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Beschluss

12 A 1137/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0328.12A1137.19.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Auf der Grundlage dieser Anforderungen werden mit dem Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass die Beklagte in ihren Anträgen vom 22. März 2016 (Antrag Sorgerechtsentzug Hauptsache beide Kinder und Antrag Erlass einer einstweiligen Anordnung K. ) und vom 7. Juni 2016 (einstweilige Anordnung O. ) ihrer, aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII resultierenden Pflicht zur "gewissenhaften, also vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur vollständigen zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts" nicht nachgekommen ist (1.), festzustellen, dass die Beklagte (hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten Situationen, aufgrund derer die Beklagte die Anträge gestellt hat) ihrer Pflicht aus § 42 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII zur "Klärung der Situation, sowohl mit dem Kind, wie auch den Eltern und der Abschätzung des Gefährdungsrisikos" nicht nachgekommen ist (2.), und festzustellen, dass die Beklagte dem Familiengericht gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht hat (3.), abgewiesen. Die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, soweit die Klägerin (mit dem Antrag zu 2.) die Feststellung begehre, die Beklagte habe sich in den die Inobhutnahme von K. K1. und O. betreffenden Verwaltungsverfahren rechtswidrig verhalten, indem sie den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und keine ordnungsgemäße Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorgenommen habe. Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmen sei nämlich Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklagen - 2 K 3255/16 (OVG 12 A 1402/18) und 2 K 4419/16 (OVG 12 A 1403/18) -. Soweit die Klägerin sich gegen das Verhalten der Beklagten in familiengerichtlichen Verfahren wende (Anträge zu 1. und 3.), sei die Klage jedenfalls unbegründet. Es obliege nicht dem Verwaltungsgericht, das prozessuale Verhalten der dortigen Beteiligten, insbesondere den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbehauptungen oder die Richtigkeit von Schlussfolgerungen zu überprüfen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Vortrags des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren habe die Klägerin gegenüber den Familiengerichten vorzubringen, die bei ihrer Entscheidungsfindung den Wahrheitsgehalt der Behauptungen und die Tragfähigkeit von Schlussfolgerungen zu prüfen hätten. a) Gegen die Ablehnung des Antrags zu 2. wendet die Klägerin ein, eine anderweitige Rechtshängigkeit liege schon wegen der sich inhaltlich allenfalls marginal überschneidenden Verfahrensgegenstände nicht vor. Die bereits anhängigen Fortsetzungsfeststellungsklagen beträfen lediglich den Verwaltungsakt der Inobhutnahme als "Endprodukt", während die hier verfahrensgegenständliche Feststellungsklage das vorherige Verwaltungsverfahren betreffe, in dem insbesondere keinerlei Abschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt sei. Die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme hänge im Übrigen nicht notwendig von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens ab. Der Klägerin ist zwar im Ausgangsunkt zuzustimmen, dass ihr unter 2. formulierter Klageantrag nach seinem Inhalt über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahmen hinausgeht, die Streitgegenstand der Klagen 2 K 3255/16 (beim OVG 12 A 1402/18) und 2 K 4419/16 (beim OVG 12 A 1403/18) waren. Aus der Formulierung des im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung stehenden Antrags zu 2. und der Klagebegründung ergibt sich ferner, dass die Klägerin hier gerade auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Inobhutnahme vorausgehenden Ermittlungsschritte und Verfahrensweise der Beklagten begehrt. Eine den gesamten Verfahrensgegenstand erfassende Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit scheidet danach aus. Gleichwohl bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen, die Zulässigkeit der Klage verneinenden Entscheidung. Denn für die begehrte eigenständige Überprüfung der vorgelagerten Verfahrensschritte fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, worauf die Klägerin mit Verfügung der Berichterstatterin vom 17. Dezember 2021 mit Stellungnahmemöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ein berechtigte Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO umfasst jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller(z. B. politischer, kultureller, religiöser) Natur. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen besteht ein Feststellungsinteresse bei anhaltenden abträglichen Wirkungen. Diese werden bejaht bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im Falle der Absicht des Klägers, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wobei hinsichtlich der letztgenannten Alternative besondere Einschränkungen prozessökonomischer Art existieren. Vgl. nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 77 ff., 90, m. w. N. Für eine solche, das besondere Feststellungsinteresse begründende Interessenlage trägt die Klägerin (auch unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens) nichts vor und sind auch sonst unter Berücksichtigung des dem Senat vorliegenden umfangreichen Aktenmaterials keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Hinblick auf ein grundsätzlich in Betracht zu ziehendes Rehabilitationsinteresse lässt sich nicht ausmachen, unter welchem Gesichtspunkt aus der gerügten fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung (insbesondere einer unzureichenden Gefährdungsaufklärung im Vorfeld der Inobhutnahme) ein Rehabilitationsinteresse folgen soll. Zwar kann etwa durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ein Rehabilitationsinteresse ausgelöst werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005- 2 B 111.04 -, juris Rn. 15, m .w. N. Als Unterfall eines ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse im Ergebnis aber nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A3.99 -, juris Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 –, juris Rn. 72 f. Das ist hier nicht der Fall. Es erschließt sich nicht, inwiefern die erstrebte gerichtliche Feststellung der Klägerin überhaupt (noch) in effektiver Weise "Genugtuung" verschaffen kann. Es handelt sich insgesamt um einen mittlerweile viele Jahre zurückliegenden Sachverhalt. Im Übrigen war das Ergebnis der gerügten unzureichenden Aufklärung, die Inobhutnahmen - das stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - Gegenstand der entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen die Klägerin auch zweitinstanzlich mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmen obsiegt hat. Konkrete einzelne Verfahrensschritte, die schon für sich gesehen, etwa aufgrund besonderer (Folge-)Wirkungen möglicherweise geeignet sein könnten, ein über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmen hinausgehendes Rehabilitationsinteresse zu begründen, benennt die Klägerin nicht. Insbesondere folgt Entsprechendes nicht aus einer (allgemein) unzureichenden, fehlerhaften Sachaufklärung. Im Hinblick auf die regelmäßig fehlende Außenwirkung des Verwaltungsverfahrens drängt sich auch sonst ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Verfahrensschritte nicht auf. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer konkret absehbaren Möglichkeit, dass in naher Zukunft gleichartige fehlerhafte Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu Lasten der Klägerin zu erwarten sind, ist nicht anzunehmen. Beide Kinder der Klägerin sind heute wesentlich älter. Die Klägerin wohnt außerdem nicht mehr im Stadtgebiet der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass es am neuen Wohnort zu vergleichbaren Konfliktlagen zwischen der Klägerin und Behörden gekommen sein könnte, liegen nicht vor. Auch die möglicherweise beabsichtigte Vorbereitung von Schadensersatzprozessen begründet kein Feststellungsinteresse. Denn der von der Klägerin begangene Weg einer Feststellungsklage ist nicht rechtsschutzintensiver als derjenige, sogleich eine Schadensersatzklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund greift hier die sog. Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO ein. Dem folgend vermag eine allgemeine Feststellungsklage, die ausschließlich der Klärung öffentlich-rechtlicher (Vor-)Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses oder eines Schadensersatzprozesses vor den Verwaltungsgerichten dienen soll, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO regelmäßig - und so auch hier - nicht zu begründen. Denn dem Betroffenen ist es ohne weiteres möglich und in der Regel auch zumutbar, sein Begehren sofort durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz oder in Gestalt des Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 -, juris Rn. 64 ff., m. w. N. Ohne dass es nach Vorstehendem noch darauf ankommt, bestehen außerdem erhebliche Zweifel, ob die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. Das ist nämlich bei der Frage, ob ein Handeln der Verwaltung als rechtswidrig zu qualifizieren ist, nach überwiegender Auffassung nicht der Fall. Vgl. nur Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 35, m. w. N. b) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Klägerin gegen die Ablehnung der Klageanträge zu 1. und 3. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Pflicht des Jugendamtes zur Anrufung des Familiengerichts auf der Grundlage des § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gerade öffentlich-rechtlicher Natur sei. Daher obliege die Überprüfung der Einhaltung der damit verbundenen Pflichten dem zuständigen Verwaltungsgericht. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, diese Überprüfung sei "nicht seine Aufgabe", hätte es im Übrigen zur Unzulässigkeit, nicht zur Unbegründetheit der Klageanträge zu 1. und 3. kommen müssen. Ferner stelle sie, die Klägerin, nicht primär auf das familiengerichtliche Entscheidungsergebnis ab, sondern auf die diesem Ergebnis zugrundeliegende Arbeitsweise der Beklagten und die dabei ermittelten Inhalte auf der Grundlage der Regelungen der §§ 1, 8a, 42 SGB VIII (Gefährdungsabschätzung, KWG-Bogen, kollegiale Reflexion). Bei einem richtigen, dem SGB VIII entsprechenden Verhalten des Jugendamts der Beklagten wäre dann nämlich von vornherein gar nicht das Familiengericht einzuschalten gewesen. Insbesondere wegen der langen Dauer zwischen Inobhutnahme und familiengerichtlicher Entscheidung könnten in solchen Fällen "Übergabefehler" unbemerkt bleiben, wie etwa die Medikamentenpflicht eines Kindes, wenn der Familienrichter insoweit auf falsche oder unvollständige Angaben des Jugendamtes vertraue. