Urteil
1 K 2817/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0719.1K2817.16.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 14. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2015 zwei Tage zusätzlichen Erholungsurlaub zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 14. April 2016 verpflichtet, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2015 zwei Tage zusätzlichen Erholungsurlaub zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde am 30. Juni 1964 geboren und ist als Kriminalhauptkommissar im Kriminalkommissariat (KK) 11 beim Polizeipräsidium H. tätig. Der Kläger arbeitet grundsätzlich 41 Stunden die Woche im flexiblen Arbeitszeitsystem in der Zeit von Montag bis Freitag. Eine Dienstanweisung im Polizeipräsidium H. verpflichtet die Beamten dazu, zusätzlich an Wochenenden und Feiertagen in der Kriminalwache, die dem KK 22 zugeordnet ist, Dienste zu übernehmen. Die kommissariatsinternen Bereitschaftspläne, welcher Beamte an welchen Wochenenden Dienst zu leisten hat, werden am Ende eines Jahres für das folgende Jahr bereitgestellt. Für das Jahr 2015 war der Kläger für folgende Wochenend- und Feiertagsdienste eingetragen: 17. und 18. Januar 2015 7. und 8. März 2015 18. und 19. April 2015 4. und 5. Juli 2015 3. und 4. Oktober 2015 7. und 8. November 2015 25 bis 27. Dezember 2015 31. Dezember 2015 Mit Schreiben vom 22. März 2016 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium H. zwei Zusatzurlaubstage für das Kalenderjahr 2015 gemäß § 23 Abs. 1 und 3 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW). Der Kläger führte aus, an 16 Tagen zusätzliche Dienste an Wochenenden bzw. Feiertagen geleistet zu haben, wodurch sich seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf mehr als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt habe. Im Durchschnitt fielen 6-8 Bereitschaftszeiten pro Jahr und Mitarbeiter an. Diese Größe sei über lange Jahre hinweg weitgehend konstant und stelle aus seiner Sicht eine Regelmäßigkeit im Sinne des § 23 FrUrlV NRW dar. Der Kläger gab unter Beifügung von Zeiterfassungsbelegen folgende zusätzliche Arbeitstage an, die er im Jahr 2015 tatsächlich erfüllt habe: 10. und 11. Januar 2015 7. und 8. März 2015 2. und 3. Mai 2015 4. und 5. Juli 2015 3. und 4. Oktober 2015 28. und 29. November 2015 25 bis 27. Dezember 2015 31. Dezember 2015 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Zusatzurlaub mit Bescheid vom 14. April 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich gemäß § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW der Urlaub für jeden einzelnen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW erhöhe, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt werde. Die zusätzlichen arbeitsfreien Tage würden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. Verbleibe nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 und mehr, werde er gemäß § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibe unberücksichtigt. Nach eingehender Prüfung des Antrags sei festzustellen, dass dieser die notwendigen Voraussetzungen zur Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen nicht erfülle. Hierzu wurde auf eine beigefügte Aufstellung zur Berechnung zusätzlicher Urlaubstage verwiesen. Die Aufstellung stellte darauf ab, ob die Dienste mindestens monatlich wiederkehrend oder ob insgesamt mindestens 23 Dienste im Kalenderjahr erbracht wurden. Beides wurde beim Kläger verneint. