Gerichtsbescheid
6 K 10329/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0823.6K10329.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N. I.---weg (Gemarkung V. , Flur , Flurstück ) in V. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Wohnhaus selbst hält einen Grenzabstand ein; an den Baukörper schließen sich indes rückwärtige Anbauten an, die teilweise bis an die Grenze heranreichen. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: Aufgrund eines anonymen Hinweises nahm die Beklagte das Grundstück im April 2016 oberflächlich in Augenschein. Unter dem 4. Mai 2016 wandte sie sich an die Klägerin und erklärte, es sei festgestellt worden, dass an der Nordseite des Gebäudes eine Dachgaube und ein Anbau errichtet worden seien sowie der zur westlichen Grundstücksgrenze bestehende Anbau aufgestockt worden sei. Eine Baugenehmigung liege diesbezüglich nicht vor. Im Juni 2016 fand ein gemeinsamer Ortstermin der Beteiligten statt, bei dem die vorgenommenen Umbauten im Einzelnen aufgenommen wurden. Die Vertreter der Klägerin kündigten die Einreichung eines Bauantrages an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 forderte die Beklagte die Klägerin – nach vorheriger Anhörung – auf, das Wohn- und Geschäftsgebäude inklusive des grenzständigen Anbaus und der sich nördlich anschließenden Terrassenüberdachung innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch den Um- und Anbau seien die ursprüngliche Baugenehmigung des Wohn- und Geschäftshauses sowie des grenzständigen Anbaus und auch der Bestandsschutz erloschen. Der Gebäudekomplex verletze das Abstandflächenrecht. Die Bauaufsichtsbehörde sei in einem solchen Fall grundsätzlich gehalten, den vollständigen Abriss der Anlage anzuordnen. Gegen die am 22. Oktober 2016 zugestellte Beseitigungsverfügung wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. Im Januar 2017 fand ein Gespräch mit einem offenbar von der Klägerin beauftragten Architekten statt, bei dem diesem durch die Beklagte mitgeteilt wurde, dass für das Gebäude an der Grenze keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Juni 2017 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass die Beseitigungsverfügung vom 20. Oktober 2016 weder vollständig, noch teilweise erfüllt worden war. Mit Bescheid vom 11. August 2017 (zugestellt am 16. August 2017) setzte die Beklagte – nach vorheriger Anhörung – das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 15.000,- € an. Am . T. 017, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Eine Klagebegründung ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt, die Verfügung über die Festsetzung von Zwangsgeld vom11. August 2017 zum Aktenzeichen / aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Beseitigungsverfügung vom 20. Oktober 2016 mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden. Etwaige Einwände gegen diese der Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW kommt als Zwangsmittel die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen 10,- € und 100.000,- € in Betracht. Vorliegend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2016 das Zwangsgeld als Zwangsmittel gewählt und in Höhe von 10.000,- € (unanfechtbar) angedroht. Ob von der Anhörung vor Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen werden durfte, kann dahinstehen. Denn die Klägerin ist von der Beklagten unter dem 14. Juni 2017 angehört worden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Vorliegend ist die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erfüllt worden, und zwar weder durch einen vollständigen Abriss des Gebäudekomplexes, noch durch einen Teilrückbau als Austauschmittel nach § 21 S. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), wie im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 6. Juli 2016 erläutert. Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der Zwangsgeldfestsetzung im Regelfall nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010- 15 B 1766/09 -, Juris. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes von 15.000,- € nicht unverhältnismäßig. Denn die Höhe des Zwangsgeldes hat sich daran zu orientieren, welches wirtschaftliche Interesse der Adressat an der Nichtbefolgung der Aufforderung hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012- 12 B 1339/12 -, Juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.