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Beschluss

7 L 2686/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1024.7L2686.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9732/17 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsgegner durfte gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen, weil dieser das von ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2017 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV) nicht beigebracht hat. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NW ‑ für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist, vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 29. Die Gutachtenanordnung vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig. Der Antragsgegner hat unter Beachtung der formellen Anforderungen den Antragsteller bei seiner Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung und gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. FeV auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der zu übersendenden Unterlagen hingewiesen. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Dies ist bei dem Antragsteller gegeben. Er hat am 3. Juni 2016 gegen 22:35 Uhr ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ und damit in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand geführt. Dies hat das Amtsgericht mit Strafbefehl vom 12. August 2016 ‑ 5 Cs 263 Js 1306/16 - 450/16 ‑ festgestellt und gegen den Antragsteller eine Geldstrafe festgesetzt. Die Kammer geht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration des Antragstellers im Zeitpunkt der Fahrt mit dem Fahrrad mehr als 1,6 ‰ betrug. Die Analyse einer ihm mehr als eine Stunde später um 23:47 Uhr entnommenen Blutprobe ergab noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,51 ‰ (Mittelwert). Hierauf hat der Antragsgegner in der Gutachtenanordnung zur Begründung der Eignungszweifel zu Recht abgestellt. Der Einwand des Antragstellers, der Blutalkoholkonzentrationswert von 2,51 ‰ sei nicht nur auf den nicht unerheblichen Konsum von Alkohol zurückzuführen, sondern sei durch die zusätzliche Einnahme von Medikamenten durch den an Kehlkopfkrebs erkrankten Antragsteller bedingt, ändert nichts an den begründeten Eignungszweifeln. Maßgeblich ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV allein, dass der Grenzwert von 1,6 ‰ überschritten wird, ohne dass die Vorschrift nach den Ursachen für den Alkoholisierungsgrad differenziert. Unerheblich ist zudem, dass der Antragsteller bei dem Vorfall am 3. Juni 2016 kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss geführt hat. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV setzt das Führen eines Fahrzeugs, nicht eines Kraftfahrzeugs, voraus. Bei einem Fahrrad handelt es sich um ein Fahrzeug i.S.d. Vorschrift. Sind ‑ wie hier ‑ die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV, der gem. § 46 Abs. 3 FeV auch zur Klärung von Eignungszweifeln in einem Entziehungsverfahren Anwendung findet, gegeben, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Ein Ermessen steht ihr insofern nicht zu. Nachdem der Antragsteller das rechtmäßig angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beigebracht, sondern sich geweigert hatte, durfte der Antragsgegner auf dessen mangelnde Fahreignung schließen. Sofern der Antragsteller geltend macht, ein Alkoholmissbrauch liege bei ihm nicht vor und zum Nachweis ein Attest seines Hausarztes vom 9. Februar 2017 sowie die Ergebnisse von drei Blutuntersuchungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 vorlegt, genügt dies nicht, die Eignungszweifel auszuräumen. Die vorgelegten Ergebnisse der etwa halbjährlichen ärztlichen Blutuntersuchungen sind hinsichtlich der Frage des Alkoholmissbrauchs nicht in jeder Hinsicht aussagekräftig. Denn sie stellen nur eine Momentaufnahme des Blutzustandes des Antragstellers im jeweiligen Untersuchungszeitpunkt dar. Zudem schlägt sich ein übermäßiger Alkoholkonsum nicht zwingend in den vorliegend untersuchten Blutwerten nieder. Zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller tatsächlich Alkoholmissbrauch betreibt, sollte gerade das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten beitragen. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 9732/17 gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mangels unbilliger Härte der Vollziehung für den Antragsteller ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht vielmehr den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.