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Beschluss

2 L 2592/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1006.2L2592.17.00
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Leitsätze

Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden. Die Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt den Eintritt der Verjährung über den regulären Zeitpunkt hinaus.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 00000000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden. Die Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt den Eintritt der Verjährung über den regulären Zeitpunkt hinaus. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 00000000 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 00000000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 2 K /17 – gegen den Haftungsbescheid vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin am 00.00.0000 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids bei der Antragsgegnerin gestellt, welcher mit Schreiben vom 00.00.0000 von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Weder können schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 ‑ 11 B 116/04 ‑ juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337). In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 1. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2017. Rechtsgrundlage ist § 191 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., §§ 69, 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin grundsätzlich gemäß § 191 AO in Verbindung mit §§ 69 und 34 AO als ehemalige Geschäftsführerin der D. O. GmbH für die rückständigen Ansprüche aus Vergnügungssteuern und Säumniszuschläge für das Jahr 2012 (2. bis 4. Quartal) in Höhe von insgesamt 000000 Euro in Anspruch nehmen konnte. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 1. Dezember 2016 dargelegt, dass sie den Haftungstatbestand aus § 69 AO für die Antragstellerin als ehemalige Geschäftsführerin der D. O. GmbH aufgrund der wenigstens grob fahrlässig unterbliebenen Zahlungen der Vergnügungssteuer trotz Fälligkeit als erfüllt ansieht. Dem ist die Antragstellerin weder im behördlichen Anhörungs- und Widerspruchsverfahren, noch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens entgegengetreten. Die Kammer hat bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 AO. Der Inanspruchnahme der Antragstellerin steht auch der Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids war die Festsetzungsfrist bezüglich des Haftungsbescheids noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt für Haftungsbescheide nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Satz 3 AO). Der Lauf der Festsetzungsfrist des Haftungsbescheids begann im Hinblick auf die Vergnügungssteuer für das 2. bis 3. Quartal 2012 am 00.00.0000 bzw. im Hinblick auf die Vergnügungssteuer für das 4. Quartal 2012 am 00.00.0000 und endete am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000. Denn Anknüpfungspunkt für die der Antragstellerin zur Last gelegten Pflichtverletzungen ist die Nichtzahlung der Vergnügungssteuer auf die Vergnügungssteuerbescheide vom 26. November 2012 (2. und 3. Quartal 2012, Fälligkeit jeweils zum 00.00.0000) und 00.00.0000 (4. Quartal 2012, Fälligkeit jeweils zum 00.00.0000). Diese Zahlungspflicht hätte die Antragstellerin zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten erfüllen müssen. Der Haftungsbescheid wurde am 1. Dezember 2016 und damit vor Fristablauf am 00.00.0000 (2. und 3. Quartal 2012), bzw. 00.00.0000 (4. Quartal 2012) erlassen. Soweit sich die Antragstellerin auf § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO beruft, und meint, die Festsetzungsfrist sei schon ablaufen, ist dies unzutreffend. Nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerbescheids. Die Dauer der Festsetzungsfrist aus § 191 Abs. 3 Satz 2 AO kann durch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO aber nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden. Die Ablaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt nicht die Dauer der Festsetzungsfrist, sondern schiebt den Eintritt der Verjährung über den regulären Zeitpunkt hinaus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 171 Abs. 10 AO („endet“ ... „nicht vor“) sowie der Systematik der Normen (§ 191 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 169 AO regelt die Festsetzungsfristlänge; § 191 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 171 Abs. 10 AO regelt die Ablaufhemmung). Vgl. Klein, § 171 AO, Rn. 1; BFH, Beschluss vom 14. September 2007 ‑ VIII B 20/07 ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. August 2015 ‑ 2 L 1393/15 ‑, unveröffentlicht; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2015, ‑ 14 B 1064/15 ‑, juris. Die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Haftungsbescheid getroffene Ermessensentscheidung lässt bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler i. S. des § 5 AO erkennen. Ihr Ermessen hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW i.V.m. § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In diesem Zusammenhang hat die Behörde darüber zu entscheiden, ob sie den Haftenden auf Zahlung des Haftungsbetrages in Anspruch nehmen will. Die Ausübung dieses Entschließungsermessens ist fehlerhaft, wenn die Behörde dabei Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art außer Acht lässt, die nach dem Sinn und Zweck der Ermessensvorschrift zu berücksichtigen gewesen wären. Vgl. z.B. BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 ‑ VII R 54/86 ‑, juris, Rn. 8 m.w.N. Das Gericht ist dabei nur zur Prüfung der Frage befugt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Inanspruchnahme der Antragstellerin als rechtmäßig. Wenn und soweit wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid vorliegen, ist die Behörde grundsätzlich gehalten, einen solchen zu erlassen (intendiertes Ermessen). Die Antragsgegnerin hat auch nicht die Möglichkeit übersehen, andere potentielle Haftungsschuldner heranzuziehen, da sie Frau N. T. ebenfalls als Geschäftsführerin für die in Frage kommenden Zeiträume in Haftung genommen hat. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass es für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeutet, die festgesetzte Haftungssumme zunächst zu zahlen. Für das Eintreten nicht wiedergutzumachender Nachteile über die eigentliche Zahlung hinaus gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Eilverfahren ein Viertel des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages (hier der im angefochtenen Haftungsbescheid vom 1. Dezember 2016 festgesetzten Haftungssumme von 0000000000 Euro) zugrunde.