Leitsatz: § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erlaubt eine Aufteilung der privilegierten Länge von 16m auf verschiedene Wände oder Wandteile eines Gebäudes, die sich gegenüber derselben Grundstücksgrenze befinden. Soweit die Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/2433 darauf hindeutet, dass eine solche Aufteilung ausgeschlossen sein sollte, fehlt es an der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund rechtsstaatlicher Anforderungen an die Normbestimmtheit gebotenen Objektivierung des gesetzgeberischen Willens im Wortlaut der Norm. .......................................................................................................................................(Außerdem zu den Maßstäben einer Verletzung der nachbarschützenden Regelung in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW und des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Garagen.) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9057/17 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9057/17 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe: Der B. , die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9057/17 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Der B. ist nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung zu. Der am eingegangene B. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht fristgebunden. Dem Antragsteller fehlt nicht wegen Versäumung der Klagefrist im Hauptsacheverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung vom ist dem Antragsteller am zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Mit Klageerhebung am hat er die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt. Der B. ist auch begründet. Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits des klagenden Nachbarn an der Suspendierung der angefochtenen Baugenehmigung sowie andererseits des Bauherrn an deren sofortigen Ausnutzung. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Für diesen gilt ein begrenzter Prüfungsumfang: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Klageverfahren es Nachbarn unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von dem genehmigten Vorhaben verschont zu bleiben, das Interesse der Antragsgegnerin an der Realisierung der von ihr genehmigten Bauvorhaben und des Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmte Vorschriften sowohl des Bauordnungs- als auch des Bauplanungsrechts. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht dürfte die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die auch nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW verstoßen. Allerdings ergibt sich ein solcher Verstoß nicht aus einer § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht entsprechenden Inanspruchnahme des sog. 16m-Privilegs. Nach § 6 Abs. 6 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3m (Satz 1). Bei hintereinander liegenden Außenwänden wird nur die Außenwand mit der größten Länge auf die Länge nach Satz 1 angerechnet (Satz 2). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zu einer Grundstücksgrenze gerichteten Außenmauern jedes Geschosses aufgrund von vertikalen Versprüngen jeweils als aneinandergereihte, eigenständige Außenwände oder als einheitliche Außenwand bestehend aus verschiedenen Wandteilen zu verstehen sind, denn Bezugspunkt der Halbierungsregel ist die Grundstücksgrenze aus Sicht des Vorhabengrundstücks. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW knüpft nicht an die – also eine – Außenwand an, sondern stellt auf die Länge von Außenwänden oder deren Teilen gegenüber einer Grundstücksgrenze ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 B 229/10 –, juris Rn. 13; Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 249. Wie sich das Vorhaben des Beigeladenen in dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan nach Grundriss und Position auf dem Grundstück darstellt, kann es das 16m-Privileg aus § 6 Abs. 6 BauO NRW zum Grundstück des Antragstellers grundsätzlich in Anspruch nehmen unabhängig davon, ob die zum Grundstück des Antragstellers gerichteten Außenmauern jedes Geschosses aufgrund der geplanten Versprünge als jeweils aneinandergereihte, eigenständige Außenwände oder als einheitliche Außenwand bestehend aus verschiedenen Wandteilen zu verstehen sind. Die Vorschrift lässt nach der Auffassung der Kammer eine Aufteilung der 16m auf verschiedene Wände oder Wandteile zu, sodass es dem Beigeladenen freisteht, die Halbierungsregel in den im Lageplan und in der Abstandflächenberechnung zur Grenze mit dem Grundstück des Antragstellers hin ausgewiesenen Bereichen 1 und 3 für eine(n) sieben und