Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht. (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –) Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130 a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Berufung mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie auf Aufhebung des Verteilungsbescheids des Beklagten vom 23. Juni 2015 gerichtet ist, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Verteilungsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Verteilungsbescheids ist § 15a Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. Die Voraussetzungen einer solchen Anordnung sind vorliegend gegeben: Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Verteilung veranlasst. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als zentrale Verteilungsstelle hat festgelegt, dass die Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert darüber hinaus nicht, dass zuvor oder gleichzeitig eine Verteilungsentscheidung des Bundesamts in Form eines an den Ausländer gerichteten Verwaltungsakts ergeht. An seiner in einem prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 ‑ 17 E 831/11 ‑, juris, hält der Senat nicht fest. Er schließt sich nunmehr der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des 18. Senats des beschließenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –, juris, an, auf die Bezug genommen wird. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Der Wortlaut des § 15a AufenthG enthält keinen Anhalt für das Erfordernis einer förmlichen Verteilungsentscheidung des Bundesamts gegenüber dem unerlaubt eingereisten Ausländer. Die Regelung des § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vielmehr vor, dass die zentrale Verteilungsstelle der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung benennt. Diese „Benennung“ ist ein intrabehördlicher Vorgang, der die adressierte Behörde bindet, jedoch als reines Verwaltungsinternum keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Ausländer entfaltet, a.A. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2010 – 19 B 1847/09 –, juris, Rdn. 9. Ihm gegenüber wird die von der zentralen Verteilungsstelle verwaltungsintern getroffene Verteilungsentscheidung durch die von der veranlassenden Landesbehörde auszusprechende Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG umgesetzt. Dem entspricht es, dass das Gesetz rechtsschutzbezogene Regelungen nur in Bezug auf die Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. Sätze 7 und 8), nicht aber in Bezug auf die Verteilungsentscheidung des Bundesamts vorsieht. Die durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes steht insoweit nicht in Frage. Denn die Wahrung der sich für den Ausländer aus § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG ergebenden Rechte ist im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG uneingeschränkt gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.