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. April 2016 per Empfangsbekenntnis zugestellt. Er hat dagegen am 29. April 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 23 FrUrlV NRW lägen vor. Er habe an 16 Tagen zusätzliche Dienste geleistet, wodurch sich seine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig und auch dienstplanmäßig auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt habe. Man müsse die zusätzlichen Dienste als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ansehen. Er überschreite dadurch die nach der Arbeitszeitverordnung geschuldete wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden. Die an den Wochenenden und Feiertagen zusätzlich geleistete Arbeitszeit sei bei der Bestimmung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dadurch sei seine durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr nur auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt. Nach seiner Ansicht sei ein Dienst regelmäßig, wenn er üblicherweise und von vorneherein fest eingeplant sei. Dies treffe vorliegend auf den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen zu, da dieser für die betroffenen Beamten schon ein Jahr im Voraus vorgeplant sei. Wolle man diese Tätigkeit nicht als regelmäßig ansehen, so sei sie zumindest als „diensplanmäßig“ zu bewerten. Kommissariatsintern werde konkret vorgeplant, welcher Beamte welchen Bereitschaftsdienst übernehme. Anderenfalls sei gar keine verlässliche Dienstgestaltung unter Berücksichtigung von Urlaub, Lehrgängen, etc. möglich. Die demgegenüber in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Übersicht erfolgte Prüfung, ob die Dienste mindestens monatlich wiederkehrend seien oder mindestens 23 Dienste im Kalenderjahr erbracht würden, habe mit dem Tatbestand des § 23 FrUrlV NRW nicht zu tun. Insofern sei allein Voraussetzung, dass die regelmäßig anfallende Arbeitszeit auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt sei. Weiterhin komme es auch nicht darauf an, ob er in der Woche des Wochenend- oder Feiertagsdienstes Urlaub gehabt oder Überstunden abgebaut habe. Denn beides kompensiere seine Leistungspflicht an den entsprechenden Tagen durch Verrechnung mit Überstunden bzw. Urlaubstagen. Auch Feiertage wie der 1. Mai seien insofern unerheblich. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums H. vom 14. April 2016 – ZA 21-26.04.01 – zu verpflichten, ihm für das Urlaubsjahr 2015 zwei Tage Zusatzurlaub gemäß § 23 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Vorschrift nicht. Er habe weder regelmäßig oder dienstplanmäßig noch im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr als fünf Tage die Woche zusätzliche Dienste erbracht. Eine Regelmäßigkeit liege nur vor, wenn der Dienst wiederkehrend, lückenlos und in einem festen Rhythmus wahrgenommen werde. Zusätzliche Dienste seien demnach mindestens monatlich zu leisten. Ein wiederkehrender fester Rhythmus läge vor, wenn mindestens einmal monatlich die 5-Tage-Woche überschritten werde. Dienstplanmäßig sei ein Arbeitstag nur, wenn er im polizeilichen Erfassungssystem DSM bzw. in Einsatzplanungen rechtzeitig vorher eingetragen sei. Ein flexibles Arbeitszeitsystem wie das des Klägers unterliege nicht der Starre eines Dienstplanes. Auch die Jahresvorplanung der Bereitschaftswochen sei kein Dienstplan. Die Angaben, welcher Beamte wann Dienst zu leisten habe, werde dem KK 22 als zuständige Dienststelle erst vier bis sechs Wochen vor dem jeweiligen Monat zur Dienstplanerstellung mitgeteilt. Der Beklagte führt des Weiteren aus, dass der Durchschnitt des Urlaubsjahres mindestens in der Hälfte der Arbeitswochen liege. Ausgehend von 52 Arbeitswochen minus dem Jahresurlaub von 6 Wochen verblieben somit 46 Arbeitswochen. Der Durchschnitt davon läge demnach bei 23 Arbeitswochen. Ein Beamter müsse somit vorgeplant mindestens 23 zusätzliche Dienste über die regulären 5 Arbeitstage hinaus im Kalenderjahr geleistet haben. Der Kläger hingegen habe nur 12 statt der angegebenen 16 zusätzlichen Dienste geleistet. In der Woche vom 27. April 2015 bis 3. Mai 2015 habe er anstatt der behaupteten 7 Tage nur an 6 Tagen Dienst verrichtet, da der Kläger am Feiertag des 1. Mai 2015 dienstfrei gehabt habe. In den Wochen vom 29. Juni 2015 bis 5. Juli 2015 habe er nur an 5 Arbeitstagen Dienst gehabt, weil er am 29. Juni in Urlaub gewesen und den 1. Juli 2015 zum Abbau von