Urteil
RN 6 K 21.322
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Erschließung eines Baugrundstücks ist nicht nachbarschützend, da die ausreichende Erschließung des Grundstücks ausschließlich im öffentlichen Interesse und im Interesse des Bauherrn besteht. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann aber dann einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB auslöst und damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erschließung eines Baugrundstücks ist nicht nachbarschützend, da die ausreichende Erschließung des Grundstücks ausschließlich im öffentlichen Interesse und im Interesse des Bauherrn besteht. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann aber dann einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB auslöst und damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die angegriffene Baugenehmigung vom 26. Januar 2021. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf das Grundstück des Nachbarn fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - juris). Es ist daher unerheblich, ob die Baugenehmigung einer vollständigen Rechtmäßigkeitsprüfung standhält. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde - zu Recht - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr kein Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nrn. 1 - 20 BayBO zu Grunde liegt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). 1. Die Kläger sind nicht aufgrund der geltend gemachten Unbestimmtheit der Baugenehmigung in ihren subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt. Die Bestimmtheit i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) setzt voraus, dass die im Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten, ggf. nach Auslegung, eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (genau so BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 1 CS 20.2637 - juris, Rn. 15; BayVGH, B.v. 19.4.2021 - 9 ZB 20.602 - juris, Rn. 8) Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass die gegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtlicher Fragen in einer Art und Weise unbestimmt ist, welche eine Verletzung nachbarlicher Rechte nicht zweifelsfrei ausschließen lässt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich der allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen erhebliche Mängel aufweist. Die Klägerseite bringt insoweit vor, die Betriebsbeschreibung sei nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Gem. Ziff. 3 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen seien lediglich Hinweise aus der Betriebsbeschreibung zu beachten. Außerdem sei unabhängig davon die Betriebsbeschreibung aufgrund der Verwendung unbestimmter Begrifflichkeiten unklar. Der genehmigte Betriebsumfang sei unklar und nicht durch konkrete Auflagen begrenzt. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid bedarf vorliegend der Auslegung, welche im Ergebnis jedoch dazu führt, dass noch von einer Einbeziehung der Betriebsbeschreibung vom 2. November 2020, ergänzt mit E-Mail vom 14. Dezember 2020, auszugehen ist. Eine Einbeziehung der Betriebsbeschreibung gem. Ziff. I des Bescheids erfolgte mangels Anbringung eines Genehmigungsvermerks nicht, obwohl es sich hierbei um Bauvorlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) handelt, welche nach der gesetzlichen Anordnung in Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen wären. Trotz der nicht zweifelsfreien Formulierung in Ziff. 3 der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen, dass die in der Betriebsbeschreibung „dargelegten Hinweise […] zu beachten sind“, ergibt sich aus der Gesamtschau des vorliegenden Bescheides, dass ersichtlich von einem Vorhaben auszugehen ist, welchem die im Verwaltungsverfahren eingereichte Betriebsbeschreibung zu Grunde liegt. Dies ergibt sich insbesondere aus den sonstigen Regelungsgehalten der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen, welche die vom Beigeladenen im Rahmen der Betriebsbeschreibung gemachten Angaben aufgreifen. Demnach werden immissionsschutzfachlich bedeutsame Teile der vorgelegten Betriebsbeschreibung in den Nebenbestimmungen näher konkretisiert (Fenster mit Doppelverglasung der Schallschutzfensterklasse 2; stirnseitiger Einbau von Sektionaltoren bzw. alternativ Abmauerung der Stirnseiten; Geschlossenhalten der Tore und Fenster bei lärmrelevantem Betrieb; Verbot des Werkstattbetriebs inkl. Betriebsverkehrs zur Nachtzeit). Lediglich im Übrigen („ansonsten“) wird auf die Betriebsbeschreibung verwiesen. Für einen objektiven Betrachter ist daher noch erkennbar, dass dem genehmigten Bauvorhaben eine Betriebsbeschreibung zu Grunde liegt, welche der Beklagte auch zum Gegenstand der Baugenehmigung machen wollte. Soweit die Klägerseite die mehrfache Verwendung unbestimmter