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Urteil

3 K 1320/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0531.3K1320.15.00
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Leitsätze

Zur Auslegung der in den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Meldefristen.

Zur Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung der in den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG enthaltenen Meldefristen. Zur Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Beklagten. Am 00.00.0000 erlitt der Kläger einen sich aus einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten ergebenden Dienstunfall. Den Unfall meldete der Kläger mit am 11. Januar 2010 eingegangen Dienstunfallmeldung. In der beigefügten Stellungnahme des zuständigen Polizeiarztes, sind als Unfallfolgen Jochbeinprellung links, Knieprellung links sowie Muskelprellungen linker unterer BWS-Bereich vermerkt. Der Kläger war zunächst vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 dienstunfähig erkrankt. Mit diesen Unfallfolgen wurde der Dienstunfall durch Bescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig anerkannt. Auf den Dienstunfallantrag des Klägers und den Anerkennungsbescheid sowie auf die Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige vom 00.00.0000 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Im 00.00.0000 kam es zu einer Gerichtsverhandlung, die mit einem Freispruch für den an dem Dienstunfall beteiligten Dritten endete. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Kläger, unterbrochen durch erfolglose Wiedereingliederungsversuche, dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auflistung der krankheitsbedingten Ausfälle des Klägers verwiesen. Am 00.00.0000 suchte der Kläger erstmals den Arzt für Nervenheilkunde P. auf. Der behandelnde Arzt diagnostizierte gemäß an den Polizeiärztlichen Dienst übersandten Bericht vom 00.00.0000 bei dem Kläger das Vorliegen von Anpassungsstörungen mit länger andauernder depressiver Reaktion sowie Zustand nach schwerer depressiver Episode. Die depressive Symptomatik bzw. die Anpassungsstörungen seien primär durch das subjektiv als ungerecht empfundene Urteil während einer Gerichtsverhandlung bzw. des eingeleiteten Verfahrens, welches im Rahmen der Vorfälle während der Ausübung seines Polizeidienstes gegen den Kläger eingeleitet worden sei, ausgelöst worden. Eine ambulante Psychotherapie solle eingeleitet werden. In der Stellungnahme sowie mit ebenfalls an den Polizeiärztlichen Dienst übersandter ergänzender Stellungnahme vom 00.00.0000ging der behandelnde Arzt auch auf Fragen der Dienstfähigkeit des Klägers ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Arztberichte verwiesen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Polizeiärztliche Dienst mit, der Kläger solle keinen konfliktträchtigen Situationen im Innendienst ausgesetzt werden. Eine Verwendung im Früh- und Spätdienst im Wachdienst sei nach jetzigem Kenntnisstand möglich, obwohl auch hier Konfliktsituationen, wie sie im täglichen Leben auftreten könnten, nicht auszuschließen seien. Mit Bescheid der Stadt H. vom 00.00.0000 wurde bei dem Kläger unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung „Depression“ ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt. Zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 begab sich der Kläger in stationäre psychiatrische Behandlung in den N. -Kliniken C. T. . Ausweislich des Abschlussberichts vom 00.00.0000 lag bei dem Kläger die Diagnose Anpassungsstörung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den umfassenden Bericht verwiesen. Mit Schreiben vom 00.00.0000, bei dem Beklagten eingegangen am 00.00.0000, beantragte der Kläger, als weitere Dienstunfallfolgen Anpassungsstörungen mit länger andauernder depressiver Reaktion sowie Zustand nach schwerer depressiver Episode anzuerkennen. Er bezog sich auf das Gutachten des Arztes P. vom 00.00.0000 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 00.00.0000. Die Diagnosen seien seitens des Polizeiärztlichen Dienstes mit Bericht vom 00.00.0000 bestätigt worden. