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Urteil

15a K 1839/18.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0912.15A.K1839.18A.00
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Leitsätze

Ausweislich der Verfahrensregelungen in Art. 8 Dublin III-VO dienen die Familienangehörigenregelungen der Verordnung dem Schutz minderjähriger Antragsteller. Auch die als Definitionen bezeichneten Begriffsbestimmungen in Art. 2 lit. g) Dublin III-VO verstehen den verfahrensrechtlichen Begriff des „Familienangehörigen“ als Anknüpfungspunkt einer Eltern-Kind-Beziehung zu einem minderjährigen Kind. Gleiches gilt für den „Verwandten“ in Art. 2 lit. h) Dublin III-VO. Eltern eines volljährigen Antragstellers sind davon begrifflich nicht erfasst. Ausgehend von den Antragstellern als „Vater-Mutter-minderjährigesKind“-Konstellation sind Eltern volljähriger Antragetsller auch nicht dieser Kernfamilie im Sinne des Schutzbereiches von Art. 6 GG zuzurechnen.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 verpflichtet, in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote für Rumänien festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils ½ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweislich der Verfahrensregelungen in Art. 8 Dublin III-VO dienen die Familienangehörigenregelungen der Verordnung dem Schutz minderjähriger Antragsteller. Auch die als Definitionen bezeichneten Begriffsbestimmungen in Art. 2 lit. g) Dublin III-VO verstehen den verfahrensrechtlichen Begriff des „Familienangehörigen“ als Anknüpfungspunkt einer Eltern-Kind-Beziehung zu einem minderjährigen Kind. Gleiches gilt für den „Verwandten“ in Art. 2 lit. h) Dublin III-VO. Eltern eines volljährigen Antragstellers sind davon begrifflich nicht erfasst. Ausgehend von den Antragstellern als „Vater-Mutter-minderjährigesKind“-Konstellation sind Eltern volljähriger Antragetsller auch nicht dieser Kernfamilie im Sinne des Schutzbereiches von Art. 6 GG zuzurechnen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 verpflichtet, in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote für Rumänien festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils ½ der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 1989 (Kläger zu 1.), am 1991 (Klägerin zu 2.) und am 2014 (Klägerin zu 3.) jeweils in T. geborenen Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks-, sunnitischer Religionszugehörigkeit und sprechen kurdisch-sorani. Sie verließen den Irak am 25. August 2017 und reisten am 24. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. Februar 2018 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die auf Zuerkennung des internationalen Schutzes beschränkten Anträge der Kläger entgegen. Im Rahmen der Erstbefragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gaben die Kläger zu 1. und 2. an, sie seien über einen Zeitraum von fünf Monaten über die Türkei und Rumänien gereist. In Rumänien hätten sie sich vier Monate aufgehalten. Asylanträge hätten sie dort nicht gestellt. Das Bundesamt ermittelte einen Treffer in der Eurodac-Datenbank. Den Klägern zu 1. und 2. sind dadurch in Rumänien jeweils am 10. September 2017 (Antragsort: RO/ADA OTOPENI) und am 15. September 2017 (Antragsort: RO/NRO CONSTANTA) Fingerabdrücke zur Asylantragstellung abgenommen worden. Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am 8. Februar 2018 zur Zulässigkeit der Asylantragstellung an. Sie gaben an, ihnen seien in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen worden. Ob sie einen Asylantrag gestellt hätten, wüssten sie nicht. Sie seien dort mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 3., 40 Tage im Gefängnis gewesen. Sie seien dort in einem großen, von außen abgeschlossenen Raum gewesen, in dem andere Gefangene gewesen seien. Insgesamt seien ungefähr 106 Personen inhaftiert gewesen. Sie wiederum hätten sich in einem weiteren kleineren Raum mit ihrer Familie befunden. Eigentlich hätten dort zwei bis drei Familien sein müssen. Allerdings hätten sie den kleinen Raum für sich alleine gehabt. Weil die mit ihnen eingeschlossene Mutter des Klägers zu 1. an Krebs erkrankt sei, hätten sie alleine sein dürfen. Nur zum Essen hätten sie den Raum verlassen dürfen. Einen Dolmetscher für kurdisch-sorani habe es nicht gegeben. Die Klägerin zu 3. habe psychische Probleme in diesem Gefängnis bekommen. Im Irak gehe es ihnen schlecht, dort gebe es viele Probleme. Mit Formularschreiben vom 6. Februar 2018, ausweislich der Zugangsbestätigung DubliNet am 13. Februar 2018, 8.14 Uhr zugegangen, richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an den EU-Mitgliedsstaat Rumänien. Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 erklärten die rumänischen Behörden ihre Bereitschaft zur Aufnahme der Kläger, die am 16. September 2017 ablehnend beschiedene Asylanträge in Rumänien gestellt hätten und gegen die Ablehnung erfolglos geklagt hätten. Mit Bescheid vom 1. März 2018, dessen ordnungsgemäße Zustellung nicht festgestellt werden kann, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 2.), ordnete ihre Abschiebung nach Rumänien an (Ziff. 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Zur Begründung führte es aus, die Asylanträge seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Rumänien aufgrund der dort gestellten und abgelehnten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote bestünden nicht, den Klägern drohe keine Verletzung in durch die EMRK geschützten Rechten, insbesondere keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Systemische Mängel bestünden in Rumänien nicht. Vulnerable Asylbewerber hätten auf jeden Fall einen Anspruch auf angemessene medizinische und psychologische Betreuung. Dagegen haben die Kläger am 27. März 2018 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 15a L 647/18.A - gestellt. Sie tragen unter konkretisierender Ausführung der Haftbedingungen in Rumänien mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 vor, die Durchführung des Asylverfahrens in Rumänien sei ihnen nicht zumutbar. Es sei von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien auszugehen. Als Familie mit einem vierjährigen Kleinkind könnten sie auch ohne das Vorliegen systemischer Mängel nicht nach Rumänien, wo sie inhaftiert waren, zurückgeführt werden. Sie seien vulnerable Personen. Im Übrigen sei die krebskranke Mutter des Klägers zu 1. auf dessen tägliche Unterstützung angewiesen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2018 für die Kläger in ihren Personen Abschiebungsverbote hinsichtlich Rumänien festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 4. April 2018 – 15a L 607/18.A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Beteiligten haben – die Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 und die Beklagte in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Gericht hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter durch Beschluss vom 19. Juli 2018 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des Eilverfahrens - 15a L 647/17.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG-). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 1. Die Klage ist in dem auf die Aufhebung des gesamten Bescheides (insb. Ziff. 1) gerichteten Hauptantrag zulässig aber unbegründet. Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1. des angefochtenen Bescheides ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016- 13 A 59/15.A -, Rn. 22 f. und vom 7. März 2014- 1 A 21/12 -, Rn. 28 ff. sowie Beschluss vom 15. Juni 2015 - 13 A 220/15.A -, Rn. 11, jeweils juris. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig (Ziff. 1.) ist im gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Darlegung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 4. April 2018 - 15a L 647/18 -, „Die Asylanträge der Antragsteller sind zwar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig (dazu unter a.). […] a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-nationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO ist auf Schutzgesuche anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden (Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin III-VO), mithin auch auf die von den Antragstellern am 6. Februar 2018 gestellten Asylanträge. Rumänien ist für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens folgt aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Regelung genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Nach den eigenen Angaben der Antragsteller sind diese über die Türkei kommend auf dem Seeweg am 9. September 2017 in Rumänien eingereist, bevor sie rund vier Monate später weiter nach Deutschland gereist sind (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 106 f.). Die rumänischen Behörden betrachten sich auch selbst als zuständig. Sie haben die Asylanträge der Antragsteller abschließend (ablehnend) entschieden und sehen sich ausweislich der auf das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Februar 2018 ergangenen Wiederaufnahmeerklärung vom 26. Februar 2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO bis zum 26. August 2018 verpflichtet, die Antragsteller wieder aufzunehmen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 