Leitsatz: Einzelne Unfallfolgen eines anerkannten Dienstunfalls sind für sich genommen innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG meldepflichtig, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden (sollen) und sie von der Erstmeldung des Dienstunfalls und der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung nicht erfasst wurden, weil es sich um nicht absehbare (untypische) Folgen der unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfalls aufgetretenen (Körper-) Schäden handelt. Maßgeblich sind insoweit der Inhalt des Anerkennungsbescheides und/oder die aufgrund sonstiger Umstände feststellbaren Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Unfallruhegehalt. Der im Jahr 1953 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 als Beamter auf Lebenszeit – zuletzt im Amt eines Oberregierungsrats – im Dienst der Beklagten. Vor seiner Zurruhesetzung war er beim Bundeszentralamt für Steuern als Bundesbetriebsprüfer tätig. Am 3. September 1990 erlitt der Kläger im Rahmen einer genehmigten Dienstreise von I. nach F. auf der BAB 430 einen Unfall, als ein anderes Fahrzeug auf seinen – infolge eines Staus stehenden – PKW von hinten auffuhr. Der Kläger zeigte den Unfall seinem Dienstherrn am 6. September 1990 an. Er musste sich einer stationären ärztlichen Behandlung unterziehen und war bis zum 28. September 1990 dienstunfähig. Ausweislich der nach Abschluss des Heilverfahrens erstellten ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. T. , F1. , vom 23. Oktober 1990 verursachte der Unfall beim Kläger folgende Körperschäden: HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen, taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand. In der auf einem Formblatt erstellten Bescheinigung war ferner durch Ankreuzen vermerkt, dass erwerbsmindernde Folgen nicht zurückgeblieben seien. Die Beklagte erkannte das Unfallereignis mit Bescheid der Oberfinanzdirektion L. vom 24. Januar 1991 als Dienstunfall an. Dort hieß es unter anderem, das Schadensereignis habe ein HWS-Schleudertrauma verursacht. Erwerbsmindernde Folgen habe der Unfall nicht verursacht. In der Zeit vom 14. Januar 2008 bis zum 4. Juli 2008 und seit dem 9. Oktober 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 9. April 2009 wurde der Kläger im Auftrag des Bundeszentralamtes für Steuern zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit beim Gesundheitsamt des Kreises N. amtsärztlich untersucht. In dem Gutachten der Ärztin Dr. X. -N1. vom 16. April 2009 ist hierzu unter I. ausgeführt: „Bei Autounfall 1990 erlittenes Halswirbelschleudertrauma, seither anhaltende Schmerzen und anhaltendes Taubheitsgefühl im dritten bis fünften Finger der rechten Hand bei bestimmten Bewegungen. Unabhängig hiervon unvollständiger Faustschluss der rechten Hand bei Strecksehnenverkürzung des Mittelfingers. Anhaltend schmerzhaft eingeschränkte Kopfdrehung. Bei bestimmter körperlicher Belastung Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, in der linken Leiste und in beiden Knien bei Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und Gelenke. Anhaltende Magen‑ und Darmbeschwerden, insbesondere unter seelischer Belastung. Depressive Störung mit Ein‑ und Durchschlafstörungen; Konzentrationsstörungen; Antriebsarmut; vermehrtes Schwitzen; inneres Unruhegefühl; rasche psychophysische Erschöpfung.“ Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen körperlicher (orthopädischer) und seelischer Natur hielt die begutachtende Ärztin im Untersuchungszeitpunkt relevante Einschränkungen in der dienstlichen Einsetzbarkeit und Verwendbarkeit des Klägers für gegeben. Die stattfindenden – und noch nicht ausgeschöpften – medizinischen und sonstigen therapeutischen Maßnahmen ließen aber bei hinreichender Motivation und Mitwirkung des Betroffenen mittelfristig eine Stabilisierung und weitere Einsetzbarkeit in entsprechend angepasstem Anforderungsprofil erwarten. Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 9. September 2009 an das Bundeszentralamt für Steuern und bat um „Prüfung der Frage der Unfallfürsorge“. Zur Begründung führte er aus: Die ärztliche Bescheinigung vom 23. Oktober 1990 beantworte die Unfallfolge nicht eindeutig. Einerseits sei angekreuzt, dass keine erwerbsmindernden Folgen zurückgeblieben seien. Gleichzeitig werde auf die durch den Unfall verursachten Körperschäden verwiesen. In der Notfallaufnahme im Marienhospital E. vom 3. September 1990 seien neben einer links stark eingeschränkten Beweglichkeit der HWS, Schmerzen im Bereich der HWS-Muskulatur, Kopfschmerzen und auch Kribbelparästhesien in den Fingerkuppen und in der rechten Hand festgestellt worden. Seit dem Unfall benötige er Schmerzmittel. In der Regel gehe er zwei Mal wöchentlich zur Krankengymnastik und zum Dehnen der HWS. Seit 2008 würden ihm zur Diagnose HWS-Syndrom zusätzlich Massagen verordnet. Vom 26. Juni 1993 bis zum 27. Juli 1993 sei er in der Fach‑ und Kurklinik T1. u. a. wegen Schmerzen im HWS-Bereich und der Gefühllosigkeit im Bereich der rechten Hand und der Finger behandelt worden. Vom 20. Juni 2002 bis zum 4. Juli 2002 sei zur Linderung des HWS-Syndroms eine Akkupunktur durchgeführt worden. Am 20. Oktober 2004 habe er einen schweren HWS-Vorfall erlitten. Die ihn behandelnde Orthopädin habe anhand der Röntgenaufnahmen festgestellt, dass die HWS gekrümmt sei und Verengungen vorlägen. Zudem seien eine Versteifung und eine starke Einschränkung der Drehbewegungen des Kopfes nach links festgestellt worden. In dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 3. März 2005 zu seinem befürworteten Antrag auf Sanatoriumsbehandlung sei im Rahmen der Krankheitsbezeichnung u. a. ein HWS-Syndrom angegeben. Im Februar 2009 habe er einen weiteren schweren HWS-Vorfall gehabt. Dieser habe die Diagnose „Schweres HWS-Syndrom: NPP HWS mit C8 rechts, Stenose, reduzierte Beweglichkeit der HWS“ aufgewiesen. Das Universitätsklinikum habe ein schweres HWS-Syndrom diagnostiziert. Es habe sich eine Schmerztherapie angeschlossen. Die Untersuchung durch die neurologische Klinik habe ergeben, dass die geklagten Beschwerden schon einmal (Schleudertrauma 09/1990) aufgetreten seien. Ergänzend verwies der Kläger (u. a.) auf das Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 16. April 2009, in dem sein momentaner Gesundheitszustand beschrieben werde. Am 6. November 2009 wurde der Kläger beim Kreisgesundheitsamt N. zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit erneut amtsärztlich untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchung sowie unter anderem der fachärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. phil. N2. vom 21. Januar 2010 und des Oberarztes der Universitätsklinik E. Prof. Dr. Dr. H. I1. vom 27. Mai 2010 führte die Ärztin B. H. in dem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 29. Juni 2010 unter I. Folgendes aus: „Bei (…) besteht eine ausgeprägte psychiatrische Erkrankung, die bereits seit mehreren Jahren psychiatrisch/psychotherapeutisch behandelt wird. Es konnte trotz intensiver und kontinuierlicher Therapiemaßnahmen bislang keine wesentliche Stabilisierung des Krankheitsbildes erreicht werden, sodass hier von einer Chronifizierung des Krankheitsbildes auszugehen ist. Außerdem leidet (…) an erheblichen degenerativen Veränderungen der Hals‑ und Lendenwirbelsäule mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik. Gleichzeitig besteht die Diagnose einer cervikalen Dystonie, d.h. einer ausgeprägten muskulären Verspannung und Verhärtung im Bereich der Hals‑, Nacken‑ und Schultermuskulatur. Hierdurch wird eine Fehlstellung des Kopf‑Hals-Bereichs nach rechts und vorne verursacht. Die beiden Krankheitsbilder beeinflussen sich wechselseitig. Trotz kontinuierlicher fachneurologischer rund physiotherapeutischer Behandlung konnte bislang nur eine vorübergehende Besserung der Symptomatik erreicht werden. Es besteht ein Zustand nach Halswirbelsäulenschleudertrauma im Rahmen eines Autounfalls 1990.“ Auf der Grundlage dieses Krankheitsbildes wurde in dem vorgenannten Gutachten eine „hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit“ festgestellt, „insbesondere starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen sowie ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter.“ Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Der Kläger werde auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Unter dem 27. Juli 2010 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, es sei beabsichtig ihn aufgrund folgender Beeinträchtigungen in den Ruhestand zu versetzen: Hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit, starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter. Daraufhin wurde der Kläger durch entsprechenden, inhaltlich nicht über das Anhörungsschreiben hinaus begründeten Bescheid (ohne Datum) mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Bundesfinanzdirektion West setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. November 2010 gemäß § 14 Beamtenversorgungsbesetz (BeamtVG) fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. November 2010 Widerspruch ein und rügte im Kern, dass der Dienstunfall bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt worden sei. Die Neurologische Klinik des Universitätsklinikums E. erstellte auf Anfrage des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. September 2010 am 8. November 2011 ein Gutachten zu der Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG – Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls um mindestens 25 Prozent über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten – erfülle. In diesem Gutachten führte der Oberarzt der Klinik Prof. Dr. Dr. I1. unter dem Gliederungspunkt „Zur Vorgeschichte“ aus, dass der Kläger seit seinem Autounfall 1990 über erhebliche Verspannungen im Nackenbereich und über Episoden mit Gefühllosigkeit im Bereich der rechten Hand und den rechten Finger klage. Prof. L1. , Leiter der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums E. , führe diese Beschwerden auf degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zurück, die auch nach Einschätzung der Amtsärztin H. mit dem Unfall 1990 in Zusammenhang gebracht werden müssten. Im Abschnitt „Beurteilung“ des Gutachtens heißt es weiter: Beim Kläger liege eine unglückliche Verkettung mehrerer Krankheitsbilder vor, zu denen in erster Linie die Rumpfneigung nach vorne, die Kopffehlhaltung nach vorne und zur rechten Seite sowie die extrem angespannte Schulter‑ und Nackenmuskulatur rechts zählten. Durch die Rumpffehlhaltung komme es auch zu einer Verstärkung der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich. Durch die Bewegungseinschränkungen werde der Kläger zum Bewegungsmangel verleitet, woraus sich wahrscheinlich das (ebenfalls diagnostizierte) metabolische Syndrom entwickelt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien oder durch diesen zumindest eine erhebliche, richtungsweisende Verschlimmerung erhalten hätten, so dass der Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 Prozent, realistisch aber von 50 Prozent aufweise. Dr. phil. N2. schloss sich in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 14. Juni 2012 der Einschätzung von Prof. Dr. Dr. I1. an, dass sich das Unfallereignis, wenn nicht auslösend, dann zumindest verschlimmernd auf das Krankheitsgeschehen ausgewirkt habe. Prof. Dr. Dr. I1. erstellte auf entsprechende Anfrage am 1. Februar 2013 ein weiteres Kurzgutachten. Darin führte er unter anderem aus: Er sehe die falsch angespannte Muskulatur und die Rumpfbeugung als die Hauptursache dafür an, dass der Kläger seinen Dienst als Steuerprüfer nicht mehr adäquat ausüben könne. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege insoweit bei mindestens 30 Prozent. Er sehe bei diesem Symptomenkomplex auch einen Zusammenhang mit dem Unfall von 1990 und schließe sich hierzu der Einschätzung der Amtsärztin an. Desweiteren bestünden degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule, die er zusammen ebenfalls für deutlich relevant halte und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent einschätze. Auch insoweit sei ein Zusammenhang mit dem Unfall gegeben, zumindest sei eine richtungsweisende Verschlimmerung eingetreten. Eindeutig nicht im Zusammenhang mit dem Unfall sehe er das metabolische Syndrom, welches er mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bewerte. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit liege bei 50 Prozent, da sich die einzelnen Symptomkomplexe wechselseitig verstärkten. Insgesamt gebe er zu bedenken, dass er den Kläger erst Jahre nach dem Unfall erstmals untersucht, ihn vor dem Unfall nicht gekannt habe und mit einem komplexen Beschwerdebild nach einem Unfall konfrontiert sei. Eine saubere Unterscheidung, welcher Symptomkomplex sicher auf den Unfall zurückzuführen sei, welcher wahrscheinlich und welcher nicht, sei angesichts der Latenz zum Unfall kaum möglich. Die Bundesfinanzdirektion West bat den Kläger mit Schreiben vom 15. März 2012 mitzuteilen, ob er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Unter Mitberücksichtigung der Vorgeschichte (Abschluss Heilverfahrens ohne erkannte/prognostizierte Erwerbsminderungen) wie auch des großen zeitlichen Abstands zwischen dem Unfall und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit reichten die Feststellungen von Prof. Dr. Dr. I1. nicht aus, den Unfalls als wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand zugrunde zu legen. Entscheidend sei insoweit das Ergebnis der Begutachtung durch die Amtsärztin gewesen. Diese habe eine ganze Reihe von gesundheitlichen Einschränkungen aufgezählt. Daraus ergebe sich, dass die Schmerzen im HWS-Bereich und der Schulter, soweit diese überhaupt auf den Verkehrsunfall vor ca. 20 Jahren zurückgeführt werden könnten, nicht wesentlich im rechtlichen Sinne für die Zurruhesetzung des Klägers seien könnten. Der Kläger begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 18. Mai 2012 weitergehend wie folgt: Der im Jahr 1990 erlittene Dienstunfall sei als Hauptursache, jedenfalls aber als Mitursache, für seine Dienstunfähigkeit zu werten. Die Stellungnahme des Dr. T. vom 23. Oktober 1990 sei insoweit wenig aussagekräftig, wenn nicht sogar irrelevant. Die mittlerweile eingetretenen schwerwiegenden Folgen des Dienstunfalls hätten seinerzeit nicht vorausgesehen werden können. Die in den nachfolgenden Jahren erstellten Arztberichte und Gutachten stellten jeweils gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des 1990 erlittenen HWS-Traumas fest bzw. gingen eindeutig von einer Ursächlichkeit des Dienstunfalls für die aktuellen Beschwerden aus. Unter dem 21. Juni 2012 reichte der Kläger als Beleg für den Ursachenzusammenhang noch zwei Atteste ihn behandelnder Ärzte (Dr. med. L2. , Dr. phil. N2. ) ein. Mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion West vom 25. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung bekräftigte sie ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 15. März 2012 und führte ergänzend aus: Auf den eingereichten Krankmeldungen seit dem Jahr 2000 sei immer bestätigt worden, dass die Erkrankungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen seien. Nach dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes N. vom 29. Juni 2010 sei für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers zunächst dessen psychische Erkrankung bedeutsam gewesen, die aber nicht Gegenstand der Unfallfürsorge gewesen sei und deshalb außer Betracht bleiben müsse. Daneben würden in dem genannten Gutachten die erheblichen degenerativen Veränderungen als bedeutsam eingestuft. Der am Ende erwähnte Hinweis auf den Unfall von 1990 sei lediglich als Vervollständigung der Krankengeschichte aufzufassen und belege nicht, dass es sich um eine wesentlich mitwirkende Ursache gehandelt habe. Am 5. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahrens bezogen und ergänzend vorgetragen: Auf die nah zum Unfallzeitpunkt erstellte ärztliche Bescheinigung des Dr. T. könne es hier nicht entscheidend ankommen, weil diese die weitere Entwicklung, die von den späteren Gutachten und Stellungnahmen mit gewürdigt worden sei, noch nicht habe berücksichtigen können. Die prognostische Beurteilung durch Dr. T. stelle sich aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse als ärztliche Fehleinschätzung der künftigen Entwicklung dar. Völlig außer Betracht bleibe in der Bewertung der Beklagten das Gutachten des Universitätsklinikums E. von Prof. Dr. Dr. I1. vom 1. Februar 2013. Der für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Zurruhesetzung sei bezogen auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu bestimmen. Daher sei der hier große Zeitabstand zwischen beiden Ereignissen (ca. 20 Jahre) als solcher nicht von Bedeutung. Für den Anspruch auf ein Unfallruhegehalt sei schließlich auch ohne Belang, ob er – der Kläger – hinsichtlich der für die Zurruhesetzung maßgeblichen Gesundheitsstörungen in der Vergangenheit auf der Grundlage entsprechender „Dienstunfallfürsorgebescheide“ bereits (andere) Dienstunfallfürsorgeleistungen in Anspruch genommen habe. Eine rechtliche Bindungswirkung bestehe in diesem Zusammenhang nicht. Bestimmte, ggf. erst nachträglich eingetretene Dienstunfallfolgen schieden deswegen nicht schon deshalb für den eingeklagten Anspruch aus, weil sie bisher nicht „Gegenstand der Dienstunfallfürsorge“ gewesen seien. Unfallausgleich sei ihm im Übrigen inzwischen dem Grunde nach zugestanden worden. Eine etwaige erneute Begutachtung könne hier schwerlich weiterhelfen. Denn die seitens des Prof. Dr. Dr. I1. dargestellte Schwierigkeit, dass der Dienstunfall mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege, würde bei jedem anderen ärztlichen Gutachter auch bestehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 25. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2013 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 3. September 1990 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Bezug auf ihren Widerspruchsbescheid genommen sowie ergänzend ausgeführt: Der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem dienstunfallbedingten Körperschaden und der Dienstunfähigkeit sowie der deswegen erfolgten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand müsse von dem Beamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Dies sei dem Kläger nach den hier vorliegenden Umständen auch unter Würdigung der vorhandenen, zum Teil nicht aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht gelungen. Unabhängig davon könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 45 Absatz 2 Satz 1 BeamtVG, die Beweisschwierigkeiten entgegenwirken solle, habe verstreichen lassen. Dem Kläger habe es oblegen, seinen Dienstherrn von der nach seiner Auffassung vorliegenden ärztlichen Fehleinschätzung in Bezug auf das Ende des Heilverfahrens und das Nichtbestehen erwerbsmindernder Folgen bzw. von eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen Krankheitssymptomen, die er noch dem Unfallereignis zuschrieb, zeitnah in Kenntnis zu setzen. Ferner hat die Beklagte noch mitgeteilt, dass in der Angelegenheit des Unfallausgleichs noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden sei, vielmehr eine erneute fachärztliche Untersuchung und Begutachtung für erforderlich gehalten werde. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls vom 3. September 1990 für die der Dienstunfähigkeit des Klägers zugrundeliegenden Erkrankungen durch Vernehmung des Prof. Dr. Dr. I1. als Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über diese mündliche Verhandlung verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Gericht hat im Kern ausgeführt: Aufgrund der Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I1. , und dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Dienstunfall des Klägers aus dem Jahre 1990 wesentliche Ursache für die Rumpfbeugung sowie die HWS- und LWS-Beschwerden des Klägers sei. Dieser Körperschaden sei im Sinne einer wesentlichen (Mit-) Ursache (auch) ursächlich für die beim Kläger festgestellte Dienstunfähigkeit und die wegen dieser Dienstunfähigkeit erfolgte Zurruhesetzung gewesen. Die körperlichen Beschwerden des Klägers hätten insoweit annähernd die gleiche Bedeutung gehabt wie die ferner diagnostizierten psychischen Beschwerden. Die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe der Kläger nicht versäumt. Einzelne – unmittelbare oder mittelbare – Unfallfolgen seien über die vom Kläger am 6. September „1995“ (richtig: 1990) abgegebene Unfallmeldung hinaus nicht meldepflichtig gewesen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage unbegründet. Zum einen sei es dem Kläger, der insoweit materiell beweisbelastet sei, nach wie vor nicht (ausreichend) gelungen, nachzuweisen, dass zwischen dem Dienstunfall im Jahr 1990, dem dadurch erlittenen Körperschaden und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die später zu seiner Dienstunfähigkeit und zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt hätten, ein Ursachenzusammenhang im Sinne des hier anwendbaren Kausalitätsbegriffs der wesentlichen Teilursache bestehe. Zum anderen habe der Kläger etwaige später aufgetretene gesundheitliche Folgen des Dienstunfalls nicht innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG förmlich angezeigt. Namentlich seine im Zurruhesetzungsverfahren festgestellten überwiegend psychischen Beschwerden habe der Kläger erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist nach dem Unfallereignis geltend gemacht. Die ursprüngliche Unfallanzeige vom 6. September 1990 sei als solche zwar rechtzeitig gewesen, greife mit Blick auf die psychischen Beschwerden aber nicht, weil diese erst nach Ablauf der zweijährigen Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG aufgetreten seien. Derartige später aufgetretene Unfallfolgen müssten nach Absatz 2 der Vorschrift gesondert gemeldet werden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche bezüglich der Meldefrist nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Es verhalte sich ausschließlich zu der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG und nicht zu der Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 BeamtVG, auf die sich das in dem Zulassungsbeschluss des Senats angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 – beziehe. Das frühere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1969 – II C 37.68 – sei insofern nicht überholt. Unabhängig davon stehe einem Erfolg der Klage auch nicht die in § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmte zehnjährige Ausschlussfrist entgegen. Auf diese Vorschrift komme es nämlich hier nicht an. Dabei sei im Ausgangspunkt dem Vorbringen der Beklagten zu widersprechen, Grund für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seien (überwiegend) psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen gewesen. Dies stehe weder mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils noch mit den in die Beurteilung des Verwaltungsgerichts wesentlich eingeflossenen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. I1. bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Einklang. Damit setze sich das Berufungsvorbringen nicht auseinander. Die physischen Beeinträchtigungen seien als ein Grund für die Dienstunfähigkeit auch in dem amtsärztlichen Gutachten aufgeführt, ohne diesen Aspekt im Verhältnis zu den übrigen dort angeführten Gesundheitsaspekten in eine bestimmte Rangfolge zu setzen. Dies zugrunde gelegt, habe er nicht nur das Unfallereignis als solches, sondern auch bereits die für die spätere Zurruhesetzung (mit) maßgeblich gewesenen gesundheitlichen Folgen dieses Unfalls innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG seinem Dienstherrn gemeldet. Das betreffe insbesondere die in dem ärztlichen Schreiben (des Dr. med. T. ) aufgeführten Dienstunfallfolgen „HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen, taubes Gefühl in den Fingerkuppen.“ Die gleichzeitige Angabe des betreffenden Arztes, dass erwerbsmindernde Folgen nicht eingetreten seien, sei – wie sich nachträglich (spätestens nach dem Aufenthalt in der Kurklinik im Juli 1993) herausgestellt habe – als Fehleinschätzung zu bewerten und könne somit keine weiteren Auswirkungen haben. Dass die körperlichen Beschwerden, die letztlich zur Dienstunfähigkeit und vorzeitigen Zurruhesetzung geführt hätten, das Ergebnis einer aus dem HWS-Trauma hervorgegangenen, über Jahre verlaufenen Entwicklung sei, habe Prof. Dr. Dr. I1. bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz überzeugend ausgeführt. Daraus folge zugleich, dass der für die Gewährung von Ruhegehalt nach § 36 BeamtVG erforderliche Ursachenzusammenhang zu bejahen sei. Der große zeitliche Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit sei zwar ungewöhnlich, stehe unter den hier gegebenen Umständen des Einzelfalles dem Bestehen einer Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne aber nicht entgegen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 30. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (18 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm aufgrund seines Dienstunfalls vom 3. September 1990 ein Unfallruhegehalt gewährt wird. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 1 (i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4) des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der sowohl bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens über das streitige Unfallruhegehalt als auch im Zeitpunkt des Endes des aktiven Beamtenverhältnisses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 erhält ein Beamter des Bundes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für den Anspruch auf Ruhegehalt – namentlich hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs – das Urteil des Senats vom 24. Januar 2011– 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 52; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 36 Rn. 10. Der Kläger erfüllt zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm (nachfolgend 1.). Der Anspruch auf ein Unfallruhegehalt als Leistung der Unfallfürsorge ist aber deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger die Körperschäden, die nachweisbar durch den Dienstunfall vom 3. September 1990 verursacht wurden und zugleich zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit geführt haben, seinem Dienstherrn nicht innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG gemeldet hat (nachfolgend 2.). 1. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Unfallruhegehalt. a) Die Beklagte hat den Auffahrunfall vom 3. September 1990, bei dem der Kläger verletzt wurde, mit Bescheid vom 24. Januar 1991 als Dienstunfall anerkannt. b) Der Kläger ist auch „infolge“ dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – einen „doppelten“ Kausalzusammenhang voraus. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, welche zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein, und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss. Vgl. Brockhaus, a.a.O., § 36 Rn. 9 und 11, m. w. N.; insbesondere zu dem zweitgenannten Aspekt etwa BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 – 2 C 24.92 – juris, Rn. 14 ff. Letzteres wird allerdings häufig keiner besonderen Feststellungen bedürfen, namentlich dann nicht, wenn – wie hier – die allgemeine Dienstunfähigkeit als solche Grund für die Versetzung in den Ruhestand gewesen ist, für diese also nicht ausschließlich bestimmte Einzelaspekte des psychophysischen Gesamtbildes des Betroffenen ausschlaggebend gewesen sind. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach zum Beispiel sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit‑) Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt ausgehend von den auch im Dienstunfallrecht anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, juris, Rn. 26 f., vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris, Rn. 6; ferner aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa die Urteile vom 23. November 2015– 1 A 857/12 –, juris, Rn. 70, vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 –, juris, Rn. 46 f., und vom 23. Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, juris, Rn. 50 ff., jeweils m. w. N. Beruht die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit und die darauf gestützte Zurruhesetzung – wie hier – auf einer Mehr- oder Vielzahl von Erkrankungen (bzw. durch Gesundheitsstörungen hervorgerufenen Einschränkungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit), so muss in einem ersten Schritt geklärt werden, ob und welche dieser Erkrankungen auf den Dienstunfall zurückzuführen sind (nachfolgend aa)). Sodann ist in einem zweiten Schritt durch wertende Gewichtung zu ermitteln, ob die unfallbedingten Erkrankungen überragend oder zumindest in annähernd gleichem Maße wie die unfallfremden Erkrankungen zur Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung beigetragen haben, also insoweit eine wesentliche (Mit-) Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts sind (nachfolgend bb)). Vgl. das Urteil des Senats vom 24. Januar 2011 – 1 A 2316/08 –, juris, Rn. 41 f., 60. aa) Der Senat hat – wie schon das Verwaltungsgericht – auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts und namentlich der vorliegenden medizinischen Gutachten, Stellungnahmen und mündlichen Erläuterungen die volle Überzeugung gewonnen, dass (jedenfalls) die erheblichen körperlichen Beschwerden des Klägers im Bereich seiner Hals- und Lendenwirbelsäule wesentlich durch den Dienstunfall vom 3. September 1990 mitverursacht wurden. Diese sind aufgrund einer über einen langen Zeitraum verlaufenen (Fehl-) Entwicklung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das unmittelbar im Anschluss an den Unfall diagnostizierte (sog.) HWS-Schleudertrauma hervorgerufen worden. Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie auf die von Prof. Dr. Dr. I1. während des Widerspruchsverfahrens erstatteten Fachgutachten sowie dessen ergänzenden Erläuterungen als vom Gericht beauftragter Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bereits in seinem ersten schriftlichen Gutachten vom 8. November 2011 hat der Sachverständige die vom Kläger geklagten körperlichen Beschwerden als durch den Unfall verursacht bzw. zumindest maßgeblich verschlimmert eingestuft. Dies beruhe auf einer „unglückliche(n) Verkettung mehrerer Krankheitsbilder“, zu denen in erster Linie die Rumpfneigung nach vorne, die Kopffehlhaltung nach vorne und zur rechten Seite sowie die extrem angespannte Schulter- und Nackenmuskulatur rechts zählten. Durch die Rumpffehlhaltung sei es auch zu einer Verstärkung der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich gekommen. In seinem weiteren Gutachten vom 1. Februar 2013 hat der Sachverständige seine Einschätzung ohne Einschränkungen bekräftigt, dass der angesprochene Symptomkomplex (falsch angespannte Muskulatur und Rumpfbeugung) – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Amtsärztin H. – im Zusammenhang mit dem Unfall aus dem Jahre 1990 stehe. Dieses Beschwerdebild sei auch die Hauptursache dafür, dass der Kläger seine Tätigkeit als Steuerprüfer nicht mehr adäquat habe ausüben können. Der Sachverständige hat die Gründe für seine Bewertung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – für den Senat sachlich überzeugend – weiter erläutert. Einleitend hat er die beim Kläger in neurologischer und orthopädischer Sicht festgestellten Beschwerden folgendermaßen beschrieben: Eine auffällige Körperhaltung, insbesondere die Kopfposition, eine abnorme Körperposition, ausstrahlende Schmerzen von der Halswirbelsäule in den rechten Arm, eine Fußfehlstellung links, Rückenschmerzen. Bewertend hat er hierzu ausgeführt: Soweit man das nach 19 Jahren noch sagen könne, seien die rechtsseitig geklagten Schmerzen im Hals-, Nacken- und Kopfbereich auf den Unfall zurückzuführen. Denn die diesbezüglichen Feststellungen passten gut zu den Angaben, die der Kläger zu den zeitnah nach dem Unfall aufgetretenen körperlichen Beeinträchtigungen gemacht habe. Die Körperfehlhaltung im Lendenwirbelsäulenbereich sei wahrscheinlich, wenn auch mit etwas geringerer Sicherheit, ebenfalls auf den Dienstunfall zurückzuführen. Bei dem „Vorfällen“ in den Jahren 2004 und 2009 habe es sich nicht um regelrechte Bandscheibenvorfälle gehandelt. Beim Kläger sei aber eine starke Bandscheibendegeneration festzustellen (gewesen). Das passe zu langen Prozessen, die – wie hier nach dem Schleudertrauma – degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und an den Knochen nach sich zögen. Der von ihm genommene HWS-Befund sei typisch für eine Wirbelsäule Jahre nach einem HWS-Schleudertrauma. So habe der gedrückte Knochen mit Randkantenaufbauten reagiert. Hierdurch würden die Löcher, durch welche die Nervenstränge gehen, enger. Dies sei insbesondere auf der rechten, der unfallbelasteten Seite, festzustellen. Kopf- und Oberkörperposition des Klägers seien abnorm. Vor allem sei hiervon die (Körper-) Seite betroffen, die der Kläger schon nach dem Unfall als problematisch und schmerzbehaftet geschildert habe. Andere Ursachen für dieses Beschwerdebild des Klägers seien nicht zu erkennen. Hinsichtlich der auffälligen Rumpfneigung habe sich kein Hinweis auf eine rheumatologische Ursache ergeben. Eine selbst durchgeführte Untersuchung, ob eine abnorme Dystonie die Ursache sein könne, sei ergebnislos verlaufen. Auch in Richtung auf eine familiäre Disposition oder Erbkrankheit gebe es hier keinen Hinweis. Für den gesamten Bereich der Rückenbeschwerden vom Halswirbelsäulenbereich bis zum Lendenwirbelsäulenbereich habe er nach den vorhandenen Erkenntnissen und ihm zugänglichen Unterlagen keine anderen Ursachen (als den Dienstunfall) feststellen können. Als weitere Folgen