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, die mit Bescheid vom 00.00.0000 anerkannten Folgen des Dienstunfalls vom 00.00.0000 um weitere Erkrankungen zu ergänzen, ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es fehle an der dienstunfallrechtlichen Kausalität. Der behandelnde Arzt P. gebe an, die depressive Symptomatik bzw. die Anpassungsstörungen seien primär durch das subjektiv als ungerecht empfundene Urteil während einer Gerichtsverhandlung bzw. des eingeleiteten Verfahrens, welches im Rahmen der Vorfälle während der Ausübung seines Polizeidienstes gegen ihn eingeleitet worden seien, ausgelöst worden. Auch im Bericht der N. -Klinik vom 00.00.0000 werde geschildert, dass der Kläger erst nach der Gerichtsverhandlung im 00.00.0000 psychisch erkrankt sei. Schließlich sei der Kläger erst seit dem 00.00.0000, d.h. seit der Gerichtsverhandlung, dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Es stehe fest, dass die beantragten Erkrankungen zum Zeitpunkt des Dienstunfalls weder bestanden hätten, noch durch diesen Vorfall verursacht worden seien. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die seelischen Störungen letztlich durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er schon unmittelbar durch die Verletzung des Angreifers psychisch erkrankt sei. Die Erkrankung sei nur dadurch überlagert worden, dass der Kläger nach wie vor darauf gehofft habe, dass der Angreifer verurteilt werde. Bis dahin habe er die Erkrankung noch kompensieren können. Die Erkrankung sei erst nach dem von ihm als ungerecht empfundenen Freispruch ausgebrochen. Es sei verfahrensfehlerhaft, den Vorgang nicht einem Amtsarzt zur Untersuchung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründungsschreiben des Klägers verwiesen. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Kläger am 00.00.0000 und 00.00.0000 polizeiärztlich untersucht, auch zu der Frage, ob die vom Kläger als Unfallfolgen geltend gemachten psychischen Erkrankungen als unmittelbare Folge des Dienstunfalles vom 00.00.0000 anzusehen sind. Hierzu beauftragte der Polizeiärztliche Dienst ein Zusatzgutachten durch die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie beim T1. .-L. -Hospital in G. , E1. . C1. und Q. . Mit Zusatzgutachten vom 00.00.0000kam der Gutachter Dr. Q. zu dem Ergebnis, auf nervenärztlichem Fachgebiet hätten die Ereignisse vom 00.00.0000 keine Folgen oder Erkrankungen hinterlassen. Die nach der Gerichtsverhandlung aufgetretene Dienstunfähigkeit sei als subjektive Widerstandshandlung gegen das als ungerecht empfundene Urteil zu interpretieren. Auf nervenärztlichem Fachgebiet lägen – zum Untersuchungszeitpunkt – keinerlei Erkrankungen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Der Polizeiärztliche Dienst schloss sich unter dem 00.00.0000 dieser Einschätzung an und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger polizeidienstfähig und allgemein dienstfähig sei. Mit weiterem polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 00.00.0000stellte der Polizeiärztliche Dienst fest, dass der Kläger nicht polizeidienstfähig ist. Die Polizeidienstunfähigkeit und die psychischen Erkrankungen des Klägers resultierten jedoch nicht aus den anerkannten Dienstunfällen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 00.00.0000, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Am 17. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, die Argumentation des Beklagten, die Gerichtsverhandlung im 00.00.0000 habe die psychische Erkrankung ausgelöst, reiße den Gesamtsachverhalt auseinander und bewerte ihn nicht zutreffend. Der Kläger habe sich, wie auch der Bericht der N. -Klinik C. T. vom 00.00.0000 belege, nach dem Vorfall am 00.00.0000 erstmals hilflos gefühlt und habe neben den körperlichen Verletzungen insbesondere den Verlust des bestehenden Vertrauens in die eigene Stärke und das eigene Durchsetzungsvermögen erlebt. Vor diesem Hintergrund sei Auslöser der geltend gemachten Erkrankungen der anerkannte Dienstunfall. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion, Z.n. schwerer depressiver Episode, als Unfallfolgen des am 00.00.0000 erlittenen Dienstunfalles anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und Erkrankung herzustellen. Der Kläger sei erst nach der Wahrnehmung des Gerichtstermins im 00.00.0000psychisch behandlungsbedürftig geworden. Der Vorfall vom 00.00.0000 sei damit nur Gelegenheitsursache für die spätere psychische Erkrankung des Klägers. Der Berichterstatter hat am 00.00.0000 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins wird verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer diesem den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Januar 2017 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der geltend gemachten Erkrankungen als weitere Folgen des Dienstunfalles vom 00.00.0000. Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, welches im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11, Rn. 8 - juris; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014- 1 K 1161/13, Rn. 24 - juris; VG Berlin, Urteil vom 17. September 2012- 5 K 25.09, Rn. 12 – juris; VG Kassel, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 1 K 554/16.KS –, Rn. 17, juris. Zum Unfallzeitpunkt am 00.00.0000 war das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) Vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 2013, 234) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. C2. . 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (im Folgenden: BeamtVG a.F.). Nach der – allein in Betracht kommenden und bis heute unverändert gebliebenen – Anspruchsgrundlage für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Kläger hat am 00.00.0000 einen Dienstunfall erlitten, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2010 bestandskräftig mit den Dienstunfallfolgen Jochbeinprellung links, Knieprellung links sowie Muskelprellungen linker unterer BWS-Bereich anerkannt hat. Das Begehren des Klägers, darüber hinaus eine Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion sowie Zustand nach schwerer depressiver Episode als Unfallfolgen anzuerkennen, ist unbegründet. Der Kläger hat die maßgeblichen Meldefristen versäumt (1.). Hiervon unabhängig findet das Begehren des Klägers auch im materiellen Dienstunfallrecht keine Stütze (2.). 1. Nach der – ebenfalls bis heute unverändert gebliebenen – Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG a.F. wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Satz 1). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Satz 2). Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. a) Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfassen den Dienstunfall als solchen sowie jede (weitere) Dienstunfallfolge und beginnen mit dem Eintritt des Unfalls. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007– OVG 4 N 47.05 –, Rn. 5, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 –, Rn. 9, juris. Damit enthält § 45 BeamtVG a.F. zwei Ausschlussfristen, nämlich eine zweijährige Meldungsfrist (Abs. 1) und eine zehnjährige Frist, innerhalb derer unter bestimmten Umständen Dienstunfälle und Dienstunfallfolgen (nach-)gemeldet werden können. Nach Ablauf der Zweijahresfrist gilt, dass – ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunächst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert – diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden muss. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37/14 –, Rn. 9, juris; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –,Rn. 29, juris. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 BeamtVG in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung kommt es für den Beginn der Meldefrist nicht mehr darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome „bemerkbar geworden“ sind, sondern ab wann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte. Dies ist der Fall, wenn Umstände feststellbar sind, die eine Entwicklung als möglich erscheinen lassen, dass Unfallfürsorgeansprüche bestehen. Mit der Neufassung der Bestimmung gemäß Art. 1 Nr. 30 Buchst. b) Versorgungsänderungsgesetz(BT-Drs. 14/7064, S. 6), hat der Gesetzgeber unter Abkehr von der vorherigen Rechtslage und Rechtsprechung einen objektiven Maßstab für den Fristbeginn eingeführt. „Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 22.99) wird die Verpflichtung des Beamten, dem Dienstherrn einen Unfall zu melden, aus dem Unfallfürsorgeansprüche erwachsen könnten, konkretisiert. Es kommt danach darauf an, ab wann Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung als möglich erscheinen lassen.