Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 3. bis 6. des Bescheides des C. für N. und G. vom 11. Februar 2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am °. K. °°°° in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 27. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Dezember 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem C1. für N. und G1. (C1. ) am 27. Januar 2016 trug der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Er habe die Leichen seiner Cousins gesehen. Das sei ein Schock gewesen. Er wolle nicht, dass man ihn umbringe. Zudem sei er Sportler. Als Schwimmer müsse er immer nach B. , da dort das Schwimmbad sei. Das gehöre der irakischen Nationalmannschaft. Das Schwimmbad liege im schiitischen Gebiet. In den letzten zwei Jahren habe er aufgrund der Sicherheitslage nicht richtig trainieren können. In Deutschland sei er sicher. In Bagdad gebe es täglich Explosionen. Er habe Angst, dass die schiitischen Milizen, die sehr aktiv gegen Sunniten agierten, ihn erwischen. Er müsste immer zuhause bleiben. Ergänzend trägt er dann vor, dass seine Mutter Christin sei. Dieser Umstand sei jedoch niemandem außerhalb der Familie bekannt. Er, der Kläger, sei Ostern 2017 getauft worden und wie seine Mutter zum Christentum übergetreten. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst und stehe auch in persönlichem Kontakt mit dem Pfarrer. Hierzu legte der Kläger die Taufurkunde vom 15. April 2017, die Taufbescheinigung vom 15. Februar 2018 und ein pfarramtliches Zeugnis vom 28. Februar 2018 vor. Er sei im September 2015 ausgereist und Ende September über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Durch Bescheid des C. vom 11. Februar 2016 (Az.: °°°°°°°-°°°) wurden die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). In Ziffer 3 wurde der subsidiäre Schutzstatus dem Kläger nicht zuerkannt. Ziffer 4 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen. In Ziffer 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde die Abschiebung in die Republik Irak angedroht. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wird das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das C1. aus, dass der Kläger kein Flüchtling sei. Er habe keine Verfolgungshandlungen vorgetragen. Eine Schutzbedürftigkeit könne nicht gesehen werden. Der Kläger beziehe sich in seinem Sachvortrag zu seinen Ausreisegründen auf Allgemeinplätze im irakischen Raum sowie auf Erlebnisse anderer Personen in seinem Umfeld. Zudem mache er persönliche, asylferne Gründe für seine Ausreise aus dem Irak geltend. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit ebenfalls nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 23. März 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, er habe in Bagdad gelebt und dort als Schwimmsportler trainiert. Dadurch habe er einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt. Nahe Verwandte von ihm seien von schiitischen Milizen ermordet worden. Sein Bruder werde regelmäßig von schiitischen Milizen terrorisiert. Dadurch steige auch bei ihm die Angst, Übergriffen schiitischer Milizen zum Opfer zu fallen. Die Folge der Politik des irakischen Ministerpräsidenten Nuri al- Maliki sei, dass sich Sunniten und Kurden, die bewaffnete Milizen unterhielten, weiter dem Regime entfremdeten und die irakische Armee katastrophale Niederlagen gegenüber dem Islamischen Staat erlitten habe. Um die mangelnde Kampfkraft ihrer Armee auszugleichen, habe die Regierung auf schiitische Milizen zurückgegriffen. Diese schiitischen Gruppen würden religiös motivierte Gewalttaten in Bagdad, Samarra und Kirkuk ausüben. Mittlerweile würden die schiitischen Milizen in den von der irakischen Regierung nominell kontrollierten Gebieten faktische Staatsgewalt ausüben. Es komme zu zahlreichen Übergriffen an Sunniten durch schiitische Milizen. Die Situation spitze sich immer weiter zu. Im Falle einer Rückkehr könne er sich nur in sunnitische Gebiete retten, die nicht unter dem Druck schiitischer Milizen oder des IS stünden. Die gebe es aber nicht. Der Nordirak stelle für ihn keine Fluchtalternative dar. Zudem drohe ihm im Irak Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es liege dort auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C. für N. und G1. vom 11. Februar 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des C. für N. und G1. vom 11. Februar 2016 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung Bezug. Durch Beschluss vom 14. August 2017 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte auch ohne einen Vertreter der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2018 hinsichtlich der begehrten Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote vorliegen, durch die Stellung eines im Vergleich zur Klageschrift beschränkten Klageantrags konkludent zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet. Der Bescheid des C. vom 11. Februar 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Abs. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Abs. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Abs. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Kammer geht derzeit auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Situation in der Stadt Bagdad von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Diese Vorschrift setzt die Regelung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU um. Die darin verwendeten Begriffe des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ergeben sich in Anlehnung an das humanitäre Völkerrecht, insbesondere an die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Demnach besteht ein bewaffneter Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen. Dabei ist die Schwelle des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität des Konflikts erreicht. Demnach gelten Fälle innerer Unruhe und Spannungen wie Tumulte, vereinzeln auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte. Die Kampfhandlungen müssen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit sein, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 4.09 -, juris. Dabei ist auf die Situation im Herkunftsort des Klägers abzustellen, der Konflikt braucht nicht landesweit zu bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris. Dies zugrunde gelegt besteht nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Stadt Bagdad. Den von der Kammer ausgewerteten aktuellen Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre fortgesetzt haben. Die Zentralregierung des Irak und verschiedene Milizen kämpfen gegen diese Aktivitäten der Terrororganisation „Islamischer Staat“. Darüber hinaus bestehen auch Kämpfe zwischen Milizen unterschiedlicher Ausrichtung. Bagdad war dabei die am meisten betroffene Region im Irak, indem dort mehr als die Hälfte aller Todesfälle verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 kam es zu 1,55 Bombenexplosionen täglich in Bagdad, 2014 waren es 1,66. Vgl. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 3 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017. Gegenwärtig kommt es in Bagdad zu fast täglichen Angriffen insbesondere durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen. Vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten [a-10082], 27. März 2017. Die beteiligten Akteure sind in der Lage eine solche Kontrolle über die Stadt und die Provinz Bagdad (und damit einen Teil des Hoheitsgebietes des irakischen Staates) auszuüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017; Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015. Die in der Herkunftsregion des Klägers von diesen Gruppen durchgeführten Anschläge und gewaltsamen Übergriffe sind damit nicht lediglich Ausprägungen innerer Unruhen und Spannungen, sondern müssen auch wegen ihrer Dauer, Häufigkeit und Intensität als Formen der Gewaltausübung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verstanden werden. Aus dieser alltäglichen Gewalt in der Stadt Bagdad folgt zugleich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers, die aus seiner bloßen Anwesenheit als Zivilperson in der Konfliktregion resultiert. Insbesondere die Häufigkeit und Intensität der Anschläge an öffentlichen, stark frequentierten Orten indizieren den völlig unberechenbaren Charakter der Anschläge und zugleich die konkrete und akute Bedrohung für jedermann jederzeit. Die Anschläge zielen auf öffentliche Einrichtungen, öffentliche Plätze, Moscheen, Kaffeehäuser, Einkaufsstraßen etc. Schiitische Stadtteile sind ebenso betroffen, wie sunnitische und gemischt bewohnte Teile der Stadt. Soweit die Anschläge in schiitische Gegenden stattfinden, werden sie dem IS zugerechnet, in sunnitischen und gemischten Gegenden werden der IS sowie schiitische Milizen hinter den Anschlägen vermutet. Vgl. Finnish Immigration Service Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29. April 2015, S. 3 f. C1. für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017. So kam es beispielsweise am 11. Januar 2016 zu einem Angriff bewaffneter Männer auf ein Einkaufszentrum im mehrheitlich