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Urteil

5 K 8326/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0831.5K8326.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken L. -F. -Straße 5-17 in C. (Gemarkung I. , Flur 4, Flurstücke 118, 119, 120, 1217). Die Grundstücke liegen allesamt an der östlichen Seite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden L. -F. -Straße. Auf den Grundstücken befindet sich – wie auch im übrigen Verlauf der L. -F. -Straße – eine einreihige straßennahe Bebauung mit Mehrfamilienhäusern. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die L. -F. -Straße stößt in nördlicher Richtung auf die Straße „I1. M. “. Am südlichen Ende der L. -F. -Straße beginnt das Naherholungsgebiet „Volkspark/I2. C1. “. Ferner geht am südlichen Ende in westlicher Richtung die Straße „B. L1. “ ab. In östlicher Richtung beginnt die Straße „E.--------straße “, die im weiteren geschwungenen Verlauf auf die Straße „H. I3. “ trifft, die wiederum in geschwungenem Verlauf in nördlicher Richtung auf die Straße „I2. M. “ trifft. Hinsichtlich der weiteren örtlichen Verhältnisse wird auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kartenausdruck (www.tim-online.nrw.de) vom 14.03.2016 (Bl. 6 der VVe) sowie den weiteren Kartenausdruck (www.tim-online.nrw.de) vom 28.2.2017 (Bl. 45 d. A.) Bezug genommen. Mit Antrag vom 18.03.2016 begehrte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je sechs Wohneinheiten auf den benannten Flurstücken im Hinterland der Grundstücke und zwar hinter den dort bereits bestehenden Mehrfamilienhäusern. Nach vorangegangener Anhörung lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 19.10.2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in der näheren Umgebung keine Vorbilder gebe. Die überbaubare Grundstücksfläche werde durch die geplante Bebauung in der zweiten Reihe (Ruhebereich) vollständig überschritten. Durch die Bebauung entstehe eine Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke. Weiterhin sei das Vorhaben geeignet, Spannungen in der Nachbarschaft auszulösen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 02.11.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 30.11.2016 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass sich das Vorhaben sehr wohl in die nähere Umgebung einfüge. In der direkten Umgebung befänden sich mehrere Beispiele für mehrreihige Bauweisen. Direkt an die befangenen Grundstücke grenze die achtreihige Bebauung an der Straße „H. I3. “ an. Auch die benachbarten Straßen „I4. “ und „B. I5. “ seien mehrreihig bebaut. Gleiches gelte für die Straßen „B. L1. “ und „C2.------straße “. Der von der Beklagten herangezogene Beurteilungsrahmen allein entlang L. -F. -Straße sei deutlich zu eng und berücksichtige nicht die örtlichen Verhältnisse. Vorliegend müsse man von einem größeren Gebiet ausgehen, nämlich von dem an die Form eines Trapez erinnernden Bereich, das im nordwestlichen Bereich durch die L. -F. -Straße, im nordöstlichen Bereich durch die I1. M. , im südlichen Bereich durch die H. I3. und im südwestlichen Bereich durch die E.--------straße begrenzt werde. Innerhalb dieses Gebietes befinde sich die sogenannte „N. -Siedlung“, die eine Bebauung in mehr als achter Reihe möglich gemacht habe. Hingegen würden die geplanten Gebäude im hinteren Teil der Grundstücke nur in zweiter Reihe errichtet werden. Gebäude mit älteren Bebauungsstrukturen, die § 34 BauGB unterfielen, wiesen häufig nur geringe Abstände untereinander auf. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung ergebenden Rahmens halte, füge sich in der Regel in seine Umgebung ein. Dies sei hier der Fall. Ferner würden die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse eingehalten, ebenso wie die erforderlichen Abstandsmaße. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht erkennbar. Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bescheid der Stadt C. vom 19.10.2016 (22-VB-006702) aufzuheben und die beklagte Stadt C. zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass sich das Vorhaben nicht in die Bebauung der näheren Umgebung einfügen würde und geeignet sei, als negatives Vorbild für Nachfolgevorhaben zu dienen, wodurch bodenrechtliche Spannungen ausgelöst würden. Der zu berücksichtigende Rahmen der näheren Bebauung sei auf die Bebauung entlang der L. -F. -Straße zu beschränken. Der von der Beklagten herangezogene Beurteilungsrahmen („Trapez“ L. -F. -Straße, I1. M. , H. I3. und E.--------straße ) greife zu weit. Zwar bestehe entlang der E.--------straße und der H. I3. eine umfängliche Reihenhausbebauung, die über Erschließungswege tief in das Gelände gebaut worden sei. Allerdings sei diese Bebauung einer anderen planerischen Situation zuzuweisen. Eine gegenseitige Prägung zwischen der Bebauung an der L. -F. -Straße und derjenigen an der H. I3. bestehe nicht, da es sich um unterschiedliche planerische Bereiche handele. Entlang der L. -F. -Straße befinde sich gerade keine Hauptnutzung im Hinterland. Im Falle einer Zulassung des Vorhabens ließen sich Folgevorhaben auf den benachbarten Grundstücken nicht mehr verhindern. B. 25.10.2017 hat in der Sache ein Ortstermin stattgefunden. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf das dazugehörige Protokoll (Bl. 117 d. A.) sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder (Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 27.04.2018 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. B. 31.08.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 171 ff. d. A.) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ein Bebauungsplan besteht nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 34 des Baugesetzbuchs ‑ BauGB ‑. Danach ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach den dort genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich des Einfügens bestehen zwar keine Bedenken, was die Art der baulichen Nutzung (hier: Wohnbebauung) und das Maß der baulichen Nutzung (zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach) angeht; denn insoweit findet das Vorhaben seine Entsprechung in der näheren Umgebung. Das Vorhaben fügt sich indessen hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die für die planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung maßgebliche nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Zulassung gestellten Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und ‑ umgekehrt ‑ wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 ‑ 4 C 9.77 ‑, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = NJW 1978, 2564 und Beschluss vom 20. August 1998 ‑ 4 B 79.98 ‑, BRS 60 Nr. 176; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 ‑ 10 A 5152/97 ‑ und Beschluss vom 4. Juni 2003 ‑ 7 A 3557/02 ‑ sowie Urteil der Kammer vom 23. März 2006 ‑ 5 K 3845/04 ‑. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite entfalten können. Vgl. BVErwG, Beschluss vom 13.05.2014, - 4 B 38/13. Regelmäßig dürfte danach hinsichtlich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ die nähere Umgebung weiter als etwa bei den übrigen Merkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB zu bemessen sein. Denn die vor allem von der überbaubaren Grundstücksfläche und dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb der vorhandenen Bebauung ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 – BVerwG 4 B 175.88 – Buchholz 406. 11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – Buchholz 406. 11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 4 BN 26.08 – BRS 73 Nr. 91 Rn. 3, die ein Bild „von oben“ vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – BVerwG 4 B 71.88 – Buchholz 406. 11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27; Vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 13. 5. 