202, 204). Ferner ist die Zuständigkeit gegenwärtig nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO grundsätzlich bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahmeerklärung ist noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Rumänien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013- C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017- 22 L 668/17.A -, juris, Rn. 16. Unabhängig davon ist der im Übrigen nicht glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu 1., er müsse seiner angeblich krebskranken und mit den Antragstellern ausgereisten Mutter alltägliche Hilfen leisten, nicht geeignet, einen rechtlichen Hinderungsgrund der Überstellung der Antragsteller zu begründen. Eine rechtliche Unmöglichkeit besteht unter anderem dann, wenn Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes - GG - der (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegensteht, weil es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 2 GG ordnet Pflege und Erziehung der Kinder den Eltern als natürliches Recht und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht zu. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. September 2017 - 9a L 2652/17.A -, juris, Rn. 54-56, mit weiteren Ausführungen zum Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (Rn. 45-50), zur Gewährleistung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschen-rechtskonvention - EMRK - (Rn. 51 f.) und zur Berücksichtigung der Wahrung der Familieneinheit auch von der Dublin III-VO (Rn. 53-55). Ausweislich der Verfahrensregelungen in Art. 8 Dublin III-VO dienen die Familienangehörigenregelungen der Verordnung dem Schutz minderjähriger Antragsteller. Auch die als Definitionen bezeichneten Begriffsbestimmungen in Art. 2 lit. g) Dublin III-VO verstehen den verfahrensrechtlichen Begriff des „Familienangehörigen“ als Anknüpfungspunkt einer Eltern-Kind-Beziehung zu einem minderjährigen Kind. Gleiches gilt für den „Verwandten“ in Art. 2 lit. h) Dublin III-VO. Die Mutter des volljährigen Antragstellers zu 1. ist davon begrifflich nicht erfasst. Ausgehend von den Antragstellern als „Vater-Mutter-minderjährigesKind“-Konstellation ist sie auch nicht dieser Kernfamilie im Sinne des Schutzbereiches von Art. 6 GG zuzurechnen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Rumänien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GR-Charta - bzw. Art. 3 EMRK mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH -, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011- C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zur Verneinung grundsätzlicher systemischer Schwachstellen im Asylsystem in Rumänien zuletzt, soweit veröffentlicht, VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S.17.50926 -, juris, Rn. 33-37; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 15a L 3593/17.A - m.w.N.“, verwiesen, die auch unter dem im vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsmaßstab der vollen Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) weiterhin Geltung beanspruchen, zumal die Kläger dem nicht entgegengetreten sind. 2. Die im Hilfsantrag unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in den Personen der Kläger für Rumänien und damit auch gegen die Abschiebungsanordnung nach Rumänien (Ziff. 3.) sowie gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziff. 4.) gerichtete und ebenfalls zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist in Ziff. 2. bis 4. rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in ihren Personen für Rumänien (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Zur Darlegung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 4. April 2018 - 15a L 647/18 -, „Für die Antragsteller besteht gegenwärtig ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot setzt dabei voraus, dass ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auch darauf, ob der Ausländer der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzuordnen ist. Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern. Insbesondere minderjährige Asylbewerber bedürfen, auch wenn sie von ihren Eltern begleitet werden, eines besonderen Schutzes, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Sie dürfen deshalb unter Wahrung der Familieneinheit nur in Aufnahmeeinrichtungen/Einrichtungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen, so dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017- B 6 S 17.50926 -, juris, Rn. 40; EGMR, Urteil vom4. November 2014 - 29217/12 - NVwZ 2014, 127131, Rn. 119 f. Tarakhel). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben in ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 8. Februar 2018 unabhängig voneinander und übereinstimmend vorgetragen, in Rumänien für rund 40 Tage inhaftiert gewesen zu sein. Sie seien in einer Haftanlage für circa 100 Personen mit der Mutter des Antragstellers zu 1. in einem Raum eingeschlossen gewesen, den sie nur zum Essen hätten verlassen dürfen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 137, 153 f.). Dies habe insbesondere die Antragstellerin zu 3. psychisch belastet, woran sie noch leide. Auch das Bundesamt geht ausweislich der Ausführungen in dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid von folgender Lage aus: „Es gibt zwei Haftzentren für abgelehnte Asylsuchende in (100 Plätze) und (50 Plätze). Die Insassen dieser Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten. Soweit Familien mit minderjährigen Kindern in Asylhaft genommen werden sollten, wird dafür gesorgt, dass die Familieneinheit gewahrt bleibt. Die Hafteinrichtungen sind allerdings nicht auf Kinder ausgerichtet, es gibt dort keine speziell geschulten Mitarbeiter und auch der Zugang zu Bildung ist in Haft nicht gegeben. In der Praxis wurden in solchen Fällen gelegentlich Alternativen zur Haft gewählt und die Familien von einer NGO untergebracht. Die Alternativen zur Haft werden von der Asylbehörde im Einzelfall beurteilt.Die Zuständigkeit für Fragen des Asyls und der Integration liegt bei der Direktion für Asyl und Integration des Generalinspektorats für Immigration (IGI: Inspectoratul General pentru Imigrări), welche dem rumänischen Innenministerium untersteht. Nach Informationen des Bundesamtes ist ein Zugang zum Asylverfahren, wie auch zu materieller, juristischer und medizinischer Versorgung und Unterstützung gewährleistet.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 209). Diese eigene Darstellung des Bundesamtes lässt den Vortrag der Antragsteller auch ohne attestierten Nachweis einer akuten psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 3. glaubhaft erscheinen. Es liegt auf der Hand, dass ein vierjähriges Kleinkind bei einer Inhaftierung über rund 40 Tage in einem Raum, der nur zur Nahrungsaufnahme verlassen werden darf, jedenfalls nicht unerheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt ist; wenngleich „die Familieneinheit gewahrt bleibt“. Das VG Bayreuth hat zur Frage der kindgerechten Abschiebehaft in Rumänien ausgeführt: „Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet war, können nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, die am 19.09.2016 schriftlich festgehalten wurden (wiedergegeben in ÖBVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017, a.a.O. unter Länderfeststel-lungen 2. und 3.) und z.T. auf den Angaben des für Asylfragen zuständigen Generalinspektorats für Immigration beruhen (abrufbar unter http://igi.mai.gov.ro), einen Folgeantrag stellen, werden aber als illegale Fremde für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Bei einigen Vulnerablen, zu denen nach Art. 5 Rumänisches Asylgesetz 122/2006 auch begleitete Minderjährige gehören, wird nach einer Änderung im Fremdengesetz auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Die übrigen werden in Haft genommen und, sofern möglich, in einem in limitierter Anzahl vorhandenen separaten Haftraum untergebracht. Auch Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn die Behörden zu der Einschätzung kommen, dass es dem Interesse des Kindes im Interesse der Familieneinheit eher dienlich ist, inhaftiert zu werden, als außerhalb der Haftanstalt untergebracht zu werden. Kommt das Generalinspektorat für Immigration dagegen zu der Auffassung, dass es geboten erscheint, den Minderjährigen nicht zu inhaftieren, kann er mit Zustimmung der Familie von NGOs getrennt von der Familie untergebracht werden. Inwieweit die Hafteinrichtungen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen, wird unterschiedlich beurteilt: Während im November 2012 noch die Rede davon war, die Hafteinrichtungen seien nicht speziell auf Kinder ausgerichtet und es gebe dort weder speziell geschulten Mitarbeiter noch einen Zugang zur Bildung (so der Bericht über Rumänien seitens des Dublin Transnational Project, wiedergeben in ÖBVerwG, Erkenntnis vom 08.02.2017 – W1682127455-1 - abzurufen über www.ris.bka.gv.at), wird nunmehr davon ausgegangen, die Minderjährigen verfügten in den Haftanstalten über sämtliche Kindesrechte (ÖBVerwG, Erkenntnis vom 28.09.2017 a.a.O.).“ VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017- B 6 S 17.50926 -, juris, Rn. 41. Die in Rumänien geltenden Regelungen und ihre Handhabung in der Verwaltungspraxis erlauben im vorliegenden Einzelfall eine Rückführung der Antragsteller, eine Familie mit einem Kleinkind im Alter von rund vier Jahren, die zuvor in Rumänien „nicht kindgerecht inhaftiert“ wurden, nur dann, wenn zuvor verlässliche Schutzvorkehrungen getroffen wurden. Nach Art. 8 Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ist es zwar nicht von vornherein untersagt, Antragsteller auf internationalen Schutz während des Verfahrens in Haft zu nehmen. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeRL verlangt jedoch, dass Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden dürfen, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Weiter schreibt die AufnahmeRL vor, dass eine derartige Haft für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet wird und alle Anstrengungen unternommen werden, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen (Art.11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL). Erwägungsgrund 20 der AufnahmeRL verlangt weiter, dass alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Erwägungsgrund 22 der AufnahmeRL fordert dazu auf, dass bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten dem Wohl eines Kindes Rechnung zu tragen ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben zur uneingeschränkten Achtung der Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls, die auch im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin III-VO einzuhalten sind (Erwägungsgrund 16 zur Dublin III-VO) sowie der Schutz der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 GG gebieten es, dass das Bundesamt im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3. als Kleinkind in Abstimmung mit den rumänischen Behörden sicherstellt, dass die rumänischen Behörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Antragsteller nicht zu inhaftieren, sondern dafür zu sorgen, dass sie als Familie zusammen außerhalb einer Haftanstalt in einer Art und Weise untergebracht werden, dass ihre elementaren Bedürfnisse gesichert sind. Vgl. für eine solche Garantie bei Rückführungen einer Familie mit zwei Kleinkindern und einem Säugling nach Rumänien VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris, Rn. 44, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn.16, für eine entsprechende Garantie bei Rückführungen nach Italien. Eine derartige individuelle Garantieerklärung liegt nicht vor. Das Bundesamt hatte zwar in seinem Übernahmeersuchen vom 13. Februar 2018 auf die Minderjährigkeit der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, die rumänische Dublin-Einheit hat aber darauf in ihrer Antwort vom 26. Februar 2018 nicht ausdrücklich reagiert, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die deutschen Behörde zu ersuchen, sieben Tage vor der Rückführung den rumänischen Behörden die Einzelheiten der Rücküberstellung zu klären. Ohne eine entsprechende Zusicherung der rumänischen Behörden steht der Abschiebung derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen“, verwiesen, die auch unter dem im vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsmaßstab der vollen Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) weiterhin Geltung beanspruchen, zumal die Beklagte bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die bereits im vorerwähnten Beschluss vom 4. April 2018 geforderte individuelle Garantieerklärung nicht vorgelegt hat, wozu sie im Übrigen auch unionsrechtlich im Fall von anderenfalls drohenden Gefahren für Asylantragsteller nach der Überstellung im sog. Dublinverfahren durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung berechtigt und verpflichtet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017- Rs. C 578/16 PPU, C.K. u.a. -, ECLI:EU:C:2017:127, Rn. 83 a.E.. Die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Durchführung der Abschiebung der Kläger nach Rumänien steht ihr gegenwärtiger Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten in ihren Personen hinsichtlich Rumänien entgegen. Da die Ziffern 2. und 3. des Bescheides rechtswidrig sind, war auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziff. 3) des Bescheides aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Teil der unterliegenden Klage wird mit ½ bewertet. Für die Regelung des § 17b Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist, ungeachtet der ersichtlich nicht angefallenen Mehrkosten durch Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg, angesichts § 83b AsylG kein Raum. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.
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