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Beschluss

6 L 1777/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0720.6L1777.17.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 8297/16 wird, soweit mit ihr die Aufhebung der Zurückstellungsbescheide vom 8. November 2016 und vom 14. Juni 2017 begehrt wird, wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 55.537,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 8297/16 wird, soweit mit ihr die Aufhebung der Zurückstellungsbescheide vom 8. November 2016 und vom 14. Juni 2017 begehrt wird, wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 55.537,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Zurückstellungsbescheide der Antragsgegnerin vom 8. November 2016 und vom 14. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage 6 K 8297/16 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsantrag, denn bei Erfolg des Antrages ist die Antragsgegnerin durch die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage verpflichtet, den Bauantrag zügig zu bearbeiten und gegebenenfalls die beantragte Genehmigung zu erteilen. Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 193/10 -, juris. Der Antrag ist auch begründet. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist insbesondere dann begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung hat sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Vorliegend überwiegt bei der Abwägung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung, da der Rechtsbehelf in der Hauptsache, soweit mit ihm die Aufhebung der Zurückstellungsbescheide vom 8. November 2016 und vom 14. Juni 2017 begehrt wird, voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide. Dabei kann für das Eilverfahren dahinstehen, ob bereits der Zurückstellungsbescheid vom 8. November 2016, welcher an die Antragstellerin selbst zugestellt worden ist, wirksam geworden ist oder ob erst mit Bescheid vom 14. Juni 2017, welcher an den im Genehmigungsverfahren beteiligten Architekten zugestellt worden ist, eine wirksame Zurückstellung erfolgt ist. Zwar ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Zurückstellung eine förmliche Zustellung des Zurückstellungsbescheides. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2016 - 6 L 2383/15 -, juris. Vorliegend spricht bereits einiges dafür, dass die Zustellung vom 8. November 2016 wirksam gegenüber der Antragstellerin selbst erfolgen konnte und diese nicht zwingend gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Landeszustellungsgesetz (LZG) NRW an den im Verfahren beteiligten Architekten erfolgen musste. Denn die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht des Architekten wurde nicht von der Antragstellerin als Bauherrin selbst, sondern von der M. W. GmbH & Co. KG bzw. von ihrem Vertreter unterzeichnet. Es dürfte demnach an einer von der Bauherrin ausgestellten schriftlichen Vollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW fehlen. Einer Entscheidung hierzu bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht, da eine wirksame Zustellung in jedem Fall durch die zwischenzeitlich mit Bescheid vom 14. Juni 2017 nachgeholte Zustellung an den Architekten erfolgt wäre. Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, da die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der (inhaltlich identischen) Zurückstellungsbescheide nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Erforderlich ist insofern also, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Zurückstellungsbescheides die Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorgelegen haben. Diese liegen nach summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Vorliegend hat der Rat der Antragsgegnerin zwar am 22. August 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Gewerbegebiet östliche F.-------straße “ beschlossen und diesen Beschluss am 14. Oktober 2016 im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Auch bezeichnet der Aufstellungsbeschluss den betroffenen Planbereich hinreichend bestimmt. Weiterhin ist jedoch erforderlich, dass dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans eine hinreichend konkrete und damit sicherungsfähige Planung zu Grunde liegt. Denn im Hinblick auf die mit einer Zurückstellung verbundenen Einschränkungen des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Grundgesetz muss jedenfalls ein Mindestmaß dessen erkennbar sein, was Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplanes sein soll. Ausreichend ist insoweit, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss, weiteren Verfahrensschritten und aus allen erkennbaren Unterlagen wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplanes sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist grundsätzlich, dass die Gemeinde spätestens im Zeitpunkt des Erlasses einer möglichen Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen oder nach anderen Vorschriften des BauGB zulässige Gestaltungen ins Auge gefasst hat. Hinreichend konkret und damit sicherungsfähig ist die Planung dann, wenn nach § 14 Abs. 2 BauGB beurteilt werden kann, ob ein konkretes Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 und 4 CN 13/03 -, OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 -, jeweils juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2017, § 14 Rdnr. 45, 46. Dabei dürfen die Anforderungen an das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Die Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können, denn es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan erst innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erarbeitet wird. