Beschluss
7 L 768/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0620.7L768.18.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2262/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung am 3. Januar 2018 unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle um 15:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Dies ergibt sich zwar nicht, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, aus dem offenbar erst Wochen später durch einen nicht am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gefertigten Abschlussvermerk (Vgl. Strafakte 42 Js 135/18, Beiakte Heft 2, Bl. 11). Die darin verwendeten Formulierungen „Der Beschuldigte wurde bei einer Verkehrskontrolle angehalten“ und „Der Beschuldigte erklärte, dass er vor der Fahrt einen Joint geraucht (…) hat“ finden keine Stütze in der zum Verwaltungsvorgang genommenen Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige und der Mitteilung zur Überprüfung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die von den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gefertigt wurden. Die insoweit wenig präzise Differenzierung in der Formulierung mag dem Umstand geschuldet sein, dass die Frage, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss tatsächlich geführt hat, für den strafrechtlichen Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes nicht von Bedeutung ist und daher möglicherweise nicht im Fokus des Verfassers stand. Die Cannabisfahrt ergibt sich gleichwohl ausweislich des in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vermerkten Sachverhalts daraus, dass der Antragsteller, als er auf dem Fahrersitz eines mit laufendem Motor auf einem Parkplatz abgestellten Pkw angetroffen wurde, den Polizeibeamten gegenüber angab, er habe sein Fahrzeug „gerade geparkt“ (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1). Auf seine bei der Übergabe der Fahrzeugpapiere auffällig stark zitternden Hände und stark gerötete Bindehäute angesprochen, gab er an, dass er „kurz zuvor einen Joint geraucht“ habe. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Konsum von Cannabis sich nicht zuletzt wegen der Formulierung „gerade geparkt“ und „kurz zuvor einen Joint geraucht“, zeitlich vor der Fahrt mit dem Pkw ereignet hat. Dafür spricht auch, dass sich offenbar bereits körperliche Anzeichen des Cannabiskonsums in Form geröteter Bindehäute gezeigt hatten. Zudem hat der Antragsteller ausweislich des ärztlichen Berichts (Bl. 20 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) angegeben, er habe „heute ca. 15:00 Uhr 1 Joint geraucht“. Dies lag bereits 50 Minuten vor der Kontrolle und damit zeitlich vor dem eingeräumten „gerade“ abgeschlossenen Parkvorgang. Des Weiteren hat der Antragsteller es auch unterlassen, dem seiner Meinung nach falschen, aber offenbar auch bei den Polizeibeamten hervorgerufenen Eindruck einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis entgegenzutreten. Ihm wurde nämlich sodann - entgegen der Behauptung des Antragstellers - der Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel unterbreitet (vgl. Bl. 9 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1). Nach Belehrung gab er jedoch lediglich an, dass er noch nie zuvor Betäubungsmittel konsumiert habe und dieses sein erstes Mal gewesen sei. Von einer „Richtigstellung“ im Sinne eines - offenbar nunmehr geltend gemachten - nicht erfolgten Fahrens (nach dem Cannabiskonsum) durch den Antragsteller am Vorfallstag ist hingegen nichts ersichtlich. An den gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Der Annahme einer kurze Zeit vor der polizeilichen Kontrolle stattgefundenen Cannabisfahrt steht auch das Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht entgegen. Er hat einen abweichenden Geschehensablauf nicht glaubhaft dargelegt. Seine Angaben zum zeitlichen Ablauf sind geprägt von Widersprüchen. So hat er zunächst im Verwaltungsverfahren angegeben, den Pkw bereits am Vortag an der Kontrollstelle abgestellt zu haben und ca. 1,5 Stunden vor der Kontrolle mit seinem Beifahrer in den Pkw gestiegen zu sein, weil man auf die Öffnung eines dortigen Cafés gewartet habe. Mit der Klageschrift macht