2014 – 4 B 38.13. Bei Anwendung dieser Grundsätze wird bezüglich der Merkmale des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche die nähere Umgebung der befangenen Grundstücke allein durch die straßenseitige Bebauung beidseits der L. -F. -Straße geprägt. Dies folgt insbesondere aus dem in dem Ortstermin am 25.10.2017 gewonnenen Eindruck, in dem die örtlichen Begebenheiten in Augenschein genommen worden, die nähere Umgebung „abgelaufen“ und Lichtbilder angefertigt worden sind. Zunächst hat die Ortsbegehung und Inaugenscheinnahme der an der L. -F. -Straße gelegenen Hausgrundstücke deutlich gemacht, dass dort allein eine straßennahe Bebauung in erster Reihe vorhanden ist. Ein Vorbild für eine Hauptbebauung in zweiter Reihe gibt es dort bislang nicht. Es befinden sich in zweiter Reihe allein Nebengebäude wie insbesondere Schuppen bzw. Garagen. Soweit durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 ausgeführt worden ist, dass eine Bebauung in zweite Reihe am nördlichen Ende der L. -F. -Straße im Kreuzungsbereich zur „I1. M. “ anzutreffen sei, so handelt es sich bei der Bebauung, bei der sich augenscheinlich Gebäude in zweiter Reihe befinden, um eine Bebauung an der Straße „I1. M. “ und nicht an der L. -F. -Straße. Im Übrigen ist weder nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin vom 25.10.2017 (siehe dazu u. a. das Lichtbild auf Bl. 77 unten d. A.) noch aus dem Kartenausdruck (Tim-Online, Bl. 45 d. A.) bzw. weiteren Luftbildern (maps.google.de) ersichtlich, dass es sich dabei um eine prägende Bebauung von Hauptgebäuden in zweiter Reihe handelt. Die (weitere) Ortsbegehung der Straße „I1. M. “ im Bereich der L. -F. -Straße am 25.10.2017 – soweit sie überhaupt für die Beurteilung herangezogen werden kann – hat vielmehr verdeutlicht, dass auch dort eine einreihige straßennahe Bebauung gegeben ist. Die weiteren Gebäude an der Straße „H. I3. “, die teilweise unmittelbar an die befangenen Flurstücke an der L. -F. -Straße anschließen, sind – trotz ihrer räumlichen Nähe – für die Beurteilung nicht mehr heranzuziehen. Einerseits ist die Bebauung an der L. -F. -Straße von derjenigen an der H. I3. durch einen deutlich wahrnehmbaren „grünen Trennstreifen“ im hinteren Teil der Bebauung an der L. -F. -Straße abgegrenzt. Zur Verdeutlichung wird insbesondere Bezug genommen auf die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder (Bl. 75 und 75a d. A.). Andererseits unterscheidet sich die dort wahrnehmbare Bebauungsstruktur ganz wesentlich von derjenigen, die an der L. -F. -Straße anzutreffen ist. Die im westlichen Teil der H. I3. anzutreffende Bebauung, die teilweise in achter Reihe in Ost-West-Ausdehnung vorhanden ist, verdankt ihre Erschließung den dort vorhandenen Stichwegen. Eine derartige Bebauungsstruktur kennt die L. -F. -Straße nicht. Es gibt dort keine Bebauung entlang von Stichwegen. Auch die weitere Bebauung an den angrenzenden Straßen „E.--------straße “ und „B. L1. “, die bei dem Ortstermin am 25.10.2017 in Augenschein genommen worden ist, kommt nicht als prägend in Betracht, da von den Vorhabengrundstücken ersichtlich keinerlei Prägung in Richtung der gegenständlichen Bebauung ausgeht und auch eine Sichtbeziehung der Grundstücke zueinander nicht gegeben ist. Schließlich kann auch nicht das auf dem Kartenausdruck (Tim-Online, Bl. 45 d. A.) in der Mitte der Karte ersichtliche „gesamte Gebiet“ nördlich und südlich der „I1. M. “ als für die Bebauung auf den gegenständlichen Grundstücken prägend angesehen werden, wie von der Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2018 vorgetragen. Auch insoweit ist festzustellen, dass von den Vorhabengrundstücken keinerlei Prägung in Richtung der dortigen Bebauung ausgeht und auch eine Sichtbeziehung der (weit entfernten) Grundstücke nicht gegeben ist. Weiterhin handelt es sich gerade bei der Bebauung in dem Gebiet nördlich der Straße I1. M. um eine gänzlich andere Bebauungsstruktur. In dem demnach allein maßgeblichen Umgebungsbereich an der L. -F. -Straße findet sich im Hinterland kein Gebäude der Hauptnutzung, sondern die Wohngebäude bzw. Gebäude der Hauptnutzung sind straßennah errichtet. Danach liegt das Vorhaben, das im Hinterland hinter einem bestehenden Wohnhaus errichtet werden soll, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172/97 ‑, ZfBR 1998, 164. Da sich das Vorhaben demnach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.