Überstunden genutzt habe. Gleiches gelte für die Woche vom 28. Dezember 2015 bis 3. Januar 2016, wo das Wochenende dienstfrei gewesen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. und 11. Juli 2017 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den durch den Beklagten übersendeten Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass der Jahresurlaub gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen ist und nach Ablauf dieser Zeitspanne verfällt. Dies wäre für die vom Kläger begehrten zusätzlichen Urlaubstage für das Jahr 2015 grundsätzlich ab dem 31. März 2017 der Fall, so dass sich die Frage stellt, ob bei dem Kläger noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2015 besteht. Dies ist jedoch insofern zu bejahen, als der Beklagte dem Kläger trotz rechtzeitiger Antragstellung in unverfallener Zeit, nämlich am 22. März 2016, den von ihm beanspruchten zusätzlichen Sonderurlaub bisher nicht bewilligt hat, so dass für ihn keine Möglichkeit bestand, selbigen innerhalb der Verfallsfrist in Anspruch zu nehmen. Entsprechend ist es dem Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der auch den Beklagten treffenden beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzubilligen, für den Fall des Erfolgs der Klage nachträglich Urlaubstage, die er bereits aus folgenden Jahrgängen für seinen Erholungsurlaub eingesetzt hat, auf den aufgrund der vorgenannten „Sperrung“ nicht genommenen zusätzlichen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015 umzuwidmen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2016, in welchem dem Kläger die Gewährung von zwei zusätzlichen Tagen Erholungsurlaub versagt wird, ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf zwei Tage zusätzlichen Erholungsurlaub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW, wenn sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Tatbestandes der vorgenannten Vorschrift. Dabei kann dahinstehen, ob die Wochenend- bzw. Feiertagsdienste des Klägers im Jahr 2015 als „regelmäßig“ zu bewerten sind. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt dieses Begriffes bedeutet regelmäßig, dass etwas einer bestimmten festen Ordnung entspricht, die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr gekennzeichnet ist (Definition Duden). Dies ist jedenfalls mit Blick auf die Verteilung der Wochenenddienste im streitgegenständlichen Jahr 2015 fraglich. Denn die bereits Ende 2014 geplanten Dienste des Klägers haben sich unregelmäßig auf die Monate Januar, März, April, Juli, Oktober, November und Dezember verteilt. Im Januar und April hatte er jeweils am dritten Wochenende, im März und November am zweiten Wochenende, im Juli und Oktober am ersten Wochenende und im Dezember viermal über die Feiertage am Ende des Monats Dienst. Auch hinsichtlich der Monate, in denen der Kläger für zusätzliche Dienste in Anspruch genommen werden sollte, ist keine Regelmäßigkeit festzustellen, da insofern keine gleichbleibende Abfolge gegeben ist, sondern unterschiedlich große Lücken zwischen den einzelnen Diensten bestehen. Eine entsprechende Unregelmäßigkeit liegt ebenfalls für die im Jahr 2015 tatsächlich durchgeführten Dienste des Klägers vor, die hinsichtlich eines Monats (Mai statt April) und mit Blick auf die konkrete Woche in den Monaten Januar und November 2015 von den ursprünglich geplanten Diensten abweichen. Ebenfalls ist in beiden Fällen keine „Regelmäßigkeit“ im Sinne eines überwiegenden Überschreitens der Fünf-Tage-Woche festzustellen. Denn in der weit überwiegenden Anzahl der 52,5 Wochen des Jahres 2015 musste der Kläger lediglich die normale Fünf-Tage-Woche absolvieren. Lediglich in acht Wochen war dies nach seiner Ansicht anders. Anderes könnte sich allerdings mit Blick auf den Vortrag des Klägers in seinem gegenüber dem Beklagten gestellten Antrag vom 22. März 2016 ergeben, wonach im Durchschnitt 6-8 Bereitschaftszeiten pro Jahr und Mitarbeiter anfielen, wobei diese Größe über lange Jahre hinweg weitgehend konstant sei. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Jedenfalls in dieser Konstanz der jährlichen Wochenenddienste könnte eine „Regelmäßigkeit“ des Überschreitens der Fünf-Tage-Woche gesehen werden, wobei insofern auch der Sinn und Zweck der einschränkenden Merkmale „regelmäßig oder dienstplanmäßig“ zu berücksichtigen ist. Dieser ist nach Auffassung des Gerichts einerseits in dem Erfordernis einer Vorhersehbarkeit des Überschreitens der Fünf-Tage-Woche zu sehen, was sich daraus ergibt, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW der Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden soll. Dies bedingt aber als Voraussetzung, dass der Erholungsurlaub grundsätzlich bereits innerhalb des Jahres feststeht, so dass eine Ausnutzung des Urlaubs überhaupt erfolgen kann. Wenn demgegenüber erst nachträglich aus der Retrospektive die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitstage innerhalb des Jahres festzustellen wäre, könnte die vorgenannte Vorgabe des Verordnungsgebers nicht erfüllt werden. Dem entspricht auch die Kommentarliteratur zur gleichlautenden Vorschrift des § 48 Abs. 4 UAbs. 2 und 3 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), der bis zum 1. Oktober 2005 (Bund) bzw. 1. November 2006 (Länder) in Geltung war. Dort heißt es, dass die Vorschriften des § 48 Abs. 4 UAbs. 2 und UAbs. 3 BAT zum Ausdruck brächten, dass die abstrakte Erhöhung oder Kürzung des Urlaubsanspruchs in den Betracht kommenden Fällen unter Berücksichtigung der nach dem Dienstplan voraussichtlich anfallenden zusätzlichen Arbeitstage bereits bei Beginn des Urlaubsjahres vorzunehmen sei. Vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT-Kom-mentar, Bd. II, 134. Ergänzungslieferung Dezember 1995, Erläuterung 6 zu § 48; vgl. auch Böhm-Spiertz, Bundesangestelltentarif, § 48 BAT Rn. 20, Stand 268. Ergänzungslieferung Juli 1997 („Maßgebend ist die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Beginn des Urlaubsjahres (= Kalenderjahres).“). Des Weiteren ergibt sich das Erfordernis eines regelmäßigen bzw. dienstplanmäßigen Überschreitens der Fünf-Tage-Woche gleichfalls aus dem Zweck, eine Billigung des Dienstherrn hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage sicherzustellen. Denn wenn ein Beamter regelmäßig bzw. aufgrund eines Dienstplans mehr als fünf Tage die Woche arbeitet, ist von einem entsprechenden Einverständnis des Dienstherrn mit dieser zeitlichen Mehrleistung auszugehen. Das Überschreiten der Fünf-Tage-Woche kann dann nicht als irreguläres bzw. nicht erwünschtes Handeln der diensttuenden Beamten bewertet werden. Unabhängig davon, ob unter Berücksichtigung der vom Kläger in seiner Antragsschrift benannten Perspektive eine „regelmäßige“ Überschreitung der Fünf-Tage-Woche vorliegt, ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Zwecke des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV jedenfalls die 2. Alternative des Tatbestandes, nämlich eine „dienstplanmäßige“ Überschreitung der Fünf-Tage-Woche, gegeben. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. April 2017 steht bereits zum Ende eines Jahres fest, an welchen Tagen des folgenden Jahres der jeweilige Beamte des KK 11 Wochenenddienst zu leisten hat, da andernfalls gar keine verlässliche Dienstgestaltung unter Berücksichtigung von Urlaub, Lehrgängen und dergleichen möglich sei. Der Kläger hat insofern mit Schriftsatz vom 25. April 2017 die Planung für das Jahr 2015, aus dem sich die konkreten Einsatzzeiten der teilnehmenden Beamten ergeben, vorgelegt. Zwar ergibt sich aus dem Vergleich der dort für den Kläger eingetragenen Wochenenddienste mit denjenigen, die er mit seinem Antrag vom 22. März 2016 bzw. der Klageschrift vom 8. Juni 2016 geltend macht, die vorgehend bereits erwähnten Abweichungen in drei Fällen. An der Anzahl der Wochenenddienste, nämlich sieben