Urteil
6 K 1743/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0627.6K1743.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes und eines Getränkemarktes. Sie ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks T.--------straße 51 in I. (Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstück 24), die Beigeladene Eigentümerin der gegenwärtig unbebauten Flurstücke 232, 485, 542, 544, 548, 549, 553 und 555 (sowie 487) der Gemarkung X. -F. , Flur 15, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der T.--------straße . Beide Grundstücke liegen innerhalb des Bebauungsplans 10/4 der damaligen Stadt X. -F. vom 20. Juni 1968. Der Rat der damaligen Stadt X. -F. hatte den Bebauungsplan am 15. Dezember 1967 als Satzung beschlossen. Zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses enthielt der Bebauungsplan neben Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl, zur Geschossigkeit und zu Baugrenzen auch die folgenden acht textlichen Fest-setzungen: 1) Dachneigung 25-30 Grad bei zwei- und dreigeschossigen Bauten 2) Eingeschossige und mehr als 3-geschossige Bauten müssen mit Flachdächern ausgebildet werden. 3) Dachaufbauten sind unzulässig. 4) Drempel sind ausgeschlossen (nur bis zu max 40 cm von der Oberkante Rohdecke bis zur Oberkante Pfette zulässig). 5) Der Ausbau des Dachgeschosses ist nicht gestattet. 6) Außenwände sollen mit Klinkern oder Vormauerungssteinen gestaltet werden; die untere Baugenehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 7) Tiefgaragen sind ausgeschlossen; sie können ausnahmsweise als Sammelgaragen im Sinne des § 1 GarVO zugelassen werden. 8) Mauern, Zäune und Hecken sind in Vorgärten nicht zulässig. Die untere Baugenehmigungsbehörde kann Ausnahmen bis zu 70 cm Höhe zulassen, wenn eine einheitliche Gestaltung sichergestellt ist. Die seinerzeit erforderliche Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Landesbaubehörde S. vom 8. Mai 1968 erging unter der Auflage, die textlichen Festsetzungen 5), 7) und 8) zu streichen. In der Folgezeit wurden diese textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan gestrichen und der Plan am 20. Juni 1968 ortsüblich bekannt gemacht. Für das klägerische Grundstück auf der südlichen Seite der T.--------straße setzt der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet fest, für das an der nördlichen Seite der T.--------straße gelegene Grundstück der Beigeladenen ein Mischgebiet. Das Grundstück der Beigeladenen grenzt im Norden an die tiefer gelegene C. T1. , im Süden an die Gärten der Wohnbebauung entlang der nördlichen Seite der T.--------straße und im Westen an die Bebauung entlang der H. T1. . In der Vergangenheit wurde das ca. 15.000 qm große Grundstück der Beigeladenen nebst angrenzenden Freiflächen als sogenanntes Grabeland genutzt. Die vereinzelt aufstehenden kleineren Unterstände, überwiegend aus Holz, sind zwischenzeitlich beseitigt. In der näheren Umgebung ist überwiegend Wohnbebauung vorhanden, allerdings sind auch vereinzelt, insbesondere in der H. und in der Q.-----straße Gewerbebetriebe vorzufinden. Weitere Einzelheiten der näheren Umgebung zeigt der folgende Kartenausschnitt: Am 00.00.0000 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit ca. 1200 qm Verkaufsfläche im östlichen Grundstücksbereich und eines Getränkemarktes mit ca. 799 qm Verkaufsfläche im westlichen Grundstücksbereich einschließlich einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Vorgesehen war eine Zufahrt zum Grundstück von der T.--------straße zwischen dem unbebauten Flurstück 251 und dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 249 und eine weitere Zufahrt östlich des Flurstücks 556. Im laufenden Genehmigungsverfahren äußerste die Beklagte wegen des Ausbauzustandes und der Breite der T1. Bedenken hinsichtlich einer Erschließung über die T.--------straße , woraufhin die Beigeladene die Frage der gesicherten Erschließung über die T.--------straße aus der Bauvoranfrage ausklammerte. Der beigefügte Lageplan sieht die Baukörper des Lebensmitteldiscounters und des Getränkemarktes in Teilen nördlich der festgesetzten Baugrenzen vor. Die Stellplätze sollen im Wesentlichen zwischen den beiden Baukörpern angeordnet werden, der Anlieferungsbereich des Lebensmittelmarktes an dessen östlicher Seite. Als Betriebszeit ist für beide Märkte der Zeitraum werktäglich von 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben. Beigefügt war den Bauantragsunterlagen ferner eine Schallprognose des Dipl. Ing. L. vom 00.00.0000. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte die Beklagte der Beigeladenen antragsgemäß den Bauvorbescheid zur Errichtung des Lebensmitteldiscountmarktes und des Getränkemarktes und befreite mit Bescheid vom selben Tage von der Festsetzung der Baugrenze und der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der geplanten westlichen Zufahrt. Wegen der Einzelheiten des Genehmigungs-inhaltes wird auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Dagegen hat die Klägerin am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der Bebauungsplan 10/4 hätte der Genehmigung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Betriebe dieser Größenordnung seien nur in Sondergebieten zulässig. Im Übrigen führe das Bauvorhaben dazu, dass das gesamte festgesetzte MI-Gebiet gewerblich genutzt und damit die Festsetzung ad absurdum geführt würde. Der Bebauungsplan könne dem Vorhaben aber nicht zu Grunde gelegt werden, da er an einem sog. Ewigkeitsmangel leide. Die Genehmigung sei unter Auflagen erfolgt, der erforderliche Beitrittsbeschluss des Rates fehle. Darüber hinaus sei die Bekanntmachung fehlerhaft erfolgt, mangels verkleinerter Skizze fehle es an der Anstoßfunktion. Daher sei eine Beurteilung des Gebietes auf der Grundlage von § 34 BauGB vorzunehmen, was dazu führe, dass es sich um ein allgemeines, wenn nicht sogar reines Wohngebiet handele. Selbst bei Annahme eines Außenbereichsvorhabens sei die Erschließung über die T.--------straße rücksichtslos. Erweise sich der Bebauungsplan als wirksam, sei ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handle es sich nicht um einen im Mischgebiet zulässigen Gewerbebetrieb. Er störe das Wohnen wesentlich. Insbesondere führe die geplante Zufahrt über die T.--------straße zu einer rücksichtslosen Lärmbelästigung. Im laufenden Klageverfahren hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 00.00.0000 auf den angefochtenen Bauvorbescheid verzichtet, soweit dessen Feststellungs-wirkung die Erschließung und das Gebot der Rücksichtnahme erfasst. Die Klägerin hat an ihrer Klage festgehalten und führt ergänzend aus, der erklärte Teilverzicht führe zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheides, da nun völlig unklar sei, was eigentlich Genehmigungsinhalt sein solle. Aus den grüngestempelten Bauvorlagen zumindest lasse sich das nicht zweifelsfrei erkennen, was aber bei einer Genehmigungsurkunde eigentlich erforderlich sei. Die Klägerin beantragt, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes und eines Getränkemarktes nebst gemeinsamer Stellplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung X. -F. , Flur 15, Flurstücke 232, 485, 542, 544, 548, 549, 553 und 555 vom sowie den dazugehörigen Befreiungsbescheid vom selben Tage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, sollte sich der Bebauungsplan 10/4 von 1968 als wirksam erweisen, entspreche das genehmigte Vorhaben der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Auf den Bebauungsplan sei die BauNVO von 1962 anwendbar. Danach seien im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig. Auf deren Größe sei es nach der BauNVO von 1962 nicht angekommen, da die BauNVO von 1962 die heutige Differenzierung zwischen großflächigem und nicht großflächigem Einzelhandel noch nicht gekannt habe. Die Schallprognose zeige, dass das Vorhaben der Klägerin gegenüber auch nicht rücksichtslos im Sinne von § 15 BauNVO 1962 sei. Soweit von den festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche befreit worden sei, sei von nicht nachbarschützenden Festsetzungen befreit worden, wodurch die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt werde. Sollte sich der Bebauungsplan als unwirksam erweisen, seien bei der Beurteilung, welches faktische Baugebiet in der näheren Umgebung des Bauvorhabens vorhanden sei, zahlreiche gewerbliche Nutzungen in einem Radius von 500 Metern, die im Einzelnen aufgeführt werden, zu berücksichtigen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, bei dem geplanten Lebensmitteldiscounter handle es sich um einen B. -Markt. Mit der Neuerrichtung solle der bereits in der Nähe vorhandene, dringend erneuerungsbedürftige B. -Markt von der Q1.----straße 4 verlegt werden. Der bisherige B. -Markt habe vorwiegend der Nahversorgung zwischen der C. T1. und der Bahntrasse gedient. Dieselbe Nahversorgungsfunktion solle auch der neue Markt übernehmen. Am 00.00.0000 hat die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt und das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 00.00.0000 ist nach dem Teilverzicht der Beigeladenen in dem nunmehr streitgegenständlichen Umfang hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zur gerichtlichen Überprüfung steht nach dem teilweisen Verzicht der Beigeladenen nur noch ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes und eines Getränkemarktes nebst gemeinsamer Stellplatzanlage unter Ausklammerung der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme, mithin