der seit vielen Jahren beschriebenen Schmerzen auf den Körper des Klägers sei etwa eine brettharte Muskulatur zu nennen. Auch die Schlafstörungen kämen wohl daher. Es liege insgesamt ein komplexes, schwer zu beschreibendes, aber medizinisch eindrucksvolles Krankheitsbild vor. Ob mit diesem auch psychische Folgen einhergingen, sei in der Medizin stark umstritten, wenngleich er selbst dazu neige, dies zu bejahen. Die beim Kläger angewandte Medikation verwende er nicht bei allen Rückenpatienten, sondern nur in schwerwiegenden Fällen. Die kontinuierlichen Schmerzen könnten zu einer Depression und Schlafstörung führen, die ihrerseits die Schmerzen verstärken könnten, so dass sich der Patient in einem circulus vitiosus befinde. Beim Kläger habe er keine eigentliche Depression diagnostiziert, sondern eine depressive Verstimmung. Wenn er in seinem Gutachten vom 1. Februar 2013 geäußert habe, dass es angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall kaum noch möglich sei, eine saubere Unterscheidung zu treffen, welcher Symptomenkomplex sicher auf den Unfall zurückzuführen sei, welcher wahrscheinlich sei und welcher nicht, habe er dabei den Maßstab mathematischer Genauigkeit angelegt, der verlange, dass ein Kausalzusammenhang mit Sicherheit gegeben sei. Bei Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs komme er zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall jedenfalls „die wahrscheinlichste aller denkbaren Ursachen für den bestehenden Befund“ darstelle. Diese letzte – klarstellende – Äußerung wertet der Senat dahin, dass der vom Sachverständigen für seine gutachterlichen Einschätzungen der Sache nach angewandte strenge Wahrscheinlichkeitsmaßstab dem für die Beweisführung erforderlichen Maßstab der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (noch) genügt. Diese Wertung wird durch die vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen des Sachverständigen auch in der Sache nachvollziehbar getragen. Hervorzuheben ist dabei, dass das vorgefundene Krankheitsbild in mehrfacher Hinsicht zu Art und Stelle der unmittelbar bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers als passend beschrieben wurde. Die fachliche Einschätzung des Sachverständigen zum Ursachenzusammenhang zwischen den in Rede stehenden körperlichen Leiden und dem Dienstunfall steht im Übrigen nicht allein. Sie fügt sich vielmehr widerspruchslos ein in die Schilderungen des Klägers über seine körperlichen Beschwerden, deren Entwicklung seit dem Dienstunfall und die zwischenzeitlich stattgefundenen Behandlungen etwa in seinem Schreiben vom 9. September 2009 an das Bundeszentralamt für Steuern. Sie stimmt im Wesentlichen auch überein mit den Feststellungen und Bewertungen, die andere Ärzte – die Fachklinik T1. unter dem 23.August 1993, Dr. L2. unter dem 4. Juni 2012 und Dr. N2. unter dem 14. Juni 2012 – in ihren zu den Akten gelangten Berichten bzw. Attesten getroffen haben. Nicht zuletzt ist auch kein Widerspruch zu den beiden amtsärztlichen Gutachten vom 16. April 2009 und 29. Juni 2010, die im Wesentlichen Grundlage für die Zurruhesetzungsentscheidung waren, zu erkennen. Zwar enthalten diese Gutachten keine eindeutige und erst recht keine begründete Aussage zum Kausalzusammenhang bestimmter Krankheitsbilder mit dem Dienstunfall. Es gibt aber jedenfalls deutliche Parallelen hinsichtlich der körperlichen Gesundheitseinschränkungen des Klägers, die auch der Sachverständige festgestellt und seiner Beurteilung des Kausalzusammenhangs zugrunde gelegt hat. Bereits in dem ersten Gutachten des Kreisgesundheitsamtes N. vom 16. April 2009 von Dr. X. -N1. sind seit dem Autounfall mit Halswirbelsäulenschleudertrauma anhaltende Schmerzen und ein anhaltendes Taubheitsgefühl im dritten bis fünften Finger der rechten Hand beschrieben, ebenso eine anhaltend schmerzhaft eingeschränkte Kopfdrehung und Schmerzen im Lendenwirbelbereich bei bestimmter körperlicher Belastung. Das spätere Gutachten vom 29. Juni 2010 der Ärztin H. beschreibt in dem Abschnitt der vorrangig vorliegenden und für die Beurteilung der Dienstfähigkeit bedeutsamen Krankheiten neben dem psychischen Krankheitsbild erhebliche degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik sowie eine cervicale Dystonie, d. h. eine ausgeprägte muskuläre Verspannung und Verhärtung im Bereich der Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur. Hierdurch werde eine Fehlstellung des Kopf-Hals-Bereichs nach rechts und vorne verursacht. Die Krankheitsbilder beeinflussten sich wechselseitig. Am Ende dieses Abschnitts heißt es, dass ein „Zustand nach Halswirbelsäulentrauma im Rahmen eines Autounfalls 1990“ bestehe. Der Inhalt der Bescheinigung des Dr. T. vom 23. Oktober 1990 steht der Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht entgegen. Die Angabe, erwerbsmindernde Folgen seien nicht zurückgeblieben, ist nur formularmäßig angekreuzt und auch nicht näher begründet. Da Dr. T. im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung nur etwa drei Wochen nach dem Unfallereignis und „nach Abschluss des Heilverfahrens“ auch ersichtlich noch nicht in der Lage gewesen sein kann, abschließend und verlässlich einzuschätzen, wie sich der körperliche Zustand des Klägers aufgrund des diagnostizierten HWS-Schleudertraumas langfristig entwickeln würde, ist diese Angabe nicht als (fehlerhafte) Aussage über die zukünftige Entwicklung des körperlichen Zustandes des Klägers zu verstehen, sondern lediglich als – zutreffende – Aussage zu dessen (damals) aktuellen Zustand. Einer Prüfung, ob auch zwischen den beim Kläger ferner diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörungen und dem Dienstunfall ein Kausalzusammenhang besteht, bedarf es nicht. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter bb) ergibt, haben die körperlichen Folgen des Dienstunfalls bereits für sich genommen wesentlich dazu beigetragen, dass der Kläger dienstunfähig geworden und wegen dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. bb) Die soeben unter aa) in den Blick genommenen körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers sind eine wesentliche Mitursache für seine Dienstunfähigkeit und die wegen dieser Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2010 erfolgte Versetzung in den Ruhestand. Andere in Betracht kommende Mitursachen haben im Verhältnis dazu kein überragendes Gewicht. Sie lassen sich allenfalls als annähernd gleichgewichtig einstufen. In der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind die Gründe dafür, warum die Beklagte den Kläger als dienstunfähig angesehen hat, nicht näher ausgeführt. Deswegen muss insoweit auf das Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2010 sowie ergänzend das dort in Bezug genommene amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises N. vom 29. Juni 2010 zurückgegriffen werden. In dem Anhörungsschreiben sind als Grund für die beabsichtigte Zurruhesetzung folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgelistet: Hochgradige Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit, starke Schlafstörungen, rasche Erschöpfung, Traurigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter. Diese schlichte Aufzählung, die sich in nahezu identischer Form auch in dem genannten amtsärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit findet, lässt aus sich heraus eine Gewichtung im Verhältnis der einzelnen benannten Leiden nicht erkennen. Das bedeutet auf der anderen Seite aber nicht, dass damit jedem der angeführten Punkte automatisch ein annähernd gleiches Gewicht zuzumessen wäre. Vielmehr wurde hier offensichtlich allein hinsichtlich der verschiedenen Auswirkungen der psychischen Beschwerden des Klägers noch eine weitere Differenzierung (Traurigkeit, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen) vorgenommen, was in Bezug auf das physische Krankheitsbild „ausgeprägte Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter“ ebenso hätte geschehen können, aber unterblieben ist. Schon das verbietet es, die einzelnen Punkte der Aufzählung im Verhältnis „Eins zu Eins“ zueinander zu gewichten, was beispielsweise in Bezug auf das Merkmal „Traurigkeit“ auch sachlich ohne Weiteres einleuchtet. Die weiteren Unterpunkte „starke Schlafstörungen“ und „rasche Erschöpfung“ sind ambivalent; sie können sowohl eine körperliche (starke Schmerzen!) als auch eine seelische Ursache haben. Die angeführte „rasche Erschöpfung“ ergibt sich dabei im Grunde zwangsläufig schon aus der – insoweit von der Amtsärztin wohl auch als allen anderen gesondert aufgeführten Punkten (diese werden dort mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet) übergeordnet begriffenen – hochgradigen Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit. Letztlich war danach der psychophysische Gesamtzustand des Klägers Grund seiner vorzeitigen Zurruhesetzung. Weder der Dienstherr noch die von diesem beauftragte Amtsärztin haben die für die angenommene dauernde Dienstunfähigkeit insoweit zusammenkommenden Einzelaspekte gewichtet. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass die psychischen und die körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers in annähernd gleichem Maße zu der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung beigetragen haben. Die Annahme, dass den körperlichen Beschwerden nur nachrangige Bedeutung zukommt, ist auch mit Blick auf die von der Amtsärztin festgestellte – nach dem oben Ausgeführten unfallbedingt – durch die degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule verursachte ausgeprägte Schmerzsymptomatik fernliegend, die sich in Form von Wechselwirkungen aus einer extrem verspannten und verhärteten Hals-, Nacken- und Schultermuskulatur (mit) ergibt. Es erscheint nämlich ohne Weiteres lebensnah, dass derart ausgeprägte Schmerzen bei dem Betroffenen u. a. zugleich zu Schlafstörungen sowie ggf. auch zu Gereiztheit und (durch den Schlafmangel) mangelnder Konzentration und Belastbarkeit führen können und sie insofern das hier vorliegende Gesamtbild wesentlich mit prägen. Das wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, soweit er auf die Wechselwirkungen zwischen kontinuierlichen Schmerzen und einer Depression sowie Schlafstörung eingeht, belegt und erhärtet. Soweit die Beklagte in ihrem Vorbringen ohne nähere Vertiefung davon auszugehen scheint, es stehe fest, dass der Kläger (hauptsächlich) wegen seiner psychischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden sei, fehlt es dafür an einer nachvollziehbaren sachlichen Grundlage. 2. Der Kläger ist aber bezüglich des Dienstunfalls vom 3. September 1990 nach § 45 BeamtVG von dem Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt ausgeschlossen, weil er die für diesen Anspruch bedeutsamen Unfallfolgen seinem Dienstherrn nicht in ausreichender Weise innerhalb der in dieser Vorschrift geregelten materiellen Ausschlussfristen gemeldet hat. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die „Meldefristen“ des § 45 BeamtVG, die im Wesentlichen schon im früheren Recht (vgl. § 150 BBG a. F., § 123 Abs. 1 DBG) galten und der Sache nach keine selbstständig durchsetzbaren Fristen, sondern Obliegenheiten darstellen, deren Verletzung zu materiellen Rechtsnachteilen (Anspruchsausschlüssen) führt, insgesamt nicht. Vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 45 Rn. 1 und 7, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. September 1970 – VI B 66.69 –, Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 8. Der Kläger hat der Beklagten zwar das Unfallereignis als solches und die dabei unmittelbar erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen innerhalb der Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG angezeigt (nachfolgend a)). Wegen Unfallfürsorgeleistungen für die weiteren Körperschäden, die sich bei ihm erst über einen längeren Zeitraum entwickelt, dabei qualitativ verändert und am Ende wesentlich zum Eintritt seiner dauernden Dienstunfähigkeit mit beigetragen haben, fiel der Kläger aber zusätzlich in den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2 BeamtVG. Insoweit hat er namentlich die in dessen Satz 1 bestimmte absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren seit dem Unfall nicht eingehalten. Denn er hat seinem Dienstherrn erstmals mit dem Schreiben vom 9. September 2009 die weitere Entwicklung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem Unfall mitgeteilt und insoweit zugleich um Prüfung von Unfallfürsorgeleistungen gebeten (nachfolgend b)). Unabhängig davon hat der Kläger mit seiner Meldung vom 9. September 2009 jedenfalls die in § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bestimmte relative Ausschlussfrist von drei Monaten verfehlt (nachfolgend c)). a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen sich Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz ergeben können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Dies soll dem Dienstvorgesetzten baldige geeignete Ermittlungen bzw. Untersuchungen ermöglichen. Dem hat der Kläger, mit seiner Unfallmeldung vom 6. September 1990 fristgerecht sowie in geeigneter und ausreichender Weise entsprochen. Es schloss sich ein Verfahren auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall an, das unter dem 24. Januar 1991 mit einer positiven Entscheidung endete. In dieser wurde als Unfallfolge (nur) das HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen, taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand benannt. Weitere Unfallfolgen hat der Kläger innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG nicht gemeldet. b) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Unfallausgleich ist aber nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen, weil die dort geregelte Ausschlussfrist von 10 Jahren bereits überschritten war, als die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Unfallfolgen dem Dienstherrn gemeldet wurden. Der Anwendungsbereich dieser Frist erfasst auch einzelne, von der Anerkennung als Dienstunfall noch nicht erfasste „weitere“ Unfallfolgen (nachfolgend aa)). Im vorliegenden Fall gründet die beanspruchte Unfallfürsorgeleistung, das Unfallruhegehalt, wesentlich auf solchen weiteren Unfallfolgen, die sich erst nachträglich im Zuge einer längeren (degenerativen) Entwicklung herausgebildet haben (nachfolgend bb)). Der Kläger hat diese Unfallfolgen nicht innerhalb einer Zeitspanne von weniger als zehn Jahren seinem Dienstherrn gemeldet (nachfolgend cc)). aa) In dem Fall, dass Unfallfürsorgeansprüche für Unfallfolgen – wie hier – nicht schon zeitnah nach dem Unfallereignis, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, genügt der geschädigte Beamte den sich aus § 45 BeamtVG ergebenden Meldepflichten nicht notwendig schon dadurch vollständig, dass er den Unfall als solchen innerhalb der Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 gemeldet hat. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung sind nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung - anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – II C 37.68 –, juris, Rn. 22 ff. (zu Art. 138 BayBG 1946, der dem zu jenem Zeitpunkt geltenden § 150 BBG a. F., dem Vorgänger des § 45 BeamtVG, entsprach) - auch einzelne – unmittelbare oder mittelbare – Unfallfolgen eines bereits anerkannten Dienstunfalls für sich genommen meldepflichtig, wenn aus ihnen Unfallfürsorgeansprüche hergeleitet werden (sollen) und es sich – gemessen am Inhalt des Anerkennungsbescheides bzw. den aufgrund sonstiger Umstände feststellbaren Verhältnissen im Zeitpunkt der Anerkennung des Dienstunfalls – um Unfallfolgen handelt, die von der Erstmeldung des Dienstunfalls und der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung (noch) nicht erfasst wurden, weil es sich um nicht absehbare (untypische) Folgen der unmittelbar aufgetretenen (Körper-) Schäden handelt. Diese Meldung ist zugleich fristgebunden, denn diese Fallgruppe wird nach der genannten Auffassung ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 2 BeamtVG erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002– 2 C 5.01 –, juris, Rn. 18, und auch Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, juris, Rn. 9 (Rn. 8 bezieht sich allein auf die Frist nach Abs. 1 Satz 1); ferner etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12 –, juris, Rn. 30 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juli 2008– 14 B 05.2548 –, juris, Rn. 8 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2016– 1 A 150/15 –, juris, Rn. 36; VG Augsburg, Urteile vom 11. Februar 2016 – Au 2 K 15.1646 –, juris, Rn. 58 f., und vom 27. November 2003– Au 2 K 02.341 –, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteile vom 17. November 2015 – 26 K 123.14 –, juris, Rn. 34 f., und vom 13. Oktober 2009– 28 A 333.05 –, juris, Rn. 23; VG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2012 – 6 K 146/12.KO –, juris, Rn. 17 ff.; VG Trier, Urteil vom 31. Juli 2012– 1 K 124/12.TR –, juris, Rn. 30 ff.; VG München, Urteile vom 5. Juni 2009 – M 21 K 07.4500 –, juris, Rn. 21, und vom 29. Dezember 2009– M 21 K 08.1617 –, juris, Rn. 38 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2017 – 3 K 1320/15 –, juris, Rn. 33, 43 ff.