Stück, und der Einbeziehung des grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung – AZVOPol a.F. – (vgl. hierzu § 11 Satz 1 AZVOPol in der Fassung des GV. NRW. Ausgabe 2013, S. 557 ff.) dienstfreien Tages Silvester, hat sich für den Kläger demgegenüber nichts verändert, so dass die tatsächlich geleisteten Dienste im Wesentlichen den vorab geplanten Diensten entsprechen. Aufgrund der kommissariatsinternen Planung der Wochenenddienste ist auch von einer Billigung des Überschreitens der Fünf-Tage-Woche durch den Dienstherrn auszugehen, zumal nach dem wiederum unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2016 im Polizeipräsidium H. eine Dienstanweisung existiert, welche die Beamten dazu verpflichtet, zusätzlich an Wochenenden und Feiertagen Dienste zu übernehmen, um eine Besetzung der Kriminalwache im Rahmen der erforderlichen Tätigkeiten wie Spurensicherung und erkennungsdienstliche Behandlung auch zu diesen Zeiten zu garantieren. Der Einwand des Beklagten, dass der Kläger in einem „flexiblen Arbeitssystem“ arbeite, welches nicht der Starre eines Dienstplanes unterliege, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu veranlassen. Zum einen bedeutet dies nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol a.F. in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der allgemeinen Arbeitszeitverordnung lediglich, dass der Beamte innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen „täglichen Arbeitszeit“ selbst entscheiden kann, ohne dass aus der Regelung ersichtlich wird, dass dem Kläger auch die Anzahl der Arbeitstage freigestellt wäre. Zum anderen ergibt sich aus dem am Ende eines Jahres aufgestellten Wochenenddienstplan, dass an diesen Tagen zwingend Dienst zu leisten ist, um die Durchführung der auf der Kriminalwache anfallenden Aufgaben auch am Wochenende zu gewährleisten. Dass, wie der Beklagte weiterhin einwendet, der Beamte, welcher die konkreten zusätzlichen Dienste leiste, zur Dienstplanerstellung erst ca. 4-6 Wochen vor dem jeweiligen Monatsbeginn dem für die Kriminalwache zuständigen KK 22 gemeldet werde, spricht ebenfalls nicht dagegen, die Jahresvorplanung der Bereitschaftswochen als Dienstplan im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW einzustufen. Denn die erst spätere Weiterleitung der übernommenen Wochenend- und Feiertagsdienste durch einen Beamten steht deren Vorhersehbarkeit wie auch Billigung aufgrund der bereits zuvor im KK 11 erfolgten, internen Planung nicht entgegen. Der Kläger hat im Durchschnitt des Urlaubsjahres auch mehr als fünf Tage die Woche gearbeitet. Dies wäre schon gegeben gewesen, wenn der Kläger nur einmal mehr als fünf Tage die Woche gearbeitet hätte. Der Ansicht des Beklagten, dass man hier auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitswochen, nämlich 23 Kalenderwochen, abstellen müsse, und der Kläger somit in 23 Wochen mehr als fünf Tage hätte arbeiten müssen, kann nicht gefolgt werden. Bei der Berechnung des Durchschnitts von der Hälfte der Arbeitswochen auszugehen ist mathematisch falsch. Bei dem Durchschnitt handelt es sich um ein arithmetisches Mittel. Um den Durchschnitt des Urlaubsjahres zu berechnen, muss man die Summe aller tatsächlich geleisteten Arbeitstage bilden und diese dann durch die tatsächlichen Arbeitswochen teilen. Nach diesem mathematischen Grundsatz liegt man schon über dem Durchschnitt des Urlaubsjahres, wenn man nur einmalig von der Fünf-Tage-Woche abweicht. Dies gilt erst recht mit Blick auf den Kläger, bei dem ein Abweichen von der Fünf-Tage-Woche nach unten weder von ihm selbst noch dem Beklagten für einzelne Wochen behauptet wird und der vielmehr in sieben Wochen zusätzliche Bereitschaftsdienste übernommen hat. In der Rechtsfolge sind dem Kläger im Ergebnis auch beide von ihm beanspruchten zusätzlichen Urlaubstage zuzusprechen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub im Fall der Erfüllung des Tatbestandes