Urteil
16 K 1581/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0929.16K1581.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit ca. 30 Jahren Eigentümer des Grundstücks G. (Gemarkung °, Flur °, Flurstück °) in E. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung für die Siedlung „P.“ vom 3. Mai 1993 (im Folgenden: DBS). Mit der Satzung wurde eine Gestaltungsfibel herausgegeben. Diese wurde im Jahr 2009 überarbeitet. Mit Beilagen 1 und 2 vom März 2015 ist die Gestaltungsfibel erneut ergänzt und aktualisiert worden. Auf dem Grundstück der Kläger steht ein Reihenendhaus. Die entsprechende Häuserreihe erstreckt sich von Nr. ° – °. Sie entspricht dem Haustyp ° der in der Gestaltungsfibel aufgeführten Häusertypen. Das Haus der Kläger springt als einziges Haus der Reihe zur Straße hin vor. Der sich so ergebende rechte Winkel umschließt die Vorgärten der Häuserreihe. Der Eingang zum Haus der Kläger befindet sich seitlich und weist auf die Vorgärten hin. In § 2 DBS heißt es unter der Überschrift „Begründung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs“ u. a.: „[…] Wegen der baugeschichtlichen, städtebaulichen und stadtgeschichtlichen Bedeutung der Werkssiedlung „P.“ besteht ein öffentliches Interesse am Schutz ihres historischen Erscheinungsbildes. Trotz einzelner baulicher Veränderung hat sich die Gesamtstruktur der Werkssiedlungen erhalten, und sie ist daher als flächenwirksames historisches Dokument im hohen Maße für die Geschichte des Arbeiterwohnbaus aussagefähig. In der Zeit von 1913 bis 1919 entstanden, trägt die Siedlung wesentliche formale Merkmale des sog. Gartenstadt-Konzeptes. Dies drückt sich sowohl in der Architektur als auch im Städtebau aus. Geprägt wird die Werkssiedlung „P.“ durch: • ein- bis zweigeschossige Typenhäuser, die bei einheitlicher Formensprache unterschiedlich ausgebildet sind und ihre städtebauliche Wirkung insbesondere durch ihre räumliche Zuordnung und die abwechslungsreiche Dachlandschaft entfalten. • Vorgärten beiderseits der Straßen, die zusammen mit den weiträumigen Hausgärten im Blockinnenbereich und der Kleinteiligkeit der Bausubstanz einen ländlichen/ vorstädtischen Eindruck hervorrufen, sowie durch • die Eigenart des Straßennetzes und der Raumstruktur, die – in Wechselwirkung mit dem topographisch teilweise stark bewegten Gelände – lebendige Straßenbilder bewirken. Der Arbeiterwohnungsbau im Ruhrgebiet erfolgte bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts ohne architektonischen und stadtgestalterischen Aufwand. Die monoton gereihten Häuser der älteren Siedlungen haben Ähnlichkeit mit Militärkasernen. Dagegen setzte sich im ersten Viertel dieses Jahrhunderts das Konzept der gartenstadtähnlichen Siedlungen durch. Dieser Wandel entsprach in starkem Maße sozialen Reformbestrebungen um 1900. Die ausufernden Großstädte des 19. Jahrhunderts zeigten in ihrer Zusammenballung von Wohnungen und Industriebetrieben die negative Seite des rapiden Industrialisierungsprozesses. Wohn- und Lebensbedingungen waren mitunter katastrophal und Seuchen nicht zu vermeiden. Die Forderung nach mehr Licht, Luft und Freiraum verband sich mit grundsätzlichen Zielen politischer und sozialer Veränderung. […] Mit der Gartenstadtbewegung verband sich die Theorie des malerischen Städtebaus. Starre Baufluchten wurden vermieden und eine aufgelockerte Bebauung angestrebt durch Mischung verschiedener Haustypen, Gliederung der Baukörper, abwechslungsreiche Straßenräume sowie großzügige Haus- und Vorgärten. […] Neben baugeschichtlichen und städtebaulichen Erwägungen ist die Siedlung auch bedeutsam für die Geschichte der Stadt E. Als Dokument der Stadtentwicklung verdeutlicht sie den Wohnbedarf und die bauliche Weiterentwicklung der Stadt, trotz der Krisenzeit des ersten Weltkrieges. Sie bezeugt zugleich die starke ökonomische Bedeutung, die der Bergbau mit seinen Großschachtanlagen zu dieser Zeit in E. noch besaß, zu einer Zeit, als der nach Norden wandernde Bergbau bereits die Lippe überschritten hatte. Indem die Siedlung in ihrer Gesamtheit die Wohn- und Lebensverhältnisse der Bergarbeiterschaft dokumentiert, spiegelt sie einen wichtigen Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt E. wider. Dies gilt umso mehr, als der Bergbau in den Kernstädten des Ruhrgebiets heute keine Rolle mehr spielt. […].