schiitischen Viertel New Bagdad. Zunächst detonierten mit Sprengstoff beladene Fahrzeuge, dann zündeten Selbstmordattentäter ihre Sprengstoffwesten und Angreifer schossen mit Kleinwaffen um sich. Die bewaffneten Männer stürmten das Einkaufszentrum und nahmen eine unbestimmte Anzahl an Geiseln. Bei diesem Vorfall wurden 17 Zivilisten und drei Polizisten, sowie 20 weitere Personen verletzt. Am 25. Februar 2016 verübten zwei Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine schiitische Moschee im Schula-Viertel im Nordwesten der Stadt, bei dem acht Zivilisten getötet und 13 weitere verletzt wurden. Am 28. Februar 2016 fand ein Angriff auf einen Markt in Sadr City statt, bei dem 24 Zivilisten getötet und 62 verletzt wurden. Am 29. März 2016 zündete eine Person inmitten einer Gruppe von Tagelöhnern am Al-Tajjaran-Platz im Zentrum der Stadt eine Sprengstoffweste. Berichten zufolge seien dabei ein Zivilist getötet und mindestens 18 weitere Personen verletzt worden. Der IS habe sich online zur Tat bekannt. Am 22. April 2016 nahm ein Selbstmordattentäter eine schiitische Moschee in Radhwaniya im Südwesten von Bagdad ins Visier, dabei seien drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt worden. Ein weiterer Selbstmordattentäter wurde von Sicherheitskräften erschossen, bevor er seinen Sprengsatz zünden konnte. Am 25. April 2016 führte ein Anschlag einer Person in einem mit Sprengstoff beladenen Lastwagen in New Bagdad im Osten der Stadt zu drei toten Zivilisten sowie vier toten Polizisten, mindestens 12 Personen wurden verletzt worden. Am 2. Mai 2016 zündete ein Selbstmordattentäter eine Autobombe zwischen den Vierteln Saidiya und Dora und tötete dabei mindestens zehn Personen (drei Polizisten und sieben Zivilisten) und verletzte mindestens elf Zivilisten. Am 11. Mai 2016 wurden drei Anschläge in verschiedenen Vierteln der Stadt verübt. In Sadr City tötete ein mit Sprengsätzen beladenes Fahrzeug mindestens 28 Personen und verletzte 74 weitere. Eine Person in einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug griff einen Checkpoint in Khadimiya an und tötete dabei mindestens sechs Personen (vier Zivilisten und zwei Polizisten). Bei einem dritten Angriff tötete ebenfalls ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug im Adil-Viertel im Westen der Stadt neun Personen und verletzte 15 Personen. Am 17. Mai 2016 wurde ein komplexer Anschlag auf einen Markt im Schaab-Viertel im Nordosten der Stadt verübt, bei dem ein Selbstmordattentäter sowie ein weiterer in der Nähe befindlicher Sprengsatz mindestens 13 Personen tötete und 37 verletzte. Am selben Tag zündete ein weiterer Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug auf dem Dschamila-Markt in Sadr-City, mindestens elf Personen wurden dabei getötet und 30 weitere verletzt. Andere Berichte gaben weitaus höhere Opferzahlen an. Am 9. Juni 2016 wurden bei einem Selbstmordanschlag mit einer Autobombe in New Bagdad 12 Zivilisten getötet und 49 verletzt. Am 30. Juni 2016 tötete ein Selbstmordattentäter im Viertel al-Schurta al-Rabia sechs Zivilisten und verwundete 19 weitere. Am 3. Juli 2016 führte ein Angriff mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug im schiitischen Viertel Karrada nach Angaben des Gesundheitsministers zu 292 Toten und 200 Verletzten. Berichten zufolge seien Personen in Gebäuden, darunter in einem Einkaufszentrum, eingeschlossen gewesen, in denen sich im Zuge der Explosion ein Feuer ausgebreitet habe. Am 5. September 2016 führte ein weiterer Anschlag in Karrada zu 13 Toten und 18 Verletzten. Am 9. September 2016 zündete ein Attentäter mit Sprengstoffweste und ein weiterer Attentäter in einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug in kurzer Zeit hintereinander ihre Sprengsätze nahe des Einkaufszentrums Al-Nachil in der Palästina-Straße im Osten von Bagdad und tötete dabei mindestens 5 Personen und verletzte mindestens 23 weitere. Am 27. September 2016 tötete ein Attentäter mit Sprengstoffweste im Bayaa-Viertel im Westen von Bagdad neun Zivilisten und verletzte 26 weitere. Am 13. Oktober 2016 verübte ein Attentäter einen Anschlag auf eine Trauerfeier in Bagdad, bei dem mindestens 11 Menschen getötet und 15 weitere verletzt wurden. In den letzten Wochen des Jahres 2016 und Anfang 2017 kam zu mehreren tödlichen Anschlägen, die überwiegend die östlichen, von Schiiten dominierten Stadtteile Bagdads ins Visier nahmen: Am 31. Dezember 2016 sprengten sich zwei IS-Selbstmordattentäter auf einem zentral gelegenen Markt in Bagdad in die Luft, wobei