Gerichtsbescheid
6a K 7949/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0403.6A.K7949.16A.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 2. sind armenische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlichen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 17. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 2. März 2016 Asylanträge. Bei der Antragstellung händigte ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Klägern zu 1. und zu 2. eine Belehrung für Erstantragsteller über ihre Mitwirkungspflichten aus und zwar jeweils in deutscher und in armenischer Sprache. Die Mitteilungen weisen Unterschriften der jeweiligen Kläger auf, mit denen diese bestätigten, eine Übersetzung erhalten und den Inhalt der Mitteilung verstanden zu haben. In der Mitteilung heißt es unter anderen: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Mit Schreiben vom 22. August 2016 übersandte das Bundesamt die Ladung zur persönlichen Anhörung am 2. September 2016 an die Bevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) als zurückgenommen gelte, wenn die Mandanten zu dem Termin nicht erscheinen. Die Kläger nahmen diesen Termin nicht wahr. Mit Schreiben vom 5. September 2016 informierte das Bundesamt die Bevollmächtigten hierüber und gab die Gelegenheit, innerhalb eines Monats schriftlich zu den Asylgründen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 3. November 2016 stellte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es forderte die Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Zur Begründung führte es mit Verweis auf § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG aus, dass die Asylanträge als zurückgenommen gälten, weil die Kläger zur persönlichen Anhörung nicht erschienen seien. Am 18. November 2016 haben die Kläger einen Eilantrag gestellt und die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Einstellung sei nicht im beschleunigten Verfahren ergangen, sondern erst, nachdem im Anschluss an den versäumten Anhörungstermin eine Aufforderung an den Bevollmächtigten zur Stellungnahme unbeantwortet geblieben sei. Die Kläger hätten das Fernbleiben vom Anhörungstermin bislang nicht genügend entschuldigt. Die Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (6a L 2725/16.A) stattgegeben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2017 wurden die Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere fehlt es trotz der Möglichkeit, einen Antrag beim Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu stellen, nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Interesse an dem gerichtlichen Rechtsschutz kann nur dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel ebenso durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren erreicht werden kann. Es reicht hingegen nicht, wenn vorgesehen ist, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts herbeiführt. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden. Denn die Entscheidung über den ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG sperrt nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Die Kläger würden auf diese Weise gezwungen, den entsprechenden Antrag für eine möglicherweise rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung zu verbrauchen. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage zu verneinen. Vgl. nur VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris, mit weiteren Nachweisen zu der im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris, ergangenen Rechtsprechung. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Bescheides, mit dem das Bundesamt die Asylverfahren eingestellt und den Klägern die Abschiebung nach Armenien angedroht hat, ist § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. AsylG vermutet, wenn einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen wurde. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretende Rechtsfolge „schriftlich und gegen Empfangsbestätigung“ hinzuweisen. Die Kläger sind im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. Die den Klägern am 2. März 2016 gegen Unterschrift ausgehändigte Belehrung weist lediglich darauf hin, dass das Ausbleiben bei der Anhörung „nachteilige Folgen“, wie beispielsweise eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung, haben kann, nicht aber auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung wegen vermuteten Nichtbetreibens. Diese Belehrung, die vor der Änderung des § 33 AsylG am 16. März 2016 ergangen ist, genügt den Anforderungen, die nach der aktuellen Fassung an die Hinweispflicht gestellt werden, nicht. Es hätte eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, dass der Antrag für den Fall, dass das Verfahren nicht betrieben wird, als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt wird. Der sich aus § 33 Abs. 4 AsylG ergebenden Hinweispflicht ist das Bundesamt auch im Rahmen der Ladung zur Anhörung vom 22. August 2016 nicht nachgekommen. Das an die Bevollmächtigten gerichtete Ladungsschreiben enthält zwar den Hinweis, dass die Asylanträge nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelten, wenn die Kläger zu dem Anhörungstermin nicht erscheinen. Auch dieses Schreiben genügt jedoch nicht der formellen Anforderung des § 33 Abs. 4 AsylG, der vorsieht, dass auf die Rechtsfolgen gegen „Empfangsbestätigung“ hinzuweisen ist. Dies setzt, wie auch im Rahmen der gleichlautenden Belehrung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG, voraus, dass der Hinweis in schriftlicher Form und gegen ein gesondertes Empfangsbekenntnis ausgehändigt wird. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 5a L 2635/16.A -, n.v. und vom 15. Februar 2017 - 6a L 405/17.A -, juris sowie zu den Anforderungen im Rahmen von § 10 Abs. 7 AsylG Preisner, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 10 AsylG, Rdnr. 47, Stand 1. Februar 2017. Eine entsprechende Bestätigung ist dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes nicht zu entnehmen. Ob eine solche bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten auch durch ein Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten ersetzt werden kann, kann vorliegend dahinstehen, weil sich ein solches nicht in dem Verwaltungsvorgang befindet. Es ist im vorliegenden Fall demnach bereits nicht ersichtlich, ob das Schreiben dem Bevollmächtigten überhaupt zugegangen ist. Das Fehlen eines ordnungsgemäßen Hinweises führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. November 2016. Vgl. u.a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 12a 4432/16.A - juris; Heusch, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 33 AsylG, Rdnr. 9, Stand 1. Februar 2017. Es bedarf daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - keiner Entscheidung dazu, ob die Kläger das Fernbleiben von der Anhörung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG entschuldigt haben. Da das Asylverfahren nicht einzustellen war, war dem Bundesamt auch die Entscheidung nach Aktenlage über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verwehrt. Vielmehr hätte das gesamte Verfahren fortgesetzt werden müssen. Aus diesem Grund kann auch die nach § 34 AsylG ausgesprochene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.