“ In § 3 DBS heißt es unter der Überschrift „Schutzgegenstand: Das historische Erscheinungsbild“ u. a.: „Das durch diese Satzung geschützte und nachfolgend beschriebene Erscheinungsbild umfasst den Siedlungsgrundriss sowie die Gestaltelemente der Häuser. Siedlungsgrundriss Zu dem Siedlungsgrundriss zählen: - das Straßennetz und die Plätze, - die Stellung und Zuordnung der Gebäude (Gebäudeumrisse) - die Vorgärten als Straßenraum prägende Freiflächen sowie die Weiträumigkeit der begrünten, unbebauten Innenhöfe (Hausgärten). […] Stellung und Zuordnung der Gebäude Stellung und Zuordnung der Gebäude bestimmen maßgebend die Eigenart der städtebaulichen Raumbildung und prägen daher nachhaltig das historische Erscheinungsbild. Ein wesentliches Merkmal der P. – Werkssiedlung ist die offene Bauweise: die Bausubstanz besteht ausschließlich aus freistehenden Baukörpern unterschiedlicher Größe und Gestaltung. […] Neben der offenen Bauweise ist auch die Stellung der Gebäude prägend für das historische Erscheinungsbild. Zwar kamen viele giebelständige Gebäudeteile zur Ausführung, das Gesamtgebäude wurde jedoch mit seiner Längsseite zur Straße hin orientiert, bei geraden Straßenabschnitten in der Regel parallel zur Straße. Es gibt kein Gebäude, das quer zur Straße steht. Entscheidend beeinflusst wird die Eigenart der Raumstruktur durch Vor- und Rücksprünge sowie Knicke in den Baufluchten. Vor- und Rücksprünge entstehen sowohl durch herausgezogene bzw. zurückgesetzte Gebäudeteile als auch durch den Versatz eines oder mehrerer Gebäude. […] Gestaltelemente der Häuser Schützenswert ist die das Siedlungsbild bestimmende, vielansichtige Dachlandschaft, geprägt durch die steilen, weit herunter gezogenen Sattel-, Mansard-, Walm-, Krüppelwalm sowie Pyramiden-(Zelt)dächer mit Dachüberständen im Traufbereich; die unterschiedlichen, zum Teil begiebelten, zum Teil bewalmten Dachhäuschen, Fledermausgauben sowie Zwerchhäuser und Zwerchgiebel; die kleinen Dachfenster in den oberen Giebelbereichen. Fenster bilden das wichtigste Gliederungs- und Gestaltelement der Fassade. Ihre Größe, ihr Format, die Anzahl und die Anordnung der Öffnungen spiegeln den Charakter der Häuser und ihre Bauweise wider. […] Über die harmonisch in die Fassade eingeschnittenen Wandöffnungen hinaus schützenswert sind die hölzernen Haustüren und Schlagläden, wobei Fenster und Läden als visuelle Einheit konzipiert worden sind. Dies gilt ebenso für die Rankspaliere an den Fassaden mit ihrer ortstypischen Bepflanzung. Schützenswert ist auch die Materialgebung der Außenhaut der Gebäude, und zwar ausschließlich Putz, des Weiteren die über den Haustüren angebrachten floralen Elemente, die Gesimse und sonstige Schmuckformen der Fassade. Der vor der Haustür liegende offene Vorraum ist ein wesentliches Gestaltungselement der Siedlung. Als Gehäuse für schwellentypische Aktivitäten erweitern diese Loggien die Benutzungsmöglichkeiten des Eingangs. […].“ In der Gestaltungsfibel in der Fassung von 2009 heißt es auf Seite 6 u. a.: „Die Gestaltungsfibel dient als erste Orientierungshilfe für bauwillige Haus- und Grundbesitzer. Sie beinhaltet Regeln, Empfehlungen und Beispiele für denkmalgerechte Veränderungen. Die Fibel ersetzt keinen schriftlichen Erlaubnisantrag durch den Denkmaleigentümer bzw. die Genehmigung durch die Stadt E.“ Auf Seite 23 heißt es weiter: „Vordächer über Hauseingangstüren sind untypisch für die Siedlung. Eingangsloggien übernehmen bzw. übernahmen bei den meisten Häusern den Wetterschutz im Bereich der Eingänge (s. Abb. 22). An den Hauptfassaden stören Vordächer das einheitliche und charakteristische Aussehen der Hausgruppen erheblich. Kragplatten, Blech- oder Kunststoffdächer, Markisen etc. sind daher nicht erlaubt. An den Seitenfronten sind Glasvordächer in Stahl-Glas-Konstruktionen möglich. Die Vordächer sind schlicht zu gestalten, um das Aussehen der Fassade wenig zu verändern. […].