der Antragsteller nunmehr geltend, der Pkw sei (erst) etwa drei Stunden zuvor durch den Beifahrer an der Kontrollstelle abgestellt worden und sein Beifahrer und er seien ca. zwei Stunden vor der Kontrolle in das Fahrzeug eingestiegen. Auf diese Ungereimtheit hingewiesen, macht er geltend, bei der Schilderung, es sei am „Vortag“ gewesen, habe sich ein Schreibfehler eingeschlichen und es habe am „Vormittag“ heißen sollen. Weder der Zeitpunkt „drei Stunden“ vor der Kontrolle um 15:50 Uhr (mithin ca. 12:50 Uhr), noch die von dem als Zeugen benannten Herrn V. L. getätigte Zeitangabe „kurz nach 12:00 Uhr“ lassen sich mit der Zeitangabe am „Vormittag“ in Einklang bringen. Der Antragsteller macht nunmehr geltend, dass der in der Strafakte als Zeuge vermerkte Beifahrer, Herr B. Ulu, tatsächlich nicht der Beifahrer gewesen sei, sondern in Wahrheit der nunmehr benannte Zeuge, Herr V. L. . Dies steht im Widerspruch zu der von dem (ausweislich Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge) bei der Polizeikontrolle anwesenden PK Kappler gefertigten Strafanzeige (Bl. 2 der Strafakte, Beiakte Heft 2), wonach Herr B. V1. mit dem Antragsteller im Pkw angetroffen und als Zeuge vermerkt worden ist. Die Erklärung für die vermutete Falschprotokollierung, man habe versehentlich den Fahrzeughalter und Vater des Antragstellers als Zeugen aufgenommen, obwohl sich dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten habe, überzeugt nicht ohne Weiteres, zumal neben dem Namen und der Anschrift des Herrn V1. B. auch die (in der Zulassungsbescheinigung Teil 2, die den Halter ausweist, grundsätzlich nicht enthaltenen) Angaben zu Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit in der Strafanzeige aufgeführt sind. Wie es dazu kam, dass die Polizei diese vermerkt hat, wenn die Person nicht anwesend gewesen sein soll, hingegen die Personalien des Herrn V. L. , der als Beifahrer anwesend gewesen sein will, nicht aufgenommen habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die mit „Eidesstattliche Versicherung“ überschriebene Erklärung des Herrn V. L. spricht nach summarischer Prüfung nicht für einen abweichenden Geschehensablauf. Die Angaben stehen zumindest teilweise im Widerspruch zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Verlauf, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkt des Parkens, der Frage, wer das Fahrzeug geparkt hat, und der Frage, wann man in das Auto (wieder) eingestiegen ist. Steht damit nach summarischer Prüfung bereits eine Cannabisfahrt zeitlich vor der Kontrolle fest, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob zusätzlich ein „Fahren“ i.S.d. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist, weil der Antragsteller bei laufendem Motor auf dem Fahrersitz angetroffen wurde und angegeben hat, es sei beabsichtigt gewesen, zu dem nahegelegenen Café zu fahren. Vgl. für die Annahme des Fahrens eines Betroffenen, der auf der Fahrerseite eingestiegen und den Motor gestartet hatte, ohne dass der Pkw schon in Bewegung gesetzt war: VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 23 L 896/14, juris, Rn. 6. Der Antragsteller ist auch unter relevantem Einfluss von Cannabis gefahren. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum N. vom 8. Februar 2018 festgestellte THC-Wert von 13 ng/ml (= µg/l) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 551/16 und 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (‑ 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl.: BVerwG - 3 C 14.17 -). Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 ‑ 7 L 217/17 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 ‑ 16 B 473/17 ‑, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. An der Behauptung eines Erstkonsums, wie er ihn ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige am Vorfallstag geltend gemacht hat, hält der Antragsteller nach dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr fest und räumt vielmehr ein, gelegentlich einen Joint zu rauchen, dann jedoch nicht Auto zu fahren. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Es ist darüber hinaus nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.