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Urteil

2 K 10219/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0203.2K10219.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung zusätzlichen Erholungsurlaubs. Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. In den Kalenderjahren 2016 und 2017 versah er seinen Dienst als Polizeioberkommissar beim Landrat als Kreispolizeibehörde N. , wo er auf der Polizeiwache I. dienstlich verwendet und im Wechselschichtdienstmodell eingesetzt wurde. Dieser Wechselschichtdienst sieht grundsätzlich folgendes rollierendes System vor: Schichtblock 1: Montag bis Sonntag: 2x Frühdienst, 2x Spätdienst, 3x Nachtdienst Schichtblock 2: Mittwoch bis Dienstag: 2x Frühdienst, 3x Spätdienst, 2x Nachtdienst Schichtblock 3: Freitag bis Donnerstag: 3x Frühdienst, 2x Spätdienst, 2x Nachtdienst Die Abfolge der Schichtdienstblöcke wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in einem sog. Rahmendienstplan dem Dienst der im Schichtdienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten für das gesamte Kalenderjahr zugeordnet. In diesem Zusammenhang werden unter anderem weder der den jeweiligen Beamtinnen und Beamten zustehende Anspruch auf Erholungsurlaub noch die nach § 21 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei, im Folgenden AZVO Pol NRW) zustehende Dienstbefreiung berücksichtigt. Der Rahmendienstplan fungiert als Jahresvorplanung. Auf dessen Grundlage baut die konkrete Einsatz- und Dienstplanung (im Folgenden: Einsatzplanung) auf, die unter Berücksichtigung der Dienstvereinbarung zum Dezentralen Schichtdienstmanagement (DSM) vom 7. Juni 2011 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 AZVO Pol NRW sieben Tage im Voraus einer Verbindlichkeitsstellung unterliegt. Im Rahmen dieser Einsatzplanung verfolgen von dem beklagten Land hierzu ausgebildete DSM-Planer dem Grunde nach das Ziel, dass die Zahl der wachdienstfreien Tage im Laufe eines Jahres die Zahl der Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage nicht unterschreitet. Für das Kalenderjahr 2016 wies der Rahmendienstplan für den Kläger 275 Dienste aus (93x Frühdienst, 91x Spätdienst, 91x Nachtdienst). Demgegenüber sah die Einsatzplanung für ihn 247 zu leistende Dienste vor. Diese setzten sich zusammen aus 204 Schicht- und Tagesdiensten (62x Frühdienst, 67x Spätdienst, 62x Nachtdienst, 13x Tagesdienst), 14 Tagen dienstfrei aus Zeitguthaben, 26 Tagen Urlaub und 3 Tagen Gerichtsterminen/Besprechung/Tag zur Förderung der Betriebsgemeinschaft. Für das Kalenderjahr 2017 wies der Rahmendienstplan für den Kläger erneut 275 Dienste aus (92x Frühdienst, 94x Spätdienst, 89x Nachtdienst). Demgegenüber sah die Einsatzplanung für ihn 262 Dienste vor. Diese setzten sich zusammen aus 218 Schicht- und Tagesdiensten (70x Frühdienst, 77x Spätdienst, 64x Nachtdienst, 7x Tagesdienst), 7 Tagen dienstfrei aus Zeitguthaben und 37 Tagen Urlaub. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 beantragte der Kläger die rückwirkende Erhöhung des Jahresurlaubs für die Kalenderjahre 2016 und 2017 um jeweils zwei Tage. Zur Begründung führte er an, für ihn ergebe sich ein Anspruch auf jeweils zwei zusätzliche Urlaubstage für die Kalenderjahre 2016 und 2017, da er dienstplanmäßig 275 (2016) bzw. 276 Dienste (2017) zu leisten gehabt hätte. Mit Schreiben vom 22. März 2018 wies das beklagte Land darauf hin, nach Auswertung des dezentralen Schichtdienstmanagements komme eine Erhöhung des Urlaubsanspruches für die Kalenderjahre 2016 und 2017 unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Dienstschichten des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 6. Juni 2018 und 14. November 2018 an seiner Rechtsauffassung fest. Mit Bescheid vom 20. November 2018 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein regelmäßiges oder dienstplanmäßiges Abweichen von der Verteilung der Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche sei nicht ersichtlich. Es sei hinsichtlich des Klägers zu keiner Überschreitung der Fünf-Tage-Woche gekommen. Auch eine dienstplanmäßige Abweichung von ebendieser könne