“ In der Beilage 1 zur Gestaltungsfibel von März 2015 heißt es auf Seite 6: „Die Anbringung von Vordächern ist nur an Seitenfronten möglich, und zwar an denjenigen, die zum seitlichen Durchgang zum Garten weisen. Eine Anbringung von Vordächern im vom Straßenraum einsehbaren Vorgartenbereich ist nicht zulässig, da sie an dieser Stelle das charakteristische Erscheinungsbild der Siedlung beeinträchtigen. Die in der Gestaltungsfibel genannte Variante des Vordaches ist nicht mehr zulässig, da sich die Anbringung als wenig funktional herausgestellt hat und die Gestaltung nicht denkmalverträglich ist. […]“ Am 6. Januar 2016 stellte eine Mitarbeiterin der Beklagten im Rahmen eines Ortstermins an dem Haus der Kläger fest, dass diese ein Vordach oberhalb ihrer Hauseingangstür angebracht hatten. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 forderte die Beklagte die Kläger auf, zu der Anbringung des Vordachs oberhalb ihrer Hauseingangstür Stellung zu nehmen. Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen forderte die Beklagte die Kläger mit Ordnungsverfügung vom ° auf, innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die durchgeführten Maßnahmen an ihrem Gebäude ° in E. nach den folgenden Vorgaben zurückzubauen: Das Vordach sei zu demontieren. Die Bohrlöcher in der Putzhaut seien entsprechend dem Bestand zu verschließen. Zudem wurde den Klägern für den Fall, dass sie der Rückbauverfügung nicht nachkämen, ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,00 € angedroht. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus: Vordächer seien im vom Straßenraum einsehbaren Vorgartenbereich untypisch für das historische Erscheinungsbild und beeinträchtigen dieses mehr als geringfügig, da sie dem Betrachter prägnant ins Auge stächen und von der historischen Fassade ablenkten. Das Gebäude der Kläger sei eines der wenigen Häuser, das eine Haustür an einer Seitenfront besitze, die zum Vorgarten ausgerichtet sei. An diesen Eckhäusern, die keine Loggien, sondern innenliegende Windfänge besäßen, seien in ihrem ursprünglichen Zustand auch keine Vordächer gewesen. Der Wetterschutz sei hier bis zu einem gewissen Maße durch eine tiefe Türlaibung erreicht worden. Aus den Zugeständnissen zur Erweiterung des Wohnraumes bei offenen Loggien lasse sich keine Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit für die Anbringung eines Vordaches ableiten. Die Anbringung eines Vordaches sei lediglich an denjenigen Seitenfronten, die zum seitlichen Durchgang zum Garten wiesen, möglich, weil sie dort nur eine geringfügige Beeinträchtigung darstellten. Als Orientierungshilfe für die Siedlungsbewohner bei geplanten baulichen Änderungen habe zunächst die Gestaltungsfibel von 2009 gedient, deren Vorgaben in der Beilage 1 zur Gestaltungsfibel von 2015 ergänzt worden seien. Gerade aus dieser Beilage sei ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen und an welcher Stelle ein Vordach angebracht werden könne. Diese Beilage sei per Postwurfsendung in der Siedlung verteilt worden. Jedenfalls befreie auch die Gestaltungsfibel nicht von der Notwendigkeit, vor dem Beginn einer Baumaßnahme ein Erlaubnisverfahren durchzuführen. Unter Ausübung ihres Ermessens werde unter Würdigung der Sachlage das öffentlich-rechtliche Interesse an einem Einschreiten, insbesondere das Interesse an einem effektiven Schutz des Denkmalbestandes, höher bewertet als das privatrechtliche Interesse der Kläger. Hiergegen haben die Kläger am 17. März 2016 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie vor: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Es sei eine Erlaubnis für das Vordach zu erteilen. Es liege nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Denkmalwertes vor. Sie hätten eine Stahl-Glas-Konstruktion gewählt, die das Aussehen der Fassade nur wenig verändere. Zudem diene das Vordach auch dem Erhalt des Denkmalschutzes. Es diene nämlich der Bestandssicherung der für den Denkmalschutz wichtigen massiven Holztür. Dies sei notwendig, weil die Haustür durch ihre besondere Lage in der Häuserreihe starken Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Eine normale