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Beschluss

14 L 1316/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0502.14L1316.17.00
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Tenor

          Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5310/17 gegen die Ordnungsverfügung der          Antragsgegnerin vom 28. April 2017 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der          Zwangsmittelandrohung angeordnet.

         Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

         Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5310/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2017 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5310/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, der zugleich als sachdienliche Änderung des Eilantrags vom 25. April 2017 angesehen wird, ist zulässig und begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Beseitigung der unerlaubten Plakatierung auch wegen der Notwendigkeit des Entgegenwirkens gegenüber einem Nachahmungs- und Gewöhnungseffekt keinen Aufschub dulde. Ein Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei wegen des Verstoßes gegen die bestehenden Rechtsnormen und der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung nicht hinnehmbar. Ob damit zu Recht ein besonderes Vollzugsinteresse angenommen worden ist, ist für die lediglich in formaler Hinsicht vorzunehmende Überprüfung der Vollziehungsanordnung regelmäßig - wie auch hier - nicht von Bedeutung. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab fällt die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Die angegriffene straßenrechtliche Ordnungsverfügung erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Die Voraussetzungen des § 22 Straßen- und Wegegesetzes -StrWG NRW-, auf die die Antragsgegnerin ihre Beseitigungsverfügung stützt, liegen nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Aufhängen der Plakate mit der Aufschrift „O. L. E. “ von der gemäß § 18 StrWG NRW am 5. April 2017 erteilten Sondernutzungserlaubnis gedeckt und die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, u.a. in E. , aufgehängten o.g. Wahlplakate stellen keinen rechtswidrigen Zustand im Sinne des § 22 StrWG NRW dar. Ausgehend vom Zweck einer Sondernutzung, der für die Erlaubniserteilung von zentraler Bedeutung ist und zum wesentlichen Inhalt einer Sondernutzungserlaubnis gehört, Vgl. dazu Hess.VGH, Beschluss vom 24. Februar 1998 -5 N 3469/94-, GewArch 1998, 437, BVerwG, Beschluss vom 12. November 1998 -3 BN 2.98-, juris, hängt davon auch das Ergebnis der von der Straßenbaubehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Sondernutzers mit primär verkehrlichen Ordnungsgesichtspunkten ab, wobei sie sich regelmäßig nur an Gründen zu orientieren hat, die einen sachlichem Bezug zur Straße haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 23 A 3621/91 - m.w.N, . Beschlüsse vom 12. Mai 2004 -11 B 952/04-, juris. NVwZ-RR 2004, 794, vom 2. August 2006 ‑11 A 2642/04-, NWVBl. 2007, 64, vom 1. Juli 2014 -11 A 1081/12-, NVwZ-RR 2014, 710, juris, m. w. N. und Urteil vom 16. Juni 2015 -11 A 1131/13-, juris. Nach der danach gebotenen, dem Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 StrWG NRW entsprechenden allein straßenbezogenen Betrachtungsweise weicht die von der Antragsgegnerin beanstandete Nutzung nicht in rechtserheblicher Weise von der erlaubten Sondernutzung ab. Auf den Antrag vom 30. Mai 2017 ist der Antragstellerin nach Aufstellung eines Direktkandidaten und einer Landesliste für die Landtagswahl am 14. Mai 2017 mit Verfügung vom 5. April 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2017 – 14. Mai 2017 das zahlenmäßig unbeschränkte Aufstellen von Plakatwerbeträgern sowie Großflächenplakaten auf öffentlichen Wegeflächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und damit die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei erlaubt worden, wobei unter Ziffer 8 die Auflage/Bedingung formuliert worden ist, dass die „erlaubten Plakatträger zu keiner Zeit für andere Zwecke als den o.g. Wahlkampf benutzt werden“ dürfen. Eine entsprechende Nutzung zu Wahlkampfzwecken hat die Antragstellerin (auch) mit der Aufstellung der streitgegenständlichen Plakate vorgenommen und das Aufhängen der Wahlplakate ist von der erteilten Sondernutzungserlaubnis erfasst, woraus zugleich die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung folgt. Dabei kommt es unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein potentieller Wähler durch einzelne Aussagen oder Nichtaussagen des fraglichen Plakats (partei-)politischer Beeinflussung ausgesetzt wird. In erster Linie ist es Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Mai 2003 -1 B 181/03-, NordÖR 2003, 251. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 ‑11 B 952/04-, a.a.O.. Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis hält, bemisst sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbietet sich. Die Nutzung wäre erst dann eine nicht erlaubte andere, also ein aliud, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Landtagswahl mehr hätte. Ansonsten verbieten sich Interpretationen einzelner Aussagen des fraglichen Plakats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004, a.a.O.. Vorliegend hat die Antragstellerin auf dem Plakat eine Aussage formuliert, die ihr als Partei offensichtlich zurechenbar ist. Es wird mit diesem Plakat in Zeiten des Landtagswahlkampfes neben Plakaten von Mitbewerbern unzweifelhaft für die Antragstellerin und zwangsläufig auch für ihre Kandidaten zur Landtagswahl -hier den Direktkandidaten im Wahlbezirk 1 und die Kandidaten der Landesliste- geworben. Anders als die Antragsgegnerin meint, fehlt kein Bezug zur Landtagswahl und das Plakat dient nicht „allein der „Erzielung von Raumgewinnen“. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin, der Wortlaut des Plakats lasse schon keine Aufforderung erkennen, dass die Partei auch in E. antrete und dass um Stimmen für die Partei „Die Rechte“ geworben werde, verdeutlicht, dass sich die Antragsgegnerin in unzulässigen Interpretationen bzw. Bewertungen von Wahlaussagen versucht und unter Berücksichtigung von sonstigen Graffiti und Meinungskundgaben im Stadtteil E. einen „Raumkampf“ zum Maßstab für eine straßenrechtliche Untersagung macht. Im Übrigen „mangelt“ es soweit ersichtlich auch den anderen fünf verwendeten Plakatvarianten der Antragstellerin -wie den Plakaten vieler Mitbewerber sicherlich auch-an Hinweisen, dass die Partei in Dortmund antritt und an Aufforderungen zur Stimmabgabe. Mithin müsste bei einer unterstellten zulässigen Interpretation durch die Antragsgegnerin die Beseitigung sämtlicher Wahlplakate der Antragstellerin und ggf. der Mitbewerber im Stadtgebiet der Antragsgegnerin veranlasst werden. In Anbetracht der schon insoweit rechtswidrigen Untersagungsverfügung kann dahingestellt bleiben, wie zu bewerten ist, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die „Erzielung von Raumgewinnen innerhalb E1. “ beabsichtigt sei, die Untersagung- und Beseitigungsanordnung mit der Aufschrift „O. L. E. “ sich aber auf das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht. Ebenso kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Untersagungsverfügung auch für Plakate mit „vergleichbaren Aufschriften“ den Bestimmtheitsanforderungen genügt. Die Kammer verkennt unter Berücksichtigung der ihr seit vielen Jahren auch unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten bekannten Situation in Dortmund nicht, dass die Antragsgegnerin zweifelsohne durch die Stadtteilnennung „E. “ und die Bezeichnung „L. “ mit dem Plakat beabsichtigt, diesen Wohnbereich (weiterhin) für sich zu reklamieren und ihrem Einflussbereich mit dem Anspruch auf Exklusivität zuzuordnen. Auch dass mit der Bezeichnung „O. L. “ für die Stadtteilbewohner zugleich eine Provokation und gewisse Stigmatisierung einhergeht, ist naheliegend. Aber selbst diese Vorgehensweise und Intention der Antragstellerin weist unabhängig davon, ob sie mehrheitsfähig oder noch von der freiheitlich demokratischen Grundordnung erfasst wird, letztlich einen Bezug zum Landtagswahlkampf auf und weicht insoweit nicht von der genehmigten Sondernutzung ab. Eine straßenrechtliche Ordnungsverfügung der gewählten Art ist kein taugliches Instrument, um solchen Äußerungen der Antragstellerin zu begegnen. Aus der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung folgt zugleich die Unzulässigkeit der nach §§ 55 Abs. 1, 59 und 63 VwVG NRW angedrohten Ersatzvornahme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.