nicht angenommen werden. Die Jahresbetrachtung könne nicht als Grundlage für die Entstehung zusätzlicher Urlaubstage herangezogen werden. Eine dienstplanmäßige Verteilung erfordere eine kontinuierliche, an festen Daten und Terminen aller Beteiligten orientierte Einsatzplanung von Diensten, die in der Folge dann einerseits für den jeweils betroffenen Beamten eine zwingende Einsatzplanung darstelle und andererseits dann auch entsprechend dieser Jahresvorplanung bei der tatsächlichen Dienstverrichtung so umgesetzt werde. Danach sei an dieser Stelle erst diejenige Arbeitszeit einschlägig, welche zwischen dem Kläger und den hierzu ausgebildeten DSM-Planern verbindlich und für jeden gesonderten Einzelfall festgelegt worden sei. Mit diesen Regelungen werde gewährleistet, dass Mitarbeiter einer DSM-Dienststelle nicht schlechter gestellt werden, als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Nicht-DSM-Dienststelle. Dienstplanung und Dienstbuchung im Dezentralen Schichtdienstmanagement erfolgten ferner gemäß der rechtlichen Vorgaben des Ministeriums des Innern und des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD NRW). Am 18. Dezember 2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Sein geltend gemachter Anspruch ergebe sich aus der Regelung des § 18 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, im Folgenden: FrUrlV NRW). Es komme allein darauf an, dass er dienstplanmäßig im Kalenderjahr 2016 an 275 Tagen und im Kalenderjahr 2017 an 276 Tagen zur dienstlichen Tätigkeit eingeteilt gewesen sei. Für seinen Anspruch spreche im Übrigen auch, dass weder Krankheitszeiten noch dienstfreie Schichten aufgrund Freizeitausgleichs hinsichtlich geleisteter Mehrarbeit den Jahresurlaubsanspruch eines Beamten verringerten. Dass die Dienstplanung nicht „1:1“ umgesetzt werde, weil etwa die jährlich zu gewährenden Wachfrei-Tage, aber auch Krankheits- oder Urlaubstage noch zu berücksichtigen seien, ändere an der dienstplanmäßigen Arbeitsverteilung nichts. Ohne Bedeutung sei es demnach, ob es zu einem Arbeitsausfall etwa aufgrund eines Feiertages, einer Dienstbefreiung an einem Vorfesttag, der Einbringung von Erholungsurlaub oder auch eines ganztägigen Freizeitausgleichs zur Abgeltung eines Zeitguthabens gekommen sei. Der Kläger beantragt zuletzt, das beklagte Land unter Aufhebung der Verfügung des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 20. November 2018 zu verpflichten, ihm für die Kalenderjahre 2016 und 2017 jeweils zwei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren und diese seinem aktuellen Urlaubskonto gutzuschreiben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheides trägt es ergänzend vor, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW lägen nicht vor. Unabhängig davon, ob dem Kläger überhaupt weitere Urlaubsansprüche zustünden, seien Urlaubsansprüche für die Jahre 2016 und 2017 mittlerweile verfallen. Der Erholungsurlaub könne nach so langer Zeit auch nicht mehr seinem Zweck gerecht werden, den Beamten Erholung und Entspannung für geleistete Dienste zu gewähren. Ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage sei in der Konstellation des Klägers nicht gegeben. Der Kläger werde im Wechselschichtdienst eingesetzt. Hierbei sei die jährliche Abfolge der Schichtdienstblöcke im Rahmendienstplan enthalten. Dieser berücksichtige jedoch lediglich die Schichtplanfolgen und stelle damit noch keine abschließend verbindliche und nach § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW zu berücksichtigende Einsatzplanung für den Kläger dar. Nur die für jeden Beamten individuelle verbindliche Einsatzplanung könne für die Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herangezogen werden, nicht hingegen der Rahmendienstplan. Durch letzteren werde allein die Fiktion einer idealtypischen Besetzung der Schichten abgebildet, die die ziel- und zweckorientierte Einsatzplanung des Personals der Dienststelle erst ermögliche. Sowohl dem Dienstherrn als auch den eingesetzten Kräften sei von vornherein klar, die in der Jahresvorplanung ausgewiesenen Dienste seien nicht sämtlich zu