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, juris, und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 - 6 K 1046/14 -, juris. Eine hinreichende Vorstellung über die Art der baulichen Nutzung in dem Gebiet ist anhand der von der Antragsgegnerin in dem Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere anhand der Begründung des Aufstellungsbeschlusses, jedoch nicht feststellbar. Auf der Grundlage der gegebenen Begründung kann nicht beurteilt werden, ob konkrete Vorhaben die Planung stören oder erschweren können. Dafür reicht es nicht aus, dass das im vorliegenden Fall betroffene Vorhaben, für welches die gestellte Voranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt worden ist, voraussichtlich die konkrete Planung stören wird. In dem Bebauungsplan soll vorrangig das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2015 umgesetzt werden und dieses sieht keine Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment an dem im Konzept festgelegten Ergänzungsstandort an der X. -C. -Allee/F1. Straße, der jedenfalls teilweise im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschluss liegt, vor. Das konkrete Vorhaben eines großflächigen Lebensmittel-Discounters wird sich demnach also voraussichtlich nicht in die Planung einfügen. Vgl. hierzu Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt H. - Teil B: Strategische Bausteine - Stand: September 2015, Seite 55. Für eine sicherungsfähige Planung ist es jedoch nicht ausreichend, dass beurteilt werden kann, ob das konkret zurückgestellte Vorhaben mit den Planvorstellungen vereinbar ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass allgemein festgestellt werden kann, ob denkbare Vorhaben die Planung stören oder erschweren können. Hierfür bedarf es einer konkreten positiven Vorstellung über die zukünftige Nutzung des Gebietes. Dies ergibt sich auch daraus, dass in § 15 Abs. 1 BauGB nicht nur darauf abgestellt wird, dass die Durchführung der Planung durch das (konkrete) Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, sondern zusätzlich verlangt wird, dass die Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre vorliegen. Die Begründung zum Aufstellungsbeschluss enthält verlässliche Anhaltspunkte dafür, welche konkrete positive Vorstellung über die zukünftige Art der baulichen Nutzung des Gebietes der Planung zugrunde lag, nicht. Dort ist zunächst dargelegt, dass für das von dem Aufstellungsbeschluss umfasste Gebiet erstmals im Jahr 1974 der Bebauungsplan Nr. 146 („Gewerbegebiet F2.------straße (Ost)“) aufgestellt worden ist, welcher der Ansiedlung von Industriebetrieben dienen sollte. Im Jahr 1996 wurde dieser Bebauungsplan geändert (5. Änderung), um unter anderem mit Umstellung auf die Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 die Ansiedlung und Erweiterungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben steuern zu können. In diesem Zusammenhang erfolgte erstmals eine Feinsteuerung der gewerblichen Nutzungen entsprechend ihrem Emissionsverhalten durch Festsetzungen von Gewerbe- und Industriegebieten, die gemäß dem Erlass zu den Abständen zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung (sog. Abstandserlass) aus dem Jahr 1990 gegliedert waren. Aus der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich, dass insbesondere im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans - wo sich auch das vom Zurückstellungsbescheid betroffene Grundstück befindet - eine Festsetzung als Gewerbegebiet erfolgen sollte, um Immissionskonflikte mit der angrenzenden Wohn- und Mischbebauung zu vermeiden. Demgegenüber war in den süd-östlichen Teilbereichen weiterhin die Festsetzung eines Industriegebiets vorgesehen. Nachdem dieser Bebauungsplan durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az. 10 A 2498/09) im Jahr 2011 für unwirksam erklärt wurde, sollte durch die 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 die Rechtswirksamkeit der 5. Änderung wiederhergestellt werden. Auch diese Änderung hat das Oberverwaltungsgericht NRW durch Urteil im Jahr 2016 (Az. 10 A 1112/14) für unwirksam erachtet. Ausweislich der Begründung zum aktuellen Aufstellungsbeschluss hat sich die Antragsgegnerin nunmehr im Hinblick auf den voraussichtlich erheblichen Umfang der im Gegensatz zum Ursprungsplan zu ergänzenden und zu ändernden Festsetzungen dazu entschlossen, den neuen Bebauungsplan Nr. aufzustellen. Der Begründung zu dem Aufstellungsbeschluss lässt sich zwar entnehmen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der 5. Änderung und entsprechend