OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 4304/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0914.3K4304.15.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Das Merkmal "im Bundesdienst" in § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG ist - in Abweichung von den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2013 - auch dann erfüllt, wenn eine Beurlaubung aus dienstlichen Interessen unter Wegfall der Dienstbezüge erfolgte. Diese Norm stellt ebenso wenig wie die Wartezeit in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die tatsächliche Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung ab.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, die altersgeldfähigen Dienstbezüge zu Gunsten des Klägers festzusetzen und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 dabei als altersgeldfähig zu berücksichtigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Merkmal "im Bundesdienst" in § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG ist - in Abweichung von den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2013 - auch dann erfüllt, wenn eine Beurlaubung aus dienstlichen Interessen unter Wegfall der Dienstbezüge erfolgte. Diese Norm stellt ebenso wenig wie die Wartezeit in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG auf die tatsächliche Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung ab. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, die altersgeldfähigen Dienstbezüge zu Gunsten des Klägers festzusetzen und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 dabei als altersgeldfähig zu berücksichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der im Jahr xx geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der (damaligen) Deutschen Bundespost berufen. Durch § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft vom 14. September 1994 wurde die Deutsche Bundespost mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in die drei Aktiengesellschaften „Deutsche Post AG“, „Deutsche Postbank AG“ und „Deutsche Telekom AG“ umgewandelt. Der Kläger wurde antragsgemäß mit Wirkung vom 1. Januar 1996 „gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz“ für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt. Bis zum 31. Mai 2015 erfolgten durchgängig weitere Beurlaubungen. Zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Mai 2015 war der Kläger für die Deutsche Telekom AG sowie für Tochtergesellschaften derselben, jeweils auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, tätig. Die Beurlaubungen zu Tochtergesellschaften erfolgten unter ausdrücklicher Anerkennung des dienstlichen Interesses daran. Mit Bescheid vom 2. Juli 1996 wurde festgestellt, dass der Kläger unter die Rahmenentscheidung zur Gewährleistungserstreckung des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 1. August 1994 fiel. Für den Kläger sei somit auch während seiner Beurlaubung eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung gewährleistet. Er sei daher in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Feststellung der Gewährleistungserstreckung erfolgte auch in der Folgezeit immer wieder bis zur Entlassung am 31. Mai 2015. Für den Kläger wurden – soweit ersichtlich – in den Zeiten, in denen er in einem Beschäftigungsverhältnis bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG stand, Versorgungszuschläge gezahlt. Im Jahr 2014 bat der Kläger bei der Beklagten um Auskunft, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Altersgeld bestehe. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mindestens fünf Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sein müssten, damit ein Anspruch auf Altersgeld entstehe. Dies sei in Ansehung seiner Person nicht der Fall. Denn im Falle einer Beurlaubung werde die Dienstverpflichtung gegenüber dem Dienstherrn nicht tatsächlich erfüllt, was aber notwendig sei. Die Zeit der Beurlaubung zähle somit nicht zu der Wartezeit nach § 3 des Altersgeldgesetzes. Mit Schreiben vom 24. April 2015 beantragte der Kläger die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 1. Juni 2015. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 beantragte er zugleich die Festsetzung eines Altersgeldes. Der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Mai 2015 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seit dem 1. Juni 2015 ist der Kläger bei einem (anderen) Telekommunikationsunternehmen tätig. Mit Bescheid vom 18. Juni 2015, dem Kläger zugegangen am 26. Juni 2015, lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Festsetzung eines Altersgeldes vom 29. Mai 2015 ab. Zur Begründung brachte sie vor, als im Bundesdienst zurückgelegt gelte nur die Zeit, in der die Dienstleistungsverpflichtung durch den Beamten gegenüber dem Dienstherrn tatsächlich erfüllt worden sei. Die Zeit der Beurlaubung zähle damit nicht zur Wartezeit von wenigstens 5 Jahren im Bundesdienst. Dagegen erhob der Kläger am 21. Juli 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2015, dem Kläger tatsächlich zugegangen am 8. September 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie an, § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes nehme die Zeiten der Beurlaubung grundsätzlich von der Ruhegehaltfähigkeit aus, lasse aber bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse eine Ausnahme von dieser Grundregel zu. § 6 des Altersgeldgesetzes hingegen unterscheide sich in diesem Punkt von der vorgenannten Konstruktion. Eine derartige Ausnahme sehe das Altersgeldgesetz nämlich gerade nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bewusstes Unterlassen handele, der Gesetzgeber eine Ausnahme wie in § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes also ausdrücklich nicht wollte, weshalb es für eine etwaige Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Für den Kläger wurde keine Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Der Kläger hat am 5. