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Urteil

11 A 1131/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer ist eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs.1 Satz 2 StrWG NRW; das Ermessen muss straßenbezogen, gleichbehandlungsneutral und nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung ausgeübt werden. • Die Gemeinnützigkeit oder Bekanntheit eines Anbieters sowie rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale sind grundsätzlich kein zulässiger straßenrechtlicher Differenzierungsgrund. • Ist ein ablehnender Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt, kann die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (Wiederholungsgefahr).
Entscheidungsgründe
Teilweise rechtswidrige Ablehnung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer • Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidersammelcontainer ist eine Ermessensentscheidung nach § 18 Abs.1 Satz 2 StrWG NRW; das Ermessen muss straßenbezogen, gleichbehandlungsneutral und nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung ausgeübt werden. • Die Gemeinnützigkeit oder Bekanntheit eines Anbieters sowie rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale sind grundsätzlich kein zulässiger straßenrechtlicher Differenzierungsgrund. • Ist ein ablehnender Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt, kann die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht (Wiederholungsgefahr). Die Klägerin betreibt Sammlung von Altkleidern und beantragte mehrere Sondernutzungserlaubnisse zur Aufstellung von Sammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Stadt (Beklagte). Die Stadt hatte zuvor in einem Ausschussbeschluss 13 Standorte genannt und entschieden, keine neuen Standorte zu genehmigen. Ein Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 20.11.2012 abgelehnt; weitere neun Anträge lehnte die Stadt mit Schreiben vom 10.12.2012 unter Verweis auf die vorherige Begründung ab. Die Klägerin reichte Klage ein und machte insbesondere geltend, die Stadt habe nicht alle relevanten Umstände ermittelt, zahlreiche beantragte Standorte lägen an bereits vorhandenen Glascontainern und es bestehe keine rechtliche Grundlage für die ausschließliche Zuweisung an bestimmte karitative Einrichtungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte teilweise ab und stellte die Rechtswidrigkeit einiger Ablehnungen fest. • Zuständigkeit und Verwaltungsakt: Beide streitigen Entscheidungen waren Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW und die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs.1 Satz4 VwGO statthaft, da die Anträge nach Klageerhebung erledigt waren und Wiederholungsgefahr besteht. • Rechtsgrundlage: Grundlage für Sondernutzungserlaubnisse ist § 18 StrWG NRW; Erlaubnis ist Ermessensentscheidung (§18 Abs.2 StrWG NRW) und unterliegt den Grenzen des Gleichbehandlungsgebots (Art.3 GG) und den Anforderungen des §40 VwVfG NRW. • Ermessenserfordernisse: Ermessensausübung muss vollständig aufgeklärten Sachverhalt und straßenbezogene Gründe (Schutz des Straßengrundes, Verkehrs­sicherheit, Leichtigkeit des Verkehrs, Straßendienstbild/Vermeidung Übermöblierung) zugrunde legen; rein subjektive oder geschäftsbezogene Kriterien sind unzulässig. • Prüfung der konkret beanstandeten Ablehnungen: Teilweise hat die Beklagte nicht alle wesentlichen Umstände ermittelt (z. B. vorhandene Container anderer Anbieter an den beantragten Standorten, Nichtberücksichtigung von Standorten, die nicht im Ausschussbeschluss genannt waren) und damit das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. • Gemeinnützigkeit und ‚eine Hand‘-Argument: Die bloße Vergabe an karitative Einrichtungen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine unzulässige Bevorzugung; DRK und Malteser sind rechtlich getrennte Träger, sodass keine ausschließliche Bindung an ‚eine Hand‘ vorliegt. • Prioritäts- und Verteilungsfragen: Ist eine Fläche bereits rechtmäßig vergeben, ist eine Ablehnung wegen Vorbelegung in der Regel ermessensfehlerfrei; bei nicht eindeutig geregelten Standortlagen aber sind Gleichbehandlungsbelange und die tatsächliche Praxis zu beachten. • Zuverlässigkeitsvorwurf: Die behauptete Unzuverlässigkeit der Klägerin (Ordenungsverfügungen wegen unerlaubter Aufstellung) begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für künftige Pflichtverletzungen keinen straßenbezogenen Ablehnungsgrund. • Konsequenz: Die Entscheidungen vom 20.11.2012 und 10.12.2012 sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Anträge der Klägerin für bestimmte aufgezählte Standorte abgelehnt hat; für andere Standorte war die Ablehnung rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das OVG stellt fest, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 und der Bescheid/Schreiben vom 10.12.2012 in Bezug auf mehrere konkret benannte Standorte rechtswidrig waren, weil die Behörde ihr Ermessen nicht vollständig und straßenbezogen aufgeklärt ausgeübt und Gleichbehandlungsbelange nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Die Beklagte ist verpflichtet, die streitigen Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die genannten Standorte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Soweit die Stadt die Ablehnung mit Vorbelegung durch karitative Einrichtungen oder zur Vermeidung der Übermöblierung rechtfertigte und dies tatsächlich zutraf, war die Ablehnung rechtmäßig; insoweit bleibt die Entscheidung bestehen. Die Kosten des Verfahrens verteilen sich anteilig; die Revision wurde nicht zugelassen.