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Beschluss

8 L 1412/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0803.8L1412.18.00
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Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, auch weiterhin nicht bis spätestens zum 9. August 2018, 24:00 Uhr nachkommt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, auch weiterhin nicht bis spätestens zum 9. August 2018, 24:00 Uhr nachkommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – resultierenden Verpflichtung unter Fristsetzung bis zum 3. August 2018, 12:00 Uhr ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000,- Euro anzudrohen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend – mit Ausnahme der begehrten Fristsetzung – Erfolg. Zur Entscheidung über diesen Antrag ist die Kammer als Vollstreckungsgericht im Sinne von § 167 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen. Passivlegitimiert ist trotz der Bezeichnung der „Behörde“ als Vollstreckungsschuldner in § 172 Satz 1 VwGO die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin derselben, weil das Vollstreckungsverfahren auch insoweit kongruent zum Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist. Vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: 33. EL (Juni 2017), § 172 Rn. 8 und 27; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 172 Rn. 17; Kraft, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 172 Rn. 14. Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Die Voraussetzungen für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 172 VwGO liegen vor. Insoweit wird für die Anwendbarkeit der Vorschrift und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen, darunter die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die tatsächliche wie rechtliche Möglichkeit – letzteres jedenfalls im Zeitpunkt der Androhung –, zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 sowie den – diesen bestätigenden – Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 31. Juli 2018 – 17 B 1094/18 – verwiesen. Nach § 172 Satz 2 VwGO kann das Zwangsgeld wiederholt angedroht werden. Die Antragsgegnerin kann sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin, wie bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 24. Juli 2018 – 8 L 1359/18 – und des OVG NRW vom 31. Juli 2018 – 17 B 1094/18 – festgestellt wurde, nicht auf eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland berufen. Insoweit wird im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin sowie die tatsächlichen Entwicklungen seit den vorgenannten Beschlüssen auf die umfassenden Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren 8 M 80/18 Bezug genommen. Die Höhe des Zwangsgeldes kann gemäß § 172 Satz 1 VwGO bis zu 10.000,- Euro betragen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für die diesbezüglich anzuwendenden Maßstäbe und die Erwägungen im vorliegenden Einzelfall wird abermals auf die umfassende Begründung im Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2018 in dem Verfahren 8 L 1359/18 verwiesen, die auch weiterhin Anwendung finden. Gleichzeitig ist nunmehr zu berücksichtigen, dass bereits die erste Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ohne Erfolg geblieben ist, weshalb keine Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen die Wiederholung dessen dahinter zurückbleiben sollte. Trotz der bisherigen Weigerung der Antragsgegnerin zur Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtung zur Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 –) erscheint eine nochmalige, wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes und nicht anderer Zwangsmittel, vgl. zur Möglichkeit anderer Zwangsmittel aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, um eine Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten: BVerfG, Beschluss vom 9. August 1999 – 1 BvR 2245/98 –, juris Rn. 6 ff.; darauf bezugnehmend jüngst VG München, Beschluss vom 29. Januar 2018 – M 19 X 17.5464 –, juris Rn. 38 ff., im aktuellen Entscheidungszeitpunkt ausreichend, um den notwendigen Erfüllungsdruck zu erzeugen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die möglichen Wirkungen der Entscheidung des OVG NRW mit Beschluss vom 31. Juli 2018 – 17 B 1094/18 –, die nunmehr nach eigenen, wenn auch mit Blick auf die Gerichtssprache (vgl. § 184 Satz 1 GVG) nicht glaubhaft gemachten Angaben der Antraggegnerin dazu geführt haben, dass sie eine förmliche diplomatische Anfrage an die tunesischen Behörden auf den Weg gebracht hat. Auch für die Angemessenheit der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von umgerechnet 6 Tagen ab Beschlussfassung wird auf die früheren Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 24. Juli 2018 – 8 L 1359/18 – Bezug genommen, die für die Wiederholung ebenfalls entsprechend gelten. Die Verkürzung gegenüber der dortigen Wochenfrist liegt darin begründet, dass es sich nicht um die erstmalige, sondern um eine erneute Androhung von Zwangsgeld handelt und die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag nunmehr die zunächst erforderliche Kontaktaufnahme zu den tunesischen Behörden (s. o.) eingeleitet haben will. Zudem befindet sich der Antragsteller aktuell – anders als im damaligen Zeitpunkt bzw. bis zum 27. Juli 2018 – auf freiem Fuß und nicht länger in tunesischem Polizeigewahrsam, wie sich der der von der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren 17 B 1094/18 und 17 B 1029/18 vorgelegten und von der Kammer beigezogenen diplomatischen Korrespondenz entnehmen lässt. Dem Einwand der Antragsgegnerin, die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers konkret beantragte kürzere Fristsetzung lasse vor dem Hintergrund des § 88 VwGO keine Auslegung dahingehend zu, dass eine Fristsetzung zu einem späteren Zeitpunkt mitumfasst sei, tritt die Kammer entgegen. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller eine möglichst kurz bemessene Frist für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes begehrt, die zur Konkretisierung mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt bis zum 3. August 2018, 12:00 Uhr bemessen wird. Das Gericht ginge über diesen Antrag im Sinne des § 88 VwGO ausschließlich dann hinaus, wenn eine Androhung mit einer noch kürzeren Frist erfolgen würde, nicht jedoch bei einer längeren Fristsetzung. Eine solche, hier von der Kammer im Interesse der verpflichteten Antragsgegnerin für geboten gehaltene Verlängerung der beantragten Frist bleibt hinter dem Antrag lediglich zurück, ist aber von dem Begehren weiterhin umfasst. Die von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 1. August 2018 begehrte, erheblich kürzer bemessene Frist bis zum 3. August 2018, 12:00 Uhr ist demgegenüber nach Einschätzung des Gerichts – selbst ausgehend von einer frühestmöglichen Beschlussfassung nach der notwendigen Anhörung der Antragsgegnerin – zu kurz bemessen, um die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Antragstellers, auf die die Antragsgegnerin hinweist, umzusetzen. Der insoweit über den zusprechenden Tenor hinausgehende Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Davon, dem Antragsteller einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er hinsichtlich eines geringen Teils – namentlich der von ihm begehrten kürzeren Fristsetzung – unterliegt, hat die Kammer mit Blick auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO abgesehen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da es sich bei der Gerichtsgebühr (20,- Euro gemäß Nr. 5301 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt. Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung (Nr. 3309 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) maßgebende Gegenstandswert wird hingegen nur auf Antrag festgesetzt (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).