Beschluss
5 L 3382/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0201.5L3382.17.00
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 24. August 2017 erteilte Baugenehmigung (Aktenzeichen 61-51-04408-2017) gerichteten Klage anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entfällt diese jedoch, wenn ein Drittbetroffener gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens klagt. In diesen Fällen hat er allerdings die Möglichkeit, bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ausgang dieses Verfahrens hängt ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung bzw. an der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung. Dies ist einerseits das Interesse des Dritten, einstweilen zu verhindern, dass von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird. Andererseits sind dies die Interessen der Öffentlichkeit und des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Dieser hat seinerseits (ausschließlich) Erfolg, wenn sich die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf das öffentliche Nachbarrecht als rechtswidrig erweist. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Denn durch die Schaffung vollendeter Tatsachen würde dem Dritten die Duldung des vorläufigen Zustandes zugemutet und die Durchsetzung seines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert. Ist hingegen kein Verstoß gegen Abwehrrechte des Nachbarn feststellbar, überwiegen regelmäßig sowohl das öffentliche Interesse als auch das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein dürften. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand steht ihnen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan nicht existiert. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, namentlich aufgrund der Bebauungstiefe, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erfordernis des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Schutz des Nachbarn dient. Auf einen etwaigen Verstoß könnten sich die Antragsteller daher nicht mit Erfolg berufen. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Dezember 2008 – 5 L 1404/08 – zitiert nach juris. Im Übrigen kann sich das Vorhaben nach summarischer Prüfung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf die ebenfalls nördlich des Wilmswegs gelegene Bebauung auf dem Grundstück „X.----X1. xx“ berufen. Die dortige Bebauung weist eine mit dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Bebauungstiefe auf. Dies ergibt die Auswertung von Luftbildern und Katasterkarten. Auch das Erfordernis des Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung dient allein öffentlichen Interessen, sodass sich die Antragsteller jedenfalls nicht mit Erfolg auf einen Verstoß berufen könnten. Soweit die Antragsteller vortragen, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich auch deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es giebelständig zum X.----X2. errichtet werden solle, während alle übrigen Gebäude auf derselben Straßenseite traufständig errichtet seien, ist dem in tatsächlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass auch die Häuser „X.----X3. xx“ und „X.----X4. xx“ giebelständig zum X.----X5. errichtet wurden. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, wie der Baukörper auszurichten ist, um eine Frage der äußeren Gestaltung des Vorhabens, die im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu prüfen ist. § 34 Abs. 1 BauGB verlangt lediglich ein „Einfügen“ hinsichtlich der Merkmale Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Die Frage, ob das Vorhaben giebel- oder traufständig zu errichten ist, lässt sich bei keinem dieser Tatbestandsmerkmale verorten. Dasselbe gilt für die Errichtung des Vorhabens mit einem Pultdach anstelle der ansonsten vorhandenen Satteldächer. Das Bauvorhaben der Beigeladenen stellt sich schließlich nicht als gegenüber den Antragstellern rücksichtslos dar. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Diese liegt hier nicht vor. Das Vorhaben der Beigeladenen erweist sich weder unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Verschattung, noch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller als im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die nach Landesrecht bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen ein. Diese Regelungen zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des Abstandflächenrechts hinausgeht. Denn die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – jeweils zitiert nach juris. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise, trotz Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften zu einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens unter dem Blickwinkel der zusätzlichen Verschattung führen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bislang verfügten die bestehenden Baukörper auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Antragsteller in etwa über dieselbe Bebauungstiefe. Dies bedeutet, dass das Haus der Antragsteller ohnehin bereits mit einem Schattenwurf durch die bisherige Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorbelastet ist. Zu berücksichtigen ist ferner die Ausrichtung der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke nach Nordwesten hin, die bedingt, dass dort mittags und nachmittags ohnehin eine Verschattung durch den Baukörper auf dem eigenen Grundstück eintritt. Die durch das Vorhaben der Beigeladenen hinzutretende Verschattung aufgrund der größeren Ausdehnung des Baukörpers in den rückwärtigen Bereich des Grundstücks fällt demgegenüber nicht derart stark ins Gewicht, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Insbesondere verbleibt den Antragstellern wegen des Grundstückszuschnitts noch ein erheblicher Teil des rückwärtigen Ruhebereiches, der durch die geplante Nachbarbebauung überhaupt keine Verschattung erfährt. Die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften entfaltet auch hinsichtlich der Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten Indizwirkung, da die Regelungen auch hinsichtlich der Wahrung eines hinreichenden Sozialabstandes eine Konkretisierung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellen. Außergewöhnliche Umstände, die vorliegend dennoch zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen, sind nicht ersichtlich. Das Vorhaben der Beigeladenen weist im rückwärtigen Grundstücksbereich eine um etwa 4,75 m tiefere Bebauung auf als die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. In diesem Bereich des Vorhabens finden sich auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite lediglich bodentiefe Fenster im Bereich des Erdgeschosses sowie ein Dachflächenfenster. Die den Antragstellern zugewandte Seite ist zudem die Seite mit der geringeren Firsthöhe des Pultdaches, sodass auch durch das Dachflächenfenster keine übermäßigen Einsichtnahmemöglichkeiten geschaffen werden. Mit den durch das Vorhaben geschaffenen zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten hatten die Antragsteller, die in einem innerstädtischen bebauten Gebiet wohnen, zu rechnen. In derart bebauten Gebieten hat es der Nachbar grundsätzlich – und auch vorliegend – hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 – zitiert nach juris. Schließlich geht von dem Vorhaben der Beigeladenen auch keine erdrückende Wirkung mit Blick auf das bebaute Grundstück der Antragsteller aus. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen das Grundstück der Antragsteller dominieren und ihm „die Luft zum Atmen nehmen“ würde sind nicht ersichtlich. Auch insoweit ist daher nicht von einer planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auszugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben, sind sie ein eigenes Kostenrisiko eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Falle des Obsiegens den Antragstellern aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 7a) und 12a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883).