auch bei der 1. Änderung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. eine Vorstellung über die Art der Nutzung in dem Gebiet hatte. Auf der Grundlage der Begründung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Vorstellung auch für den Bebauungsplan Nr. fortgelten sollte. Auf die vormals geplanten gegliederten Festsetzungen als Gewerbe- und Industriegebiet wird in der Begründung zu der neuen Planung in keiner Weise Bezug genommen. Die Angabe, dass es im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. in einem erheblichen Umfang zu Änderungen kommen werde und deshalb gerade keine 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. in Betracht komme, macht vielmehr deutlich, dass von einer Fortentwicklung des ursprünglichen Bebauungsplans, wie sie noch im Rahmen der 5. Änderung beabsichtigt war, Abstand genommen werden sollte. Auch der weiteren Begründung lässt sich nicht entnehmen, welche planerische Vorstellung die Antragsgegnerin in Bezug auf die Art der künftigen baulichen Nutzung hatte. Es wird zwar deutlich, dass die Aufstellung des Bebauungsplans in erster Linie der Steuerung von Einzelhandelsnutzungen dienen sollte, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten. Bei der Planung sollte demnach insbesondere die im Jahr 2015 beschlossene Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes berücksichtigt werden. Diese sieht in einem Teilbereich des beabsichtigten Bebauungsplans einen Ergänzungsstandort (X. -C. -Allee/F1. Straße) für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment vor. In diesem Zusammenhang ist in der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts ausdrücklich die Rede von der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Vgl. hierzu Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt H. - Teil B: Strategische Bausteine - Stand: September 2015, Seite 55. Hieraus könnte eventuell der Schluss gezogen werden, dass in dem Teilbereich, auf den sich der Ergänzungsstandort erstreckt, die Festsetzung eines Sondergebietes im Sinne von § 11 BauNVO mit einem Schwerpunkt auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment angestrebt wurde. Eine solche Auslegung der Begründung erscheint einerseits bereits fraglich, da in der Begründung nicht von einem Sondergebiet die Rede ist. Selbst wenn dies jedoch der Vorstellung der Antragsgegnerin entsprochen haben sollte, genügt dies anderseits nicht, um eine hinreichend konkrete, sicherungsfähige Planvorstellung anzunehmen. Denn der Ergänzungsstandort erstreckt sich nur auf einen Teilbereich des voraussichtlichen Bebauungsplans. Welche Vorstellung die Antragsgegnerin in Bezug auf die Nutzung der übrigen Fläche hatte, bleibt auf der Grundlage der Begründung des Aufstellungsbeschlusses völlig offen. Allein der Verweis darauf, dass der zuletzt im Jahr 2007 geänderte Abstandserlass, der sich u.a. zu den Abständen zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung verhält, überarbeitet worden und deshalb im Verfahren zu prüfen sei, ob immissionsschutzrechtliche Konflikte vorliegen, die durch eine planerische Steuerung beseitigt und gemindert werden sollten, lässt keinen Schluss auf eine konkrete beabsichtigte Nutzung zu. Denn es bleibt offen, ob überhaupt und wenn ja, in welchen Bereichen eine Nutzung als Gewerbegebiet oder Industriegebiet angestrebt wird. Auch der Satz „Im Bebauungsplanverfahren ist zu prüfen, ob planungsrechtliche Regelungen in Bezug auf diese großflächigen Einzelhandelsbetriebe (gemeint sind vermutlich die, die am Ergänzungsstandort angesiedelt werden sollen) erforderlich sind, um eine unangemessene Flächeninanspruchnahme in den Gewerbegebieten durch den Einzelhandel zu verhindern“, bringt keine Klarheit. Denn es ist schon fraglich, was mit dem Begriff „Gewerbegebiet“ in diesem Zusammenhang gemeint ist. Dagegen, dass damit die angestrebte Festsetzung eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO gemeint ist, spricht bereits, dass die in der Fortschreibung vorgesehenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, in einem solchen Baugebiet gerade nicht zulässig sein dürften. Es bedürfte also im Hinblick auf die angestrebte Art der Nutzung vielmehr einer Gliederung zwischen den verschiedenen Gebietstypen. Dass eine solche Differenzierung beabsichtigt ist, lässt sich der Begründung insgesamt ebenfalls nicht entnehmen. Es spricht daher einiges dafür, dass mit der Nennung des Begriffs keine konkrete Art der baulichen Nutzung im Sinne der BauNVO in den Blick genommen werden sollte, sondern damit das Gebiet, für welches der Aufstellungsbeschluss erlassen wurde, allgemein umschrieben werden sollte. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Bezeichnung des Bebauungsplans Nr. als „Gewerbegebiet östliche F2.------straße “, zumal auch der Bebauungsplan Nr., der zunächst der Ansiedlung von Industriegebieten dienen sollte, bereits mit „Gewerbegebiet F.