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen Folgendes vor: Auch nach Umwandlung der Deutschen Bundespost sei er Bundesbeamter geblieben. Der Bund sei weiterhin sein Dienstherr. Auch während der Beurlaubung aus dienstlichen Interessen bestehe weiterhin ein Beamtenverhältnis. Die Zeit der Beurlaubung sei ruhegehaltfähig. Eine Beurlaubung stehe überdies einer Beförderung nicht entgegen. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts werde durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzögert. Laufbahnrechtlich sei die Tätigkeit auf einem Arbeitsposten im Falle der Beurlaubung aus dienstlichen Gründen einer solchen auf einem Dienstposten gleichgestellt. Den beurlaubten Beamten würden auch Dienstpflichten treffen, sodass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne. Ein Beamter habe weder einen Anspruch auf Beurlaubung, noch könne eine Beurlaubung unbefristet ausgesprochen werden. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Altersgeldgesetzes, Zeiten der Beurlaubung aus dessen Anwendungsbereich herauszunehmen, da es den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit verschaffen solle, in die Privatwirtschaft wechseln zu können, ohne auf Ansprüche auf Nachversicherung beschränkt zu sein. Der Gesetzgeber habe die Beamtinnen und Beamten in Postnachfolgeunternehmen versehentlich bei der Schaffung des Altersgeldgesetzes nicht im Blick gehabt. Zumindest eine analoge Anwendung der Vorschriften sei geboten. Im Übrigen könne die Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten und nicht beurlaubten Beamten nicht gerechtfertigt werden. Sie sei gleichheitswidrig. Auch aktive Beamtinnen und Beamte seien nicht bei den Aktiengesellschaften tätig, sondern bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Dass auf Antrag entlassene Beamte (lediglich) nachversichert würden, hindere sie in ungerechtfertigter Weise daran, eine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufzunehmen und verstoße damit gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 verpflichtet, die altersgeldfähigen Dienstbezüge zu Gunsten des Klägers festzusetzen und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 dabei als altersgeldfähig zu berücksichtigen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich: Die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung verweist die Beklagte zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Es sei darüber hinaus schon fraglich, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse darlegen könne. Er habe sich bereits aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen und ein Anspruch auf Zahlung eines eventuellen Altersgeldes bestehe mangels Erreichens der Altersgrenze derzeit auch nicht. Die gesetzlichen Regeln über das Altersgeld enthielten auch keine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber wohl ganz bewusst dafür entschieden, nur Zeiten, die tatsächlich im aktiven Beamtenverhältnis verbracht wurden, als Basis des Altersgeldes heranzuziehen. Die Beklagte führt die Begründung des Gesetzentwurfs an, wonach die Wartezeit nach § 3 des Altersgeldgesetzes sicherstelle, dass der Dienstherr über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten partizipiere, bevor ein Anspruch auf Altersgeld entstehe. Dem Kläger könnten nicht entgegen dem Gesetzeswortlaut Ansprüche zugesprochen werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten (Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 10 Abs. 1 S. 1 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, fortan: AltGG). Danach sind die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. Das Dienstverhältnis des Klägers endete vorliegend mit Ablauf des 31. Mai 2015. Ein Anspruch auf Erlass eines Festsetzungsbescheides kann damit bereits jetzt zur Entstehung gelangt sein. Damit korrespondiert ein berechtigtes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Klärung des Vorliegens eines derartigen Anspruchs. Unerheblich ist insoweit – anders als die Beklagte meint –, dass der Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Auch unabhängig von § 10 AltGG ergibt sich aus § 3 Abs. 3 AltGG, dass ein (etwaig bestehender) Anspruch auf Altersgeld bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (bloß) ruht, er entsteht nach § 3 Abs. 2 AltGG aber (bereits) mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erlass eines Festsetzungsbescheides, der die altersgeldfähigen Dienstbezüge des Klägers festsetzt und die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 als altersgeldfähig berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Altersgeldes nach § 10 Abs. 1 S. 1 AltGG sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG besteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 bis 4 von mindestens sieben Jahren, davon wenigstens fünf Jahre im Bundesdienst, zurückgelegt worden ist. Die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 erweist sich als altersgeldfähige Dienstzeit (1.). Auch die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG ist eingehalten (2.) 