Urteil
6 K 3504/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0626.6K3504.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Gegenstand des Klageverfahrens ist im Wesentlichen eine zwischenzeitlich aufgehobene Stilllegungsverfügung, die aufgrund von im Erdgeschoss des Gebäudes I.----straße 80 / C.-------straße 49-51 in H. durchgeführten Bauarbeiten ergangen ist. Das ca. in dem Jahr 1926 errichtete fünfgeschossige Wohn- und Geschäftshaus ist seit dem 7. Juli 1987 in der Denkmalliste der Stadt H. (Listenteil A, Laufende Nr. 124; Inventarnummer 17) eingetragen. Für das Gebäude wurde im Jahr 2006 eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines Restaurants erteilt. Die Genehmigung bezog sich auf den Großteil der Fläche des Erdgeschosses. Ausgenommen von der Genehmigung waren zwei im südlichen Bereich liegende „Ladenlokale“, die von der C.-------straße aus zu erreichen waren. Im Jahr 2010 wurde ein weiterer Bauantrag für die Nutzungsänderung des zuvor als Büro genutzten Raumes des unmittelbar angrenzenden Nachbarlokals als „Lager/Kühlraum“ für das vorgenannte Restaurant genehmigt. Hierzu sollte ausweislich der Baugenehmigung ein Durchbruch zwecks Einbau einer Tür zwischen dem vorherigen Küchen- und dem neu geplanten Kühlbereich erfolgen. Weitere bauliche Änderungen sollten mit der Umnutzung nicht einhergehen. Am 21. Juli 2015 wurde im Rahmen eines Ortstermins seitens der Beklagten festgestellt, dass in dem Restaurant im Erdgeschoss, welches von dem Kläger betrieben wurde, unter anderem Wandteile entfernt und Durchbrüche erstellt worden waren, die von den Mitarbeitern der Beklagten teilweise als statisch relevante Bautätigkeiten eingestuft wurden. Ausweislich des über den Ortstermin gefertigten Aktenvermerks erging eine mündliche Stilllegungsverfügung. Am 28. Juli 2015 wurde festgestellt, dass weiterhin Bauarbeiten am Objekt vorgenommen worden waren. Daraufhin wurde nach Angaben der Beklagten mit dem Kläger telefonisch am 29. Juli 2015 ein Termin für den 31. Juli 2015 vereinbart und in diesem Zusammenhang ihm gegenüber nochmals persönlich die Stilllegung der Baustelle ausgesprochen. Bei dem Termin am 31. Juli 2015 erfolgte eine erneute Inaugenscheinnahme der Baumaßnahmen im Hinblick auf die Standsicherheit des Gebäudes. Der von der Beklagten hinzugezogene Dipl.-Ing. W. der A. -T. GmbH bestätigte, dass zwei als „statisch relevant“ einzustufende Abbruchmaßnahmen durchgeführt worden seien. Diese beträfen eine Mauerwerkswand in der Länge von ca. 1,40 m und einer Breite von ca. 40 cm zwischen dem WC und dem „Nachbarlokal“ und eine Wand in der Länge von ca. 3,50 m und einer Breite von 12 cm zwischen dem Gastraum und dem Kochbereich. Für den ersten Durchbruch wurde eine sofortige Notabstützung mit vier Schwerlaststützen und für den zweiten eine Notabstützung mit sechs Schwerlaststützen angeordnet. Ferner wurde von Herrn Dipl.-Ing. W. festgestellt, dass nicht tragende Mauerwerksschalen an den Stahlbetonbalken im inneren Kern des Erdgeschosses ohne Unterstützung seien und daher ohne Vorwarnung bei Arbeiten im Erdgeschoss herabfallen könnten; dies sei allerdings für die Standsicherheit des Gebäudes ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang wurde im Wege des Sofortvollzuges eine Versiegelung der Baustelle durchgeführt. Im Anschluss wurde eine Strafanzeige wegen eines am 1. August 2015 erfolgten Siegelbruchs erhoben. Daraufhin tauschte die Beklagte am 3. August 2015 die Schlösser der Eingangstüren aus. Mit Datum vom 3. August 2015 erging eine Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde. Dieser lässt sich entnehmen, dass nach der Einschätzung der Denkmalbehörde durch die erfolgten Bauarbeiten im Erdgeschoss gegen § 9 Denkmalschutzgesetz NRW verstoßen worden ist. Bei dem inneren Abbruch von bereits bauzeitlich existierenden Wänden handle es sich in jeden Fall um eine erlaubnispflichtige Maßnahme, die eine Überprüfung der Denkmalbehörde erforderlich mache. Mit Schreiben vom 3. August 2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte an, die Interessen des Klägers wahrzunehmen und machte geltend, einer etwaigen mündlichen Stilllegungsverfügung liege bislang kein rechtsmittelfähiger Bescheid zugrunde. Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 4. August 2015 dazu angehört, für die im Rahmen des Sofortvollzugs entstandenen Kosten in Anspruch genommen zu werden. Der Kläger hat am 12. August 2015 Klage erhoben und zunächst beantragt, die mündliche Stilllegungsverfügung der Beklagten und den „Bescheid“ der Beklagten vom 4. August 2015 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Es werde bereits bestritten, dass eine Stilllegungsverfügung am 21. Juli 2015 ergangen sei. Jedenfalls sei eine mündliche Stilllegungsverfügung rechtswidrig, da sie nicht den formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen genüge. Die Ordnungsverfügung hätte schriftlich ergehen müssen. Die Beklagte habe ihn bis zu dem mit Datum vom 4. August 2015 ergangenen Schriftsatz über zwei Wochen lang über die konkreten Maßnahmen uninformiert gelassen und er habe sich auf Informationen verlassen müssen, welche an ihn durch Dritte herangetragen worden seien. Der mit Bescheid vom 4. August 2015 nachgeholten Begründung fehle es zudem an der notwendigen Bestimmtheit. Hierfür genüge die Angabe, dass er Bautätigkeiten ausgeführt habe, welche genehmigungspflichtig seien, nicht. Jedenfalls seien tatsächlich auch keine genehmigungspflichtigen Arbeiten ausgeführt worden. Es sei zwar zutreffend, dass innerhalb des Ladenlokals Wände entfernt worden seien, diese seien allerdings nicht als statisch relevant einzustufen. Es habe sich um Zwischenwände gehandelt, welche als Raumteiler dienten. Die Arbeiten seien von einem Architekten begleitet worden, welcher zu der Auffassung gekommen sei, dass es sich gerade nicht um tragende Wände handele. Dies hätte die Beklagte auch durch einfache Nachforschungen, insbesondere durch den Gang in die Kellerräume vor Erlass einer Stilllegungsverfügung in Erfahrung bringen können. Zudem dürfte bei der von der Beklagten befürchteten Gefahr für die Anwohner die Stilllegung nicht geeignet gewesen sein, um die drohende Gefahr abzuwenden. Vielmehr hätte das gesamte Haus geräumt beziehungsweise das Bewohnen des Hauses untersagt werden müssen. Es seien auch mildere Mittel denkbar gewesen. So hätten beispielsweise die Stützen auch durch ihn selbst aufgestellt werden können. Am 15. Oktober 2015 hat die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Bestätigung der Stilllegungsverfügung übersandt, in der sie bestätigt, dass zunächst am 21. Juli 2015 und dem Kläger persönlich gegenüber nochmals am 29. Juli 2015 eine mündliche Stilllegungsverfügung ergangen ist. Mit Datum vom 25. November 2016 hat die Beklagte schließlich die am 25. August 2015 von dem Kläger beantragte Baugenehmigung für die Umbauarbeiten erteilt, für die zuvor im laufenden Baugenehmigungsverfahren eine statistische Berechnung vorgelegt worden ist. Am gleichen Tag ist die von dem Kläger am 7. September 2016 beantragte Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW ergangen, mit der dem Kläger seitens der Unteren Denkmalbehörde die Umbauarbeiten erlaubt werden. Im Anschluss daran wurde am 1. Dezember 2016 die Versiegelung des Ladenlokals aufgehoben. Der Kläger hat daraufhin seinen Klageantrag geändert mit der Begründung, dass beabsichtigt sei, wegen der rechtswidrigen Stilllegung Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aus diesem Grund habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Stilllegungsverfügung der Beklagten und der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum ursprünglichen Klageantrag hat die Beklagte ausgeführt: Die Klage sei insoweit, wie die Aufhebung des „Bescheides“ vom 4. August 2015 begehrt werde, bereits unzulässig, da es sich bei dem Schreiben um ein Anhörungsschreiben ohne Regelungswirkung handle. Soweit beantragt werde, die Stilllegungsverfügung aufzuheben, sei die Klage unbegründet, da die angegriffene Verfügung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die mündliche Stilllegungsverfügung sei auf die formelle Illegalität der Maßnahme gestützt worden und habe zudem, da Gefahr in Verzug bestanden habe, auch mündlich erfolgen dürfen. Die im Rahmen des Ortstermins vorgefundenen Baumaßnahmen hätten den Anschein erweckt, dass sie statisch relevant seien. Zudem habe jedenfalls die Gefahr bestanden, dass die auf der Baustelle arbeitenden Personen durch herabfallende Teile verletzt werden könnten. Am 14. Oktober 2015 hat die Berichterstatterin der Kammer im Rahmen des zeitgleich mit der Klage erhobenen Eilantrages einen Ortstermin durchgeführt. Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. November 2015 (Az. 6 L 1695/15) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Betreffend den Antrag, festzustellen, dass der „Bescheid“ der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage unstatthaft. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Bei dem von dem Kläger als „Bescheid“ betitelten Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW, sondern um ein bloßes Anhörungsschreiben gemäß § 28 VwVfG NRW, dem keine Regelungswirkung zukommt. Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 11. November 2015 bereits ausgeführt: „Bei dem der Klageschrift beigefügten, drei Seiten umfassenden „Bescheid“ handelt es sich zum einen um die erste Seite eines insgesamt zweiseitigen Anschreibens der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. August 2015, das die Frage der Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand hatte. Bei den beiden weiteren Seiten, die der Antragsteller insoweit wohl angreifen wollte, handelt es sich zum anderen um die Seiten 2 und 3 des Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin ergriffenen Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen vom 4. August 2015, welches den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des auf Seite 34 des Verwaltungsvorgangs befindlichen Empfangsbekenntnisses am 5. August 2015 zugestellt worden ist. Aus Seite 3 des Schreibens geht eindeutig hervor, dass es sich insoweit um ein Anhörungsschreiben, nicht aber um eine bauaufsichtliche Verfügung handelt.“ Auch eine Auslegung des Antrages dahingehend, dass festgestellt werden soll, dass die künftige Geltendmachung der Kosten, die im Zusammenhang mit den ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, nicht erfolgen darf, scheidet aus. Insoweit hat das Gericht in dem Beschluss vom 11. November 2015 bereits ausgeführt: „Soweit der Antragsteller mit seinem auf den „Bescheid“ vom 4. August 2015 bezogenen Antrag das Ziel verfolgt, den Erlass des im Schreiben vom 4. August 2015 angekündigten Leistungsbescheides zu verhindern, bleibt sein Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Es fehlt an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen vorbeugenden Rechtsschutz, der nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen dem Betroffenen das Abwarten des vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar wäre. Dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, den Erlass eines etwaigen Leistungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Dies hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.“ An den vorgenannten Ausführungen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, hält das Gericht fest. Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass die mündliche Stilllegungsverfügung der Beklagten, welche sich durch die zwischenzeitliche Aufhebung der Versiegelung erledigt haben dürfte, rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehlt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für einen solchen Antrag. Voraussetzung für die Zulässigkeit der von dem Kläger insoweit verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Kläger trotz der eingetretenen Erledigung noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war; das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein entsprechendes Interesse ist unter anderem dann anzuerkennen, wenn der Kläger mit dem Erstreiten des Feststellungsurteils einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten möchte. In diesem Falle sollen ihm die „Früchte“ des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nicht verloren gehen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen, die an die Darlegung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs gestellt werden, erfüllt und damit einhergehend auch daran, dass mit der alsbaldigen Erhebung einer solchen Klage mit hinreichender Sicherheit gerechnet werden kann. Insoweit ist es Aufgabe des Klägers, den beabsichtigten Schadensersatzprozess zu substantiieren. Der Kläger hat diesbezüglich grundsätzlich auch konkrete Angaben zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe zu machen. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 278, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, www.nrwe.de. Eine solche Darlegung seitens des Klägers dürfte nicht erfolgt sein. Allein die Angabe, dass er wegen der rechtswidrigen Stilllegung beabsichtige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, dürfte den Anforderungen, welche an die Substantiierung gestellt werden, nicht genügen. Die Angabe, dass es sich um einen Zeitraum von etwa drei Monaten handeln dürfte, ist sehr vage. Auch wird nicht näher dargelegt, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Davon abgesehen fehlt dem Kläger aber jedenfalls das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die geltend gemachte Schadensersatzforderung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 – 4 C 31.86 –, NJW 1988, 926 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, NWVBl. 