der Vorschrift für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW. Der Urlaub beträgt für den Kläger nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW grundsätzlich 30 Tage, so dass sich bei ihm dann, wenn man diese 30 Tage ins Verhältnis zu den vom Verordnungsgeber angesetzten 260 Arbeitstagen des Kalenderjahres setzt, als Quotient ein Wert von 0,1153846153846154 Urlaubstagen pro Arbeitstag ergibt (30 ÷ 260). Dieser Wert ist im Anschluss mit den vom Kläger zusätzlich geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren. Ausgehend hiervon ist für das Begehren des Klägers, zwei zusätzliche Urlaubstage zu erhalten, eine Anzahl von 13 zusätzlichen Arbeitstagen ausreichend. Denn nach einer Multiplikation dieser Anzahl von Arbeitstagen mit dem vorgenannten Quotient ergibt sich hieraus ein Produkt von 1,5, wobei nach § 23 Abs. 3 Halbsatz 1 FrUrlV NRW ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet wird. Jedenfalls die vorgenannte Anzahl an zusätzlichen Arbeitstagen liegt bei dem Kläger vor. Dies gilt zunächst dann, wenn man retrospektiv auf die durch den Kläger tatsächlich geleisteten zusätzlichen Arbeitstage des Jahres 2015 abstellt, wie er sie in seinem Antrag vom 22. März 2016 dargestellt hat. Dabei ist es für das Begehren des Klägers ausreichend, die von ihm geleisteten Wochenenddienste zu berücksichtigen, die sich auf eine Anzahl von sieben Wochenenddiensten mit jeweils zwei zusätzlichen Arbeitstagen und mithin insgesamt 14 Tage summieren. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind insofern zunächst mit Blick auf den zweitägigen Wochenenddienst des Klägers am 4. und 5. Juli 2015 der in die vorgehende Arbeitswoche fallende Urlaubstag sowie der Tag, an welchem er Überstunden abgebaut hat, bei der Frage eines anschließenden Überschreitens der Fünf-Tage-Woche nicht mindernd zu berücksichtigen. Bezüglich des Abbautages für Überstunden ergibt sich dies bereits aus der Überlegung, dass der Kläger als Ausgleich an anderen Tagen mehr gearbeitet hat, so dass sich die von ihm geleistete Arbeit wertungsmäßig auch auf den erstgenannten Tag erstreckt. Im Übrigen kann die Nichtberücksichtigung von Urlaubstagen und Tagen, an denen Überstunden abgebaut werden, bei der Berechnung der Arbeitstage auch aus der Definition der Arbeitstage in § 2 Satz 1 Halbsatz 1 FrUrlV NRW hergeleitet werden. Denn dort wird für den Begriff der „Arbeitstage“ allein auf die durch Dienstplan oder die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Dienstzeit betroffenen Tage abgestellt, ohne dass Urlaubstage oder Tage zum Abbau von Überstunden explizit ausgenommen werden. Dies gilt nach Halbsatz 2 nur für solche Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen, so dass jedenfalls solche Wochenfeiertage zu einem Abzug der vom Kläger im Anschluss geleisteten Wochenenddienste führen könnten. Dies würde sich beim Kläger jedenfalls mit Blick auf die am Wochenende des 2. und 3. Mai 2015 geleisteten zusätzlichen Dienste auswirken, da Freitag, der 1. Mai 2015, ein gesetzlicher Feiertag gewesen ist, an dem der Kläger tatsächlich nicht gearbeitet hat. Entsprechendes könnte für den vor dem für den Kläger mit einem Wochenenddienst besetzten Weihnachtswochenende liegenden 24. Dezember gelten, da dieser zwar keinen eigentlichen Feiertag darstellt, für Polizeibeamte aber nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AZVOPol a.F. – wie Silvester – grundsätzlich dienstfrei ist. Für einen Abzug von dienstfreien Feiertagen könnte ferner die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FrUrlV NRW herangezogen werden. Danach sind die zusätzlichen arbeitsfreien Tage ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage zu ermitteln, so dass diese bei der Berechnung außen vor bleiben. Diese Anordnung gilt jedoch unmittelbar, wie die mittels Semikolon erfolgte Verknüpfung mit Satz 2 Halbsatz 1 zeigt, nur für den dort geregelten umgekehrten