-------straße (Ost)“ bezeichnet worden ist. Auch die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Eilverfahrens nach dem Erlass der beiden Zurückstellungsbescheide vorgelegte Begründung kann die mangelnde Darlegung dazu, welche planerische Vorstellung die Antragsgegnerin in Bezug auf die künftige Art der baulichen Nutzung hatte, nicht beheben. In dieser legt die Antragsgegnerin zwar dar, dass dem Aufstellungsbeschluss die Vorstellung zugrunde lag, dass das Gebiet auch weiterhin gewerblich genutzt werden soll. Auch die erstmalige Angabe, dass die Festsetzung von Gewerbegebieten, Industriegebieten und auch Sondergebieten aus Sicht der Antragsgegnerin in Betracht komme, erscheint durchaus nachvollziehbar. Dass dies auch bereits zuvor der Planvorstellung der Antragsgegnerin entsprach, kann jedoch den bis zum Erlass der Bescheide vorliegenden und damit berücksichtigungsfähigen Unterlagen nicht entnommen werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Einbeziehung der in der Antragserwiderung dargelegten und konkretisierten Planvorstellungen keine sicherungsfähige Planung vorliegen dürfte. Denn wenn im Rahmen der Planung bestimmte, alternativ in Betracht kommende Baugebietstypen genannt werden, ist eine solche Planung nicht in jedem Fall sicherungsfähig. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26/10 -, juris, in Bezug auf die Alternativen Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2017, § 14 Rdnr. 46. Vorliegend ist die fehlende Eignung der beabsichtigten Planung vor dem Hintergrund der im Rahmen von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehenen Ausnahmen darin begründet, dass nach Lage der Dinge überhaupt kein Anwendungsbereich für die Erteilung einer Ausnahme verbleibt. Wenn es bei der Angabe von alternativen Baugebieten keine erdenkliche Fallgestaltung gibt, in der die Zulassung einer Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht kommt, hat dies zur Folge, dass bis zum Beschluss des Bebauungsplans keinerlei Bauvorhaben zugelassen werden könnten. Eine solche Situation ist vor dem Hintergrund, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung den mit dem Erlass einer Veränderungssperre verbundenen Eingriff in Art. 14 Grundgesetz rechtfertigen soll, bedenklich. Mit dem Beschluss einer Veränderungssperre, bei der jedes denkbare Vorhaben die Planung konkret gefährden könnte, dürfte im Regelfall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht einhergehen. Durch die Nennung der Alternativen Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet verbleibt kein Anwendungsbereich für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Bei dem angedachten Sondergebiet wird es sich, vor dem Hintergrund, dass an dem Ergänzungsstandort großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Sortiment angesiedelt werden soll, voraussichtlich um ein Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 3. Var. BauNVO (Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) handeln. Damit ist vorliegend kein Vorhaben denkbar, welches sowohl in dem angedachten Sondergebiet als auch in dem alternativ denkbaren Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sein könnte. Denn die in dem Sondergebiet zulässigen Einkaufszentren und großflächigen Handelsbetriebe sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich in dem insoweit festgesetzten Sondergebiet oder in einem Kerngebiet, nicht jedoch in den alternativ in Erwägung gezogenen Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig. Umgekehrt sind Gewerbe- und Industriebetriebe grundsätzlich nicht in dem in Erwägung gezogenen Sondergebiet für Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel zulässig. Solange für das gesamte Plangebiet die drei genannten Gebietstypen im Raum stehen, kann demzufolge kein Vorhaben zugelassen werden. Für eine räumliche Eingrenzung dahingehend, dass in bestimmten Teilen nur die Festsetzung Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet oder nur die Festsetzung Sondergebiet in Betracht kommt, geben die Aufstellungsvorgänge und die Begründung im Rahmen der Antragserwiderung nichts her. Bei Einbeziehung der in der Antragserwiderung dargelegten und konkretisierten Planvorstellungen wird folglich in das Eigentumsgrundrecht der im Plangebiet ansässigen Eigentümer in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen, da es kein einziges Vorhaben gibt, für welches eine Ausnahme im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht kommt. Da nach der gebotenen summarischen Prüfung demnach insgesamt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsbescheide bestehen, überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberwaltungsgerichts NRW (BauR 2003, 1883) orientiert und für jeden Quadratmeter Verkaufsfläche einen Wert von 150,- Euro angesetzt. Der sich bei der hier geplanten Verkaufsfläche von 1.481 m² ergebende Betrag von 222.150,- Euro war im Hinblick darauf, dass einerseits die Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides angegriffen wird, dass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - hinausläuft, auf ein Viertel zu reduzieren, so dass sich der festgesetzte Betrag ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07, juris; VG H. , Beschluss vom 8. März 2016 - 6 L 2383/15 - juris.