1999, 342, und Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-RR 2003, 696; Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2007 – 10 LA 31/06 –, juris; Hess. VGH, Zwischenurteil vom 4. Juli 2012 – 6 C 824/11.T –, NVwZ 2012, 1350; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 279. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilrechtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Indes muss der Verwaltungsprozess nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen zu ziehen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris. Dass ein Schadensersatzanspruch besteht, der im Rahmen eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses geltend gemacht werden könnte, ist vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar. Denn kausal für einen Schaden könnte die verfahrensgegenständliche Stilllegungsverfügung nur sein, wenn ohne die Verfügung die Fortsetzung der Bauarbeiten und die Ladeneröffnung früher hätten erfolgen dürfen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Dem von dem Kläger angestrebten und nunmehr ausgeführten Umbau und damit auch der (Wieder-) Eröffnung des Ladens stand vorliegend einerseits bereits das Fehlen der hierfür erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis entgegen. Dass eine solche für den Umbau erforderlich war, liegt auf der Hand und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das gesamte Gebäude, welches von dem Umbau betroffen ist, steht seit dem 7. Juli 1987 unter Denkmalschutz. Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW bedarf derjenige, der Baudenkmäler verändern will, eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Gemäß § 27 Abs. 1 DSchG NRW muss derjenige, der Handlungen ohne die erforderliche Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Die Durchführung einer Maßnahme ohne die erforderliche Erlaubnis stellt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 DSchG NRW zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Dass der erfolgte Abbruch von bereits bauzeitlich existierenden Wänden, mit der auch eine Änderung des Grundrisses verbunden ist, der Erlaubnis bedarf, steht außer Frage und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde vom 3. August 2015. Diese Erlaubnis lag zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung weder vor, noch war ein entsprechender Antrag gestellt. Die Erlaubnis wurde, wie die zwischenzeitlich ergangene baurechtliche Genehmigung, am 25. November 2016 erteilt. Unmittelbar im Nachgang hierzu wurde die Versiegelung der Baustelle aufgehoben. Andererseits durfte der Umbau auch deshalb nicht erfolgen, weil dem Kläger die hierfür erforderliche Baugenehmigung gefehlt hat. Unabhängig von der Frage, ob das Entfernen der Wände wegen deren statischer Relevanz isoliert betrachtet eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne von §§ 63, 65 Bauordnung (BauO) NRW darstellt, handelt es sich bei der Umbaumaßnahme insgesamt um eine solche, für die der Kläger eine Baugenehmigung benötigt. Wie sich den vorgelegten Bauantragsunterlagen entnehmen lässt, sollte die Baumaßnahme dazu dienen, den Küchenbereich um den vormals als „Lager/Kühlraum“ genehmigten Raum zu erweitern. Mit der geplanten Umnutzung der Fläche als Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NRW gehen besondere Anforderungen einher (vgl. hierzu u.a. § 48 und § 17 Abs. 3 BauO NRW), welche eine Überprüfung der Baubehörde erfordern. Auch bedurfte es aufgrund der geplanten Veränderung des Grundrisses zwingend der Vorlage eines Brandschutzkonzeptes, welches im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens von dem Kläger auch eingereicht worden ist. Denn die Änderung betrifft eine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen und damit einen sogenannten „großen“ Sonderbau im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, für den ein Brandschutzkonzept gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend erforderlich ist. Inwieweit bei dem Umbau auch für sich genommen genehmigungsfreie Maßnahmen durchgeführt worden sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Abbruch der Wände stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzungsänderung und betrifft damit ein einheitliches Vorhaben, welches insgesamt dem Genehmigungserfordernis unterliegt. Eine Unterscheidung zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Maßnahmen scheidet daher vorliegend aus. Vgl. hierzu u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 1997 - 10 B 3125/96 -; vom 21. März 2016 - 7 B 1069/15- und vom 17. März 2017 - 7 B 73/17 -, jeweils juris. Es steht demnach außer Zweifel, dass der zwischenzeitlich durchgeführte Umbau als Gesamtbaumaßnahme genehmigungspflichtig war. Ohne die erforderliche Baugenehmigung durfte der Kläger mit der Bauausführung nicht beginnen (vgl. § 75 Abs. 5 BauO NRW). Die Klage wäre darüber hinaus - ihre Zulässigkeit betreffend die Stilllegungsverfügung unterstellt - wohl auch unbegründet. Die Stilllegungsverfügung dürfte rechtmäßig gewesen sein und den Kläger demnach nicht in seinen Rechten verletzt haben. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Stilllegungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Demnach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung wird auf die Ausführungen im Eilbeschluss der Kammer vom 15. November 2015 (6 L 1695/15) verwiesen, an denen im vorliegenden Verfahren festgehalten wird. Die Stilllegungsverfügung dürfte auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Zu den in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Wie bereits dargelegt hat der Kläger mit den Bauarbeiten zur Umsetzung des von ihm geplanten Vorhabens ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen. Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft, indem sie die Stilllegung insbesondere auf die statische Relevanz der Baumaßnahme gestützt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für den Erlass einer Stilllegungsverfügung ausreicht, dass die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens zumindest ernstlich zweifelhaft ist. Zur Sicherung der formalen Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens und zur Verhinderung der Entstehung oder Verfestigung eines rechtswidrigen Zustandes genügt insoweit der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines formell illegalen Vorhabens. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2010 - 2 B 1201/10 - n.v., m.w.N. und vom 12. Oktober 2012 - 2 B 1135/12 -, Juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Oktober 2016, § 61 Rdnr. 48. Nach Ansicht der Kammer ist die Beklagte berechtigterweise von dem Vorliegen eines solchen „Anfangsverdachtes“ ausgegangen und im Juli 2015 im Wege der mündlichen Stilllegungsverfügung gegen den Kläger einschritten. Bereits nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer in dem Eilbeschluss vom 15. November 2015, auf den insoweit Bezug genommen wird, sprach vieles dafür, dass die Annahme der Beklagten, es handele sich um möglicherweise statisch relevante Maßnahmen, vertretbar war. Dass auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Ortstermins am 21. Juli 2015 vorgefundenen Bauarbeiten Anhaltspunkte für eine statische Relevanz vorlagen, bestätigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auch nochmals die Mitarbeiterin der Beklagten, die an dem Ortstermin teilgenommen hat und die sich aufgrund des abgeschlossenen Architekturstudiums auch dazu in der Lage sah, jedenfalls eine vorläufige Einschätzung abzugeben. Die Mitarbeiter der Beklagten durften diese Einschätzung zudem auch auf der Grundlage der Angaben des im Rahmen des erneuten Ortstermins am 31. Juli 2015 hinzugezogenen Dipl.-Ing. W. als bestätigt ansehen, da dieser insoweit ausdrücklich von „statisch relevanten“ Abbruchmaßnahmen spricht und zudem zwischen den hiervon ausgehenden Gefahren und den Gefahren, die von den „nichttragenden Mauerwerksschalen“ ausgehen, unterscheidet. Auch bestand aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall kein Anlass, die zunächst auf der Grundlage von ausreichenden Anhaltspunkten ergangene Stilllegungsverfügung während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens aufzuheben. Insbesondere lässt sich auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingereichten statischen Berechnung nicht zweifelsfrei feststellen, ob die entfernten Wände teilweise als tragend im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 8 BauO NRW zu qualifizieren sind, zumal ausweislich des erteilten zweiten Bauüberwachungsberichts von Prof. Dr.-Ing. F. der Einbau der in der Statik aufgeführten Träger gefordert worden ist. Nachvollziehbar ist insoweit die im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerte Überlegung der Beklagten, dass der geforderte Einbau eines massiven Profilstahlträgers bereits ein Indiz dafür sei, dass es sich um eine tragende Wand handele. Jedenfalls aber wegen des unabhängig von den Fragen der Statik zwingend erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens, dürfte für die Beklagte kein Anlass dafür bestanden haben, die Stilllegungsverfügung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.