Fall, die Reduzierung der Urlaubstage in der Konstellation, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. Aufgrund der Systematik der Regelung wird deutlich, dass diese Begünstigung jedenfalls nicht direkt auch für den umgekehrten Fall der Erhöhung der Fünf-Tage-Woche angewendet werden kann. Die erkennende Kammer sieht es jedoch als überzeugend an, jedenfalls den Rechtsgedanken der letztgenannten Vorschrift, dass gesetzliche Feiertage für die Berechnung des Urlaubsanspruchs unbeachtlich sind, auch auf den umgekehrten Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW anzuwenden. Hierfür spricht namentlich, dass ansonsten einem Wochenenddienst vorausgehende freie Feiertage dem hiervon betroffenen Beamten zum Nachteil gereichen würde, obwohl er im Gegensatz zu anderen Bediensteten das nachfolgende Wochenende arbeitet und damit eine Mehrleistung erbringt, die sich von derjenigen der sonstigen Beschäftigten signifikant abhebt. Diese werden nämlich trotz des Wochenfeiertages gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FrUrlV NRW so behandelt, als ob sie die gesamte Woche gearbeitet hätten und die Anzahl ihrer Urlaubstage durch den freien Wochenfeiertag nicht berührt. Insofern gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, die zusätzliche Leistung des betroffenen Beamten durch eine Berücksichtigung als über die 5-Tage-Woche hinausgehenden Dienst zu honorieren. Nichts anderes würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man – entsprechend des vorgenannten Kriteriums der Vorhersehbarkeit – bezüglich der Anzahl der die Fünf-Tage-Woche überschreitenden, zusätzlichen Arbeitstage nicht auf die retrospektiv ermittelten tatsächlich geleisteten Dienste, sondern allein auf diejenigen Tage abstellt, die der Kläger laut dem Ende 2014 erstellten Dienstplan zu leisten hatte. Hierdurch ergäbe sich für den Kläger eine Besserstellung, da für ihn als einzig relevante Veränderung statt im Mai 2015 am Wochenende des 18. und 19. April ein Wochenenddienst eingeplant gewesen ist, so dass es in diesem Fall auf die Frage, ob der vorangehende dienstfreie Feiertag des 1. Mai den nachfolgenden Wochenenddienst kompensieren kann, nicht ankommen würde. Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob die vom Kläger ebenfalls geltend gemachten zusätzlichen Dienste am Wochenfeiertag des 25. und gemäß der Wertung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AZVOPol a.F. freien 31. Dezember 2015, die auf einen Freitag bzw. Donnerstag gefallen sind, bei der Berechnung der zusätzlichen Arbeitstage nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ebenfalls erhöhend zu berücksichtigen sind. Hiergegen könnte namentlich sprechen, dass entsprechend dem Regelungsgegenstand des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW die dort behandelten zusätzlichen Arbeitstage nur solche Tage sein können, mit denen ein Überschreiten der Fünf-Tage-Woche in Rede steht. Dies ist bei der Übernahme (nur) von in die reguläre Arbeitswoche fallenden Feiertagsdiensten jedoch nicht der Fall, da sich allein hierdurch die Anzahl der geleisteten Wochenarbeitstage nicht über die Grenze von fünf Tagen hinaus erhöhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, weil sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Dies ist vorliegend zum einen mit Blick auf die Frage zu bejahen, wie sich Feiertage, an denen der betroffene Beamte dienstfrei hatte, auf die Überschreitung der Fünf-Tage-Woche durch nachfolgende Wochenenddienste auswirken. Zum anderen ist im Fall, dass man entgegen der hier vertretenen Ansicht annimmt, dass vorgehende freie gesetzliche Feiertage einen nachfolgenden Wochenenddienst kompensieren können, die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die Berechnung der zusätzlichen Arbeitstage auf die zu Beginn des Jahres geplanten oder die am Ende des Jahres tatsächlich durchgeführten zusätzlichen Dienste abzustellen ist.