einen neun Meter lange(n) Wand(teil) auf einer Länge von insgesamt 16m in Anspruch zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits entschieden, dass ein Bauherr das 16m-Privileg aus § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW auch vor Außenwänden mit einer größeren Längenausdehnung in Anspruch nehmen kann. Dann darf allerdings die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche nur auf einer Länge von nicht mehr als 16m halbiert werden. Der Anteil außerhalb des 16m-Abschnitts muss die volle nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche einhalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2013 – 2 B 397/13 –, unveröffentlicht, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; und vom 23. Juni 2015 – 7 B 570/15 –, juris Rn. 7 f. m.w.N. Dabei kann der Bauherr den Wandabschnitt, auf den das Privileg Anwendung finden soll, frei wählen, weil § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW insoweit keine Einschränkung enthält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2011 – 7 B 589/11 –, juris Rn. 16 f., und vom 22. November 2013 – 7 B 1120/13 –, juris Rn. 5 ff., jeweils m.w.N.; Johlen, in: Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 250; Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: März 2016, § 6 Rn. 253. Entsprechendes gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW für – nach dem Wortlaut den Wandteilen gleichgestellte – eigenständige Außenwände, die sich auf demselben Grundstück gegenüber der gleichen Grundstücksgrenze befinden: Stehen auf dem Baugrundstück mehrere Gebäude, die Außenwände gegenüber derselben Grundstücksgrenze aufweisen, sind deren Längen zu addieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2010 – 10 B 229/10 –, juris Rn. 13, und vom 27. August 2010 – 10 B 489/10 –, juris Rn. 5. Demnach darf der Bauherr die in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW privilegierten 16m auf die Außenwände mehrerer auf einem Grundstück befindlicher Gebäude gegenüber derselben Grundstücksgrenze aufteilen und muss die reguläre Tiefe der Abstandfläche einhalten, soweit die Gesamtlänge 16m überschreitet. Ebenso ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW eine Aufteilung der privilegierten Länge von 16m auf verschiedene Wände oder Wandteile eines Gebäudes, die sich gegenüber derselben Grundstücksgrenze befinden, möglich. Zwar deutet die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2006 darauf hin, dass dies ausgeschlossen sein soll: Mit der beabsichtigten Neuregelung sei im Ergebnis egal, ob das Maß von 16m durch eine oder mehrere Wände ausgeschöpft werde. Eine Aufteilung der reduzierten Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze in mehrere verschiedene Abschnitte sei „jedoch nicht möglich“. Vgl. LT-Drucks. 14/2433, S. 15. Allerdings bezog sich diese im Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen niedergelegte Vorstellung noch auf die ursprüngliche Fassung des § 6 Abs. 6 BauO NRW („Auf einer Länge von nicht mehr als 16m genügt gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3m.“). Im letztlich in Kraft getretenen Wortlaut („Auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände…“), der auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen und Verkehr vom 30. November 2006, vgl. LT-Drs. 14/2993, zurückgeht, hat sich diese ursprüngliche Vorstellung nicht niedergeschlagen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 8/13 –, juris Rn. 27; Böddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: März 2016, § 6 Rn. 254. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer im ersten Band der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen und daran seitdem festgehalten, dass rechtsstaatliche Anforderungen an die Normbestimmtheit gebieten, für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift auf den in dieser zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers abzustellen, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, nicht jedoch auf die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung regelmäßig nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die ansonsten nicht ausgeräumt werden können. Die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Mai 1952 – 2 BvH 2/52 –, juris Rn. 56 = BVerfGE 1, 299 (312), sowie jüngst Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 555 = BVerfGE 144, 20 (212 f.) m.w.N. An einer solchen Objektivierung des gesetzgeberischen Willens im Wortlaut der Norm fehlt es vorliegend. Vielmehr spricht die ausdrückliche – ausweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen und Verkehr vom 30. November 2006, vgl. LT-Drs. 