Beschluss
5 L 588/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0709.5L588.18.00
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Tenor
1. Die Verfahren 5 L 588/18 und 5 L 712/18 werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren 5 L 588/18 führt.
2. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Verfahren 5 L 588/18 und 5 L 712/18 werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Verfahren 5 L 588/18 führt. 2. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Verfahren 5 L 588/18 und 5 L 712/18 waren gemäß § 93 S. 1 VwGO zu verbinden, da zwischen ihnen ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. Bei dem Verfahren 5 L 588/18 handelt es sich um den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO; den separat in dem Verfahren 5 L 712/18 gestellten Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen wertet das Gericht als (Annex-)Antrag auf Anordnung von einstweiligen Sicherungsmaßnahmen nach §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Der zulässigen Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 21. März 2018 erhobenen Anfechtungsklage - 5 K 1707/18 - gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung unter Einschluss des Abweichungsbescheides vom 22. September 2017 anzuordnen, sowie die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommenen Bauarbeiten stillzulegen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, sind unbegründet. 1. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, muss hinter dem widerstreitenden öffentlichen Interesse - genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen - und dem privaten Interesse des Bauwilligen - alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können - zurücktreten. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die in der Hauptsache erhobene Klage sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die Klage ist voraussichtlich unbegründet, da dem Antragsteller kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Beigeladenen zustehen dürfte. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich im Sinne der Schutznorm beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. auch hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren - und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch gegen solche des Bauordnungsrechts. a) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist formell rechtmäßig. Insbesondere leidet die Genehmigung nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil die Baugenehmigung von der gegenüber der dem Bauvorbescheid zugrunde liegenden Planung erhebliche Abweichungen aufweisen würde. Der Antragsteller trägt für diese Behauptung keine näheren Gründe vor. Für das Gericht sind auch nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge im Rahmen der vorgenommenen Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in dem Bauvorbescheid getroffenen Regelungen nicht in identischem Umfang in der Baugenehmigung ihren Niederschlag gefunden haben. Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Prüfbogens (Bl. 25 f. der beigezogenen VVe) im Rahmen der Prüfung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung festgestellt, dass das Vorhaben dem Vorbescheid vom 21.01.2016 entspricht. Darüber hinaus lässt die sodann erteilte Baugenehmigung vom 22.09.2017 nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin darin – entgegen ihren Angaben bei der vorgenommenen Prüfung – gegenteilige bzw. einschränkende Regelungen vorgenommen hat. Die erforderliche Übernahme des Regelungsinhalts ist damit erfolgt. Ein formeller Fehler ist insoweit nicht ersichtlich. Weiterhin steht der formellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 22.09.2017 nicht entgegen, dass diese der xxxxxxx erteilt worden ist, der Bauvorbescheid vom 21.01.2016 jedoch der xxxxxxxx. Einerseits ist die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids vom 21.01.2016 nicht Inhalt des zu entscheidenden Verfahrens, das die Anfechtung der Baugenehmigung unter Einschluss des Abweichungsbescheides vom 22.09.2017 zum Gegenstand hat. Andererseits folgt aus der Regelung des § 57 Abs. 5 S. 3 BauO NRW, dass ein Wechsel des Bauherrn grundsätzlich möglich ist. Schließlich handelt es sich bei dem Bauvorbescheid – wie bei der Baugenehmigung auch – um einen sachbezogenen – und gerade nicht personenbezogenen – Verwaltungsakt. Vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1989, Az. III ZR 161/88, VersR 1990, 305; BVerwG, Urteil vom 03. Februar 1984, 4 C 39/82 -, BVerwGE 69, 1-5. Der hier zwischenzeitlich stattgefundene Wechsel in der Person des Bauherren kann danach keinen Einfluss auf die (formelle) Wirksamkeit der Baugenehmigung haben. b) Die angegriffene Baugenehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Dabei hat sich der Prüfungsmaßstab des Drittschutzes hier daran zu orientieren, dass das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen ist. Im Einzelnen: aa) Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet, so dass sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richtet. Dem Außenbereich zugehörig ist alles, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, Rn. 18, juris. Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang besteht dann, wenn tatsächlich eine aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung vorhanden ist, die trotz Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, die zur Bebauung vorgesehene Fläche an diesem Eindruck teilnimmt, also Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, und sich ihre Bebauung als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Der Bebauungszusammenhang wird durch sogenannte Baulücken, d. h. einzelne unbebaute oder der Bebauung entzogene Grundstücke (Sportplatz, Parkanlage, Felsen) nicht unterbrochen, soweit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erhalten bleibt. Vgl. BVerwGE 31, 20; 35, 256; NVwZ 1997, 899. Etwas anderes gilt dann, wenn die Baulücke so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke ausüben kann. Vgl. BVerwGE 41, 227; VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 481. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2014 - 7 A 2518/13 -, juris, m.w.N. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = BauR 2006, 348. Nach dem Vorstehenden handelt es sich bei dem in Rede stehenden Baugrundstück um eine Freifläche, die den Bebauungszusammenhang unterbricht und nicht mehr als bloße Baulücke zu qualifizieren ist. Nach den der Kammer vorliegenden Luftbildern (maps.google.de; Bing Maps) und den Angaben des topographischen Informationsmanagementsystems Nordrhein-Westfalen (Tim Online) schließt das Vorhabengrundstück lediglich an der westlichen Grenze an die vorhandene Bebauung (xxxxxxxxxxx) an. An der nördlichen Grenze des Grundstücks verläuft die xxxxxxxxx. An der südlichen Grenze des Grundstücks befindet sich ein Erholungsgebiet bzw. grenzt das Grundstück an Sportanlagen und Tennisplätze an. Am östlichen Rande des Vorhabengrundstücks befindet sich ein sogenannter „Wendehammer“ ohne jegliche Bebauung. Die Bebauung beginnt in östlicher Richtung (erst) wieder an der Kreuzung „xxxxx./xxxxxx.“ mit der Bebauung „xxxxxxxxx“. Das Vorhabengrundstück selbst hat eine Ost-West-Ausdehnung von rund 124 m. Der Abstand der letzten Bebauung auf der westlichen Seite (xxxxxxx) zu derjenigen auf der östlichen Seite (xxxxxxx) beträgt rund 224 m (Vgl. jeweils Tim Online). Es befindet sich damit in ost-westlicher Richtung keine Bebauung auf einer Strecke von rund 224 m. Wie ausgeführt, ist das Grundstück auch in nördlicher und südlicher Richtung nicht durch eine angrenzende Bebauung geprägt. Damit liegt – bereits augenscheinlich – keine bloße „Baulücke“ mehr vor, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen würde. Vielmehr handelt es sich bei dem Vorhabengrundstück um eine Freifläche, die dem Außenbereich zuzuordnen ist, § 35 BauGB. bb) Ein Verstoß gegen drittschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften liegt nicht vor. (1) Zunächst ist im Außenbereich die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruchs wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich. VGH BW, B. v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - DVBl 2012, 511. Ein Gebietserhaltungsanspruch würde aber auch ausscheiden, wenn sich beide Grundstücke im Innenbereich nach § 34 BauGB und dort im gleichen Baugebiet bzw. faktischen Baugebiet befinden würden, da auf dem Grundstück der Beigeladenen nach der angegriffenen Baugenehmigung nur Wohnnutzung zulässig ist und daher eine Veränderung des Gebietscharakters zum Nachteil der Antragsteller, die ihr Grundstück ebenfalls zu Wohnzwecken nutzen, ausgeschlossen ist. (2) Der Nachbar hat des Weiteren keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine gegebenenfalls objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 185. Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 72. (3) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - BVerwGE 67, 334. Bei einem Bauvorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) enthalten. Vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122. Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen. Bloße Lästigkeiten genügen nicht. Vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - DVBl 1993, 652. Das streitgegenständliche Bauvorhaben stellt sich vorliegend jedoch nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Von dem Vorhaben geht keine unzumutbare Beeinträchtigung aus. (aa) Soweit durch den Antragsteller geltend gemacht wird, mit dem Bauvorhaben seien unzumutbare Möglichkeiten der Einsichtnahme in den auf seinem Grundstück befindlichen Garten verbunden, so wird das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Zunächst muss – ungeachtet der Einordnung des konkreten Vorhabens als im Außenbereich gelegen – in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, Rn. 30,juris. Dass entsprechende Einsichtsmöglichkeiten von dem seit den 70er Jahren unbebauten Vorhabengrundstück nicht bestanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. Überdies hat die Ortsbesichtigung am 28.06.2018 gezeigt, dass das Grundstück des Antragstellers bis auf eine wenige Meter breite „Lücke“ in nord-südlicher Richtung an der Außengrenze mit Büschen und Bäumen bewachsen ist, die eine ebenerdige Einsichtnahmemöglichkeit vom Vorhabengrundstück praktisch ausschließen. Soweit der Antragsteller moniert, dass sich insbesondere von den (an der westlichen Gebäudeseite gelegenen) Balkonen des Vorhabenbaus Einsichtnahmemöglichkeiten ergeben werden, so hält das Gericht die davon ausgehende mögliche Beeinträchtigung für gering. Wie bereits ausgeführt, bestehen ebenerdige Einsichtnahmemöglichkeiten aufgrund der vorhandenen Bepflanzung auf dem Grundstück des Antragstellers praktisch nicht. Entsprechendes dürfte auch für die Nutzer der beiden im 1. Geschoss gelegenen Balkone gelten. Nach den vorliegenden Plänen (siehe dazu u. a. Bl. 46 d. A. 5 L 588/18) sind im 2. Geschoss noch drei Balkone geplant, im 3. Geschoss nur einer. Daraus folgt, dass in quantitativer Hinsicht nur (sehr) geringe Einsichtnahmemöglichkeiten vorliegen werden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die kürzeste Verbindung zwischen der westlichen Außenkante des Neubaus sowie der östlichen Kante des klägerischen Gebäudes mindestens 25 m betragen wird. Auf Bl. 108 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Angaben des topographischen Informationsmanagementsystems Nordrhein-Westfalen (Tim Online) zu den örtlichen topographischen Begebenheiten wird Bezug genommen. Auch der Abstand zwischen der westlichen Außenkante des Vorhabenbaus und dem östlichen Randes des klägerischen Grundstückes überschreitet den nach § 6 BauO NRW vorgegebenen Mindestabstand deutlich. Zudem ist bzgl. der vier Balkone, die an der südlichen Seite des zum Antragstellergrundstück hin gelegenen Baukörpers geplant sind, nicht erkennbar, dass diese zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers führen werden. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Zudem bieten die Balkone auf der Südseite des Vorhabengebäudes eine Sicht in Richtung Süden, also in Richtung des Wald- und Erholungsgebietes „xxxxxxxxx“ und damit gerade nicht in Richtung des westlich gelegenen klägerischen Grundstücks. Die behaupteten Einsichtsmöglichkeiten von dem Vorhabengrundstück aus werden danach aller Voraussicht nicht dazu führen, dass dem Antragsteller bzw. seiner dort lebenden Familie kein Rückzugsraum auf seinem großzügig geschnittenen Grundstück verbleibt. (bb) Auch hinsichtlich der Größe und der Anordnung der Baukörper auf dem Grundstück der Beigeladenen kann keine Rücksichtslosigkeit festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt, so insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden. Vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78; U. v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris. Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf planungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Vgl. BVerwG vom 7.12.2000 – 4 C 3/00 –, DVBl. 2001, 645. Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall fernliegend. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Anzeichen dafür, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen im Verhältnis zum Antragsteller nicht eingehalten worden sind, sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsteller auch nicht vorgetragen. Festzustellen ist zwar, dass durch den Vorhabenbau der freie Blick des Antragstellers in östlicher Richtung beeinträchtigt werden wird, da auf der ehemals großflächigen Wiese („Roomers Heide“) nunmehr der Vorhabenbau errichtet werden wird. Die besondere Lage zum Außenbereich mit „Blick in die freie Natur“ bedeutet für das Grundstück des Antragstellers jedoch keine rechtlich gesicherte Position, sondern einen bloßen Lagevorteil. Daher stellt der Entzug dieses Lagevorteils – selbst wenn er durch eine objektiv rechtswidrige Maßnahme erfolgt sein sollte – keinen Eingriff in eine Rechtsposition dar. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 07. November 2006 – 2 W 13/06 –, Rn. 7, juris. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der freie Blick des Antragstellers auf das südlich an sein Grundstück angrenzende Wald- und Erholungsgebiet („Weitmarer Mark“) durch den östlich gelegenen Vorhabenbau in keiner Weise beeinträchtigt wird. cc) Soweit der Antragsteller rügt, dass der westlich gelegene Teil des Vorhabenbaus die südliche „hintere Baugrenze“ überschreite, die durch das Maß der faktischen Bebauung auf dem Grundstück des Klägers vorgegeben sei, so folgt daraus ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers. Einerseits kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu den überbaubaren Grundstücksflächen – etwa in Form von Baugrenzen – regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil diese wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, Rn. 42, juris, mwN. Entsprechend ist nicht erkennbar, dass im unbeplanten Bereich allein aufgrund des Überschreitens einer durch die Nachbarbebauung „vorgegebenen rückwärtigen Baugrenze“ regelmäßig eine Verletzung von Rechten des Dritten (Nachbarn) vorliegt. Hier kommt hinzu, dass die befangenen Grundstücke sich jeweils in nörd-südlicher Richtung erstrecken und der Antragsteller damit eine Ausdehnung des Vorhabengrundstücks in Richtung des südlich gelegenen Nacherholungsgebietes „Weitmarer Mark“ und damit nicht in Richtung seines (westlich gelegenen) Grundstücks rügt. Andererseits käme vorliegend bei einer übermäßigen Erstreckung in südlicher Richtung ein Verstoß gegen die Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans der Städteregion Ruhr in Betracht, da dort das gegenständliche Vorhabengrundstück im nördlichen Teil als Wohnbaufläche dargestellt ist und sich sodann im südlichen Teil der Waldbereich anschließt. Jedoch berührt die Frage, ob ein Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ausschließlich öffentliche Belange und die Planungshoheit der betroffenen Gemeinde, nicht aber die Rechtspositionen privater Dritter. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 -, juris, Rdnr. 5. Insgesamt ist danach nicht ersichtlich, dass das angegriffene Bauvorhaben für das Grundstück der Antragsteller eine übergroße und damit erdrückende Wirkung haben wird und mit unzumutbaren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks verbunden sein wird. c) Da nach allem im summarischen Verfahren kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte festzustellen ist, überwiegt hier das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage war deshalb abzulehnen. 2. Der weitere Antrag des Antragstellers, die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommenen Bauarbeiten stillzulegen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, ist ebenfalls nicht begründet. Den Antrag legt das Gericht nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass mit ihm die Stilllegung der Baustelle gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO als einstweilige Sicherungsmaßnahme begehrt wird. Denn nach § 123 Abs. 5 VwGO scheidet aufgrund des prozessualen Vorrangs der §§ 80, 80 a VwGO eine einstweilige Anordnung auf Grundlage von § 123 VwGO aus, wenn es – wie vorliegend im Hinblick auf die streitgegenständliche Baugenehmigung – um die vorläufige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. März 2013 – 5 L 302/13 –, Rn. 5, juris. Der Antrag kann vorliegend jedoch keinen Erfolg haben, da er voraussetzt, dass die aufschiebende Wirkung der durch den Antragsteller in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht angeordnet worden ist. Dieser Antrag ist jedoch aus den oben zu 1. darstellten Gründen abschlägig beschieden worden, so dass gleichfalls Sicherungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht angeordnet werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit iSd. § 162 Abs. 3 VwGO, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7 Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit 1.500 - 15.000 EUR zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 7.500 EUR angemessen. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.