung der Klägerin sprächen, nicht erkennbar seien. Am 11. Juli 2016 erfolgte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine „Erstmeldung Reservierungsbestätigung Person/en: Mann 0, Frau 1, Kind 0... ZielBLand: HESSEN, ZielEAE: Gießen“. Daraufhin wies der Beklagte die Klägerin mit Verteilungsbescheid vom 14. Juli 2016 – zugestellt am 30. August 2016 – nach § 15 a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung Gießen des Landes Hessen zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin keine Gründe vorgetragen bzw. nachgewiesen habe, die einer Verteilung entgegenstünden. Die Klägerin hat am 5. September 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie u.a. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 17. und 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vor, dass der Verteilungsbescheid des Beklagten rechtswidrig sei, weil es an einem vorausgegangenen förmlichen Verteilungsbescheid des Bundesamtes fehle. Darüber hinaus seien nachträglich zwingende Gründe eingetreten, die einer Verteilung entgegenstünden. Denn sie sei von dem Sohn ihrer Verwandten in H. , B. O. , schwanger und werde Anfang Februar 2017 das gemeinsame Kind entbinden. Für den 8. September 2016 sei ein Notartermin zur Anerkennung der Vaterschaft vereinbart. Auch wolle sie den in H. wohnenden Herrn O. demnächst heiraten. Am 12. Februar 2017 ist die Geburt des Kindes der Klägerin erfolgt. Die Klägerin beantragt, den Verteilungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verteilungsbescheides vom 14. Juli 2016 unter Berufung auf die Rechtsprechung des 17. Senats des OVG NRW geltend mache, sei dieser Rechtsprechung nicht zu folgen. Vielmehr erachte aktuell der 18. Senat des OVG NRW mit gewichtigen Gründen einen Verteilungsbescheid des Bundesamtes als Grundlage für die hier streitgegenständliche Verteilungsentscheidung nicht für erforderlich.Im Übrigen habe die Klägerin vor der Veranlassung der Verteilung keine Gründe nachgewiesen, die einer Verteilung nach § 15 Abs. 1 S. 6 AufenthG entgegenstünden. Nach der Geburt des Kindes und/oder Heirat könne die Klägerin zudem einen Umverteilungsantrag unter Vorlage entsprechender Nachweise stellen. Es erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Klägerin sich zur Klärung des Aufenthalts nicht unverzüglich nach Gießen begeben könne. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Im zugehörigen Eilverfahren 11 L 2146/16 hat die Kammer mit Beschluss vom 20. September 2016 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage im Hinblick auf die Rechtsprechung des 17. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Verteilung nach § 15 a AufenthG einen vorherigen Verteilungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfordere, angeordnet. Die Beteiligten haben nach gerichtlichem Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des 17. Senats des OVG NRW übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 11 K 5855/16 und 11 L 2146/16 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Verteilungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Verteilungsbescheid ist § 15 a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Voraussetzungen einer solchen Anordnung sind vorliegend gegeben: Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Verteilung der nicht um Asyl nachsuchenden, unerlaubt eingereiste Klägerin (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) veranlasst. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als zentrale Verteilungsstelle hat festgelegt, dass die Aufnahmeeinrichtung Gießen in Hessen zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet ist. Insoweit findet sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten eine entsprechende „Erstmeldung – Reservierungsbestätigung“ vom 11. Juli 2016 für eine Frau. Die Kammer hält auch nicht länger an ihrer auf der früheren Rechtsprechung des 17. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruhenden Rechtsprechung fest, dass die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das Bundesamt gegenüber der Bezirksregierung durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, an dem es hier fehlen würde. Denn der 17. Senat hat seine Rechtsprechung nunmehr mit Beschluss vom 25. November 2016 – 17 A 503/16 – geändert und sich der Rechtsprechung des 18. Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris, angeschlossen, der einen derartigen Verwaltungsakt nicht für erforderlich hielt und hält, und hat hierfür folgende Erwägungen als maßgeblich angeführt: „Der Wortlaut des § 15a AufenthG enthält keinen Anhalt für das Erfordernis einer förmlichen Verteilungsentscheidung des Bundesamts gegenüber dem unerlaubt eingereisten Ausländer. Die Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vielmehr vor, dass die zentrale Verteilungsstelle der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung benennt. Diese „Benennung“ ist ein intrabehördlicher Vorgang, der die adressierte Behörde bindet, jedoch als reines Verwaltungsinternum keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Ausländer entfaltet, a.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 –, juris, Rdn. 9. Ihm gegenüber wird die von der zentralen Verteilungsstelle verwaltungsintern getroffene Verteilungsentscheidung durch die von der veranlassenden Landesbehörde auszusprechende Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG umgesetzt. Dem entspricht es, dass das Gesetz rechtsschutzbezogene Regelungen nur in Bezug auf die Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. Sätze 7 und 8), nicht aber in Bezug auf die Verteilungsentscheidung des Bundesamts vorsieht. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes steht insoweit nicht in Frage. Denn die Wahrung der sich für den Ausländer aus § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG ergebenden Rechte ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG uneingeschränkt gewährleistet.“ Diesen überzeugenden Erwägungen und der darauf nunmehr beruhenden einheitlichen Rechtsprechung der mit Verteilungssachen aktuell befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließt sich die erkennende Kammer nach erneuter eigener Prüfung der Rechtslage an. In der Sache kann die Klägerin ihrer Verteilung zur Aufnahmeeinrichtung Gießen in Hessen auch nicht ihre Schwangerschaft bzw. die Geburt des Kindes und/oder die unter Umständen zwischenzeitlich erfolgte Heirat mit dem Kindesvater entgegenhalten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 AufenthG keinen Anspruch darauf haben, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Als Ausnahmeregelung hierzu sieht § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG lediglich vor, dass dann, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Vor der Veranlassung der Verteilung hat die Klägerin indessen unstreitig keine Gründe im Sinne der vorstehenden Regelung dargetan bzw. nachgewiesen. Der von der volljährigen Klägerin vor der Verteilung geäußerte Wunsch, in H. bei entfernten Verwandten zu wohnen, mag verständlich sein, stellt aber ersichtlich keinen zwingenden Grund dar, der einer Verteilung entgegenstehen könnte. Die vor der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung offenkundig bereits bestehende Schwangerschaft und die beabsichtigte Heirat mit dem in H. lebenden Kindesvater, die alleine ohne weitere hier nicht bekannte Umstände ebenfalls noch keine sonstigen zwingenden Gründe darstellen, hat die Klägerin demgegenüber erst im vorliegenden Klageverfahren und damit nach der Veranlassung der Verteilung mitgeteilt. Sie hat zu diesen Umständen insoweit in der Klageschrift selbst angegeben, dass diese Gründe sich im Nachhinein ergeben hätten. Der zwischenzeitlich am 12. Februar 2017 erfolgten Geburt des Kindes der Klägerin und einer etwaig erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch Herrn O. bzw. einer Eheschließung mit dem Kindesvater kann vielmehr nur im Rahmen eines Umverteilungsbegehrens nach § 15 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden. Es ist insoweit Sache der Klägerin, ein entsprechendes Begehren bei der hierfür zuständigen Behörde zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.