Beschluss
7 L 694/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0505.7L694.17.00
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Leitsätze
Gewerbeuntersagung
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewerbeuntersagung 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2524/17 der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Februar 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner durfte die Annahme der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NW ‑ für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist, vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 29. Die Gutachtenanordnung ist rechtmäßig. Der Antragsgegner hat unter Beachtung der formellen Anforderungen die Antragstellerin bei ihrer Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung und gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. FeV auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der zu übersendenden Unterlagen hingewiesen. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 11 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Bedenken gegen die körperliche Eignung der Antragstellerin ergeben sich aufgrund des ‑ unstreitig ‑ erlittenen Schlaganfalls mit Lähmung der linken Körperseite sowie den im Juni 2016 dokumentierten körperlichen Einschränkungen. Maßgeblich sind insofern die von den Polizeibeamten getroffenen Feststellungen, die sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums E. und dem dazugehörigen Aktenvermerk vom 8. Juni 2016 ergeben. Danach wurde die Polizei am 8. Juni 2016 zu einem Einsatz gerufen, nachdem die Antragstellerin beim Einparken einen leichten Verkehrsunfall verursacht hatte. Die Polizei stellte fest, dass der von der Antragstellerin geführte PKW hinten einen platten Reifen hatte, was die Antragstellerin während der Fahrt offensichtlich nicht gemerkt habe. Ausweislich der Mitteilung (Bl. 4 d. Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) ließ der körperliche Zustand der Antragstellerin ‑ ein Auge war nach den Feststellungen der Polizeibeamten aufgrund des Schlaganfalls ständig geschlossen, das Hörvermögen und Bewegungsvermögen eingeschränkt ‑ Zweifel an deren Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen. Dass die Antragstellerin die Einschränkung des Hörvermögens, das ständige Geschlossensein eines Auges sowie die Bewegungseinschränkung bestreitet, ist nicht geeignet, die vorhandenen Eignungszweifel auszuräumen. Dazu bedarf es gerade einer ‑ ärztlichen ‑ Begutachtung, die normativ vorgesehen und rechtmäßig angeordnet worden ist. Die Ermessensausübung dahin, von der Antragstellerin ein ärztliches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Antragstellerin das angeforderte ärztliche Gutachten nicht innerhalb der ihr bis zum 20. August 2016 gesetzten Frist ‑ und auch nicht bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 2. Februar 2017 ‑ beigebracht hatte, durfte der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 8 FeV auf deren mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihr die Fahrerlaubnis entziehen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach summarischer Prüfung insoweit rechtmäßigen Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin nicht gegeben. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 2524/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mangels unbilliger Härte der Vollziehung für die Antragstellerin ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht vielmehr den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.