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Beschluss

1 B 11/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2017:0210.1B11.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der nach § 123 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist durch die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung). Die Abschiebung der Antragsteller, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, wäre nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist nicht anzunehmen. Die in der Antragschrift auch geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind in dem vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde dabei nicht zu prüfen. Nach § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist bestandskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Ein Verfahren auf Änderung des Bescheides des Bundesamtes ist nicht durchgeführt worden. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die (vorläufige) Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Rückführung der Antragsteller unmöglich machen würden (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Antragsteller, insbesondere des Antragstellers zu 1). Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Aachen, Beschl. v. 15.12.2016 – 4 L 742/16 –, juris Rn. 29 f. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Zwar attestiert der Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapeut Dr. XXX dem Antragsteller zu 1) im fachärztlichen Attest vom 15.12.2016 eine Posttraumatische Belastungsstörung. Die geplante Abschiebung habe daher aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche suizidale Impulse zur Folge. Im Fachärztlichen Attest vom 23.01.2017 führt Dr. XXX aus, dass wahrscheinlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege und dass im Falle einer Abschiebung ein entsprechender Impulsdurchbruch nicht unwahrscheinlich sei. Es sei zunächst eine psychiatrische Begutachtung zu initiieren. Die Kammer hält die Stellungnahme des Dr. XXX zur Darlegung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Rahmen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG indes für nicht ausreichend, um die Vermutung der Reisefähigkeit der Antragsteller nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die vom Antragsteller zu 1) vorgelegte ärztliche Stellungnahme stellt nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Bescheinigung lässt weder die tatsächlichen Umstände, "auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, noch die Methode der Tatsachenerhebung" erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine schwerwiegende seelische Erkrankung glaubhaft gemacht ist. Hierfür reicht nicht aus, dass die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgestellt wird. Es fehlt den vorgelegten Bescheinigungen an den erforderlichen Befundtatsachen, die eine derartige Diagnose stützen. Jedenfalls kann aus der Schilderung von Erlebnissen des Antragstellers zu 1) nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, der Antragsteller zu 1) sei reiseunfähig. Der Hinweis, die geplante Abschiebung habe aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche suizidale Impulse zur Folge und dass im Falle einer Abschiebung sei ein entsprechender Impulsdurchbruch nicht unwahrscheinlich, ersetzt nicht die fehlende Darlegung der Diagnoseerstellung. Die behauptete wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird zudem durch das fachärztliche Attest in keiner Weise belegt. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.