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ihr ist zwar zuzugeben, dass die Abweisung dieser Klageanträge durch das Verwaltungsgericht als unbegründet nicht überzeugt. Ebenso geht die Antragstellerin zutreffend davon aus, dass die einzelnen Verfahrensschritte, die das Jugendamt im Vorfeld eines Antrags auf (vorläufige) Entziehung der elterlichen Sorge beim Familiengericht auf der Grundlage des SGB VIII vornimmt, im dortigen einstweiligen Anordnungsverfahren oder Hauptsacheverfahren nicht im Einzelnen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies stellt die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils indessen nicht in Frage, weil die Anträge unabhängig davon keinen Erfolg haben. Darauf ist die Klägerin mit Verfügung der Berichterstatterin vom 17. Dezember 2021 - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - ausdrücklich hingewiesen worden. Für die Anträge zu 1. und 3. liegt ebenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse nicht vor. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die begehrte gerichtliche Feststellung der Klägerin überhaupt (noch) in effektiver Weise "Genugtuung" verschaffen kann. Die das Ergebnisse der viele Jahre zurückliegenden (vermeintlich) unzureichenden Arbeitsweise der Beklagten waren Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Inobhutnahmen) und familiengerichtlichen Verfahren (u. a. Entziehung der elterlichen Sorge). Soweit eine (mutmaßlich) unzutreffende Sachverhaltsaufklärung für die familiengerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein kann, besteht Gelegenheit, dies dort vorzutragen und ist auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - vom Familiengericht zu prüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Antrag zu 3., mit dem die Klägerin die Wahrheitswidrigkeit gerade der von der Beklagten unmittelbar vor dem Familiengericht gemachten Angaben festgestellt wissen will. Der von der Klägerin (insbesondere in Bezug auf den Antrag zu 1. betonte Umstand, dass es bei sachgerechter Handhabung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte auf der Grundlage der Regelungen des SGB VIII von vornherein zu keinem familiengerichtlichen Verfahren gekommen wäre, ist für sich gesehen nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse oder sonstiges Feststellungsinteresse zu begründen. Allein die viele Jahre zurückliegende Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens beinhaltet keine Diskriminierung mehr, die ein schutzwürdiges Interesse an einer Genugtuung begründen könnte, zumal die Klägerin auch in den familiengerichtlichen Verfahren mittlerweile obsiegt hat. Die Klägerin benennt auch keine Verfahrensschritte, die schon für sich gesehen, etwa aufgrund besonderer (Folge-)Wirkungen, möglicherweise geeignet sein könnten, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen. Insbesondere folgt Entsprechendes nicht aus einer (allgemein) unzureichenden, fehlerhaften Sachaufklärung. Soweit die Klägerin hier konkret auf etwaige "Übergabefehler" verweist, die bei unzureichender Sachaufklärung oder verzögerter Bearbeitung des Verfahrens durch die Beklagte auftreten könnten, führt dies für sich gesehen ebenfalls nicht auf ein Rehabilitationsinteresse. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies im jetzigen Zeitpunkt im Sinne einer Genugtuung objektiv noch von Belang sein soll. Eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer konkret absehbaren Möglichkeit, dass in naher Zukunft gleichartige, fehlerhafte Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung oder eine Anrufung des Familiengerichts zu Lasten der Klägerin zu erwarten sind, ist aus den oben zum Antrag zu 2. dargestellten Gründen auch für die Anträge zu 1. und 3. nicht festzustellen. Dasselbe gilt für eine möglicherweise beabsichtigte Vorbereitung von Schadensersatzprozessen. Aus den oben dargestellten Gründen steht dem die sog. Subsidiaritätsklausel nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Nach alldem kommt es auch im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 3. nicht mehr darauf an, ob die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für eine fehlende Ergebnisrichtigkeit des Urteils. 