Urteil
20 K 267/15
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Polizeiliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW ist zulässig, wenn die einschreitenden Beamten aufgrund glaubhafter Angaben und erkennbarer Verletzungen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Freiheit Dritter annehmen dürfen.
• Eine Klageänderung, die neue Leistungsbegehren einführt, ist unzulässig, wenn sie nicht sachdienlich ist und der Streitstoff nicht im Wesentlichen identisch ist.
• Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegenüber polizeilichen Maßnahmen kann durch familiengerichtliche Entscheidungen entfallen; unabhängig davon ist die gerichtliche Überprüfung möglich und hier die polizeiliche Maßnahme materiell rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit polizeilicher Wohnungsverweisung nach §34a PolG NRW bejaht • Polizeiliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW ist zulässig, wenn die einschreitenden Beamten aufgrund glaubhafter Angaben und erkennbarer Verletzungen eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Freiheit Dritter annehmen dürfen. • Eine Klageänderung, die neue Leistungsbegehren einführt, ist unzulässig, wenn sie nicht sachdienlich ist und der Streitstoff nicht im Wesentlichen identisch ist. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegenüber polizeilichen Maßnahmen kann durch familiengerichtliche Entscheidungen entfallen; unabhängig davon ist die gerichtliche Überprüfung möglich und hier die polizeiliche Maßnahme materiell rechtmäßig. Die Polizei wurde wegen eines häuslichen Streits zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gerufen. Die Ehefrau gab an, der Kläger habe ihr mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen; sie wies eine Schwellung auf und wurde mit Kindern ins Krankenhaus gebracht. Die Polizei sprach am 09.01.2015 eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot gegen den Kläger aus; später erließ das Amtsgericht Köln auf Antrag der Ehefrau einstweilige Anordnungen. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, behauptete, die Ehefrau habe ihn verletzt, und erhob Klage mit dem Ziel, die Polizeimaßnahme für rechtswidrig feststellen zu lassen; er wollte die Klage später auf Weiterleitung einer Strafanzeige und Kostenübernahme erweitern. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Sachverhalt unter Hinweis auf die familiengerichtlichen Entscheidungen und die Aktenlage. • Rechtliche Grundlage: § 34a PolG NRW ermöglicht Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor gegenwärtigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit Dritter. • Ex-ante-Prüfung: Maßgeblich ist die Lagebeurteilung der Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Maßnahme; bei häuslichen Gewalttaten sind Angaben der unmittelbar Beteiligten von besonderer Bedeutung. • Tatsächliche Feststellungen: Die Beamten hielten die Angaben der Ehefrau und die sichtbare Gesichtsverletzung für glaubhaft; das Verhalten des Klägers erschien latent aggressiv, sodann war eine hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalttaten gegeben. • Berücksichtigung familiengerichtlicher Maßnahmen: Polizeiliche Maßnahmen dienen als Überbrückung bis zur familiengerichtlichen Entscheidung; das Familiengericht bestätigte später die Gefährdungsprognose, sodass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fraglich ist. • Klageänderung unzulässig: Die nachträgliche Erweiterung um Weiterleitung einer Strafanzeige und Kostenübernahme betrifft einen anderen Streitstoff, ist nicht sachdienlich und vor dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzbar. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahmen einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes waren verhältnismäßig; Voraussetzungen der §§ 50, 51, 53 PolG NRW lagen vor und das Zwangsgeld war in der Höhe angemessen. Die Klage wird abgewiesen; die polizeiliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 09.01.2015 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die nachträgliche Klageänderung zur Weiterleitung einer Strafanzeige und zur Übernahme von Verfahrenskosten ist unzulässig, da sie nicht sachdienlich ist und vor dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzbar erscheint. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist jedenfalls nicht gegeben, zumal das Familiengericht die Gefährdungsprognose bestätigt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.