laut Angaben der Polizei mindestens 25 Personen getötet und 50 verletzt wurden. Am 2. Januar 2017 explodierte eine Autobombe an einem belebten Platz in Sadr City und tötete laut Angaben des Innenministeriums 39 Personen und verletzte mindestens 61 Personen. Laut Medienberichten habe der Attentäter Arbeiter zu seinem Auto gelockt, indem er ihnen Arbeit versprochen habe, dann habe er sich in die Luft gesprengt. Neun der Opfer seien Angaben von Reuters zufolge Frauen gewesen, die in einem Minibus den Platz überquert hätten. Eine kurze Zeit explodierte eine weitere Bombe vor dem Krankenhaus al-Kindi, wobei drei weitere Personen getötet worden seien. Am 5. Januar 2017 explodierte eine Autobombe im Stadtviertel al-Obeidi, wobei laut Angaben des Innenministeriums fünf Personen getötet und sieben verletzt wurden. Der IS habe daraufhin in einer Stellungnahme angegeben, dass der Anschlag auf eine Ansammlung von Schiiten abgezielt habe. Eine zweite Explosion am selben Tag ereignete sich im Bab al-Moadham Viertel an einem Checkpoint, wobei acht Personen getötet wurden. Beide Bomben waren in geparkten Fahrzeugen platziert. Der IS bekannte sich des Weiteren zu zwei Anschlägen am 8. K. 2017 auf belebte Märkte im Osten der Stadt. Laut Medienberichten lenkte ein Attentäter ein Fahrzeug mit Sprengstoff auf einen Markt in al-Dschamila und detonierte es dort, wobei 13 Personen getötet wurden. Wenige Stunden sprengte sich ein weiterer Selbstmordattentäter auf einem Markt im Viertel al-Baladiyat in die Luft und tötete dabei sieben Personen. Vgl. zum Ganzen: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and DocumentationAnfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten [a-10082], 27. März 2017; Hannoversche Allgemeine, Mindestens 63 Tote bei Anschlägen im Irak, 17. Mai 2016, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/ Deutschland-Welt/ Explosionen-in-Bagdad-Mindestens-63-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak; Hannoversche Allgemeine, Mindestens 75 Tote und 130 Verletzte bei Anschlag in Bagdad, 3. Juli 2016, http://www.haz.de/Nachrichten/Panorama/ Uebersicht/ Mindestens-75-Menschen-sterben-bei-Anschlag-in-Bagdad; Hannoversche Allgemeine, Mindestens elf Tote bei Selbstmordanschlag, 15. Oktober 2016, http://www. haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Mindestens-elf-Tote-bei-Selbstmordanschlag ; Hannoversche Allgemeine, Doppelanschlag in Bagdad – viele Tote, 31. Dezember 2016 ; http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/ Doppelanschlag-in-Bagdad-viele-Tote, Hannoversche Allgemeine, Bagdad : Selbstmordattentäter tötet viele Menschen, http://www.haz.de/Nachrichten/Politik/ Deutschland-Welt/Bagdad-Selbstmordattentaeter-toetet-viele-Menschen. Zuletzt kam es am 15. Januar 2018 zu einem Anschlag durch zwei Selbstmordattentäter auf dem Al-Tajjaran-Platz in der Innenstadt von Bagdad. Dieser Platz gilt als Treffpunkt für Tagelöhner, die auf Arbeit warten und ist deshalb gerade morgens voller Menschen. Mindestens 38 Menschen wurden getötet, 105 weitere verletzt. Der Al-Tajjaran-Platz war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen. Vgl. Die Zeit-Online, Viele Tote bei Anschlägen in Bagdad, 15. Januar 2018, http://www.zeit.de/gesellschaft/ zeitgeschehen/2018-01/ irak-bagdad-doppelanschlag-selbstmordattentat-tajran-platz. Insgesamt ist die Provinz Bagdad die am meisten vom Konflikt betroffene Provinz mit den höchsten Opferzahlen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017; Dies ergibt sich für den Zeitraum November 2015 bis September 2016 zudem aus: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad: Überblick Gebietskontrolle; Sicherheitslage aktuell und Entwicklungen seit 2016; Lage von Sunniten [a-10082], 27. März 2017, für das Jahr 2017 aus dem Bericht der UNO-Unterstützungsmission im Irak (UN Assistance Mission in Iraq, UNAMI), zu zivilen Todesopfern in den Monaten Januar 2017 bis Februar 2018, vgl. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en. Aus der dargelegten besonderen Gefahrensituation folgt zur Überzeugung der Kammer auch die individuelle Betroffenheit des Klägers. Die hierfür – nach der Rechtsprechung –, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 - und vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 - juris, erforderliche Gefahrendichte, die anhand einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu ermitteln ist, folgt vorliegend aus der soeben dargelegten Häufigkeit und Qualität der Anschläge an Orten des öffentlichen Lebens, die in allen Teilen der Stadt verübt werden und regelmäßig erhebliche Zahlen Toter und schwer verletzter Menschen zur Folge haben. Die Kammer stellt bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die Größenordnung der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl ab. Vgl. so aber beispielsweise: Bayer. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 5 ZB 17.31893 -; VG Saarland, Urteil vom 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16 -; VG Münster, Urteil vom 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A; jeweils juris. Denn zum einen kann derzeit nicht auf verlässliche Zahlen zurückgegriffen werden. Vgl. so bezüglich der Einwohnerzahl ausdrücklich das Auswärtige Amt, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976. Die Einwohnerzahl Bagdads sowie auch des Iraks ergibt sich derzeit aus Schätzungen, die auf der letzten Volkzählung im Jahr 1987 (damals ermittelt: 16,3 Millionen für den gesamten Irak) basieren, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Irak; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/irak-node/irak/203976 (die Volkszählung im Jahr 1997 bezog sich nicht auf die Region Kurdistan Irak, vgl. http://news.bbc.co.uk/2/hi/8204550.stm) und variiert zwischen 7,6 (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/irak-node/irak/203976) und 5,4 Millionen bzw. 6,2 Millionen (für die Agglomeration Bagdad https://de.wikipedia.org/wiki/Irak) bzw. 28 Millionen (https://www.zdf.de/kinder/logo/der-irak-100.html), 29,6 Millionen (https://de. wikipedia.org/wiki/Irak), 36 Millionen (https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/irak-node/irak/203976) und 38 Millionen (https://de. wikipedia.org/wiki/Irak) (für den gesamten Irak). Es ist nicht erkennbar, ob die seitdem durch Krieg, Bürgerkrieg und IS-Terror stattfindenden erheblichen Fluchtbewegungen dabei hinreichend berücksichtigt werden konnten. Bezüglich der Zahlen zu den zivilen Opfern stellt sich die Lage noch undurchsichtiger dar. Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen mehr. Die drei wesentlichen Quellen, die Statistiken zu Opferzahlen veröffentlichen (UN Mission zur Unterstützung des Irak (UNAMI), Iraqi Body Count und Joel Wing), stellen das tatsächliche Ausmaß der Opferzahlen nicht dar, sondern jeweils lediglich einzelne Vorfälle, die sie dokumentieren konnten. Die UNAMI, weist bei der Veröffentlichung der zivilen Opferzahlen darauf hin, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Das Ausmaß, die Qualität oder die Erheblichkeit bewaffneter Gewalt und terroristischer Aktivitäten im Hinblick auf die Lage der Zivilbevölkerung könnten nicht sicher abgebildet werden. Es wird auch von Behinderungen internationaler Hilfsorganisationen bei der Dokumentation der Opfer berichtet. Vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (24.08.2017) vom 23. November 2017, S. 86 ff.; Note on Methodology, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_ k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en. Auch das Auswärtige Amt weist in seinem aktuellen Bericht ausdrücklich darauf hin, dass der Bericht mangels empirischer Grundlage allgemein und kursorisch bleiben muss. Statistisches Material werde nur eingeschränkt verwendet, da Angaben aus Medienberichten oder Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisatoren in vielen Bereichen – aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage im Irak - nicht überprüft werden könnten. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2018. Bezüglich der Zahlen ziviler Opfer durch die von den USA geführte Koalition im Irak wird berichtet, dass die Koalition nicht hinreichend ermittelt, um die Zahl ziviler Opfer im Kampf gegen den IS festzustellen. Vgl. Bericht von Human Rights Watch vom 19. Dezember 2017, https://www.hrw.org/news/2017/12/19/us-led-coalition-iraqs-lame-boast-civilian-death-inquiries. Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der besonderen Anschlagssituation in der Stadt Bagdad die Ermittlung der konkreten Gefahrendichte unter Einschluss einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos anhand der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers in zutreffender Weise darzustellen. Insbesondere die Tatsache, dass Zivilpersonen die Anschlagsorte nicht meiden können, sondern diese für das tägliche Überleben aufzusuchen gezwungen sind (Marktplätze, Straßenkreuzungen, Einkaufszentren, Tagelöhnertreffpunkte) begründet die individuelle Gefahr für Zivilpersonen Opfer der Anschläge zu werden. Diese besondere Gefahrensituation aufgrund der durch die Anschläge geprägten Kampfhandlungen kann im Rahmen einer reinen Berechnung von Wahrscheinlichkeiten nicht hinreichend erfasst werden. Dem Kläger steht auch kein interner Schutz im Sinne von § 3e i. V. m. § 4 Abs. 3 AsylG offen. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteile reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Zunächst stellen die Bereiche der Autonomen Region Kurdistan unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Flüchtlingsstroms keine „vernünftigerweise“ zumutbare Möglichkeit eines internen Schutzes im Sinne von § 3e Abs. 1 und 2 AsylG dar. Einerseits ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Einreise in die Region Kurdistan-Irak möglich sein wird. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018 und vom 7. Februar 2017. Selbst wenn dem Kläger die Einreise in diese Region möglich sein sollte, sind die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan überfüllt. Bereits im Jahr 2015 war die Region an den Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten angelangt. Eine Entspannung der Lage ist nicht erkennbar. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19 und vom 18. Februar 2016; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016, http://www.unhcr.de/recht/laenderinformationen.html?tx_n4mrechtsdatenbank_pi1%5Bcatid%5D=83; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), liegt in deutscher Übersetzung vor. Etwa 1,2 Mio. Binnenflüchtlinge leben derzeit in der Region Kurdistan-Irak. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 18. Die humanitäre und allgemeine Lage in der Kurdenregion verschlechtert sich zunehmend, je länger die Provinzen die Flüchtlinge versorgen und je mehr Menschen in dieser Region Zuflucht suchen. Nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl der aufgenommenen Binnenvertriebenen, befindet sich die Region in einer Finanzkrise. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, S. 19 und vom 12. Februar 2018, S. 18. Schon hinsichtlich der in der Vergangenheit verzeichneten Flüchtlingsströme bestand angesichts der begrenzten Ressourcen und Aufnahmemöglichkeiten des Kurdischen Autonomie Gebiets dort nur dann eine inländische Fluchtalternative für Personen aus anderen Landesteilen, wenn der Betroffene über verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum Autonomiegebiet verfügt und so sein unabweisbares Existenzminimum sichern kann. Die eigenständige Sicherung eines Existenzminimums ist Flüchtlingen im Nordirak nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich nicht möglich. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten Irak, 10. September 2015. Ein Aufenthalt in den bestehenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan genügt deshalb regelmäßig nicht den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2014 - 18a K 223/13.A -; VG Köln, Urteile vom 15. August 2014 - 18 K 386/14.A und 18 K 981/14.A -, juris; Bericht des britischen Innenministeriums von August 2016 über Rückkehrmöglichkeiten in den Irak (UK Home Office, Country Information and Guidance, Return/Internal relocation), Rn. 2.2.12.ff.; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), beide Texte liegen in deutscher Übersetzung vor; UNHCR, Position zur Rückkehr in den Irak, 14. November 2016. Aufgrund der anhaltend desolaten Lage im Irak und in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass viele Flüchtlinge in absehbarer Zeit das Gebiet der Autonomen Region Kurdistan verlassen werden. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Flüchtlinge, Gutachten Irak, 10. September 2015, S. 10. Auch im Zentralirak gibt es für Binnenflüchtlinge keinerlei inländische Fluchtalternative. Aus Furcht vor Infiltration von Terroristen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel für weitere Vertriebene mittlerweile fast vollständig verschlossen. Ein sicherer Aufnahmeplatz im Irak lässt sich lediglich im Ausnahmefall bei Familienangehörigen in nicht umkämpften Landesteilen finden. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 18. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Androhung ist rechtswidrig, da dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist. Die nach § 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist aufgrund der Verpflichtung der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylG. Der wertmäßige Anteil des zurückgenommenen Begehrens wird mit ½ gewertet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.