Begriffe in der Betriebsbeschreibung als nachbarrechtlich relevant ansieht, führt dies jedoch nicht zu einer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten. Eine Nachbarrechtsverletzung auf Grund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Ein Nachbar hat nämlich grundsätzlich keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Busse/Kraus/Gaßner/Reuber, 142. EL Mai 2021, BayBO Art. 64, Rn. 84). Eine Baugenehmigung verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte insbesondere auch des Rücksichtnahmegebots nicht auszuschließen ist (Stüer, Bau- und FachplanungsR, F. Rechtsschutz, 5. Auflage 2015, Rn. 5277, beck-online). Eine solche Kausalität ist trotz bestehender Mängel der Bauvorlagen nicht erkennbar. Die vom Beklagten aufgenommenen Nebenbestimmungen werden seitens der Kammer als ausreichend für die Beurteilung der Nachbarrechtsrelevanz hinsichtlich der gerügten Lärmproblematik erachtet. Die als unbestimmt angeführten Begriffe der Betriebsbeschreibung und geringfügigen Widersprüche in der Darstellung des Betriebsablaufs führen im Ergebnis nicht dazu, dass bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte, hier in erster Linie das Gebot der Rücksichtnahme, nicht auszuschließen wäre. Verweisen ist insoweit auf das unter Ziff. 2 Buchst. c) Ausgeführte. 2. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des zu prüfenden Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. a) Soweit die Kläger die sog. Teilprivilegierung des Betriebes des Beigeladenen gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB als nicht gegeben erachten, handelt es sich um einen Belang, der kein Nachbarschutz vermittelt und im Rahmen der Anfechtung einer einem Nachbarn erteilten Baugenehmigung nicht geltend gemacht werden kann. Unabhängig davon wurden klägerseits auch keine substantiell nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, die für das Gericht Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründen würden. b) Eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger ist nicht unter dem Aspekt des Gebietserhaltungsanspruchs gegeben. Über die Grenzen von Bebauungsplangebieten und faktischen Baugebieten hinaus ergibt sich kein Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - beck-online). Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich mangels vorliegenden wechselseitigen Verhältnisses folglich nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - beck-online; VG Gelsenkirchen, U.v. 27.6.2017 - 6 K 1743/16 - beck-online). Bei Annahme eines zwischen den Beteiligten nicht streitigen bauplanungsrechtlichen Außenbereichs scheidet die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruch demzufolge schon dem Grunde nach aus. c) Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt nicht das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Die streitgegenständliche gewerblich genutzte Werkstatt liegt nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sowie der örtlichen Gemeinde nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im hier somit vorliegenden Außenbereich leitet sich das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ab, indem es Dritte vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Vorhaben im Außenbereich schützt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - juris). Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die den Klägern aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihnen als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Durch das genehmigte Vorhaben sind die Kläger keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Bezüglich der Grenze dessen, was ihm an Geräuschbelastungen rechtlich zuzumuten ist, orientiert sich die Rechtsprechung an den Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in deren derzeitiger Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, 503), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.6.2017 B5). Das klägerische Anwesen befindet sich nach dem nicht strittigen Vorbringen der Kläger- und Beklagtenseite im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Gemäß Ziff. 6.6 der TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Ziff. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Sachgerecht erscheint es, dass die Schutzbedürftigkeit nicht über die eines ebenfalls von landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Dorfgebietes hinaus geht. Nach Ziffer 6.1 Abs. 1 d) TA Lärm sind in einem Dorfgebiet Lärmimmissionen zumutbar, soweit der Immissionsrichtwert tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) nicht überschritten wird. Nach Absatz 2 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Tagzeit beginnt nach Ziffer 6.4 TA Lärm um 6.