erbringen, da hierbei unter anderem die jährlich zu gewährenden Wachfrei-Tage noch keine Berücksichtigung gefunden hätten. Letztere würden erst mit der Verbindlichkeitsstellung gewährt. Der Rahmendienstplan könne danach nicht als das der Berechnung zugrundeliegende Arbeitszeitmodell angesehen werden. Vielmehr könne es für die Frage, ob eine Abweichung von der Fünf-Tage-Woche im Sinne des § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW bestehe, nur darauf ankommen, welcher verbindlichen Einsatzplanung der jeweilige Beamte unterliege. Dies vorausgesetzt ergebe sich für den Kläger kein Anspruch auf Mehrurlaub. Soweit für das Kalenderjahr 2017 ein dienstplanmäßiges Überschreiten der Fünf-Tage-Woche vorliege, bleibe dieses jedenfalls unberücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter konnte entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die auf Gutschrift von jeweils zwei zusätzlichen Urlaubstagen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 gerichtete Klage ist zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der begehrte (zusätzliche) Jahresurlaub für die Kalenderjahre 2016 und 2017 – trotz fristgerechter Antragstellung durch den Kläger am 14. Dezember 2017 – zwischenzeitlich gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen ist, da dem Kläger dem Grunde nach ein auf Gutschrift der begehrten (zusätzlichen) Urlaubstage gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zustünde, falls das beklagte Land ihm den begehrten (zusätzlichen) Urlaub rechtswidrig verweigert hätte und er diesen deshalb nicht in Anspruch genommen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, juris, Rn. 98f. m.w.N. II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Gutschrift von jeweils zwei zusätzlichen Urlaubstagen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Absatz 5 VwGO). Der Urlaubsanspruch des Klägers hat sich weder für das Kalenderjahr 2016 noch für das Kalenderjahr 2017 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FrUrlV NRW erhöht. Gemäß § 17 Abs. 1 FrUrlV NRW haben Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Nach § 18 Abs. 1 und 2 FrUrlV NRW wird dieser Urlaub nach Arbeitstagen berechnet und beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Arbeitstage im Sinne der Verordnung sind nach § 2 Satz 1 FrUrlV NRW alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW, wenn sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt. 1. Betreffend das Kalenderjahr 2016 sind bereits die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW nicht gegeben. Maßgebend für die Frage, ob die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist das für das Kalenderjahr geltende Arbeitszeitmodell des jeweiligen Beamten. Anhand des Arbeitszeitmodells ist zu Beginn des Urlaubsjahres der (voraussichtliche) Urlaubsanspruch festzulegen. Ändert sich das Arbeitszeitmodell im Verlauf des Urlaubsjahres, ist die zuvor erfolgte Festlegung des Urlaubsanspruchs gegebenenfalls zu ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, juris, Rn. 67 m.w.N. Gemessen daran war die einzig zwischen den Beteiligten in Streit stehende dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit des Klägers im Durchschnitt des Urlaubsjahres 2016 nicht auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW. Das maßgebliche Arbeitszeitmodell des Klägers sah insoweit die Ableistung der Arbeit im Rahmen eines Wechselschichtdienstes vor, wobei die jährliche Schichtabfolge im Rahmendienstplan dargestellt worden ist, bevor die konkret von den Beamtinnen und Beamten zu erbringenden Dienste in der Einsatzplanung fixiert worden sind. Im Rahmen dieser Einsatzplanung stellen von dem beklagten Land hierzu ausgebildete DSM-Planer –nach unbestritten gebliebenen Angaben – sicher, dass die Zahl der wachdienstfreien Tage im Laufe eines Jahres die Zahl der Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage nicht unterschreitet. Vor diesem Hintergrund ist das Arbeitszeitmodell erkennbar darauf angelegt, die im Wechselschichtdienstmodell tätigen Beamtinnen und Beamten im Jahresdurchschnitt an nicht mehr