Beschluss
6z L 2885/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0928.6Z.L2885.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2017/18 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin im Rahmen der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) für den Studiengang Humanmedizin ausgewählt, da sie eine ausreichende Zahl an Wartehalbjahren vorzuweisen hat. Jedoch konnte der Antragstellerin kein Studienplatz an der von ihr benannten Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zugewiesen werden. Die Zulassung an einer anderen Hochschule hat die Antragstellerin ausdrücklich abgelehnt. Die Verteilung der in der Wartezeitquote ausgewählten Bewerber auf die Studienorte richtet sich nach § 21 VergabeVO. Dabei ist die Verteilung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 VergabeVO vorrangig nach den im Zulassungsantrag genannten Studienortwünschen vorzunehmen. Die Antragstellerin hatte an erster und einziger Stelle die Universität Münster genannt. Da nicht alle Bewerber, die diesen Studienort an erster Stelle genannt hatten, hier einen Studienplatz erhalten konnten, musste eine Auswahl nach Sozialkriterien entsprechend der Rangfolge des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 VergabeVO erfolgen. Dabei konnten zum Wintersemester 2017/18 alle Bewerber mit den Sozialkriterien 1 und 2 der Rangfolge zugelassen werden. Hierzu hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht nicht gezählt. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert und sie erfüllt trotz des in ihrem Haushalt lebenden Kindes auch nicht die Voraussetzungen des Sozialkriteriums 2, weil Osnabrück keine dem Studienort Münster zugeordnete Stadt im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Vergabeverordnung ist. Das Sozialkriterium 3 liegt hingegen im Falle der Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin hat den Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches anerkannt. Die Zahl der Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 übertraf jedoch die Zahl der in der Wartezeitquote noch vorhandenen Studienplätze an der Universität Münster. Daher musste eine Auswahl zwischen den Studienbewerbern mit dem Sozialkriterium 3 erfolgen, bei der gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 VergabeVO die Abiturnote als nachrangiges Kriterium maßgeblich war. Da der letzte in der Wartezeitquote an der Universität Münster im Studiengang Humanmedizin zugelassene Bewerber mit dem Sozialkriterium 3 eine Durchschnittsnote von 2,5 aufwies, kam die Antragstellerin mit ihrer Abiturnote (3,2) nicht zum Zuge. Soweit in der Antragsschrift geltend gemacht wird, die Antragstellerin könne mehrere familiäre und wirtschaftliche Gründe für ihren Ortswunsch anführen, ist festzustellen, dass dies nach § 21 VergabeVO nicht berücksichtigt werden kann. Die Bewerber mit anerkanntem Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches werden alle an gleicher, nämlich dritter Rangstelle berücksichtigt; eine Unterscheidung nach dem Grad der vorgebrachten Dringlichkeit des Ortswunsches lässt § 21 VergabeVO nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang – entgegen der Annahme der Antragsschrift – auch keine „Ermessensentscheidung“ zu treffen, sondern sich strikt an der vorgegebenen Rangfolge zu orientieren. Die Systematik des § 21 VergabeVO steht trotz der im Einzelfall mit ihr verbundenen Härten zulasten langjährig Wartender mit dem Grundgesetz in Einklang. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 13 B 1241/12 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2015 - 6z K 4092/14 - und Beschluss vom 19. Juni 2017 - 6z L 2443/16 -. Soweit die Antragsschrift eine mangelnde Ausschöpfung von Ausbildungskapazitäten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlerhafte Ermittlung der Ausbildungskapazität, also der Zahl der zu vergebenden Studienplätze, in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden kann. Denn die Kapazität wird nicht von der Antragsgegnerin ermittelt, sondern von der einzelnen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes festgesetzt. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Verfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden. Die Antragsgegnerin ist an die für die jeweilige Hochschule festgesetzte Studienplatzzahl gebunden. Sollte die Antragstellerin hingegen meinen, dass die Antragsgegnerin die festgesetzte Zahl an Studienplätzen nicht vollständig besetzt hat, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags. Denn dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass die in der Wartezeitquote zu vergebende Zahl an Studienplätzen in Münster durch die Zulassung der Bewerber bis zur Auswahlgrenze (Sozialkriterium 3, Abiturnote 2,5) nicht erschöpfend besetzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Vgl. zur Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Gerichts in ähnlichem Zusammenhang (Zulassung zum Zweitstudium) OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - und vom 31. Januar 2017 - 13 A 2263/16 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis der beschließenden Kammer in Verfahren dieser Art.