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Beschluss

7 L 3016/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1103.7L3016.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.548,07 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.548,07 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑. 1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 10741/17 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung bzw. den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2017 begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ‑ ein solcher liegt mit dem Gebührenbescheid vom 30. August 2017 vor ‑, ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Antragsgegnerin durfte die Annahme der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stützen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde im Falle einer rechtmäßigen Gutachtenaufforderung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 16 B 1146/13 ‑ m.w.N. oder nur Verfahrens- oder Formfehler, die nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NW ‑ für die Aufhebung folgenlos sind, aufweist, vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetzes ‑ VwVfG ‑: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 ‑, juris, Rn. 29. Die Gutachtenanordnung ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der formellen Anforderungen die Antragstellerin bei ihrer Gutachtenaufforderung insbesondere entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung und gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. FeV auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der zu übersendenden Unterlagen hingewiesen. Materiell beruht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens auf den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Bedenken gegen die körperliche Eignung der Antragstellerin ergeben sich aufgrund der festgestellten paranoiden Psychose und einer schizodepressiven Störung (vgl. dazu Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV). Maßgeblich sind insofern die nachvollziehbaren Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. E. , Sachverständiger für forensische Psychiatrie, vom 22. Dezember 2016, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E1. gegen die Antragstellerin wegen schwerer Brandstiftung zur Frage der – letztlich verneinten – Schuldfähigkeit getroffenen wurden. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme hat die Antragstellerin zunächst im Ermittlungsverfahren angegeben, ihre eigene Wohnung selbst angezündet zu haben, da sie die Stadt habe verlassen wollen, aber nicht gewusst habe, wie man sich abmelde und so einen Schlussstrich habe ziehe wollen. Dass die Antragstellerin geltend macht, ihr Zustand habe sich seit Dezember 2016 deutlich verbessert und sie sei nach wie vor „führerscheintauglich“, ist nicht geeignet, die vorhandenen Zweifel an ihrer Kraftfahreignung auszuräumen. Dazu bedarf es gerade einer ‑ ärztlichen ‑ Begutachtung, die normativ vorgesehen und rechtmäßig angeordnet worden ist. Die Ermessensausübung dahin, von der Antragstellerin ein ärztliches Gutachten beibringen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere dürfte eine von der Antragstellerin nunmehr vorgeschlagene Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht nicht als gleich geeignete Maßnahme anzusehen sein. Nachdem die Antragstellerin das angeforderte ärztliche Gutachten nicht innerhalb der ihr bis 5. Mai 2017 gesetzten und bis zum 28. Juni 2017 verlängerten Frist ‑ und auch nicht bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom 30. August 2017 ‑ beigebracht hatte, durfte die Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 8 FeV auf deren mangelnde Kraftfahreignung schließen und ihr die Fahrerlaubnis entziehen. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre angespannte finanzielle Situation, die es ihr unmöglich mache, die Kosten für ein ärztliches Gutachten zu bezahlen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die Kostentragung durch den Betroffenen ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs 1 FeV). Fehlende finanzielle Mittel stellen bei Eignungszweifeln keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach summarischer Prüfung insoweit rechtmäßigen Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin nicht gegeben. Dass das Interesse der Antragstellerin, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 10741/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2, 3 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris. Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 3, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel der mit Bescheid vom 30. August 2017 festgesetzten Kosten zu erhöhen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), da die Antragstellerin ausdrücklich auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid nachgesucht hat.