“ BT-Drs. 14/7064, S. 36; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12 –, juris Rn. 32-37; vgl. auch Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 10 Es ist damit nicht erforderlich, dass sich der Verletzte die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs verschafft hat oder verschaffen konnte. Ausreichend ist vielmehr, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das auch in der Laiensphäre als dienstlich bedingter Unfall zu qualifizieren und aus der Sicht eines objektiven Betrachters geeignet ist, Ansprüche auf Unfallfürsorge zu begründen. Demgegenüber kann mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen begründenden Unfallfolge nicht erst dann gerechnet werden, wenn verletzungsbedingt organische Veränderungen in einem längeren Entwicklungsprozess zu gravierenden Beschwerden oder Ausfallerscheinungen führen. VG Augsburg, Urteil vom 11. Februar 2016– Au 2 K 15.1646 –, Rn. 50, juris; BayVGH, Beschlussvom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, Rn. 5, juris. b) In sachlicher Hinsicht gilt, dass die Ausschlussfristen stets nur für den gemeldeten bzw. bestandskräftig anerkannten Schaden einschließlich damit zusammenhängender Folgeschäden und Progredienzen gewahrt werden. Bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 BeamtVG, wonach Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, zu melden sind, zeigt, dass nicht nur der Unfall als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis gemeldet werden muss, sondern aus der Meldung die absehbaren Folgen ersichtlich werden müssen. Auch der mit § 45 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG verfolgte Regelungszweck spricht dafür, dass die Frist nur für die auf Grund der Meldung absehbaren Körperschäden gewahrt ist. § 45 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG soll Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung schadensbezogener Leistungen infolge eines Dienstunfalls verhindern. Die zuständige Behörde soll durch die Meldung zu einer Ermittlung aller für die Prüfung von schadensbezogenen Ansprüchen relevanten Tatsachen in der Lage sein. Eine solche Ermittlung ist nicht bereits durch die Meldung des historischen, zu irgendwelchen körperlichen Schäden führenden Vorgangs möglich, sondern nur, wenn die hieraus entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen gemeldet werden. Die Ansicht, wonach eine Meldung des Unfallvorgangs und eines von mehreren Körperschäden auch als Meldung für weitere Körperschäden ausreichend sei, da alle Folgen eines Dienstunfalls Gegenstand eines einheitlichen Anspruchs seien, ist mit dem Regelungszweck von § 45 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG nicht vereinbar. VG Augsburg, Urteil vom 27. November 2003– Au 2 K 02.341 –, Rn. 14, juris. Zur Abgrenzung neuer Körperschäden mit eigenständiger Meldefrist von Fortwirkungen der ursprünglich gemeldeten Folgen wird u. a. darauf abgestellt, ob die ursprünglichen und die später geltend gemachten Folgen eines Unfalls einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen – so VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2009– 28 A 333.05 – juris, Rn. 24 – oder ob zwischen der Ausgangserkrankung und dem späteren Körperschaden ein langer behandlungsfreier Zeitraum lag, in dem andere Ereignisse den betreffenden Köperschaden ausgelöst haben können – so VG München, Urteil vom 05. Juni 2009– M 21 K 07.4500 – Rn. 23, juris. Weitere geeignete Abgrenzungskriterien sind die Gleichartigkeit oder Unterschiedlichkeit der Symptome, Dauer und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit sowie die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter späterer Folgen. Dabei ist eine natürliche Betrachtungsweise geboten. Zum Ganzen VG Trier, Urteil vom 31. Juli 2012– 1 K 124/12.TR –, Rn. 35, juris c) Eine Dienstunfallmeldung liegt nicht erst dann vor, wenn eine detaillierte Beschreibung des Hergangs und der Folgen eines Unfalles abgegeben wird oder bereits Dienstunfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Eine einfache Dienstunfähigkeitsbescheinigung reicht jedoch auch nicht aus. Um den Sinn und Zweck einer Unfallmeldung bzw. Unfallfolgenmeldung erfüllen zu können, muss aus ihr mindestens erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet werden soll, der ein Dienstunfall sein und Dienstunfallfürsorgeansprüche auslösen kann, und dass er dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden soll. Für die Meldung einer Dienstunfallfolge gilt Entsprechendes. Es genügt nicht, wenn dem Dienstherrn eine möglicherweise durch einen Dienstunfall bedingte Erkrankung lediglich im Rahmen von Beihilfeanträgen und/oder durch die Mitteilung ärztlicher Befunde bekannt wird. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. April 2017– 2 LB 10/16 –, Rn. 34, juris; vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 04. August 2016 – 1 A 150/15 –, Rn. 38, juris; vgl. Plog/Wiedow, BBG Band 2, BeamtVG § 45 Rn. 6a. Die Meldung des Dienstunfalles wird vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis hatte und daher gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG a.F. verpflichtet gewesen wäre, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen und Feststellungen zu treffen. Das „Bekanntwerden“ im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. setzt voraus, dass der Dienstvorgesetzte dieses Geschehen mit der zeitlich erst wesentlich später auftretenden Dienstunfähigkeit oder einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verknüpft hat oder hätte verknüpfen müssen, um hierin einen Dienstunfall zu erkennen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche des Klägers entstehen könnten. Eine vom Wortlaut der Norm nicht vorgesehene Ausnahme vom Meldeerfordernis kann nur dann zugelassen werden, wenn der Zweck der Meldepflicht vollständig erreicht ist und das Beharren auf einer Dienstunfallmeldung deshalb eine bloße Förmelei darstellen würde. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. April 2017– 2 LB 10/16 –, Rn. 38, juris. d) Nach diesen Maßstäben war die Meldung der weiteren Unfallfolgen Anpassungsstörungen mit länger andauernder depressiver Reaktion sowie Zustand nach schwerer depressive Episode verfristet. aa) Der Kläger hat die Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. nicht gewahrt. Die gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. zweijährige Meldefrist für das Dienstunfallereignis vom 23. Dezember 2009 lief am 23. Dezember 2011 ab. Der Kläger hat diese Frist zwar im Hinblick auf das Unfallereignis als solches und auf die bestandskräftig anerkannten Unfallfolgen Jochbeinprellung links, Knieprellung links sowie Muskelprellungen linker unterer BWS-Bereich gewahrt, denn die Dienstunfallmeldung ging am 00.00.0000 bei dem Beklagten ein. Nach den oben wiedergegebenen Maßstäben ist die Meldefrist jedoch immer nur für die aus der jeweiligen Meldung absehbaren Körperschäden und ihre Folgeschäden und Progredienzen gewahrt. Damit gilt hier, dass der Lauf der Meldefrist hinsichtlich Körperschäden oder Leiden, die nicht im dargestellten Sinne in einem Zusammenhang mit den zunächst erlittenen Körperschäden standen, hiervon unabhängig zu beurteilen ist. Die hier gegenständlichen psychischen Schäden unterscheiden sich in jeder Hinsicht von den körperlichen Beeinträchtigungen, weil sich bei natürlicher Betrachtungsweise ihre Symptome anders darstellen und auch einer anderen – nämlich gemäß Bescheinigung des Arztes P. psychotherapeutischen – Behandlung bedürfen als die unmittelbar nach dem Dienstunfallereignis aufgetretenen und gemeldeten körperlichen Beschwerden. Vor diesem Hintergrund hätte eine Meldung der neu diagnostizierten psychischen Erkrankung des Klägers gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. unabhängig von der vorherigen, bestandskräftigen Dienstunfallanerkennung bis spätestens 00.00.0000erfolgen müssen. Daran fehlt es. Der Kläger hat die aus seiner Sicht neu hinzugetretenen Unfallfolgen erst mit am 00.00.0000 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragt. Demgegenüber reicht es nach den dargestellten Maßgaben nicht aus, dass die hier gegenständlichen Diagnosen dem Polizeiärztlichen Dienst bereits früher, nämlich zu Beginn des Jahres 2011 in Gestalt der Arztberichte, zur Kenntnis gelangt sind. Denn insoweit fehlt es an einer Dienstunfallfolgenmeldung im Sinne des § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. Auf die Übersendung dieser Unterlagen hätte der Beklagte nicht gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. unabhängig von einer förmlichen Dienstunfallfolgenmeldung Untersuchungen einleiten müssen. Denn es drängt sich nicht auf, dass der Beklagte die neu festgestellten Diagnosen mit dem Ereignis vom 00.00.0000 dergestalt hätte verknüpfen müssen, dass hieraus Unfallfürsorgeansprüche