als fünf Arbeitstagen pro Woche zum Dienst heranzuziehen. Dieser Darstellung des beklagten Landes ist der Kläger nicht entgegengetreten. Soweit die im Rahmendienstplan dargestellte Schichtdienstabfolge für den Kläger betreffend das Kalenderjahr 2016 insgesamt 275 Schichten vorsah, welche die Anzahl der bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche jährlich zu erzielenden 260 Schichten übertrafen (vgl. § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW), war dies bei der Berechnung des Umfangs des Urlaubsanspruches des Klägers nicht maßgeblich. Denn die im Rahmendienstplan dargestellte Schichtdienstabfolge stellte nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW genannte „dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit“ dar. Diese ist hier stattdessen anhand der (konkreten) Einsatzplanung für die im Schichtdienstsystem eingesetzten Beamten individuell zu beurteilen. Dieses Verständnis des Begriffs des „dienstplanmäßigen“ Überschreitens einer fünftägigen Arbeitswoche ergibt sich für den Einzelrichter durch Auslegung der streitentscheidenden Normen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW. Zwar enthält die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW keine Definition des Begriffs einer Dienstplanmäßigkeit, sondern setzt ihn stattdessen in §§ 2, 23 FrUrlV NRW bereits voraus. Vgl. auch die ebenso wenig aussagekräftige Begriffsverwendung des § 15 Abs. 8 Satz 5 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) „Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird.“ Auch das allgemeine Begriffsverständnis eines Dienstplans, der unter anderem die Elemente der Zukunftsbezogenheit und der Zugänglichkeit für Modifikationen bei kurzfristigen Änderungen voraussetzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, juris, Rn. 76, führt insoweit nicht weiter, weil gleichermaßen der Rahmendienstplan, wie auch die konkrete Einsatzplanung diese Kriterien erfüllen. Jedoch unterliegt der Begriff der dienstplanmäßigen Überschreitung der 5-Tage-Woche nach seinem Sinn und Zweck einem restriktiven Verständnis, soweit die Überschreitung von einer gewissen Vorhersehbarkeit geprägt sein muss. Ein solches Erfordernis der Vorhersehbarkeit lässt sich etwa aus dem Grundsatz des § 19 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ableiten, wonach der Erholungsurlaub im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden soll. Daraus lässt sich ableiten, dass der Umfang des Erholungsurlaubs grundsätzlich soweit im Vorhinein feststehen muss, dass seine Ausnutzung überhaupt erfolgen kann. Des Weiteren beinhaltet der Begriff der Dienstplanmäßigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 FrUrlV NRW auch ein Billigungselement durch den Dienstherrn hinsichtlich der Verteilung der Arbeitswoche auf mehr als fünf Tage im Sinne eines entsprechenden Einverständnisses mit der zeitlichen Mehrleistung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 2817/16 –, juris Rn. 37 – 39 m.w.N. Ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer dienstplanmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW kann auch das Bestehen einer im Wesentlichen vorhandenen Übereinstimmung zwischen der Anzahl und der konkreten Terminierung der nach der Planung zu leistenden Dienste mit den später tatsächlich geleisteten Diensten sein. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 2817/16 –, juris Rn. 40. Gemessen daran, war die dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit des Klägers nicht dem Rahmendienstplan, sondern stattdessen der konkreten Einsatzplanung zu entnehmen. Dem Rahmendienstplan ist weder die Billigung einer Überschreitung von durchschnittlich fünf Arbeitstagen pro Woche durch den Dienstherrn zu entnehmen noch war eine solche Überschreitung im vorgenannten Sinne vorhersehbar. Im Gegenteil ist hinsichtlich des hiesigen Arbeitszeitmodells des Wechselschichtdienstmodells in dem Handeln des beklagten Landes deutlich erkennbar, dass einer Überschreitung der Fünf-Tage-Woche mit der etablierten Gestaltung des Wechselschichtdienstmodells entgegengewirkt wird. So bestand nach unbestrittenen Angaben des beklagten Landes zwischen dem Dienstherrn und den Dienstverpflichteten der Konsens, dass die im Rahmendienstplan aufgeführten Schichten eine idealtypische Abbildung der Schichtfolgen im Sinne einer Vorplanung darstellten, deren Verwirklichung von vornherein erkennbar in dieser Form nicht beabsichtigt war. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des dargestellten und unbestritten gebliebenen Einsatzes geschulter DSM-Planer durch das beklagte Land, welche im Rahmen der konkreten Einsatzplanung das Ziel verfolgen, die Verteilung der Arbeitszeit der im Wechselschichtdienst tätigen Beamtinnen und Beamten so zu gestalten, dass die Anzahl der wachfreien Tage diejenige der Wochenenden und Feiertage nicht unterschreitet. Hierdurch wird den im Wechselschichtdienst tätigen Beamtinnen und Beamten gleichzeitig nicht zuletzt auch eine verlässliche Möglichkeit eröffnet, bereits zu Beginn des Urlaubsjahres ihren Erholungsurlaub im Umfang ihres voraussichtlichen Urlaubsanspruches zu planen. Hierzu fügt sich, dass auch keine wesentliche Übereinstimmung zwischen den im Rahmendienstplan vorgeplanten und den tatsächlich geleisteten Diensten des Klägers gegeben ist. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der Anzahl und den konkreten Terminen der Dienste des Klägers, die im Rahmendienstplan aufgeführt worden sind und denjenigen, zu denen er tatsächlich insgesamt herangezogen worden ist. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergeben sich für das Kalenderjahr 2016 insgesamt an 100 bzw. – soweit krankheitsbedingte Fehlzeiten, Urlaubstage, wachdienstfreie Tage, Mehrdienst, Gerichtstermine, Besprechungen und sonstige dienstfreie Tage abgezogen werden – an 38 von 366 Tagen Abweichungen zwischen dem im Rahmendienstplan ausgewiesenen Dienst und den tatsächlichen Diensten des Klägers. Insoweit entfallen Abweichungen auf ca. 27,32 % bzw. ca. 10,38 % der Dienste des Kalenderjahres. Für das Kalenderjahr 2017 ergab sich eine Abweichung an 114 bzw. 43 von 365 Tagen, woraus sich im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr eine Abweichung an ca. 31,23 % bzw. ca. 11,78 % der Tage errechnet. Von einer Übereinstimmung in wesentlichem Umfang kann hierbei, angesichts des Ausmaßes der Abweichungen, unbeschadet der Frage, ob und inwieweit die einzelnen Umstände konkret zu berücksichtigen sind, keine Rede sein. Insgesamt scheidet daher die hiesige abstrakte Vorplanung in Form des Rahmendienstplans, dessen Realisierung für alle Beteiligten von vornherein erkennbar nicht in dieser Form beabsichtigt war bzw. erwartet werden konnte, als Maßstab für eine dienstplanmäßige Verteilung der Arbeitszeit im hiesigen rollierenden Wechselschichtdienstsystem aus. Ein solches Verständnis wird schließlich gestützt durch das in § 17 Abs. 1 FrUrlV NRW aufgegriffene, allgemeine Begriffsverständnis des Erholungsurlaubs. Bei der Regelung handelt es sich um die Freistellung von der Dienstpflicht bei Fortzahlung der Besoldung, die insoweit einen Freizeitausgleich für die (tatsächliche oder planmäßige) Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt. Auch § 2 Satz 1 1. Hs aE FrUrlV NRW knüpft insoweit an den zu leistenden Dienst an. An dieser Verknüpfung fehlte es jedoch, wenn zur Berechnung des jährlichen Urlaubsanspruches an eine Jahresvorplanung – hier in Gestalt des Rahmenplanes – angeknüpft würde, deren tatsächliche Verwirklichung – wie hier – bekanntermaßen und erkennbar nicht ernstlich in dieser Form beabsichtigt ist, was sich hier auch in der wesentlichen Abweichung bei der Anzahl und den Daten der Termine zwischen den dort vorgesehenen Diensten und den tatsächlich geleisteten Schichten manifestiert. Stattdessen kam es im hiesigen Fall hinsichtlich der dienstplanmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die konkrete Einsatzplanung an. Dass diese nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Nr. 4 AZVO Pol NRW erst sieben Tage im Voraus der Verbindlichkeitsstellung unterliegt, steht dem Kriterium der Vorhersehbarkeit der dienstplanmäßigen Arbeitszeitverteilung nicht