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der tagsüber einzuhaltende Immissionsrichtwert nach der TA Lärm von 60 dB(A) und auch der in den immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen in Ziff. 3 festgelegte reduzierte Wert von 57 dB(A) sicher eingehalten werden wird. Entsprechend der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Prognoseberechnung vom 19. Oktober 2021 kommt der Mitarbeiter des Sachgebiets Technischer Umweltschutz zu dem für die Kammer nachvollziehbaren und in sich schlüssigem Gesamtergebnis, dass hinsichtlich sämtlicher betrieblicher Lärmquellen inklusive der Fahrtbewegungen sowie bei einem Betrieb bei offenem statt geschlossenem Werkstatttor bis zu 49,0 dB(A) am maßgeblichen nächsten Immissionsort am Anwesen der Kläger zu erwarten sind. Dabei folgt das Gericht den Ausführungen in der Prognoseberechnung, dass hierbei ein sehr konservativer Ansatz gewählt wurde. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die abschirmende Wirkung der zwischen den Lärmquellen und dem Wohngebäude der Kläger befindlichen Gebäude nicht berücksichtigt worden ist. Bereits aufgrund der erheblichen Entfernung der Betriebsstätte zum Wohnhaus der Kläger von etwa 100 m sind Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte durch auf dem Vorhabengrundstück befindliche Emissionsquellen nicht realistisch. Der in das Verfahren eingeführten Prognoseberechnung liegt (in der oben dargestellten Berechnungsvariante mit einem Gesamtergebnis von bis zu 49 dB(A)) zudem eine entsprechend der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmung in Ziff. 1 ausdrücklich nicht zulässige Öffnung von Toren und Fenstern bei lärmrelevanten Arbeiten zu Grunde, ebenso wie eine die Betriebsbeschreibung vielfach übersteigende Fahrtätigkeit (1 Lkw-Fahrt und 6-8 Pkw-Fahrten pro Tag anstatt „sehr großen Teil“ des Transports durch eigenen Autoanhänger etwa jeden zweiten Tag eine Fahrt). Demzufolge ist selbst bei einer Vervielfachung der Immissionen von einem zuverlässigen Einhalten des im Bescheid festgelegten Immissionsrichtwertes von 57 dB(A) auszugehen. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Lärmprognoseberechnung, insbesondere die Außerachtlassung wesentlicher Lärmquellen, sind weder für das Gericht erkennbar noch sind solche von der Klägerseite benannt worden. Nicht hinreichend bestimmte Angaben in der Betriebsbeschreibung führen nach der Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Kammer folglich nicht dazu, dass bei einer maximalen Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen drohen. Vielmehr spricht sogar viel dafür, dass nach Aufgabe der Nutzung des Vorhabengrundstücks als landwirtschaftlicher Milchviehbetrieb, der damit einhergehenden Reduzierung zahlreicher Emissionsquellen und der Umnutzung als reiner Ackerbaubetrieb sowie die Errichtung der gegenständlichen Metallwerkstatt eine erhebliche Verbesserung hinsichtlich der Lärmsituation eintreten wird. Unabhängig davon und ohne dass darauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich entsprechend der übereinstimmenden Einlassungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bei dem am Wohnhaus der Kläger vorbeiführenden Weg um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handelt. Demzufolge wären die hier entsprechend der nachvollziehbaren schalltechnischen Prognoseberechnung vom 19. Oktober 2021 als Hauptlärmquelle festgestellten Verkehrsbewegungen entlang des Wohnhauses der Kläger schon dem Grunde nach nicht dem Betriebslärm des Beigeladenen zuzurechnen und es wären den Klägern die erhöhten Immissionsrichtwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zuzumuten (Ziff. 7.4 TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV). Die Benutzung des Zufahrtsweges ist für die Kläger auch nicht deswegen unzumutbar, da diese eine vorgebrachte Nutzung des Zufahrtsweges durch den das Vorhaben anfahrenden Lkw-Verkehr befürchten. Der Weg ist als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Hierdurch unterfällt der Zufahrtsweg dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) gemäß Art. 1 Satz 1 Bay-StrWG. Der Gemeingebrauch nach Art. 14 BayStrWG ist die gesetzlich notwendige Folge der Widmung (Zeitler/Wiget, 30. EL März 2020, BayStrWG Art. 14 Rn. 4). Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist die Benutzung für den Verkehr grundsätzlich erlaubt (Zeitler/Wiget, 30. EL März 2020, BayStrWG Art. 14 Rn. 20). Der Umfang des Gemeingebrauchs richtet sich nach der Widmung. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg dient überwiegend, aber nicht ausschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 8 B 12.2268 - juris). Von einer unzumutbaren Belastung für die Kläger durch die Vorbeifahrt vereinzelter Lkw zum Grundstück des Beigeladenen ist nicht auszugehen. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind nämlich - jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte - im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das zumutbare Maß überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks deshalb als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen - unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen - auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 - juris zum An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse; BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris). Solche chaotischen Verhältnisse sind unter Zugrundelegung einer Gesamtschau der gegebenen örtlichen Verhältnisse jedoch nicht zu erwarten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorhaben einen intensiven Lkw-Fahrverkehr verursachen wird. Insoweit ist auch aus die schalltechnische Prognoseberechnung zu verweisen, welche bei - keinesfalls zu erwartenden - zehn täglichen Lkw-Fahrten am Wohnhaus der Kläger von einem Beurteilungspegel von 51 dB(A) auszugehen ist. 3. Auch drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht verletzt. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht aus einer unzureichenden Erschließung. Die Erschließung eines Baugrundstückes ist nicht nachbarschützend, da die ausreichende Erschließung eines Grundstückes nicht im Interesse der Nachbarn des Baugrundstückes besteht, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse und im Interesse des Bauherrn (Zugang zum öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsnetz; vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 -; VG Gelsenkirchen, U.v. 23.6.2015 - 6 K 71/14 - juris). Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann nach der Rechtsprechung aber dann einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB auslöst und damit eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt, da dem Nachbar in diesem Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht. Begründet wird dies damit, dass für den Fall, dass eine notwegeerhebliche rechtswidrige Baugenehmigung bestandskräftig wird, dem Eigentümer des mit einem Notweg belasteten Grundstücks der Einwand fehlender Ordnungsmäßigkeit der Benutzung im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB abgeschnitten würde. Darin liegt, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist, ein vom öffentlichen Recht ausgehender Eingriff in das Eigentum, gegen den sich der Betroffene mit den Rechtsbehelfen des öffentlichen Rechts wehren kann (BVerwG, U.v. 26.3.1976 - 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282, 291; BayVGH, a.a.O., Rn. 18; VGH Mannheim, B.v. 21.12.2001 - 8 S 2749/01 - juris, Rn. 3). Hierauf können sich die Kläger vorliegend jedoch nicht berufen, da die Entstehung eines solchen nicht zu befürchten ist. Gemäß § 917 Abs. 1 BGB kann ein Notwegerecht nur dann entstehen, wenn dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, also eine tatsächliche oder rechtliche Zugangsmöglichkeit fehlt. Das Grundstück des Beigeladenen war bereits unstrittig in der Vergangenheit hinreichend erschlossen, um den von dem aufgegebenen Milchviehbetrieb verursachten Verkehr aufzunehmen. Dies gilt sowohl für im täglichen landwirtschaftlichen Betrieb notwendige Fahrten, als auch die ursprünglich tägliche bzw. nunmehr zweitägliche Milchabholung per Lkw wie insbesondere auch bei intensivem Fahrgeschehen im Rahmen von Erntekampagnen. Weshalb für vereinzelte Lkw-Fahrten der öffentlich gewidmete Feld- und Waldweg nicht tauglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein optimaler Ausbauzustand ist für bauordnungsrechtliche Erfordernis der Erschließung nicht zu fordern. Hierfür spricht auch, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Einzelfällen bereits von der Erschließungsfunktion einer Straße bei einer Mindestfahrbahnbreite von mindestens 2,50 m ausgegangen wurde (BayVGH, U.v. 17.2.2010 - 1 B 09.2123 - juris, Rn. 30 zur Erschließung eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich; BayVGH, U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - BeckRS 2011, 34557 für eine Straße mit Erschließungsfunktion im Wohngebiet). Auf die Regelungen der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, die eine Mindestzufahrtsbreite von 3 m vorsieht, ist in diesem Zusammenhang demzufolge nicht abzustellen, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Nicht entscheidungserheblich ist daher auch, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerseite von einer Wegbreite von 3 m oder entsprechend dem Vorbringen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 31. Mai 2021 von knapp 4 m (entsprechend auch dem zu entnehmenden Maß im Rauminformationssystem Niederbayern) auszugehen ist. Da eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen ist, war die Klage abzuweisen. Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.