des Klägers in Gestalt einer um die neuen Diagnosen erweiterten Dienstunfallanerkennung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F. erwachsen könnten. Aus dieser Mitteilung ist dem Beklagten nicht erkennbar nahegebracht worden, dass die in dem ärztlichen Befund bezeichneten Diagnosen möglicherweise durch den mit Bescheid vom 00.00.0000 bestandskräftig anerkannten Dienstunfall bedingt wären. Im Gegenteil ergibt sich unmittelbar aus dem Befundbericht, dass ein solcher Zusammenhang eher nicht naheliegt. Bezug genommen wird auf einen „primär durch das subjektiv als ungerecht empfundene Urteil während einer Gerichtsverhandlung bzw. des eingeleiteten Verfahrens, welches im Rahmen der Vorfälle während der Ausübung seines Polizeidienstes gegen den Kläger eingeleitet wurde“, hergestellten Zusammenhang zu der nun aufgetretenen psychischen Erkrankung des Klägers. An greifbaren Anhaltspunkten, Kausalitätsermittlungen zu dem Ereignis vom 00.00.0000 aufzunehmen, fehlt es hingegen. bb) Der Kläger hat nach Ablauf der Zweijahresfrist auch die Fristen gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG a.F., innerhalb derer Unfallfolgen nachgemeldet werden können, verstreichen lassen. Die Dienstunfallfolgenmeldung ist zwar am 00.00.0000 und damit innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt, jedoch nicht binnen dreier Monate, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F.), bei dem Beklagten eingegangen. Denn der Kläger hätte angesichts seines Vortrags, die hier gegenständlichen und erstmals am 00.00.0000 dokumentierten Diagnosen seien als Unfallfolge auf das Dienstunfallereignis vom 00.00.0000 zurückzuführen, spätestens jedoch nach Abschluss des bis zum 00.00.0000 dauernden stationären Aufenthalts mit der Möglichkeit rechnen können, dass – aus seiner Sicht – ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 00.00.0000 und seiner psychischen Erkrankung in Betracht kommen könnte. Während des stationären Aufenthalts wurde ausweislich des Abschlussberichts vom 00.00.0000 auch die stattgehabte Widerstandshandlung thematisiert, nach der sich der Kläger erstmals hilflos und unterlegen gefühlt habe. Damit lief die Meldefrist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. spätestens am 00.00.0000 und somit noch innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. ab. 2. Unabhängig hiervon findet das Begehren des Klägers, über die anerkannten Unfallfolgen hinaus auch eine Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion und Zustand nach schwerer depressiver Episode als Unfallfolgen anzuerkennen, in § 31 Abs. 1 BeamtVG a.F. keine Stütze. Dienstunfall ist danach ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. a) Ein Körperschaden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Gesundheitszustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist und diese Veränderung (auch sonst) nicht nur Bagatellcharakter hat, sondern aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Ein – mit einer psychischen Erkrankung als Unfallfolge anzuerkennender – Dienstunfall liegt deshalb unter anderem auch dann vor, wenn der Betroffene in Ausübung oder infolge des Dienstes eine solche psychische, Krankheitswert aufweisende Gesundheitsstörung erleidet, die unmittelbar (also nicht erst über den Zwischenschritt eines physischen Traumas) auf der Wahrnehmung eines belastenden äußeren Ereignisses beruht, welche einen psychoreaktiven Prozess in Gang gesetzt hat. Auch in einem solchen Fall liegt mit Blick auf die (begrenzte) Funktion des Merkmals äußerer Einwirkung, allein auf inneren Vorgängen des Betroffenen beruhende Körperschäden vom Begriff des Dienstunfalls auszunehmen, eine Einwirkung auf den Körper von außen vor. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, Rn. 68, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 - 1 A 1860/14 -, DÖD 2015, 104 = juris, Rn. 44 f.,jeweils m. w. N. Bei dem Kläger wurden durch seinen behandelnden Arzt die geltend gemachten psychischen Erkrankungen – Anpassungsstörungen mit länger andauernder depressiver Reaktion sowie Zustand nach schwerer depressiver Episode –und damit Körperschäden diagnostiziert. b) Jedoch fehlt es an der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 00.00.0000 und den vorgetragenen Körperschäden. aa) Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, Rn. 70, juris, mit umfassenden Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung. bb) Nach diesen Maßstäben scheidet das Ereignis vom 23. Dezember als wesentliche Mitursache für etwaige psychische Erkrankungen des Klägers aus. Das Gericht ist nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Auffassung, dass nach diesen Maßstäben das Ereignis vom 23. Dezember 2009 bei dem Kläger nicht nach diesen Maßgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich mitursächlich für das Auftreten psychischer Erkrankungen war, ohne dass sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ergeben würde. Das Gericht darf auf die Beweiserhebung verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 56/05 –, Rn. 3, juris. Soweit sich das Gericht auf amtsärztliche Gutachten stützen will, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch gerichtsseitige Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nur dann geboten, wenn das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nicht hinreichend geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten (bzw. auch amtsärztliche Stellungnahme) auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters (Sachverständigen) gibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07. September 2011– 1 A 1871/09 –, Rn. 13, sowie vom 21. April 2010- 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Der Beweiswert einer amtsärztlichen Stellungnahme kann erschüttert werden, sofern sich der Privatarzt in seiner von einem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachten abweichenden Stellungnahme detailliert mit der amtsärztlichen Stellungnahme auseinandersetzt und seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb er hiervon im Ergebnis abweicht. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2009– 5 LA 377/07 –, Rn. 9, juris. Nach diesen Maßstäben sieht das Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hier als nicht veranlasst an. Das Gericht folgt insoweit insbesondere den Ausführungen und Bewertungen des von dem Polizeiärztlichen Dienst beauftragten Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Q. , vom 7. C2. . 2013, sowie dessen Einschätzung, auf nervenärztlichem Fachgebiet hätten die Ereignisse vom 23. Dezember 2009 keine Folgen oder Erkrankungen hinterlassen, sowie der entsprechenden Einschätzung des Polizeiärztlichen Dienstes vom 7. Oktober 2013, ferner der Einschätzung des Polizeiärztlichen Dienstes vom 28. Oktober 2014, die Polizeidienstunfähigkeit wegen Erkrankungen auf psychiatrischem Gebiet resultiere nicht aus den anerkannten Dienstunfällen (Bl. 57, 69 VV). Insbesondere sieht das Gericht in der gutachtlichen Stellungnahme des Arztes Dr. Q. eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage für diese Einschätzung, die – hier fehlende – Kausalität zwischen dem Ereignis vom 23. Dezember 2009 und den bei dem Kläger diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen beurteilen zu können. Der Gutachter Dr. Q. hat zur Überzeugung des Gerichts den entscheidungserheblichen Sachverhalt, soweit er ihm für die Urteilsbildung über die hier erhebliche Frage der Kausalität beigemessen hat und beimessen musste, seiner Beurteilung vollständig und zutreffend zugrunde gelegt (Seite 3-11 des Gutachtens = Bl. 107-115 d.A.). Er hat bei seinen Erläuterungen keine Unsicherheiten erkennen lassen oder widersprüchliche Angaben gemacht. Schließlich sind nicht ansatzweise Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit des Zusatzgutachters erkennbar oder geltend gemacht worden. Der Gutachter ist auf Grundlage der vorhandenen Aktenlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach der Gerichtsverhandlung im 00.00.0000 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit als subjektive Widerstandshandlung gegen das als ungerecht empfundene Urteil aufzufassen sei. Dem Kläger habe es an hinreichender Professionalität gefehlt, um dieses zu erwartende Urteil zu akzeptieren. Jedenfalls hätten die Ereignisse vom 00.00.0000 auf nervenärztlichem Gebiet keine Folgen oder Erkrankungen hinterlassen. Der Gutachter begründet dies zum einen damit, dass eine posttraumatische Reaktion auf das Ereignis nach den anerkannten wissenschaftlichen Diagnosekriterien fernliege und zum anderen der Kläger erst nach dem