OffeneUrteileSuche
Beschluss

6a L 887/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0329.6A.L887.17A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6a K 3376/17.A) gegen den Bescheid vom 6. März 2017 wird angeordnet.

Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6a K 3376/17.A) gegen den Bescheid vom 6. März 2017 wird angeordnet. Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6a K 3376/17.A) gegen den Bescheid vom 6. März 2017 wird angeordnet. Die Kosten des (gerichtsgebührenfreien) Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es trotz der Möglichkeit, einen Antrag beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) zu stellen, nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. So die einhellige im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, Juris, ergangene Rechtsprechung. Der Antrag ist auch begründet. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 33 Abs. 6, 36 Abs. 3 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, was sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache richtet. Vorliegend wird sich der angefochtene Bescheid in der Hauptsache voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, so dass ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht festgestellt werden kann. Rechtsgrundlage des Bescheides, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren eingestellt und dem Antragsteller die Abschiebung nach Georgien angedroht hat, ist § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG. Danach stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Ausländer ist gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Folgen des Nichtbetreibens hinzuweisen. An einer diesen Anforderungen entsprechenden Belehrung fehlt es vorliegend. Die dem Antragsteller am 12. Mai 2014 gegen Unterschrift ausgehändigte Belehrung weist lediglich darauf hin, dass das Ausbleiben bei der Anhörung „nachteilige Folgen“ haben kann, nicht aber auf die (nach der damaligen Rechtslage noch gar nicht vorgesehene) Möglichkeit der Verfahrenseinstellung wegen vermuteten Nichtbetreibens. Eine solche Belehrung genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 6a L 2725/16.A -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Die dem Antragsteller übermittelte Ladung zur Anhörung vom 23. Oktober 2014 enthält ebenfalls nur den Hinweis auf „nachteilige Folgen“, die bei einem Ausbleiben eintreten könnten. Zudem ist diese Belehrung nicht „gegen Empfangsbestätigung“ erteilt worden, wie in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 6a L 405/17.A -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Bei summarischer Prüfung führt das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. März 2017. Vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen der Kammer auch BeckOK Ausländerrecht/Heusch, § 33 Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.