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 45 Rn. 14; a. A. in der neueren Rechtsprechung wohl nur: Thür. OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, juris, Rn. 49. Der Senat folgt dieser aus folgenden Gründen sachlich überzeugenden Auffassung: Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (gemeint ist an dieser Stelle die Zweijahresfrist nach § 45 Abs. 1 BeamtVG) Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallausgleich begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Hervorhebung durch den Senat). Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass die genannte Zehnjahresfrist nicht ausschließlich Bedeutung für die erstmalige Meldung des Unfalls selbst haben soll, sondern insbesondere (auch) die Frage betrifft, wie lange der Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge im Falle neu aufgetretener, nicht bereits anerkannter Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. Wie gerade der Fall des Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG zeigt, kann nämlich die Gewährung von Unfallfürsorge maßgeblich vom Vorliegen solcher weiteren Unfallfolgen abhängen, wobei diese unter Umständen erst nach Jahren den für eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Ausprägungs- und Schweregrad erlangen. Das Gesamtbild des Gesundheitszustands des Beamten wird in solchen Fällen häufig dadurch geprägt sein, dass zu den ursprünglich festgestellten Körperschäden weitere Folgeschäden hinzugetreten sind. Die § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einleitende sprachliche Wendung „Nach Ablauf der Ausschlussfrist“ rechtfertigt kein davon abweichendes, engeres Auslegungsergebnis. Sie verlangt vom Wortlaut her insbesondere nicht, dass die Frist abgelaufen sein muss, ohne dass – fristgerecht – schon eine erste (spätere Unfallfolgen aber nicht umfassende) Unfallmeldung erfolgt war. Sie knüpft vielmehr allein zeitlich an den Fristablauf als solchen an. Zugleich wird die Einbeziehung der Geltendmachung weiterer Unfallfolgen in den Anwendungsbereich der Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auch durch deren Sinn und Zweck gestützt. Dieser geht wesentlich dahin, dass zehn Jahre nach Eintritt des Unfalls Auseinandersetzungen über den (mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger zuverlässig festzustellenden) Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002– 2 C 5.01 – juris, Rn. 18, und Beschluss vom 15. September 1995 – 2 B 46.95 –, juris, Rn. 4. Dieser Gesichtspunkt greift in gleicher Weise dann, wenn ein Beamter zwar den Unfall als solchen zeitnah gemeldet hat, einen weiteren (nicht vorhersehbaren und untypischen) Körperschaden, den er zur Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen macht, aber erst nach Ablauf der in § 45 BeamtVG festgelegten Ausschlussfristen anzeigt. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, ihn mit Blick auf die begehrte Unfallfürsorge gegenüber einem Beamten zu privilegieren, der bereits das Unfallereignis selbst nicht fristgerecht gemeldet hat. Es fehlt nicht schon dann an einer „weiteren“ Unfallfolge in diesem Sinne, wenn– wie hier – die körperlichen Beschwerden, die zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt haben, sich wesentlich mitursächlich aus dem Dienstunfall entwickelt haben, also kausal aus der (Ausgangs-) Schädigung hervorgegangen sind. Ob für die Anwendung der zehnjährigen Ausschlussfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG derselbe (dem gemeldeten und anerkannten Dienstunfall zugrunde liegende) Körperschaden oder ein „weiterer“ Körperschaden anzunehmen ist, beurteilt sich nämlich nicht allein, aufgrund des – dienstunfallrechtlich erforderlichen – Kausalzusammenhangs. Maßgebend ist vielmehr der Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands des verunfallten Beamten mit dem zeitnah nach dem Unfall vorhanden gewesenen Zustand, ggf. vor dem Hintergrund bereits bestehender Ansprüche auf Unfallfürsorgeleistungen. Ein „weiterer“ gesundheitlicher Schaden liegt dann vor, wenn es sich bei den neu geltend gemachten Unfallfolgen um selbstständige, objektiv von dem bisherigen Schaden unterscheidbare Körperschäden bzw. Erkrankungen mit jeweils eigenem Krankheitswert handelt, die in der Regel auch einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Dem steht es gleich, wenn sich der ursprünglich bestehende Körperschaden bezogen auf das Gesamtbild der Symptome qualitativ in einer Weise verändert hat, dass bei natürlicher Betrachtung und gemessen an einer – ausgehend von dem gemeldeten Unfall bzw. Unfallschaden – typischen Entwicklung des Krankheitsverlaufs kein zu erwartendes Fortschreiten und auch keine vorhersehbare Verschlimmerung vorliegen. Eine solche Sachlage begründet die Verpflichtung, den neuen oder maßgeblich veränderten Gesundheitszustand als weiteren Körperschaden unter Wahrung (u. a.) der Zehnjahresfrist zu melden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002– 2 C 5.01 –, juris, Rn. 9, 11 und 16, wo bei einem verkehrsunfallbedingten HWS-Schleudertrauma im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Zehnjahresfrist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bezüglich weiterer, erst später bemerkbar gewordener Unfallfolgen nicht allgemein auf dieses Trauma und etwaige Folgewirkungen, sondern auf die konkret geklagten körperlichen Leiden wie Bewegungseinschränkungen im Kopfbereich, Seh- und Hörbeschwerden und Beschwerden im Bereich des Kauapparates abgestellt wurde; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2013 – 2 A 10965/12 –, juris, Rn. 29 ff., zu einer „atypisch“ aufgetretenen chronischen Borrelioseerkrankung lange Zeit nach einem als Dienstunfall anerkannten Insektenstich; zur Bedeutung qualitativer Veränderungen des Krankheitsbildes für die Meldefristen nach § 45 Abs. 2 BeamtVG etwa VG Berlin, Urteil vom 17. November 2015 – 26 K 123.14 – juris, Rn. 34; allgemein zu den Abgrenzungskriterien etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2017– 3 K 1320/15 –, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. bb) Die Dienstunfallfolgen des Klägers, die nach dem oben unter 1. Ausgeführten für den Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers und seine Versetzung in den Ruhestand von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, sind „weitere“ Unfallfolgen im vorstehenden Sinne, die nicht von der Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall im Januar 1991 bzw. der zugrunde liegenden Unfallmeldung erfasst wurden. Die Unfallmeldung des Klägers vom 6. September 1990 bezog sich allein auf die Anzeige des Unfallereignisses selbst. Unfallfolgen hat der Kläger darin nicht näher beschrieben. Diesbezügliche Feststellungen ergaben sich allerdings aus der vom Kläger zeitnah zu seiner Meldung nachgereichten ärztlichen Bescheinigung des Dr. T. vom 23. Oktober 1990. Diese weist als durch den Unfall verursachte Körperschäden (allein) aus: HWS-Schleudertrauma, Kopfschmerzen, taubes Gefühl in den Fingerkuppen und in der rechten Hand. Die beiden letztgenannten Diagnosen erscheinen dabei als besondere Ausprägungen des erlittenen Traumas. Im Zeitpunkt des erst viele Jahre später durchgeführten Zurruhesetzungsverfahrens (2009/2010) hatten sich diese unmittelbar nach dem Unfall festgestellten körperlichen Leiden des Klägers nicht bloß verstärkt, sondern deutlich erweitert und auch qualitativ verändert. Das ergibt sich aus den später eingeholten medizinischen Gutachten und wird daneben auch durch die eigenen Angaben des Klägers zu seiner Krankengeschichte in dem Schreiben vom 9. September 2009, das der Sache nach (u. a.) die Meldung weiterer Unfallfolgen enthielt, bestätigt. Der von der Anerkennung erfasste Körperschaden hatte sich danach nicht invoraussehbarer Weise typisch progredient (fort-) entwickelt. Er hatte sich vielmehr zum einen auf andere Körperbereiche wie die Lendenwirbelsäule ausgedehnt; zum anderen hatte er insgesamt eine andere, deutlich gesteigerte Qualität erlangt. Nach den oben unter Gliederungspunkt 1. dargestellten Erkenntnissen, die wesentlich auf den gutachterlichen Feststellungen bzw. Bewertungen der beteiligten Amtsärzte sowie namentlich des