Gerichtsurteil im 00.00.0000 einen Zusammenbruch erlitten habe. Dass sich eine psychische Reaktion nach dem Gerichtsurteil, wie vom Kläger in Gestalt der privatärztlichen Bescheinigungen vorgetragen, eingestellt hat, wird von dem Zusatzgutachter nicht bestritten. Unabhängig von dessen weiterer Bewertung des Zusammenhangs zwischen der Gerichtsverhandlung und den aufgetretenen Erkrankungen ist hier entscheidend, dass – sollte ein Verursachungsbeitrag des Ereignisses vom 00.00.0000 überhaupt anzunehmen sein – ein solcher von so untergeordneter Bedeutung wäre, dass allenfalls das Gerichtsurteil als wesentliche Mitursache für die sodann aufgetretenen psychischen Erkrankungen anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes vom 00.00.0000, die sich im Hinblick auf die Kausalität des Ereignisses vom 00.00.0000 für eine etwaige psychische Erkrankung des Klägers der Begutachtung durch den Arzt Dr. Q. anschließt, keinen Bedenken. Es fügt sich schlüssig in diese Befundlage ein, dass der Polizeiärztliche Dienst unter dem 00.00.0000 bekräftigt, dass die psychische Erkrankung erst nach dem Freispruch des Kontrahenten des Klägers eingetreten sei. cc) Der Kläger tritt der amtsärztlichen und zusatzgutachtlichen Einschätzung nicht schlüssig entgegen. Sein Vortrag und die privatärztlichen Gutachten vermögen die amtsärztliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Das klägerische Vorbringen, dass die seelischen Störungen letztlich durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien; ein Abstellen auf die Gerichtsverhandlung im 00.00.0000 reiße den Gesamtsachverhalt auseinander und bewerte ihn nicht zutreffend, findet nicht nur in den amtsärztlichen Stellungnahmen, sondern auch in dem von ihm vorgelegten privatärztlichen Einschätzungen keine Stütze. Vielmehr gehen auch die privatärztlichen Bescheinigungen des am 06. September 2011 erstmals konsultierten behandelnden Arztes P. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 im Hinblick auf die hier erhebliche Frage, wodurch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen verursacht worden sind, davon aus, dass die Gerichtsverhandlung und ein gegen den Kläger geführtes behördliches Verfahren in dieser Hinsicht maßgeblicher Auslöser gewesen seien. Eine andere Würdigung ergibt sich nicht auf Grundlage des ebenfalls durch den Kläger vorgelegten Berichts der N. -Kliniken C. T. vom 00.00.0000. Aus dem Vortrag des Klägers, er habe sich wie in dem Bericht geschildert, nach dem Vorfall am 00.00.0000 erstmals hilflos gefühlt und habe neben den körperlichen Verletzungen insbesondere den Verlust des bestehenden Vertrauens in die eigene Stärke und das eigene Durchsetzungsvermögen erlebt; daher sei Auslöser der geltend gemachten Erkrankungen der anerkannte Dienstunfall, ist mit dieser Schlussfolgerung nicht zu folgen. Aus dem Bericht ergibt sich ebenfalls nicht schlüssig, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wenigstens wesentliche Mitverursachung der psychischen Beeinträchtigungen durch das Ereignis am 00.00.0000 in Betracht kommt. Die psychodynamische Beurteilung geht zwar davon aus, dass sich der Kläger im Rahmen des beschriebenen Zwischenfalles erstmals unterlegen und hilflos gefühlt habe. In diesem Zusammenhang lägen aber auch unterbewusste Parallelen zu der in der Kindheit gegenüber dem gewalttätigen Vater durchgemachten Hilflosigkeit nahe, verstärkt durch den anschließenden gerichtlichen Freispruch und die als Zurückweisung erlebte Zurückhaltung der Behörde, dem Kläger eine andere Beschäftigung zeitnah zu ermöglichen. Die Bedeutung des Ereignisses vom 00.00.0000 für die psychische Erkrankung des Klägers bleibt im Verhältnis zu den anderen wesentlichen Umständen, insbesondere die hier als besonders erheblich angesehene Kindheit des Klägers – ein Aspekt, den auch der Polizeiärztliche Dienst unter dem 00.00.0000aufgreift – diffus. Demgegenüber scheidet die Annahme einer, wie vom Kläger vorgetragen, „adäquat kausalen“ Folge aus. Gefordert ist nach den dargelegten Maßstäben die Beantwortung der Frage, welche Verursachungsbeiträge sich bei qualitativer Gewichtung als wesentliche Mitursachen darstellen. Auf die Adäquanz eines Verursachungsbeitrags im Sinne der zivilrechtlichen Schadenslehre kommt es hingegen nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.