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, "der Zuständigkeiten und Abgrenzungen von Verwaltungsgericht und Familiengericht", lässt sich bereits keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage entnehmen, die einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre. In welcher Fallkonstellation oder im Hinblick auf welchen rechtlichen Anknüpfungspunkt die Klägerin einen Klärungsbedarf für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten sieht, macht das diese aufgeworfene Frage betreffende Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise erkennbar. Die weiter aufgeworfene Frage, "inwieweit Pflichtverletzungen aus den Vorschriften des SGB VIII resultierend, die Konsequenzen in einem familiengerichtlichen Verfahren, das auf diesen Ergebnissen aufbaut, nach sich ziehen (noch) von einem Verwaltungsgericht, parallel zur eigenen Zuständigkeit des Amtsgerichts, hinsichtlich des dortigen Antrags zu prüfen und zu bewerten sind und welche Konsequenzen daraus folgen", lässt sich - soweit in der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt entscheidungserheblich - in Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze in dem oben unter 1. dargestellten Sinn beantworten, ohne dass es einer vertieften Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Ungeachtet dessen ist die aufgeworfene Frage auch keiner allgemeinen, fallübergreifenden Beantwortung zugänglich. Ob für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von etwaigen Pflichtverletzungen der Behörde, die in Anwendung des SGB VIII im Rahmen oder im Vorfeld von familiengerichtlichen Verfahren stattgefunden haben, u. a. das erforderliche Feststellungsinteresse vorliegt, ist vielmehr jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. 4. Die Berufung ist nicht wegen eines gerügten Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu äußern. Zugleich verpflichtet es das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3. Ausgehend von diesen Voraussetzungen wird mit dem Zulassungsvorbringen ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Die Klägerin legt bereits nicht dar, welches konkrete, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevante Vorbringen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben soll. Sie macht lediglich allgemein geltend, das Verwaltungsgericht habe "eigentlich keinen Inhalt des klägerischen Vortrags bei seiner Entscheidung erwogen". Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, der materiell-rechtliche Anspruch sei vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht bewertet worden, weil die Klage fälschlicherweise als unzulässig abgewiesen worden sei, verkennt sie den Gegenstand der Gehörsrüge. Denn bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, selbst wenn diese fehlerhaft sein sollte. Waren danach - wie hier - bestimmte Umstände nicht entscheidungserheblich, ist der Vorwurf des Verfahrensfehlers unberechtigt. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 197. b) Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Rechtsstreit hätte wegen der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen. Der Einwand, die Voraussetzungen für eine Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO hätten nicht vorgelegen, begründet grundsätzlich gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Rechtsmittelgericht ist an Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO gebunden, da diese Beschlüsse nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar sind. Für eine willkürlich oder manipulativ begründete Einzelrichterzuständigkeit, die in entsprechend gelagerten Ausnahmefällen eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, ist weder etwas dargelegt noch ist derartiges sonst ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO hier nicht vorgelegen hätten. Namentlich weist der Rechtsstreit, wie oben ausgeführt, weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf, noch kommt ihm grundsätzliche Bedeutung zu. c) Das Urteil ist auch nicht etwa von einem Richter verfasst worden, der mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (§ 138 Nr. 2 VwGO). Vielmehr sind die gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gerichteten Befangenheitsanträge der Klägerin erfolglos geblieben. Die mit der Beschwerde nicht anfechtbaren Zurückweisungen der Ablehnungsgesuche durch das Verwaltungsgericht (hier mit Beschlüssen vom 7. und 18. Februar 2019) stellen ebenfalls eine gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar. Eine Überprüfung durch das Berufungsgericht kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa in Fällen der Willkür. Dafür zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht das Geringste auf. Dass der Einzelrichter, wie die Klägerin geltend macht, bei der Entscheidung über den PKH-Antrag ihre Ausgaben und Zahlungsverpflichtungen (möglicherweise) unzutreffend unberücksichtigt gelassen hat, reicht offensichtlich nicht aus. Keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Einzelrichters bzw. eine willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ergeben sich ferner aus dem Umstand, dass der ehemals am Familiengericht tätige und für die Klägerin zuständige Richter am Amtsgericht Schmidt vom Amtsgericht Bochum an des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgeordnet worden, dies mangels namentlicher Nennung im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts (dort: "abgeordneter Richter N.N.") bis zum Jahresende dort nicht ersichtlich war und dies der Klägerin auch sonst nicht mitgeteilt worden war. Dass sich etwas anderes daraus ergeben könnte, dass der Einzelrichter mit dem Richter am Amtsgericht T. beruflich Kontakt hatte, etwa in der Kantine, bei Fortbildungen oder auch im privaten Austausch, ist abwegig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO insgesamt unanfechtbar.