Urteil
6 K 1102/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0629.6K1102.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N. .-weg 11 (Gemarkung N1. , Flur 00, Flurstück 000) in V. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Dabei hält der Hauptbaukörper einen Grenzabstand ein; an ihn schließen sich indes rückwärtige Anbauten an, die teilweise bis an die westliche Grundstücksgrenze heranreichen. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Aufgrund eines anonymen Hinweises nahm die Beklagte das Grundstück im April 2016 oberflächlich in Augenschein. Unter dem 4. Mai 2016 wandte sie sich an die Klägerin und erklärte, es sei festgestellt worden, dass an der Nordseite des Gebäudes eine Dachgaube und ein Anbau errichtet worden seien und dass der zur westlichen Grundstücksgrenze bestehende Anbau aufgestockt worden sei. Eine Baugenehmigung liege diesbezüglich nicht vor. Im Juni 2016 fand ein gemeinsamer Ortstermin der Beteiligten statt, bei dem die vorgenommenen Umbauten im Einzelnen aufgenommen wurden. Die Vertreter der Klägerin kündigten die Fertigstellung eines Bauantrages bis Ende Juni an. Ein Bauantrag wurde allerdings in der Folgezeit nicht eingereicht. Die Beklagte kündigte daher unter dem 6. Juli 2016 den Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Wohn- und Geschäftsgebäude inklusive des grenzständigen Anbaus und der sich nördlich anschließenden Terrassenüberdachung innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch den Um- und Anbau seien die ursprüngliche Baugenehmigung des Wohn- und Geschäftshauses sowie des grenzständigen Anbaus und auch der Bestandsschutz erloschen. Der Gebäudekomplex verletze das Abstandsflächenrecht. Die Bauaufsichtsbehörde sei in einem solchen Fall grundsätzlich gehalten, den vollständigen Abriss der Anlage anzuordnen. Gegen die ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2016 zugestellte Beseitigungsverfügung wurde kein Rechtsbehelf eingelegt. Im Januar 2017 fand ein Gespräch mit einem offenbar von der Klägerin beauftragten Architekten statt, bei dem diesem durch die Beklagte mitgeteilt wurde, dass für das Gebäude an der Grenze keine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Juni 2017 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass die Beseitigungsverfügung vom 20. Oktober 2016 weder vollständig, noch teilweise erfüllt worden war. Mit Bescheid vom 11. August 2017 setzte die Beklagte daraufhin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 15.000,- € an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage (6 K 10329/17) wies das erkennende Gericht mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2018 ab. Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig. Unter dem 7. März 2019 hörte die Beklagte die Klägerin zur Festsetzung des angedrohten weiteren Zwangsgeldes an. Daraufhin meldete sich am 1. April 2019 ein Architekturbüro und bat unter Hinweis auf eine entsprechende Beauftragung um einen Gesprächstermin zu dem Objekt. Ein Bauantrag wurde in der Folgezeit aber nicht gestellt. Bei einer Ortsbesichtigung am 21. Februar 2020 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Bauwerk unverändert ist. Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 20.000,- € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Gebäude sei unverändert, eine Rückmeldung des beauftragten Architekturbüros nicht erfolgt. Am 18. März 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Eine Klagebegründung ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2020 - Aktenzeichen 0184/16 - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat einen Gerichtsbescheid vom 25. März 2021 erlassen, gegen den fristgerecht die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Beseitigungsverfügung vom 20. Oktober 2016 mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden. Etwaige Einwände gegen diese der Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW kommt als Zwangsmittel die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zwischen 10,- € und 100.000,- € in Betracht. Vorliegend hat die Beklagte in ihrem bestandskräftigen Bescheid vom 11. August 2017 (erneut) das Zwangsgeld als Zwangsmittel gewählt und in Höhe von 15.000,- € angedroht. Ob von der Anhörung vor Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) abgesehen werden durfte, kann dahinstehen. Denn die Klägerin ist von der Beklagten unter dem 7. März 2019 angehört worden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Vorliegend ist die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes bis zur Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erfüllt worden, und zwar weder durch einen vollständigen Abriss des Gebäudekomplexes, noch durch einen Teilrückbau als Austauschmittel nach § 21 S. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), wie im Anhörungsschreiben der Beklagten vom 6. Juli 2016 erläutert. Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich. Einer Darstellung der Ermessenserwägungen im Bescheid bedarf es bei der Zwangsgeldfestsetzung im Regelfall nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris, und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes von 20.000,- € nicht unverhältnismäßig. Denn die Höhe des Zwangsgeldes darf sich vor allem daran orientieren, welches wirtschaftliche Interesse der Adressat an der Nichtbefolgung der Aufforderung hat. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012- 12 B 1339/12 -, juris. Aus Sicht der Kammer war es trotz der bisherigen Erfolglosigkeit der Vollstreckung auch noch nicht zwingend geboten, zu einem anderen Zwangsmittel, namentlich zur Ersatzvornahme, zu wechseln. Denn die Festsetzung des ersten Zwangsgeldes hatte immerhin zur Beauftragung eines (weiteren) Architekturbüros geführt, wenn auch dessen Bemühungen offenbar nicht in einen Bauantrag gemündet sind. Welchen Effekt die Festsetzung und Beitreibung des zweiten Zwangsgeldes haben würde, war in dem für die Überprüfung des Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Die Beklagte durfte nach alledem davon ausgehen, dass die Androhung eines dritten, noch höheren Zwangsgeldes eine Wirkung würde entfalten können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.