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Beschluss

9 L 1896/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0402.9L1896.19.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

              Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens               einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-              denen.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela- denen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klageerweiterung der Antragsteller vom 11. Dezember 2019 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 9 K 581/19 – gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. November 2019, Az. , anzuordnen, wenden sich die Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der unter dem 14. November 2019 durch die Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 9 K 5380/19 geführten Verfahrens ist. Der Antrag ist zulässig. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Der Antrag ist unbegründet. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nimmt das Verwaltungsgericht eine Interessenabwägung vor. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt sein privates Aufschubinteresse. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Ihr Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, tritt hinter das widerstreitende öffentliche Interesse, genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen, und das private Interesse der Bauwilligen, alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können, zurück. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die Baugenehmigung vom 14. November 2019 verletzt die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht in ihren Rechten. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 01. Februar 2017 – 9 L 2788/16 –, Rn. 7, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05. Februar 2018 – 5 L 3024/17 –, Rn. 27, juris. Das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben widerspricht nicht den nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. -F. , Gemeinde P. -F. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift: J. P1. 3, P. -F. ). Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich hieran angrenzenden Grundstücks Gemarkung P. -F. , Gemeinde P. -F. , Flur , Flurstück (postalische Anschrift: J. P1. 1, P. -F. ). Gemäß der Baugenehmigung vom 14. November 2019 einschließlich der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sollen auf dem Vorhabengrundstück drei aneinandergebaute Wohnhäuser (Reihenhäuser) mit jeweils zwei Wohneinheiten (insgesamt sechs Wohneinheiten) sowie zwei PKW-Fertiggaragen und sechs den Wohneinheiten vorgelagerten, straßenseitigen PKW-Stellplätzen errichtet werden. Bauplanungsrechtlich nachbarschützend sind – insbesondere – der Gebietsgewährleistungsanspruch in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet und das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben der Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern in einem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In diesem beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es sich in ein faktisches Baugebiet i.S.d. BauNVO allgemein einfügt. Für die Beurteilung der Frage, ob die nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einem der in den §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen entspricht, muss der Gebietscharakter wie auch die Reichweite der maßgeblichen näheren Umgebung im Einzelfall bestimmt werden. Letztere ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Vorhaben und der sie umgebenden baulichen Nutzungen zu ermitteln. Hierzu bedarf es der Berücksichtigung beider Perspektiven, so dass vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben zu prüfen ist, wie weit die jeweiligen bauplanungsrechtlich relevanten Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls doch beeinflusst. Bei dieser Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Bedingt durch diese Wechselwirkung von Vorhaben und jeweiliger Umgebungsbebauung folgt, dass die Grenzen der näheren Umgebung nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation im konkreten Einzelfall zu bestimmen sind. So darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss die Bebauung auch jenseits der unmittelbaren Nachbarschaft berücksichtigt werden, soweit auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt oder derartigen Einwirkungen ausgesetzt ist, also die örtlichen bodenrechtlichen Gegebenheiten des Vorhabens mitbestimmt oder seinerseits durch sie bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn 15 und 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris Rn 33; Beschlüsse vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn 2, 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn 7 f., und 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris Rn 34 und 44; OVG NRW, Urteile vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56, 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn 35, und 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn 48. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne der Wechselbezüglichkeit von Vorhaben und der benachbarten Bebauung können die topographischen Gegebenheiten wie Geländehindernisse und -zäsuren, Erhebungen oder Einschnitte eine Rolle spielen. Bedeutung kann aber nicht allein natürlichen Besonderheiten der Topographie zukommen. Auch künstlich errichtete Geländemerkmale wie etwa Eisenbahntrassen oder Dämmen sowie Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, juris Rn 22; Beschlüsse vom 16. Februar 1988 – 4 B 19.88 –, juris Rn 2, und vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 –, juris Rn 4. Die demnach maßgebliche nähere Umgebung entspricht jedenfalls einem Baugebiet, in dem Wohnnutzung allgemein zulässig ist. Schon in dem Straßengeviert zwischen den Straßen C. , C1.--------straße , T.-------straße und X.---------straße , innerhalb dessen die Kammer aufgrund der im Internet bei tim-online (https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/), google https://www.google.com/maps), und bing (https://www.bing.com/maps/), jeweils abgerufen am 2. April 2020, verfügbaren Luftbildern keine weiteren natürlichen oder künstlichen Geländezäsuren festzustellen vermag, befindet sich weit überwiegend Wohnnutzung. Ob demgegenüber eine noch kleinteiligere Abgrenzung der Umgebung zur Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung möglich ist, erscheint aufgrund des einbezogenen Kartenmaterials zweifelhaft. Jedenfalls ist die Bebauung an der Straße J. P1. nicht isoliert als für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten, da es an einer in der Örtlichkeit vorhandenen gebietsabgrenzenden Zäsur fehlt. Eine bodenrechtlich relevante Abgrenzung zwischen der Bebauung an der Straße J. P1. lässt sich auch nicht aus der von den Antragstellern geltend gemachten Besonderheit dieser Straße als kleine, von Einfamilienhäusern geprägte Sackgasse herleiten. Ein bodenrechtlich etwaig relevanter Nutzungskontrast zwischen diesen Grundstücken und den weiteren Grundstücken innerhalb des Gevierts fehlt. Planungsrechtlich nicht von Bedeutung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller, zu welcher Straße die einzelnen Grundstücke ausgerichtet sind. Dass Wohngrundstücke im Geviert auch mit Zwei- oder Mehrfamilienhäusern bebaut sind, während die Straße J. P1. vorwiegend eine Einfamilienhausbebauung aufweist, ist für die Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ohne Bedeutung. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Wertungen der BauNVO. Diese reglementiert in §§ 3, 4 BauNVO nur das Wohnen als Nutzungsart, differenziert aber nicht weiter zwischen dem Wohnen in Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude betrifft daher nicht die Art der baulichen Nutzung. Vgl. hierzu im Zusammenhang mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – 15 ZB 19.1221 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2016 – 7 B 1371/15 –, Rn. 4, juris; OVG NRW Beschluss vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, Rn. 3, juris. Das Vorhaben verstößt nicht gegen den in dem gleichen faktischen Baugebiet angesiedelten Nachbarn Drittschutz vermittelnden § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB. Vgl. zum drittschützenden Charakter des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn 22; Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 867/01 –, juris Rn 7. Hiernach können die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dabei betrifft § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur die Art der baulichen Nutzung, nicht aber das Maß. Die Vorschrift dient somit der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung der Nutzungsart. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall „Quantität in Qualität umschlagen“ kann, also dass die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Insoweit bedarf es einer erheblichen, sich qualitativ auswirkenden Abweichung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, juris Rn 14, und 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, juris Rn 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 B 256/14 –, juris Rn 23. Eine solche, die Art der baulichen Nutzung betreffende Abweichung des Bauvorhabens auf Grund seiner Quantität ist vorliegend nicht gegeben. Dass der Umfang des Vorhabens der Beigeladenen den Gebietscharakter verändern würde, ist angesichts der übrigen Bebauung innerhalb der näheren Umgebung nicht erkennbar. Das Vorhaben führt zu einer Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen mit drei als Reihenhäuser gestalteten Zweifamilienhäusern, deren Grundfläche insgesamt 29,34 m x 13,00 m beträgt. Durch das Vorhaben kommt es weder zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch zu einer Verfremdung des Gebietscharakters innerhalb des Gevierts. In dem die nähere Umgebung definierenden Straßengeviert sind nicht allein Einfamilienhäuser vorzufinden. Nur beispielhaft zu nennen sind die Mehrfamilienhäuser mit den postalischen Anschriften C. 2, 4 und 6 sowie das Mehrfamilienhaus mit der postalischen Anschrift T1. Weg. Selbst wenn den Antragstellern darin zu folgen wäre, dass ausschließlich die Wohngrundstücke J. P1. 