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Beschluss

7 B 1037/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.7B1037.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragstellerin verletze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend macht, weil das angefochtene Vorhaben wegen seines Umfangs und der überbauten Grundstücksfläche den von Einfamilienhäusern geprägten Charakter ihrer Straßenseite verändere, führt dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 7 B 363/14 -, juris. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 7 B 72/12 -, m. w. N. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 ‑ 7 B 99/13 -, m. w. N. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die geltend gemachte Veränderung des Gebietscharakters zu für sie unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der geltend gemachten Verschattung ihres Grundstücks und den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 und vom 14. Februar 2013 - 7 B 99/13 -. Gegen die von dem Vorhaben ausgehende Einsichtnahme kann sich die Antragstellerin zudem etwa durch Anpflanzungen von Sträuchern und Bäumen bzw. entsprechenden Sichtschutz an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen weitgehend schützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.