14/2993, S. 6, auf die Stellungnahme der Ingenieurkammer-Bau NRW mit Schreiben vom 15. November 2006, vgl. Stellungnahme 14/696, ebenfalls abrufbar in der Parlamentsdatenbank des Landtags NRW, hin aufgenommene – Erwähnung von „Teilen der Außenwände“ dafür, dass eine Aufteilung des privilegierten Bereichs in Teilabschnitte bis zu einer Länge von bis zu insgesamt 16m zugelassen wird. Die Möglichkeit einer Formulierung, die ein Aufteilungsverbot im Wortlaut der Norm verankert hätte, war dem Gesetzgeber bewusst. Denn die Ingenieurkammer-Bau NRW hat in der genannten Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW ausdrücklich auf „einen Abschnitt mit einer Länge von nicht mehr als 16m" zu beziehen, da so deutlich werde, dass die Länge von 16m nur einmal und gleichzeitig nur als zusammenhängende Länge angewendet werden dürfe. Vgl. Stellungnahme 14/696, S. 2. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen und Verkehr vom 30. November 2006 die jetzige Fassung des § 6 Abs. 6 BauO NRW beschlossen, in die er u.a. die Formulierung auf einer Länge „der Außenwände und von Teilen der Außenwände“ eingefügt hat. Eine sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergebende Einschränkung der Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) kann der Vorschrift unter diesen Umständen nicht mit Blick auf den in der Gesetzesbegründung zu einer überholten Formulierung geäußerten Willen des historischen Gesetzgebers beigemessen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 8/13 –, juris Rn. 29. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit einer Aufteilung der reduzierten Abstandsfläche in Ausnahmefällen, etwa bei einer Aufteilung in eine Vielzahl von kürzeren Abschnitten, aus dem Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens oder dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann. So auch: VG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2013 – 2 K 8/13 –, juris Rn. 30. Vorliegend fehlt es dafür an Anhaltspunkten. Bedenken dürfte allerdings die in der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Abstandflächenberechnung zugrunde gelegte geplante Geländeauffüllung auf 52,06 m begegnen. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Geländeoberfläche wiederum bestimmt sich nach § 2 Abs. 4 BauO NRW. Hiernach ist die Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Da sich aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, nämlich aus dem Nachweis der Abstandflächen und aus den Schnittzeichnungen die zukünftige Geländeoberfläche an der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes – nämlich 52,06 m – entnehmen lässt, wäre allein nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 BauO NRW als Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe auf diese Festlegung, nicht auf die – dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan ebenfalls zu entnehmende – vor der Baumaßnahme auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche abzustellen. Allerdings sind der von der natürlichen Geländeoberfläche abweichenden Festlegung des Fußpunktes der Wand in Form der Veränderung der Höhe der Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung rechtliche Grenzen gesetzt. Denn die gesetzlich nicht näher geregelte Befugnis zur Festlegung der herzustellenden Geländeoberfläche im Wege der Erteilung einer Baugenehmigung kann angesichts der nicht nur den Bauherrn, sondern auch den Nachbarn berührenden Bedeutung einer Veränderung der Geländeoberfläche nicht weiter reichen, als die gesetzliche Ermächtigung in § 9 Abs. 3 BauO NRW eine solche Veränderung ohne Verlangen des Bauherrn auf Initiative der Behörde erlaubt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1995 – 7 B 1187/95 –, juris Kurztext, im Übrigen nicht veröffentlicht, ausführlich S. 4 des Entscheidungsabdrucks, und vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, juris Rn. 11 ff. Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anschüttung eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vermieden oder beseitigt wird, bestehen nicht. Entlang der zum Grundstück des Antragstellers gewandten Seite des geplanten Gebäudes verlaufen keine Verkehrsflächen. Als Rechtfertigung der geplanten Geländeauffüllung an der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite des Bauvorhabens dürfte damit allein eine „Angleichung der Nachbargrundstücke“ in Betracht kommen, für die allerdings ein sachlicher Grund bestehen müsste. Nicht zu berücksichtigen sind nämlich Anschüttungen bzw. Abtragungen, wenn sie nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen. Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch „künstliche“ Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen beispielsweise der Abstandflächenvorschriften zu unterlaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1995 – 7 B 1187/95 –, juris Kurztext, ausführlich S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N., und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris Rn. 42. Schon ob die geplante Geländeauffüllung – unabhängig von ihrer sachlichen Rechtfertigung – zu einer Angleichung an die Geländehöhe des Nachbargrundstücks führt, dürfte nach Aktenlage Bedenken begegnen. Die Höhe der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks ist den Bauvorlagen nur teilweise zu entnehmen. Angegeben sind Geländehöhen lediglich an der Grenze zwischen den Grundstücken des Beigeladenen und des Antragstellers (von Ost nach West: 52,12 m; 52,12 m; 52,06 m; 51,88 m; 51,76 m; 51,60 m; 51,52 m; 51,55 m). Allein diese Angaben lassen nicht erkennen, dass die Auffüllung der Geländehöhe des Grundstücks des Beigeladenen gerade auf durchgehend 52,06 m zu einer Angleichung an die Geländeoberfläche des Grundstücks des Antragstellers führt. Die Frage bedarf indes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung, da sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung jedenfalls in anderer Weise als nachbarrechtswidrig erweist. Sie verstößt in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu Lasten des Antragstellers jedenfalls gegen die auch dem Schutz des Grundstücksnachbarn zu dienen bestimmte Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn. 46 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von kraftfahrzeugbedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können. Dienen die rückwärtigen Grundstücksbereiche dagegen bisher als Garten- bzw. Ruhebereiche und sind von Garagen- und Stellplatzanlagen in einem der störenden Wirkung der zur Genehmigung gestellten Anlage vergleichbaren Ausmaß frei, muss der Nachbar mit solchen Anlagen auch nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn. 48, und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 84, sowie Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris Rn. 5. Nach diesen Maßstäben und bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung stört die an der rückwärtigen Grenze des Vorhabengrundstücks genehmigte Garagen- und Stellplatzanlage die Ruhe und die Erholung in der Umgebung, insbesondere auf dem Grundstück des Antragstellers, entlang dessen Grenze die Zufahrt verläuft, über das zumutbare Maß hinaus. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial würde mit dem genehmigten Bauvorhaben eine Garagen- und Stellplatzanlage geschaffen, die in der Umgebung ohne Vorbild ist. Dabei bezieht sich die Kammer auf die von „Google Maps“ und „Bing Maps“ bereitgestellten Luftbilder (abgerufen unter www.google.de/maps und www.bing.de/maps am 5. Dezember 2017) sowie den nachfolgenden Ausschnitt aus dem amtlichen Liegenschaftskataster (abgerufen unter www.tim-online.nrw.de am 5. Dezember 2017): Nach diesem Bild- und Kartenmaterial ist das Innere des von den Straßen M. , S. -G. -Straße, N.------straße und I. Weg umschlossenen Gevierts durch Gartenanlagen geprägt. Der Eindruck, den die Luftbilder vermitteln, wird durch Rasenflächen, Hecken und einzelne Nebenanlagen ohne Zufahrt von der Straße, die der Gartengestaltung oder -nutzung dienen, bestimmt. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche werden fast durchgehend als Garten bzw. als Ruhezone genutzt. Die Garagen – in den Luftbildern von anderen Nebenanlagen durch die Zufahrten zu unterscheiden – sind in aller Regel seitlich neben dem Hauptgebäude angeordnet. Dabei sind sie auf einigen Grundstücken gegenüber der Hauptnutzung nach hinten versetzt, reichen dann aber ganz überwiegend nicht bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze. Eine Ausnahme bilden lediglich die Einzelgaragen der Häuser M. 6, N1.-------straße 1a und 1b. Sie sind jedoch in ihrer störenden Wirkung der dem Beigeladenen genehmigten Garagen- und Stellplatzanlage nicht vergleichbar. Aufgrund der im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken N1.-------straße 1 und I. Weg 56 bzw. der Nachbargrundstücke M. 4 und 8 geringeren Tiefe der Grundstücke N.