also nur mit Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Der angefochtene Bauvorbescheid ist durch die Teilverzichtserklärung nicht deshalb unbestimmt geworden, weil sich nicht allein aus den grüngestempelten Bauvorlagen der reduzierte Genehmigungsinhalt erschließt, wie die Klägerin meint. Der Umfang des Bauvorbescheids ergibt sich vorliegend in Kombination mit der Verzichtserklärung. Dass sich der Inhalt einer Baugenehmigung nicht allein aus dem Bauschein in Kombination mit den grüngestempelten Bauvorlagen ergibt, führt nicht automatisch zu deren Unbestimmtheit. Insbesondere bei vermeintlichen „Nachtragsbaugenehmigungen“, mit denen in Wirklichkeit ein aliud genehmigt wurde, ist zur Bestimmung des Genehmigungsinhaltes oftmals ein Rückgriff auf die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung eingereichten Bauvorlagen erforderlich. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, juris. Soweit die Klägerseite den Bauvorbescheid inhaltlich für unbestimmt hält, weil Erklärungen wie etwa diejenige, ein erheblicher Teil des Verkehrs werde zukünftig über die C. T1. abgewickelt, mit dem Verzicht Teil des Bauvorbescheides würden, geht dieser Einwand völlig fehl. Die gesamte Erschließung wurde aus dem Bauvorbescheid ausgeklammert, sodass der noch zur Überprüfung stehende Bauvorbescheid keinerlei Regelungen zur Erschließung enthält. Bei dieser Erklärung handelt es sich vielmehr um Vorstellungen des Bauherrn, wie die Erschließung (erstmals) in einem späteren Baugenehmigungsverfahren geregelt werden könnte. Auch bedarf es bei einem Teilverzicht keiner ausdrücklichen Aufhebungsverfügung. Soweit der Bauvorbescheid in seiner ursprünglichen Fassung hinsichtlich der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme für die Beigeladene weitergehende bindende Feststellungen enthielt, ist er auf Grund des Teilverzichts auch ohne ausdrückliche Aufhebungsverfügung erloschen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris. Der somit wirksam reduzierte Bauvorbescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn der Bauvorbescheid gegen nachbar-schützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht oder sonstige drittschützende Normen des öffentlichen Rechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen bei einer Nachbarklage unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist der angefochtene Bauvorbescheid in dem reduzierten Umfang nicht zu beanstanden. Der Bauvorbescheid vom 00.00.0000 verletzt die Klägerin nicht in ihrem bauplanungsrechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruch. Das gilt sowohl, wenn man dem Bauvorhaben den Bebauungsplan 10/4 zu Grunde legt, als auch bei Nichtigkeit dieses Bebauungsplanes, für die Überwiegendes spricht, die aber letztlich offen bleiben kann. Mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Hauptanwendungsfall sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt auch innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff. Demgegenüber besteht ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn, also ein Schutz vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht. Denn zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück besteht dann nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die darin zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Damit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich planungsrechtlich (nur) nach dem Gebot der Rücksichtnahme. Dies gilt auch in dem jeweiligen Verhältnis zwischen Grundstücken in einem Plangebiet oder innerhalb von faktischen Baugebieten zu solchen, die sich im Außenbereich befinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 - 7 A 615/14 - und Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -; OVG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852 /09 -; VGH Bayern, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 9 CS 16.1672 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 5 L 1451/12 -, jeweils juris. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10/4 scheidet eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Klägerin bereits aus, da beide Grundstücke nicht innerhalb eines Baugebietes liegen. Das klägerische Grundstück befindet sich in dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet südlich der T.--------straße , das Grundstück der Beigeladenen in dem als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet nördlich der T.