entgegen. Denn – wie bereits dargestellt – ist auch das Wechselschichtdienstmodell des Klägers durch den beschriebenen Einsatz der DSM-Planer im Jahresdurchschnitt erkennbar auf eine fünftätige Arbeitswoche angelegt. Dieser Umstand stellt einen wesentlichen Unterschied zu der von den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dar, welches die Beurteilung des Überschreitens einer fünftägigen Arbeitswoche in der Konstellation eines Arbeitszeitmodells mit regelmäßiger Beschäftigung von Montag bis Freitag und zusätzlichen Bereitschaftsdiensten an Wochenenden vorzunehmen hatte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, juris, Rn. 2, 72-74. War demnach die jeweilige Einsatzplanung des Klägers für die Bestimmung der dienstplanmäßigen Verteilung seiner Arbeitstage und damit gleichermaßen für den Umfang seines Urlaubsanspruches maßgeblich, ergab sich daher für ihn betreffend das Kalenderjahr 2016 kein zusätzlicher Urlaubsanspruch. So wurde der Kläger im Kalenderjahr 2016 dienstplanmäßig zu 247 Diensten herangezogen, wodurch die bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen zu erzielende Anzahl von 260 Arbeitstagen nicht erreicht wurde. Diese zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig gebliebene Anzahl ergibt sich ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes aus der Addition der Anwesenheitstage nach der Einsatzplanung mit den Urlaubstagen, den dienstfreien Tage aus Differenzkonto und Mehrdienst sowie der Tage mit Dienstbefreiung nach § 21 AZVO Pol NRW – § 8a AZVO Pol NRW a.F. – und den auf sonstige Ereignisse entfallenden Tagen (Gerichtstermine, Besprechungen, Tag zur Förderung der Betriebsgemeinschaft). 2. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erfüllt. Gleichwohl ergibt sich für den Kläger kein zusätzlicher Urlaubsanspruch. Soweit die Einsatzplanung für den Kläger betreffend das Kalenderjahr 2017 – nach der vorstehenden Berechnung und im Übrigen auch insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – insgesamt 262 Dienste vorsah, ergab sich zwar eine Überschreitung der bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen zu erzielenden 260 Arbeitstage. Indes folgte daraus kein zusätzlicher Urlaubsanspruch, weil die Überschreitung von zwei Tagen im gegebenen Fall nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 2. Hs FrUrlV NRW richtigerweise unberücksichtigt blieb. Denn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erhöht sich der Urlaub im Fall der Erfüllung des Tatbestandes der Vorschrift für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18 FrUrlV NRW. Demgemäß ist der Urlaub zunächst zu den vom Verordnungsgeber angesetzten Arbeitstagen des Kalenderjahres ins Verhältnis zu setzen. Der sich daraus ergebende Quotient ist im Anschluss mit den zusätzlich geleisteten Arbeitstagen zu multiplizieren und sodann an § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW zu messen, wonach ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr aufgerundet wird, wohingegen ein Bruchteil von weniger als 0,5 unberücksichtigt bleibt. Vgl. zu der Berechnung OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, juris Rn. 84; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2017 – 1 K 2817/16 –, juris, Rn. 42. Nach Maßgabe dieser Berechnung ergab sich für den Kläger für das Kalenderjahr 2017 kein zusätzlicher Urlaubsanspruch. Sein Urlaub betrug nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FrUrlV NRW grundsätzlich 30 Tage, sodass sich, im Verhältnis zu den vom Verordnungsgeber angesetzten 260 Arbeitstagen des Kalenderjahres, ein Quotient von etwa 0,1153846153846154 Urlaubstagen pro Arbeitstag ergab (30/260). In der hiesigen Konstellation der Überschreitung um zwei Arbeitstage ergab sich nach entsprechender Multiplikation ein Quotient von etwa 0,2308 (30/260 x 2), welcher unterhalb des Quotienten 0,5 liegt und damit unberücksichtigt bleibt (§ 23 Abs. 3 2. Hs FrUrlV NRW). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2019 – 6 A 2122/17 –, (Streitwertbeschluss bei juris n.v.). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.