------straße 1a und 1b bzw. M. 6 reichen die dortigen Garagen nicht in einer Weise in den Innenbereich des Gevierts herein, die der Lage der dem Beigeladenen genehmigten Garagen- und Stellplatzanlage ähnelt. Die Garagen- und Stellplatzanlage verstößt außerdem gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris Rn. 22 BVerwGE 52, 122, vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –,juris Rn. 14, und vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, juris Rn. 33, und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn. 9. Der Bereich, in dem die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen, ist nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung – beurteilt aufgrund des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials – gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als reines Wohngebiet oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet einzuordnen. In reinen und allgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich indes nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen und Garagen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise eine Nachbarinteressen berücksichtigende bauliche Gestaltung der Stellplätze und Garagen sowie ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N. Diese Möglichkeiten finden in der Baugenehmigung offensichtlich keine Berücksichtigung. Im vorliegenden Fall ist auch aus städtebaulicher Sicht festzustellen, dass die Garagen- und Stellplatzanlage mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Das Innere des von den Straßen M. , S. -G. -Straße, N.------straße und I. Weg umschlossenen Gevierts ist – wie bereits ausgeführt – durch rückwärtige Garten- und Ruhezonen geprägt. Eine Ausnahme machen lediglich die Einzelgaragen der Häuser N.------straße 1a und 1b, die jedoch bezüglich ihrer Reichweite in das Geviertinnere und damit auch städtebaulich mit der dem Beigeladenen genehmigten Garagen- und Stellplatzanlage nicht vergleichbar sind. Ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zudem aufgrund von Anzahl und Anordnung der der zum Grundstück des Antragstellers gewandten Fenster sowie eventueller Einblickmöglichkeiten von den nach Westen ausgerichteten Balkonen und der dortigen Terrasse „insbesondere auf den besonders geschützten Gartenbereich“ vorliegt, bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung und bleibt gegebenenfalls einer Aufklärung und Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. In bebauten Bereichen müssen Einsichtnahmemöglichkeiten durch Nachbarn auf das eigene Grundstück regelmäßig hingenommen werden. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4579/11 –, nicht veröffentlicht, S. 10 des Entscheidungsabdrucks. Dies findet zu Gunsten des betroffenen Nachbarn erst dort eine Grenze, wo durch eine nachträgliche Erweiterung eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen wird, also wenn etwa im Bereich des Obergeschosses eine der bisherigen Bebauung vorgelagerte „Aussichtsplattform“ geschaffen wird und deshalb fortan nicht nur (gegenseitige) Einblicke in den Gartenbereich, sondern mehr als nur kurze Blicke auch in Richtung der benachbarten Fenster möglich sind. Mehr als nur kurze Einblickmöglichkeiten gehen insbesondere von einer Blicke ermöglichenden Erweiterung des Außenwohnbereichs aus, wenn diese regelmäßig auch dem länger andauernden Aufenthalt und nicht nur dem kurzfristigen Verweilen oder gar nur dem Durchgang dient. Dabei ist der Blick in Richtung der Fenster des Nachbarn schützenswerter, wenn hierdurch solche Räume betroffen sind, die – wie Schlafzimmer – der Intims-, jedenfalls aber der Privatsphäre zuzurechnen sind und aufgrund der räumlichen Verhältnisse gleichsam „zum Greifen“ nah sind, so dass nicht einmal ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris Rn. 60; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4579/11 –, nicht veröffentlicht, S. 10 des Entscheidungsabdrucks. Nach diesen Maßstäben dürfte – sofern es dann darauf ankommt – der Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedürfen, welche Räume des Hauses des Antragstellers neben der bereits angeführten Gartenfläche von den mit dem Vorhaben des Beigeladenen entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten betroffen sind. Einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung des genehmigten Vorhabens – die erst dann anzunehmen ist, wenn dieses wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 – 10 B 971/05 –, juris Rn. 5 f., und vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N., – sieht die Kammer, ohne dass es darauf noch ankommt, nach Aktenlage bei summarischer Prüfung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen B. gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Nach den genannten Vorschriften ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 1.500 bis 15.000 € zu bemessen. Hier erscheint der Kammer in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines mittleren Streitwerts von 7.500,00 € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.