--------straße . Anhaltspunkte für einen von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden baugebietsübergreifenden Nachbarschutz durch die Festsetzungen im Bebauungsplan zur Art der Nutzung bieten weder der Bebauungsplan selbst, noch seine Begründung oder die dazu vorhandenen Aufstellungsvorgänge. Sollte sich der Bebauungsplan 10/4 als nichtig erweisen, steht der Klägerin ebenfalls kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, da dann das klägerische Grundstück und das Grundstück der Beigeladenen auch nicht innerhalb eines faktischen Baugebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB lägen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Beigeladenen befindet sich vielmehr im Außenbereich nach § 35 BauGB. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jede Bebauung im Gebiet einer Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – geschlossen und zusammengehörig wirkt, nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dass ein Grundstück von zusammenhängender Bebauung umgeben ist, reicht allein nicht aus. Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – nur Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, Beschlüsse vom 22. Juli 1993 - 4 B 78.93 -, vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris. Ob eine unbebaute Fläche, die sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder unterbricht, ist etztlich eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beantwortung geographisch-mathematische Maßstäbe ungeeignet sind. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer Wertung und Bewertung der gesamten konkreten örtlichen Verhältnisse nach den Maßstäben der Verkehrsauffassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, juris. Ausgehend von den vorgenannten Kriterien ist festzustellen, dass die Freifläche südlich der C. T1. nach dem vorhandenen Karten- und Bildmaterial und dem Eindruck der Berichterstatterin vor Ort, der der Kammer vermittelt wurde, nicht an dem Eindruck geschlossener und zusammenhängender Bebauung teil hat. Es fehlt an der von der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzten Möglichkeit festzustellen, ob sich ein beabsichtigtes Vorhaben noch in den prägenden Bebauungszusammenhang einfügt. Die Größe einer Fläche ist hierfür zwar für sich genommen kein Merkmal, das die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Jedoch ist die wachsende Größe Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 -, n.v. Der unbebaute Bereich umfasst im Gesamten eine Fläche von mehr als 20.000 qm. Er erstreckt sich in West-Ost-Richtung zwischen der Bebauung an der H. T1. bis zur X1.--------straße über mehr als 300 Meter und in Nord-Süd-Richtung zwischen der C. T1. bis zur Bebauung an der T.--------straße über 60 bis 80 Meter, wenn man die Flurstücke 232 und 251 nicht mit in die Betrachtung einbezieht. Die Freifläche weist keine deutlichen Engstellen oder topographischen Besonderheiten auf, die Teile der Fläche vom Gesamtareal trennen könnten. Die vorhandenen Baukörper entlang der östlichen Seite der H. und der nördlichen Seite der T.--------straße sind von relativ geringer Baumasse und haben auch deshalb nicht das erforderliche Gewicht, die sich bis zur C. - und X1.--------straße erstreckende unbebaute mehr als 20.000 qm große Fläche als Bauland zu qualifizieren. Die gesamte Freifläche ist wegen ihrer erheblichen Größe und der kleinteiligen, die Freifläche nicht prägenden Umgebungsbebauung vielmehr einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig, was letztlich auch durch die Festsetzung zweier Mischgebiete im nichtigen Bebauungsplan 10/4 belegt wird. Zum Zeitpunkt der damaligen Planaufstellung war ebenfalls nur – so wie heute – die Straßenrandbebauung vorhanden. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 BauGB nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, juris. Vorliegend handelt es sich somit bei dem Baugrundstück der Beigeladenen nebst den angrenzenden unbebauten Bereichen um einen sog. Außenbereich im Innenbereich, der im Norden durch die C. T1. begrenzt wird, im Westen und Süden mit den jeweils gartenseitigen Gebäudeaußenwänden endet und im Osten in Form eines Dreiecks an der Bahnlinie bzw. der X1.--------straße sein Ende findet. Die teilweise auf dem Baugrundstück noch vorhandenen kleineren Lauben – die meisten wurden zwischenzeitlich entfernt – führen zu keiner anderen Bewertung, da diese keine maßstabbildende Kraft besitzen. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 - juris, mit weiteren Nachweisen. Damit scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen aus. Ob der geplante Lebensmitteldiscountmarkt und der Getränkemarkt, insbesondere wegen des dadurch verursachten Verkehrs, dem Grundstück der Klägerin gegenüber rücksichtslos sind, ist vorliegend nicht zu prüfen, nachdem die Beigeladene auf die Ausnutzung des angefochtenen Bauvorbescheids verzichtet hat, soweit darin die Erschließung und das Gebot der Rücksichtnahme geregelt werden. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.