Sachverständigen beruhen, litt der Kläger im Zeitpunkt des Zurruhesetzungsverfahrens unter anderem an stark ausgeprägten, durch längere degenerative Prozesse mit herbeigeführten körperlichen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an extremen, sehr schmerzhaften Verspannungen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur. Kennzeichnend war dabei insbesondere eine ungewöhnliche, stark geneigte Kopf- und Rumpfhaltung. Diese nachträglich eingetretenen Körperschäden gingen nach Art, Schwere und Ausprägungsgrad deutlich über den Verletzungszustand hinaus, der unmittelbar im Anschluss an den Dienstunfall des Klägers ausweislich der Unfallmeldung nebst nachgereichter ärztlicher Bescheinigung zunächst bestanden und insofern auch dem Kenntnisstand der Beklagten entsprochen hatte. Nach dem damaligen ärztlichen Kenntnisstand war aufgrund der vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen eine derart gravierende Verschlechterung, wie sie später tatsächlich eintrat, nicht zu erwarten. Die ärztlicherseits gestellte medizinische Diagnose „HWS-Schleudertrauma“ ist zu unspezifisch, als dass sie alle im Einzelfall möglichen Einzelausprägungen bzw. Folgeschädigungen von Krankheitswert von vorneherein (gewissermaßen automatisch) mitumfassen würde. Die möglichen Folgen eines solchen Traumas können in nicht exakt vorhersehbarer Weise nach Art und Schwere völlig unterschiedlich ausfallen und unterschiedliche Körperregionen betreffen. Das zeigt gerade der Fall des Klägers, bei dem in unterscheidbarer Weise die Regionen Kopf, Schulter, Nacken, HWS und LWS betroffen sind und infolge immer weiter fortgeschrittener degenerativer Prozesse sowie Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Erkrankungen zudem der insgesamt vorliegende unfallbedingte Körperschaden eine wesentliche qualitative Veränderung erfahren hat. Indizielle Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand zu, dass Dr. T. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 23. Oktober 1990 das (dienstunfallrechtliche) Heilverfahren zum damaligen Zeitpunkt als abgeschlossen angesehen und attestiert hat, dass – bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt – keine erwerbsmindernden Folgen bei dem Kläger zurückgeblieben seien. Der Abschluss der dienstunfallrechtlichen Heilbehandlung des HWS-Schleudertraumas begründet im Behandlungsverlauf eine deutliche Zäsur. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. I1. spricht schließlich von einer unglücklichen Verkettung mehrerer Krankheitsbilder, was ebenfalls für einen untypischen und nicht vorhersehbaren Verlauf spricht. Dasselbe dürfte auch für seine Bemerkung gelten, es liege ein komplexes, schwer zu beschreibendes, aber medizinisch eindrucksvolles Krankheitsbild vor. Vgl. allgemein OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/13 –, juris, Rn. 33. Die psychischen Leiden des Klägers, die Mitursache seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit waren, wären im Falle ihrer Unfallbedingtheit ebenfalls meldepflichtige „weitere“ Unfallschäden. Diese waren nämlich eindeutig nicht Gegenstand der ursprünglichen Unfallmeldung des Klägers. cc) Der Kläger hat die nach alledem in Bezug auf die weiteren Unfallfolgen zu beachtende Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG versäumt, weil er diese weiteren Unfallfolgen seinem Dienstherren nicht rechtzeitig gemeldet hat. Als eine solche Meldung kommt frühestens das Schreiben des Klägers vom 9. September 2009 in Betracht, mit dem er unter Schilderung von Einzelstationen des weiteren Verlaufs seiner Erkrankung um „Prüfung der Frage der Unfallfürsorge“ bat. Zu diesem Zeitpunkt lag aber der maßgebliche Dienstunfall fast genau 19 Jahre zurück. c) Der Kläger hat unabhängig von dem Vorstehenden jedenfalls die relative Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG versäumt. Danach gilt – neben der Zehnjahresfrist – eine relative Ausschlussfrist von drei Monaten, die in der Fallgruppe des nachträglichen Eintritts weiterer Unfallfolgen ebenfalls anwendbar ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 – juris, Rn. 9 und 10; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2016– 1 A 150/15 – juris, Rn. 36. Der Lauf dieser Frist beginnt (in der hier nur interessierenden ersten Variante), nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge gerechnet werden konnte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001; zuvor hieß es: „Unfallfolge bemerkbar geworden … ist“). Dies meint den Zeitpunkt, von dem an Verletzungen oder Symptome feststellbar sind, die eine solche Entwicklung zu Unfallfürsorgeansprüchen hin (objektiv) als möglich erscheinen lassen. Vgl. etwa Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 45 Rn. 21, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/7064). Der Kläger hat diese Frist nicht gewahrt. Er konnte bei Einbeziehung seines eigenen Vorbringens bereits zu einem Zeitpunkt, der jedenfalls mehr als drei Monate vor der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 abgegebenen Meldung lag, zum einen mit einer Entwicklung seiner Krankheitssymptome rechnen, die im Ergebnis seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zumindest als möglich, wenn nicht gar als wahrscheinlich erscheinen ließ (nachfolgend aa)). Er konnte zu einem solchen Zeitpunkt zum anderen auch einen möglichen Bezug zu seinem im Jahre 1990 erlittenen Dienstunfall erkennen (nachfolgend bb)). aa) Der Kläger hat schon vor Juni 2009 an Krankheitssymptomen von Gewicht gelitten, die objektiv als mögliche Grundlage für spätere Unfallfürsorgeansprüche wie hier namentlich ein Unfallruhegehalt in Betracht kamen. Er war ab dem 14. Januar 2008 für mehrere Monate und nachfolgend seit dem 9. Oktober 2008 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Im April 2009, also noch mehr als drei Monate vor der Meldung vom 9. September 2009, fand im Übrigen eine (erste) amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der (dauernden) Dienstfähigkeit statt, bei der (u. a.) körperliche Beeinträchtigungen/Schädigungen von Gewicht festgestellt wurden. Die Amtsärztin sah von einer Bewertung in Richtung dauernde Dienstunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt – soweit ersichtlich – nur deshalb ab, weil sie mit Blick auf nicht ausgeschöpfte medizinische und sonstige therapeutische Maßnahmen mittelfristig eine Stabilisierung für möglich hielt. Der Kläger musste insoweit damit rechnen, dass diese Prognose keineswegs sicher war. Dies gilt gerade auch mit Blick auf seine eigenen Angaben in dem Schreiben vom 9. November 2009 zur Krankheitsgeschichte. Dort berichtet er (schon) betreffend die Jahre 2004 bzw. 2005 von schwerwiegenden Vorkommnissen bzw. Feststellungen im Rahmen bildgebender Verfahren (schwerer HWS-Vorfall, Versteifung und starke Einschränkung der Drehbewegung des Kopfes). Im Februar 2009 habe er dann einen weiteren schweren HWS-Vorfall gehabt und die Diagnose „Schweres HWS-Syndrom: NPP HWS mit C8 rechts, Stenose, reduzierte Beweglichkeit der HWS“ erhalten. All dies hätte dem Kläger hinreichenden Anlass geben müssen, wegen dieser Leiden eine eventuelle baldige Dienstunfähigkeit mit vorzeitiger Zurruhesetzung jedenfalls ins Kalkül zu ziehen. bb) Der Kläger musste ferner unabhängig davon, dass zu der fraglichen Zeit kein medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität zwischen den aktuell vorhandenen Leiden und dem Dienstunfall aus dem Jahre 1990 vorlag, auch objektiv mit der Möglichkeit des Bestehens eines solchen Ursachenzusammenhangs rechnen. Denn bei den von ihm vor der Zurruhesetzung geklagten Beschwerden war wiederum in besonderem Maße die HWS-Region betroffen; das ließ einen Bezug zu der unmittelbaren Unfallfolge „HWS-Schleudertrauma“ zumindest als möglich erscheinen. Der Kläger hat außerdem in seinem Schreiben vom 9. September 2009 angegeben, dass bei ihm eigentlich schon seit dem Unfall HWS-Probleme bestanden hätten, die mit Schmerzmitteln, Krankengymnastik und später auch Massagen sowie Akupunktur behandelt worden seien. Im Juni/Juli 1993 war der Kläger wegen HWS-Schmerzen stationär in der Fach- und Kurklinik T1. behandelt worden. Diesen mit dem Schreiben vom 9. September 2009 der Beklagten mitgeteilten Erkenntnisstand, auf dessen Grundlage er um „Prüfung der Frage der Unfallfürsorge“ bat, hatte der Kläger auch schon (mehr als) drei Monate vor Abfassung des genannten Schreibens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.