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Gerichtsbescheid

17 K 5665/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0818.17K5665.16.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Es wird festgestellt, dass das gegenüber der Klägerin angeordnete Rückkehrverbot              des Polizeipräsidiums F.     vom 27. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist, soweit es über das Ende des 6. August 2016 hinaus befristet war.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Es wird festgestellt, dass das gegenüber der Klägerin angeordnete Rückkehrverbot des Polizeipräsidiums F. vom 27. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist, soweit es über das Ende des 6. August 2016 hinaus befristet war.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer durch Zeitablauf erledigten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. . Am 27. Juli 2016 erhielt die Leitstelle des Polizeipräsidiums F. um 22:16 Uhr einen Anruf der Klägerin. Sie gab an, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Ein Rettungswagen sei nicht erforderlich. Ihr Ehemann sei auch noch im gemeinsamen Einfamilienhaus – S1.--- 196, F. – anwesend. Vier Polizeibeamte trafen gleichzeitig an der genannten Anschrift ein und wurden von der Klägerin empfangen. Sie wirkte auf die Polizeibeamten aufgelöst und alkoholisiert. Äußere Verletzungen konnten die Polizeibeamten bei ihr nicht feststellen. Sie gab erneut an, keine ärztliche Hilfe zu benötigen. Ihr Ehemann befand sich währenddessen im Wohnzimmer. Die Polizeibeamten befragten die Klägerin und ihren Ehemann getrennt. Beide gaben an, vom jeweils anderen geschlagen worden zu sein. Die Klägerin gab an, mit ihrem Ehemann seit 35 Jahren verheiratet zu sein und die meiste Zeit des Jahres in ihrem Haus in Q. zu leben, während ihr Ehemann im gemeinsamen Haus in F. lebe. Sie habe Kenntnis von einem Liebesverhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Reinigungsfrau erhalten. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber die Scheidung verlangt. Deshalb sei sie vor zwei Tagen hergekommen. Sie habe mit ihm sprechen wollen. Im Laufe des gegenwärtigen Tages sei es im Dachgeschoss zum Streit gekommen. Ihr Ehemann habe sie als „Nutte“ beschimpft und gesagt, sie sei nichts wert. Danach habe er ihr mit der flachen Hand in ihr Gesicht geschlagen und sie an ihren Handgelenken stark festgehalten. Er sei ihr gegenüber schon häufiger handgreiflich geworden: Das erste Mal vor ca. 30 Jahren in Q. als sie mit der gemeinsamen jüngeren Tochter schwanger gewesen sei. Circa alle drei Jahre hätten sich die gewaltsamen Handlungen ihres Ehemannes wiederholt. Einmal habe er ihr einen Aschenbecher ans Auge geworfen. Danach sei er vorsichtiger gewesen, damit niemand etwas mitbekomme. Sie habe die Körperverletzungen nie angezeigt. Die Klägerin wirkte nach den Feststellungen der Polizeibeamten sehr laut, war aggressiv und provozierte ihren Ehemann auch im Beisein der Polizeibeamten fortlaufend. Ein um 22:31 Uhr bei der Klägerin freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/L. Ihr Ehemann gab ebenfalls an, die Klägerin sei vor ca. zwei Tagen nach Deutschland gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er die Scheidung wolle. Sie habe daraufhin für eine anstehende Gütertrennung begonnen, alle Möbel und Wertgegenstände zu fotografieren. Dabei habe sie ihn die ganze Zeit angeschrien. Er sei dann in das Schlafzimmer gegangen, um seine Ruhe zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch den Schlüssel für die Schlafzimmertür weggenommen. Sie sei völlig außer sich gewesen, habe ihn geschubst und mit der flachen Hand geschlagen. Danach habe sie die Polizei gerufen. Die Klägerin könne seine Entscheidung nicht akzeptieren und verlange immer mehr Geld von ihm. Er selbst sei ihr gegenüber nie handgreiflich geworden. Die gemeinsamen Töchter würden in Q. wohnen und könnten bestätigen, dass die Klägerin zur Aggressivität neige. Ein um 22:40 Uhr bei ihm freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,00 mg/L. Äußere Verletzungen konnten die Polizeibeamten auch bei ihm nicht feststellen Die Polizeibeamten verwiesen die Klägerin um 23:00 Uhr nach Anhörung (vgl. Gerichtsakte, Bl. 31) des Wohnhauses, sprachen ihr gegenüber ein bis zum Ende des 7. August 2016 befristetes Rückkehrverbot. (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 2 und 3) für den Bereich des Wohnhauses in F. inklusive der Keller- und Nebenräume aus und drohten ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 250 Euro an. Sie gaben der Klägerin Gelegenheit, persönliche Gegenstände zu packen und mitzunehmen. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten widersetzte die Klägerin sich zunächst der polizeilichen Anordnung, packte jedoch nach Androhung der zwangsweisen Durchsetzung eine Tasche mit persönlichen Gegenständen. Sie gab an, kein Geld zu haben und nicht zu wissen, in welches Hotel sie fahren solle. Ihr Ehemann übergab ihr 1.200 Euro, woraufhin sie das Haus verließ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 2). Nach Ende der Maßnahme wurde die Klägerin telefonisch kontaktiert. Sie gab an, sich im „S2. I. “ in F. zu befinden. Dort wurde ihr am 28. Juli 2016 die schriftliche Bestätigung der Polizeiverfügung ausgehändigt. Die Klägerin hat am 29. August 2016 Klage erhoben. Die Polizeiverfügung sei rechtswidrig, unangemessen und unverhältnismäßig. Ihr Ehemann habe sie am 27. Juli 2016 im Zuge eines Streits über den Zugewinnausgleich anlässlich der anstehenden Scheidung geschlagen und gesagt, er werde sie durch die Polizei aus dem Haus räumen lassen. Gegen 21:45 Uhr habe sie ein Bad nehmen wollen. Dies habe ihr Ehemann ihr verboten. Er habe sie daraufhin an ihrem Arm gefasst, festgehalten und vor sich hin geschubst. Er habe mit dem beschuhten Fuß in Höhe ihres linken Oberschenkels getreten und sie aus dem Bad in einen dunklen Raum geschubst. Mit seiner linken Hand habe er ihr Handgelenk umfasst und sie mit Gewalt gegen die Wand des dunklen Raumes gedrückt. Mit der rechten Hand habe er ihr mehrmals ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Er habe sie an den Haaren nach unten gezogen. Sie habe zwei heftige Schläge rechts und links ihres Kinns gespürt, dann einen starken Schlag auf die rechte Seite ihres Kopfes. Als ihr Ehemann dann von ihr abgelassen habe, habe sie den Raum verlassen und die Polizei rufen können. Von den vier Polizeibeamten, hätten drei ihren Ehemann und nur eine Polizistin die Klägerin begleitet. Sie habe der Polizistin „am Tatort“ die Ausführungsart der Schläge gezeigt. Sie sei auch zu früheren Gewaltvorkommnissen befragt worden. Sie habe vernehmen können, wie ihr Ehemann im Beisein der Polizisten gelacht habe. Als ihr die Polizeiverfügung bekannt gegeben worden sei, sei sie nicht einverstanden gewesen. Die Polizei habe die von ihr anschließend gepackten Sachen kontrolliert und sich auch bei der Bestimmung des ihr von ihrem Ehemann übergebenen Geldbetrages eingemischt. Die ihr in der Folge übergebene Polizeiverfügung sei rechtswidrig, weil sie nur 10 Minuten, ihr Ehemann jedoch 45 Minuten angehört worden sei. Die Angaben der Polizeibeamten träfen nicht zu. Sie selbst habe schließlich die Polizei rufen und nicht ihr Ehemann. Die Polizei habe das Vorgehen mit ihrem Ehemann abgestimmt. Die Klägerin sei nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden. Ihr Ausweis habe dabei eine Rolle gespielt. Sie sei durch die Vorkommnisse und das Verhalten der Polizeibeamten psychisch erkrankt und befinde sich bei einem Neurologen in Q. in Behandlung. Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich beantragt hatte, „1. Die durch den Beklagten verfügten Maßnahmen gem. § 37 Abs. 2 S. Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalens in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 4, 7, 34a des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, und zwar die Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot und Androhung von Zwangsmittel als rechtswidrig zu erklären. 2. Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der o.g. Maßnahmen der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe dem Ermessen des Gerichts vorbehalten bleibt, jedoch nicht unter 5.000,00 €.“, mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 den Klageantrag zu 2. zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin angeordnete Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot des Polizeipräsidiums F. vom 27. Juli 2016 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Die Klage abzuweisen. Die Polizeibeamten müssten in einem Fall wechselseitiger Körperverletzungsvorwürfe und bei fehlender Gewissheit über den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe im Rahmen der von ihnen anzustellenden Gefahrenprognose eine Abwägung treffen. Die Entscheidung zum Vorgehen gegenüber der Klägerin, sei darin begründet gewesen, dass nach dem Eindruck der Polizeibeamten, die Provokationen in erster Linie von ihr ausgegangen seien. Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2017 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Am 19. Mai 2017 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Eines Einverständnisses bedarf es nicht. Die hier als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtene Polizeiverfügung vom 27. Juli 2016 war hinsichtlich der Wohnungsverweisung rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Wohnungsverweisung war § 34a Abs. 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Klägerin wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der ihr ausgehändigten Bestätigung der Polizeiverfügung und auch ihres eigenen Vorbringens angehört. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ("ex-ante-Betrachtung") beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. VG Köln, Urteil vom 22. September 2016 - 20 K 267/15 -, juris, Rn. 26. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, die sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung in besonderem Maße auf Feststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen treffen lassen. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002- 5 B 278/02 -; VG Köln, Urteil vom 22. September 2016- 20 K 267/15 -, juris, Rn. 26. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende – und grundsätzlich bis zur Beendigung bzw. bis zum Ablauf der getroffenen Maßnahme nachzuhaltende – Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse in vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich. VG Köln, Urteil vom 22. September 2016 - 20 K 267/15 -, juris, Rn. 26; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Juni 2006 - 3 O 4/06 -, juris. Gemessen an den oben genannten Kriterien lagen hier die Voraussetzungen des § 34a PolG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 27. Juli 2016 und während der zulässigen Dauer des Rückkehrverbots vor, auch wenn die Klägerin den vom Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt im Wesentlichen bestreitet. Die handelnden Beamten des Beklagten sahen sich mit der Situation beiderseitig vorgeworfener Körperverletzungen konfrontiert, konnten jedoch äußerliche Verletzungen nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Klägerin (erst) in der Klageschrift massiv vorgetragenen angeblichen Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes unglaubhaft. Es liegt fern jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass keine äußerlichen Verletzungen bei einer Person festzustellen sind, die kurz zuvor massiv an ihren Haaren „nach unten gezogen“ worden und „starke Schläge“ beidseitig ihres Kinns sowie auf und gegen ihren Kopf erhalten haben will. Zudem fällt auf, dass in einem späteren Klagebegründungsschriftsatz vom 14. Dezember 2016 wieder (lediglich) von „dem Schlag“ die Rede ist (vgl. Gerichtsakte, Bl. 41), wohingegen im Schriftsatz vom 2. Juni 2017 angegeben wird, die Klägerin sei von Ihrem Ehemann mit geschlossenen Fäusten, mehrmals nacheinander, geschlagen worden, was sie den Polizeibeamten auch mitgeteilt habe. Nach Verletzungsspuren sei sie nicht gefragt worden. Unerklärlich ist bei Betrachtung der von der Klägerin in der Klageschrift behaupteten Gewalteinwirkungen zudem, warum sie zweimal eine ärztliche Untersuchung/Hilfe ablehnte. Dieser stark wechselhafte und in sich bereits nicht konsistente Vortrag ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der vier eingesetzten Polizeibeamten zu erwecken. Darüber hinaus stand die Klägerin nach den Feststellungen der handelnden Polizeibeamten unter einem nicht unerheblichen Alkoholisierungsgrad, also unter der Wirkung eines enthemmend wirkenden Rauschmittels. Zudem provozierte sie ihren Ehemann sogar im Beisein der Polizeibeamten, stritt also trotz der Anwesenheit von Staatsmacht, deren Schutz sie angeblich begehrte, verbal weiter, während ihr Ehemann nüchtern war und sich Anhaltspunkte für ein etwaiges negatives Auftreten von ihm nicht aus der Einsatzdokumentation ergeben. Die handelnden Polizeibeamten durften bei dieser – auf objektiven Anhaltspunkten und Tatsachen beruhenden – Erkenntnislage, insbesondere aufgrund der Alkoholisierung der Klägerin und ihres aggressiven Auftretens von einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit ihres Ehemannes im Fall der gleichzeitigen Anwesenheit in der gemeinsamen Wohnung ausgehen. Die Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten, von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34 a PolG NRW gegenüber der Klägerin Gebrauch zu machen, lässt auch Fehler bei der Ausübung des Ermessens, welches ohnehin nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, nicht erkennen. Das klägerische Vorbringen nach der Durchführung des Erörterungstermins gibt Veranlassung auszuführen, dass sich dem Gericht auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens keine neue Erkenntnislage hinreichend anbietet, auf Grund derer eine Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung anzunehmen wäre. Maßgebend ist die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung und während ihrer Geltungsdauer. Das mit der angefochtenen Polizeiverfügung vom 27. Juli 2016 ebenfalls aufgrund der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW angeordnete – am 28. Juli 2016 ohne eigene Regelungswirkung schriftlich lediglich bestätigte – Rückkehrverbot war aus den vorstehenden Gründen im Wesentlichen ebenfalls rechtmäßig, ist jedoch rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO), soweit es über das Ende des 6. August 2016 hinaus für einen weiteren Tag befristet war. Die gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW höchstens zulässige Frist von zehn Tagen für das am 27. Juli 2016 verfügte Rückkehrverbot war am 28. Juli 2016 in Lauf gesetzt worden und mit Ablauf des 6. August 2016 verstrichen. Vgl. Trierweiler , Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, 1. Aufl. 2016, S. 72, m.w.N. zur Fristberechnung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Für den rechtshängig gemachten Klageantrag zu 1. wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro festgesetzt. Dies entspricht dem von der Kammer in Konstellationen wie der vorliegenden angenommenen Streitwert. Für den rechtshängig gemachten (§ 40 GKG) und zurückgenommenen Klageantrag zu 2. wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Die Werte der beiden Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).