Restaurierung reiche nicht aus, um sie dauerhaft zu schützen. Da andere Fassadenrenovierungen nicht zulässig seien, diene das Vordach dem Erhalt des Hauses. Das Vordach verhindere auch, dass beim Öffnen der Tür Regen in das Hausinnere gelangen. Außerdem schütze es die Außenmauer im Kellergeschoss vor Eindringen von Feuchtigkeit. Das Dach entspreche zudem genau den Vorgaben der Gestaltungsfibel von 2009. Die das Anbringen von Vordächern noch weiter einschränkende Beilage 1 von 2015 hätten sie, die Kläger, nicht erhalten. Das Vorgehen der Beklagten sei zudem willkürlich. Der Denkmalschutz sei seit Jahren nicht von der Beklagten kontrolliert worden. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet von ihnen ein Rückbau verlangt werde, wo es zahlreiche nicht denkmalgerechte Zustände in der gesamten Siedlung gebe. Dies sei in ihrem Fall auch deswegen besonders unverständlich, da es in der °-Straße Nr. ° und ° identische Glasvordächer gebe, die von der Straße den gleichen Anblick böten wie ihres, gegen die jedoch nicht vorgegangen werde. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom ° aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung der Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus: Die Anbringung des Vordachs sei nicht erlaubnisfähig. Es sei davon auszugehen, dass Haustüren und Fenster für sich einen ausreichenden Witterungsschutz böten. Jedenfalls könne, sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall sei, die entsprechende Witterungsfestigkeit und Dichtigkeit durch Ertüchtigung der Haustür hergestellt werden. Auch eine denkmalgerechte Erneuerung der Haustür komme in Betracht. Es gebe auch keine erlaubten oder geduldeten Vordächer an anderen dem Haus der Kläger vergleichbaren Objekten in der Siedlung. Soweit die Kläger auf die Vordächer an den Objekten °-Straße Nr. ° und ° abstellten, sei anzumerken, dass bei einer Prüfung der Sachverhalte sich herausgestellt habe, dass auch diese Dächer ohne Erlaubnis angebracht worden seien und eine Rückbauverfügung dort für die nähere Zukunft geplant sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Am 19. Mai 2017 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Termin zur Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das betreffende Terminsprotokoll und die in diesem Termin gefertigten Fotos wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom ° ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung der Beklagten vom ° ist § 27 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW). Danach muss wer eine Handlung, die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte eine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) genügende Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung durchgeführt hat, da ein etwaiges Fehlen einer Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW jedenfalls geheilt wurde. Die Beklagte hat im vorliegenden gerichtlichen Verfahren das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und ist hierauf im Rahmen ihrer Klageerwiderung und der mündlichen Verhandlung eingegangen mit dem Ergebnis, an ihrer Ordnungsverfügung festzuhalten. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Das Anbringen eines Vordaches ist eine erlaubnispflichtige Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW. Für Denkmalbereiche – wie im vorliegenden Fall – bedarf es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW einer Regelung in der jeweiligen Denkmalbereichssatzung, in welchem Gebiet Maßnahmen nach § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig sind. Nach § 4 DBS bedarf, wer bauliche Anlagen im durch § 1 DSB beschriebenen Denkmalbereich verändern will, der Erlaubnis. Der Begriff der Veränderung ist mit Blick auf die Ziele des Denkmalschutzrechtes weit auszulegen. Sämtliche, auch geringfügige Maßnahmen sind erfasst, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird, und zwar auch dann, wenn dies nicht der historische Originalzustand ist. Vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2014, § 9, Rn. 10. Durch das Anbringen eines Vordaches über der Eingangstür ihres Hauses haben die Kläger dieses optisch und substanziell verändert. Die Erlaubnispflicht für die Vornahme von Veränderungen im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung der Siedlung „P.