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Beschluss

12a L 3499/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1213.12A.L3499.17A.00
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Leitsätze

1. Nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung auftretende Veränderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrensbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen.

2. Die vorläufige Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt werden.

3. Zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung das sog. Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.

4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist von der Bundesrepublik Deutschland sowohl für das Visa-Informationssystem als auch für das Eurodac-System als zugriffsberechtigte Behörde benannt worden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung auftretende Veränderungen der Sach- oder Rechtslage sind im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrensbeim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. 2. Die vorläufige Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt werden. 3. Zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung das sog. Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. 4. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist von der Bundesrepublik Deutschland sowohl für das Visa-Informationssystem als auch für das Eurodac-System als zugriffsberechtigte Behörde benannt worden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: Der am 5. Dezember 2017 eingegangene wörtliche Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren nach Litauen zu überstellen, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 AsylG als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel mit einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgen. Die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO steht dem nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 123 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Zwar wird vorläufiger Rechtsschutz gegen eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung regelmäßig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), so dass daneben ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig ist. Ist – wie im Fall des Antragstellers nach der unter dem 14. Juli 2017 erklärten Rücknahme der Klage 12a K 4199/16.A gegen den Bescheid vom 25. Mai 2016 – die Abschiebungsanordnung unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen. Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll. Vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 23 L 41.16 A –, juris Rn. 6 m. w. N. II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Schreiben vom 15. August 2017 hat er beim Bundesamt die Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2016 und eine Entscheidung über seinen Asylantrag im nationalen Verfahren beantragt. Zur Begründung beruft er sich auf die vom 9. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 stattgefundene stationäre psychiatrische Behandlung in der M. -Klinik E. . In dem Entlassungsbericht vom 19. Juli 2017 werde eine psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen. Es sei daher angezeigt, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. Diesen Antrag hat das Bundesamt – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden. Mit dem vorstehenden, im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgten Vortrag hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Sachlage sich nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat und er unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2016 die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zum Zwecke der Durchführung seines Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin im nationalen Verfahren beanspruchen kann. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Die Entscheidung von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, steht dabei im weiten Ermessen der Antragsgegnerin. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) besteht auch dann keine Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Ermessensklausel, wenn einer Asylantragstellerin eine postpartale Depression und wiederkehrende Selbstmordtendenzen fachärztlich diagnostiziert werden und eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands zu aggressivem Verhalten gegenüber ihr selbst und Dritten führen könnte, was gegebenenfalls eine Krankenhausbehandlung erforderlich machen würde. Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 37 und 88; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 – 1 B 11.17 –, juris Rn. 5. Hiervon ausgehend hat der Antragsteller das Vorliegen außergewöhnlicher krankheitsbedingter Gründe nicht glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem vorläufigen Entlassungsbericht der M. -Klinik E. vom 19. Juli 2017. Ungeachtet des Umstands, dass der vorgenannte Entlassungsbericht in Bezug auf die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)“ bereits nicht die in der Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest erfüllen dürfte, welches das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zum Gegenstand hat, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, kann ihm das Bestehen einer außergewöhnlichen, d. h. lebensbedrohlichen oder jedenfalls schwerwiegenden Erkrankung, die sich zudem durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, nicht entnommen werden. Insbesondere kann eine erhebliche konkrete Gefahr einer Selbsttötung nicht festgestellt werden. Es wird insoweit in dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 19. Juli 2017 weder von Selbsttötungsversuchen noch überhaupt von durch den Antragsteller geäußerten Selbsttötungsgedanken bzw. Selbsttötungstendenzen berichtet. Eine wesentliche Verschlechterung der diagnostizierten Erkrankung ist auch deswegen nicht beachtlich wahrscheinlich, weil von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit einer PTBS in Litauen auszugehen ist. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage haben die Asylsuchenden dort während des Asylverfahrens Anspruch u. a. auf eine notwendige medizinische Versorgung, vgl. die Dokumentation „Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf (Abruf vom 13. Dezember 2017), einschließlich einer psychologischen Unterstützung. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Litauen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 9, unter Verweis auf den Quality Matrix Report: Reception conditions (2.2016) des European Asylum Support Office (EASO). Der Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte (Psycho-)Therapie oder Medikation. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem Niveau in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte. Vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 10, 14. Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass der Antragsteller die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen kann. Allein das Fehlen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt desgleichen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Mai 2016. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris Rn. 10. Ferner hat der Antragsteller mit dem Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2017 – 6 L 3805/17.WI.A – eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich der vom Antragsteller zitierten Leitsätze vertritt das Verwaltungsgericht Wiesbaden in dem vorgenannten Beschluss die Auffassung, dass alle Zugriffe auf das Eurodac-System mangels Bestimmung einer zuständigen Behörde rechtswidrig seien, weil weder das Bundeskriminalamt noch das Bundesamt von der Antragsgegnerin als zugriffsberechtigte Behörde auf das Zentralsystem von Eurodac nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannt worden seien und eine nationale Ermächtigung fehle. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren überhaupt auf die vorstehende Begründung berufen kann, nachdem er diesen – nicht erst nach Bestandskraft des Bescheides vom 25. Mai 2016 entstandenen – Umstand in den mit dem Klageverfahren 12a K 4199/16.A korrespondierenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (12a L 1584/16.A) bzw. § 80 Abs. 7 VwGO (12a L 1706/17.A) hätte geltend machen können respektive müssen. Vgl. hierzu verneinend VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 23 L 41.16 A –, a. a. O. Rn. 7 m. w. N. Ebenfalls bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob der – soweit ersichtlich vereinzelt gebliebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden überhaupt eine Änderung der Rechtslage bewirken kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2012 – 8 B 43.12 –, juris Rn. 3, wonach die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt. Denn das unter dem 8. Februar 2016 an Litauen gerichtete Übernahmeersuchen beruhte nicht auf einem sog. Eurodac-Treffer, sondern auf den durch das Bundesamt aus der Datenbank des Visa-Informationssystems (VIS) gewonnenen Erkenntnissen, nämlich die Erteilung eines bis zum 2. Dezember 2015 gültigen (Schengen-)Visums durch die litauischen Behörden. Dass diese Erkenntnisse in rechtswidriger Weise erlangt worden sein könnten, wird vom Antragsteller nicht geltend gemacht und drängt sich auch ansonsten nicht auf. Insbesondere wurde das Bundesamt von der Antragsgegnerin entsprechend Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) als zugriffsberechtigte Behörde benannt. Vgl. die in den Jahren 2012, 2014 und 2016 von der Europäischen Kommission veröffentlichten konsolidierten Fassungen der Listen der zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete die Befugnis haben, Daten des Visa-Informationssystems (VIS) einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, ABl. C 79/05 vom 17. März 2012, ABl. C 106/04 vom 9. April 2014 und ABl. C 187/04 vom 26. Mai 2016. Im Übrigen wurde das Bundesamt von der Antragsgegnerin auch in Bezug auf das Eurodac-System als zugriffsberechtigte Behörde entsprechend Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 benannt, vgl. die von der Europäischen Kommission veröffentlichte konsolidierte Fassung der Liste der benannten Behörden, die nach Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten für die in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben, ABl. C 237/01 vom 20. Juli 2015, was wiederum der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entgegenstehen dürfte. Andere nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 25. Mai 2016 infolge der unter dem 14. Juli 2017 erklärten Klagerücknahme im Verfahren 12a K 4166/16.A entstandene Gründe, welche die Annahme einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu tragen vermögen und daher einer Überstellung nach Litauen entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.