1 bis 6 in einer bodenrechtlichen Wechselbezüglichkeit stünden, wäre das Vorhaben nicht in der Lage, den qualitativen Rahmen der Straße aufzubrechen. In der Straße J. P1. sind Einfamilienhäuser in offener Bauweise errichtet. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Das Vorhaben entspricht der gesetzlichen Wertung der offenen Bauweise. Denn zu dieser gehören neben Einzelhäusern auch Hausgruppen. Lediglich die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). Diese Vorgabe hält das Vorhaben angesichts seiner Gesamtlänge von 29,34 m ohne weiteres ein. Auch die vom Vorhaben überbaute Grundstücksfläche begründet keine, die Art der baulichen Nutzung beeinträchtigende qualitative Abweichung. Das Grundstück der Beigeladenen ist 912 m 2 groß. Das genehmigte Wohnhaus hat eine Grundfläche von 378,80 m 2 . Dies entspricht einer Grundflächenzahl der Hauptanlage von etwa 0,415. Dieser Wert hält sich im üblichen Rahmen der näheren Umgebung. Das unmittelbar südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück X.---------straße 56 weist – nach Messung gemäß www.tim-online.nrw.de – eine Grundflächenzahl der Hauptanlage von ca. (216 m² / 485 m²) = 0,445 auf. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile den Antragstellern durch die Errichtung des Vorhabens im Hinblick auf seine Geschosszahl erwachsen könnten. In dieser Hinsicht kann dahinstehen, ob das Vorhaben tatsächlich über zwei Vollgeschosse verfügt. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben (§ 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 BauO NRW). Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung aus den vorliegenden Plänen, ob das 1. Dachgeschoss eine lichte Höhe von 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Erdgeschosses aufweist. Selbst wenn dies der Fall wäre und das Vorhaben damit über zwei Vollgeschosse verfügte, sind in der näheren Umgebung Vorbilder für eine zweigeschossige Bebauung zu finden. Beispiele sind die Wohngebäude mit den postalischen Anschriften X.---------straße 56 und C. 2, 4 und 6. Selbst wenn die Straße J. P1. auf Grundlage der Auffassung der Antragsteller und entgegen den geltenden Maßgaben der Gebietsabgrenzung isoliert als eigenes Baugebiet betrachtet würde, würde das Vorhaben keine die Qualität des Wohngebiets verändernde und den Antragstellern unzumutbare Quantität aufweisen. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Firsthöhe des Vorhabens mit 80,59 m ü.NN nicht vom vorzufindenden Rahmen der Umgebungsbebauung abhebt. Die Firsthöhe des Wohnhauses der Antragsteller beträgt 81,10 m ü.NN. Beides hält sich im Rahmen der weiteren, aus dem amtlichen Lageplan zu entnehmenden Firsthöhen in der Straße J. P1. (Hausnummer 4: 80,60 m ü.NN, Hausnummer 2: 80,40 m ü.NN) und schließt an die Firsthöhen der Bebauung außerhalb der Straße J. P1. an (X.---------straße 56: 81,10 m ü.NN, C. 2, 4 und 6: 81,10 m bis 81,50 m ü.NN). Es ist schließlich nicht bereits dann von Rücksichtslosigkeit auszugehen, wenn ein Vorhaben nicht in dem gleichen Stil errichtet wird wie die anderen Häuser in der näheren Umgebung. Ein Anspruch auf Einhaltung eines einheitlichen Äußeren lässt sich nicht aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten. Soweit sich die Antragsteller unmittelbar gegen das Maß der baulichen Nutzung und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§§ 16 ff. BauNVO), wenden, kommt diesen in § 34 Abs. 1 BauGB niedergelegten Kriterien als solchen über das Rücksichtnahmegebot hinaus im unbeplanten Innenbereich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, Rn. 26, juris. Eine Verletzung des auf das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beschränkten Drittschutzes ist ebenfalls nicht festzustellen. Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn. 32. Dem objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot kommt eine solche drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. März 1981– 4 C 1/78 –, juris Rn 35, und 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, juris Rn 14. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris Rn 22, 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 –, juris Rn 14, und 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –, juris Rn 33, und 29. August 2011 – 2 B 940/11 –, juris Rn 9. Aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebot der Rücksichtnahme lässt sich kein Anspruch auf Einhaltung eines einheitlichen Äußeren herleiten. Das Bauvorhaben verletzt das Gebot der Rücksichtnahme nicht wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung. Eine solche liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/79 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 4009/16 –, juris Rn. 65. Das Bauvorhaben der Beigeladenen übt auf das Wohnhaus der Antragsteller offensichtlich keine solche Wirkung aus. Der Anblick des Vorhabens ist von den Antragstellern hinzunehmen und stellt in keiner Weise eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit dar. Schließlich verstoßen die zwei mitgenehmigten Garagen und die sechs Stellplätze nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. In den Baugebieten, in denen das Wohnen allgemein zulässig ist, sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf grundsätzlich zulässig (§ 12 Abs. 1 und 2 BauNVO). Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59/02 –, Rn. 6-7, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 9 L 3112/17 –, S. 13 des Beschlussabdrucks, (noch) nicht veröffentlicht. J. vorliegenden Fall liegt kein Verstoß der geplanten Garagen gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Die mitgenehmigten Garagen und Stellplätze sind unmittelbar und ohne weitere Schwierigkeiten von der Straße aus erreichbar. Dies reduziert das etwaig durch den Zu- und Abfahrtsverkehr entstehende Störpotenzial – sofern ein solches für die Antragsteller überhaupt spürbar ist – auf ein Minimum. Für einen der Hauptnutzung Wohnen zugeordneten Stellplatz ist üblicherweise von zwei Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag auszugehen. Dies wären bei den genehmigten zwei Garagen und sechs weiteren Stellplätzen höchstens 16 Fahrbewegungen täglich. Dies wiederum ist den Antragstellern zuzumuten, weil es zulässigerweise den durch die zugelassene Nutzung – hier: die Wohngebäude – verursachten Bedarf abdeckt. Auch Verstöße gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts liegen nicht vor. Insbesondere scheiden Abstandsflächenverstöße zu Lasten der Antragsteller aus. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind grundsätzlich vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Diese müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW). Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW). Zur Wandhöhe werden gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchst. c) BauO NRW zu einem Drittel die Höhe von Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben. Das sich ergebende Maß ist H (Satz 8). Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW beträgt die Tiefe von Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m. Das gemäß § 6 Abs. 4 Satz 8 BauO NRW zu ermittelnde Maß H beträgt an der Grenze zu dem Grundstück der Antragsteller (75,075 m – (70,87 m + 70,77 m) / 2 + (79,728 m – 75,075 m) / 3 = 5,806 m. In einer Höhe von 75,075 m liegt die Schnittlinie von der Wand mit der Dachhaut (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Der Mittelwert von 70,87 m und 70,77 m ist die gemittelte Geländeoberfläche. Die Differenz zwischen der Höhe der Schnittlinie und dem Mittelwert ist die gemittelte Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 Buchst. c) BauO NRW wird der Wandhöhe ein Drittel der Höhe der Giebelfläche im Bereich von Dächern und Dachteilen hinzugerechnet, weil die Dachneigung 45° beträgt und damit im Sinne der Vorschrift nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70 Grad haben. Die Höhe der Giebelflächen ergibt sich aus der Differenz von 79,728 m und 75,075 m. Bei einer berücksichtigungsfähigen Wandhöhe von 5,806 m beträgt beim Abstandsflächenmaß von 0,4 H die Abstandsfläche 2,3224 m. Sie ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW auf den Mindestabstand von 3,00 m zu erhöhen. Der Abstand der Giebelwand des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Beigeladenen und der Antragsteller beträgt 3,00 m, wie aus dem amtlichen Lageplan ersichtlich ist. Schließlich sind gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, insbesondere Garagen zulässig. Die Gesamtlänge dieser Bebauung darf gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Innerhalb der Abstandsfläche ist die genehmigte Garage zulässig (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Sie weist eine Länge von 6 m zu der Grenze zum Grundstück der Antragsteller auf. Die Gesamtlänge der genehmigten grenzständigen bzw. grenznahen Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW beträgt weniger als 15 m. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass das weitere nach dieser Bestimmung privilegierte Gebäude, die Garage im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks, grenznah, aber versetzt zu der südlichen Nachbargrenze genehmigt worden ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nur die Länge der Grenzwand der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze des Antragsteller- und des Beigeladenengrundstücks zu errichtenden Garage (6,00 m) und die Länge der Grundstücksgrenze gegenüber der grenznahen Seite der im südlichen Bereich des Grundstücks genehmigten Garage, deren einzige grenznahe Wand ebenfalls eine Länge von 6,00 m hat. Diese beiden Gebäudewände können offensichtlich nicht zur Überschreitung des zulässigen Maßes von 15,00 m entlang aller Grundstücksgrenzen führen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 ff.). Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 7.500 – 20.000 € zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 € angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.