“ besteht trotz der zahlreichen nicht denkmalverträglichen Veränderungen im Siedlungsgebiet weiterhin fort. Die Unterschutzstellung der Siedlung ist von der Beklagten nicht aufgehoben worden. Der Denkmalwert der Siedlung ist auch nicht faktisch entfallen. Bei einzelnen Baudenkmälern entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache, wenn ihre historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann. Für die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt es nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an. Es lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt aus fachkundiger Sicht trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 –, juris. Diese Maßstäbe lassen sich nach Auffassung der Kammer auf die Frage, ob und wann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmalbereichs verloren geht, entsprechend anwenden. Auch hier ist eine qualitative Betrachtung der nach der Unterschutzstellung des Denkmalbereichs eingetretenen Verluste und Veränderungen und des noch vorhandenen Bestandes geboten. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob es sich um irreversible oder um reversible den Denkmalwert beeinträchtigende Veränderungen handelt und ob die denkmalrechtlichen Aufsichtsbehörden im Falle von reversiblen Veränderungen den Willen haben, auf denkmalgerechte Zustände hinzuwirken, und gegen solche Veränderungen auch tatsächlich vorgehen. Nach diesen Maßstäben sind die Aussagen, die vorliegend zur Unterschutzstellung der Siedlung und damit zum Erlass der Denkmalbereichssatzung geführt haben, auch unter Berücksichtigung der insoweit eingetretenen Veränderungen (insbesondere an den rückwärtigen Fassaden, Gärten und Innenhöfen, aber auch an der Schauseite zur Straße hin) an zahlreichen Gebäuden innerhalb der Siedlung immer noch erkennbar. Es ist zunächst von den Gründen für die Unterschutzstellung auszugehen und zu prüfen, ob die hierfür maßgeblichen das Erscheinungsbild der Siedlung konstituierenden Elemente in einem solchen Umfang zerstört worden oder sonst weggefallen sind, dass das verbliebene Erscheinungsbild keinen Zeugniswert mehr besitzt. Maßgeblich für die Unterschutzstellung war die Gesamtstruktur der Werkssiedlung, die als geeignet angesehen worden war, eine Aussage über die Geschichte des Arbeiterwohnungsbaus sowohl in städtebaulicher als auch in bau-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Hinsicht zu treffen. Das (geschützte) Erscheinungsbild der Siedlung setzt sich vorliegend aus dem Siedlungsgrundriss und den Gestaltelementen der Häuser zusammen. Zu den Siedlungsgrundriss zählen u. a. das Straßennetz und die Plätze sowie die Stellung der Gebäude und deren Zuordnung zueinander. Zu den Gestaltelementen der Häuser zählen u. a. die vielansichtige und abwechslungsreiche Dachlandschaft und die Fassaden der Häuser mit ihren zahlreichen Vor- und Rücksprüngen. Die Fassaden werden zudem von der Größe, dem Format, der Anzahl und Anordnung der Fenster maßgeblich geprägt. Auch die in die Fassade eingeschnittenen sonstigen Wandöffnungen, die hölzernen Haustüren und Schlagläden sind wichtige Eigenschaften der Fassade ebenso wie die vor den Haustüren liegenden offenen Vorräume (Loggien). Diese Elemente des geschützten Erscheinungsbildes der Siedlung sind noch in einem solchen Maß vorhanden, dass auch der Zeugniswert der Siedlung weiterhin erkennbar bleibt. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus dem im vorliegenden Verfahren durchgeführten Ortstermin und ist der Kammer auch aus anderen gerichtlichen Ortsterminen in den vergangenen Jahren bekannt. So sind insbesondere die die Werkssiedlung prägende Typik der Häuser und ihre räumliche Zuordnung zueinander sowie die Eigenart des Straßennetzes und der Raumstruktur weiterhin vorhanden. Auch die das Siedlungsbild bestimmende Dachlandschaft sowie die Fassaden sind - auch unter Berücksichtigung der an dieser Stelle zahlreich anzutreffenden nicht denkmalgerechten Veränderungen - hinreichend vorhanden. Die auf dem soeben beschriebenen Erscheinungsbild beruhenden städtebaulichen bzw. bau-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen Aussagen, die den Dokumentationswert der Siedlung bilden, sind im bestehenden Erscheinungsbild auch noch ablesbar. So sind z. B. die gartenstädtischen Prinzipien als Gegenreaktion auf die durch die Industrialisierung verursachten z. T. katastrophalen Wohn- und Lebensbedingungen in Arbeitersiedlungen anhand der immer noch erkennbaren Vermeidung starrer Baufluchten und der Auflockerung der Bebauung ablesbar. Ebenfalls in der Siedlung ablesbar bleiben die Aussagen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Stadt E. Die Siedlung verdeutlicht den Wohnbedarf und die bauliche Weiterentwicklung der Stadt in der Krisenzeit des Ersten Weltkrieges. Bei den v. g. nicht denkmalgerechten Veränderungen handelt es sich zudem weitgehend um reversible Veränderungen. Viele Veränderungen stammen noch aus der Zeit vor der Unterschutzstellung. Hier kann etwa bei der Abgängigkeit von Bauteilen auf denkmalgerechte Zustände hingewirkt werden. Bei nach der Unterschutzstellung vorgenommenen denkmalwidrigen Veränderungen kann die Beklagte zudem durch Beseitigungsverfügungen einschreiten. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nach § 27 DSchG NRW sind vorliegend erfüllt. Für den Erlass einer solchen Anordnung ist es zunächst erforderlich, dass die beanstandete Veränderung formell illegal ist. Zudem kann eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die beanstandete Handlung auch materiell-rechtlich illegal ist. Formell illegal ist ein Zustand, wenn eine Maßnahme am Denkmal, die einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bedarf, ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wurde. Materiell illegal ist ein Zustand, wenn die ohne oder in Widerspruch zur Erlaubnis durchgeführte Maßnahme nicht erlaubnisfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. G. 1992 - 11 A 2313/89 - und vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 -, juris; Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 27 Ziffer 2. Die Anbringung des Vordaches wurde formell illegal durchgeführt. Sie erfolgte ohne eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Das Anbringen des Vordaches ist auch materiell-rechtlich illegal. Die Kläger haben insoweit keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Der Erlaubnis bedarf gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 DSchG und § 4 DSB – wie bereits ausgeführt -, wer Denkmäler verändern will. Nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die durchgeführte Maßnahme stehen vorliegend Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Veränderung immer dann entgegen, wenn sie ein stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen der Eigentümer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002- 8 A 5546/00 -, juris. Eine Abwägung der Gründe des Denkmalschutzes mit den Interessen der Kläger ergibt im vorliegenden Fall, dass die Gründe des Denkmalschutzes, die gegen die in Rede stehende Veränderung sprechen, ein stärkeres Gewicht haben als die gegenläufigen Gründe, die von den Klägern ins Feld geführt werden. Bei der Prüfung, welches Gewicht die gegen die in Rede stehende Veränderung sprechenden Gründe des Denkmalschutzes haben, ist von der Denkmalbegründung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002- 8 A 5546/00 -, juris. Nach der hier vorliegenden Denkmalbegründung ist - wie bereits ausgeführt - das Erscheinungsbild der Siedlung geschützt, welches neben dem Siedlungsgrundriss die Gestaltelemente der Häuser umfasst. Dementsprechend haben Gründe des Denkmalschutzes, die gegen eine Änderung vorgetragen werden, nur geringes Gewicht, wenn die Änderung vorwiegend die innere Substanz des Denkmals betrifft, sich aber auf das äußere Erscheinungsbild nur marginal auswirkt. Wenn dagegen die innere Substanz des Denkmals nur marginal oder gar nicht verändert wird, die Änderung sich aber erheblich auf das äußere Erscheinungsbild auswirkt, haben gegen eine Änderung vorgebrachte Gründe des Denkmalschutzes hohes Gewicht. Dies gilt erst recht, wenn die Änderung sich auf einen Bauteil bezieht, der für das Erscheinungsbild der Siedlung prägend ist. Maßgeblich ist dabei die Perspektive eines sachkundigen Betrachters. Vgl. Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2015, 16 K 2455/13. Durch das Anbringen des Vordaches wird das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs im vorliegenden Fall erheblich beeinträchtigt. Die Fassaden der Häuser und ihre Gestalt zählen zu den das Erscheinungsbild der Siedlung prägenden Elementen. Dies folgt sowohl aus § 3 DSB als auch aus der Begründung zur Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten vom 3. Mai 1993. Nach letzterer führt insbesondere auch der Wechsel der Firstrichtungen, Dachaufbauten, Eingangsloggien und Erker zusammen mit der Gestaltung von Türen, Fenstern und Schlagläden zu einem lebendigen Erscheinungsbild. Vordächer sind, worauf die Gestaltungsfibel zutreffend hinweist, unzeitgemäß für das historische Erscheinungsbild der Siedlung, da deren Funktion, d.h. der Wetterschutz im Eingangsbereich, regelmäßig durch die Loggien bzw. im Falle des klägerischen Hauses durch eine tiefere Türlaibung übernommen wurde. Durch das Anbringen eines Vordachs über der Hauseingangstür wird - wie auf den im Ortstermin angefertigten Lichtbildern erkennbar - das vorstehend beschriebene Zusammenspiel der verschiedenen historischen Elemente der Fassaden gestört. Insbesondere im vom Straßenraum einsehbaren Bereich geht mit der Anbringung von Vordächern eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einher. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vorliegend das Vordach - von der Straße aus betrachtet - an der seitlichen Front des Gebäudes angebracht ist und nicht an der Vorderfront. Gleichwohl ist es von der Straße aus gut sichtbar. Zwar ist es im Wesentlichen aus Klarglas. Die Halterungen und das Glas selbst (Spiegelungen) sind jedoch erkennbar. Es übt auch eine stark beeinträchtigende Wirkung aus, insbesondere deshalb, weil es die Fassade des Nachbarhauses zum Teil verdeckt und zudem – jedenfalls fast – vor eine Fensteröffnung der Fassade dieses Hauses hineinragt. Die für die Änderung ins Feld geführten Interessen der Kläger haben demgegenüber ein niedrigeres Gewicht. Die Kläger haben zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, ihre Haustür, ihre Hauswand und auch sich selbst beim Ein- und Austreten vor Wetter zu schützen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie aufgrund der für die Siedlung ungewöhnlichen Lage ihrer Hauseingangstür in einem rechten Winkel Richtung Westen den Witterungseinflüssen im besonderen Maße ausgesetzt sind. Jedoch müssen angesichts der Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes die Interessen der Kläger hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind von den Klägern hinzunehmen. Ein Vordach über der Haustür ist sicherlich in vielerlei Hinsicht bequemer. Eine zeitgemäße Nutzung des Hauses ist jedoch auch ohne Vordach möglich. Gegen das Eindringen von Regenwasser in ihre Wohnung (abgesehen von Spritzwasser) dürften für die Kläger zudem auch andere zumutbare Maßnahmen (z. B. Einsatz eines „Kältefeindes“ oder Änderung des Gefälles an der Türschwelle) bestehen. Gegen die Befeuchtung der Kellerwände könnte eine von den Klägern z. T. wohl auch schon gelegte Drainage Abhilfe schaffen, die sich aber nicht nur auf den Bereich der Haustür erstrecken wird. Der Umstand, dass die von den Klägern eingesetzte hochwertige, denkmalgerechte Haustür witterungsbedingt möglicherweise eher zu restaurieren oder zu erneuern sein wird, gehört in den Bereich des von einem Denkmaleigentümer Hinzunehmenden. Die Ordnungsverfügung vom ° erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, § 114 VwGO. Nach dem Wortlaut des § 27 DSchG NRW könnte man meinen, es handele sich bei der Anordnung zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes nicht um eine Ermessensentscheidung. Über Absatz 3 ist jedoch auch § 16 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) anzuwenden, wonach die Ordnungsbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Dies führt dazu, dass die Behörden eine den Maßstäben einer Ermessensentscheidung entsprechende umfängliche Abwägung insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit anstellen und die Entscheidung sorgfältig begründen müssen. Vgl. Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 27 Ziffer 2.5.; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2003 – 8 B 2539/02 –, juris. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen. Die Kläger genießen hinsichtlich der Anbringung ihres Vordaches keinen eingriffshindernden Vertrauensschutz. Insbesondere können sie sich vorliegend nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie das Vordach im Vertrauen auf die Vorgaben der Gestaltungsfibel von 2009, wonach Glasvordächer an den Seitenfronten möglich seien, angebracht haben. Die in der Gestaltungsfibel getroffenen Aussagen bilden insoweit schon keine belastbare Vertrauensgrundlage. Die Gestaltungsfibel soll den jeweiligen Eigentümern lediglich als erste Orientierungshilfe dienen. Es wird in der Fibel von 2009 zudem mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese ein Erlaubnisverfahren nicht ersetzt werden kann. Daher kann auch dahinstehen, ob die Kläger tatsächlich Kenntnis von der Beilage 1 zur Gestaltungsfibel von März 2015 hatten, als sie das Vordach an ihrem Haus angebracht haben. Die Beklagte hat mit dem Erlass der Ordnungsverfügung auch nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Beklagte nur vereinzelt Verstößen nachgehe und nicht gegen die zahlreichen vergleichbaren, aber auch andersartigen Verstöße - auch in der unmittelbaren Nachbarschaft – vorgehe und im Übrigen die Vielzahl der Verstöße auf ein jahrelanges Untätigbleiben der Beklagten zurückgehe, greifen diese Einwände nicht durch. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Veränderungen, die vor Unterschutzstellung vorgenommen wurden, nicht gleich gelagert sind mit Veränderungen, die nach der Unterschutzstellung vorgenommen wurden. Auch die Anbringung von Vordächern vor seitlichen Haustüren, die zu den Vorgärten weisen – wie hier -, ist nicht gleich gelagert mit der Anbringung von Vordächern vor seitlichen Haustüren, die zum Gartendurchgang weisen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt zudem nicht, dass die Denkmalaufsichtsbehörden gegen denkmalrechtswidrige Zustände, die gleich gelagert bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets zeitgleich einschreiten müssen. Vielmehr darf die Aufsichtsbehörde schon in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel Prioritäten setzen, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. Vgl. für eine Vielzahl baurechtswidriger Zustände OVG NRW, Urteil vom 7. April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris. Die Beklagte hat jedoch einleuchtende Gründe für ihr Vorgehen dargelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass gegen aktuell bekannt werdende Verstöße sofort vorgegangen werde, im Übrigen die schon länger bekannten Verstöße „straßenweise“ (insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Bestandsschutz) geprüft und die Verstöße nach Schwere und Dringlichkeit sortiert und sukzessive abgearbeitet werden. Sie hat hierfür auch ein eigenes Bewertungssystem eingeführt. Die Beklagte hat durch den Erlass der Ordnungsverfügung vom ° auch nicht deswegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil sie - wie die Kläger vortragen - nur gegen sie vorgehe, obwohl sie vergleichbare Verstöße in der Nachbarschaft, insbesondere in der °-Straße Nr. ° und ° dulde. Eine Duldung der über den jeweiligen Hauseingangstüren befindlichen Vordächer seitens der Beklagten liegt jedoch nach deren Aussage nicht vor. Vielmehr hat sie im vorliegenden Verfahren das Anbringen dieser Vordächer überprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich hierbei ebenfalls um ohne Erlaubnis durchgeführte Veränderungen handele, gegen die auch im Wege einer Rückbauverfügung vorgegangen werden solle. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 55, 57 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).