1. Die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 ist eine altersgeldfähige Dienstzeit im Sinne von § 6 Abs. 1 AltGG. Altersgeldfähig ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 AltGG die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) entsprechend gilt. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG gilt der in Satz 1 dieser Norm genannte und mit § 6 Abs. 1 S. 1 AltGG wortlautgleiche Grundsatz nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann jedoch berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Nach Tz. 6.1.10 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl S. 742), die bis zum 5. Februar 2018 galten, kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht werden. Nach § 4 Abs. 3 S. 6 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 in der Fassung, die bis zum 5. Juni 2015 galt (PostPersRG a.F.), wird ein Versorgungszuschlag nicht erhoben, sofern eine Beurlaubung zu der Aktiengesellschaft erfolgt, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war. Der Kläger war zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Mai 2015 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Beurlaubung erfolgte auch unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses. Soweit der Kläger unmittelbar für die Deutsche Telekom AG tätig war, folgt dies schon aus § 4 Abs. 3 S. 1 PostPersRG a.F.. Danach dienten Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft (als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost) beschäftigt waren, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft dienstlichen Interessen. Soweit der Kläger für Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG tätig wurde, erfolgte die Beurlaubung des Klägers zum Zwecke eines Tätigwerdens für diese unter der schriftlichen Anerkennung des dienstlichen Interesses der Beurlaubung. In diesen Fällen wurde für ihn – Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV entsprechend – ein Versorgungszuschlag gezahlt. Die Festsetzung der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 als altersgeldfähig steht nicht im Ermessen der Beklagten; vielmehr ist sie zu einer entsprechenden Festsetzung im Sinne einer gebundenen Entscheidung verpflichtet. Zwar eröffnet eine Beurlaubung aus dienstlichen Interessen nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG der Behörde grundsätzlich nur ein Ermessen, Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähig festzusetzen („kann“). Ein Ermessen ist vorliegend aber nicht eröffnet. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 S. 5 PostPersRG a.F.. Danach „ist“ die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig. Die Norm enthält mithin in Ansehung von § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG eine Privilegierung von Postbeamtinnen und Postbeamten dergestalt, dass die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeiten nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern zwingend angeordnet wird. Dies gilt hier jedenfalls für die Zeiten, in denen der Kläger für die Deutsche Telekom AG auf privatrechtlicher Basis tätig wurde. Kraft des Verweises in § 6 Abs. 1 S. 3 AltGG auf die Regelungen des BeamtVG sind diese Zeiten damit auch (zwingend) altersgeldfähig. In Ansehung der Zeiten, in denen der Kläger bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG tätig war, wurde die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten jeweils durch bestandskräftig gewordene Bescheide anerkannt. Dies muss dann in gleicher Weise ebenfalls für die Altersgeldfähigkeit Geltung beanspruchen. 2. Auch die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG ist eingehalten. Das Erfordernis einer altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG i.V.m. § 6 Abs. 1 AltGG von mindestens sieben Jahren ist durch die zurückgelegten Beamtenzeiten vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 aus den oben bereits dargelegten Gründen erfüllt. Der Kläger hat auch eine altersgeldfähige Dienstzeit von wenigstens fünf Jahren im Bundesdienst zurückgelegt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen während der Beurlaubung bei weiterhin bestehendem Beamtenverhältnis von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wurde, also auch keine tatsächliche Dienstleistung von ihm erbracht wurde. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 07. Juni 2000– 1 D 4/99 –, BVerwGE 111, 231-238, Rn. 16, juris, m.w.N. Das Tatbestandsmerkmal „im Bundesdienst“ umfasst nämlich auch die Zeiten einer Beurlaubung aus dienstlichen Interessen ohne Dienstbezüge, sodass die Dienstzeiten vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 2015 vorliegend „im Bundesdienst“ zurückgelegt sind. Das vorgenannte Verständnis des Merkmals „im Bundesdienst“ legt schon der Wortlaut nahe (a.), es ergibt sich aber jedenfalls im Wege systematischer (b.) und teleologischer Auslegung (c.). Das in den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 9. Dezember 2013 niedergelegte Verständnis des Tatbestandsmerkmals, wonach zu dessen Vorliegen die tatsächliche Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung gegenüber einem Dienstherrn i.S.d. § 2 Bundesbeamtengesetz notwendig sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (d.). a. Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Die Formulierung „im Bundesdienst“ ist aufnahmefähig für eine Auslegung, die das Erfordernis der tatsächlichen Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung beinhaltet, ebenso wie für eine Auslegung, die das Bestehen eines Beamtenverhältnisses beim Bund ausreichen lässt. Allerdings legt schon der Wortlaut das letztgenannte Verständnis nahe. So drückt die Aussage, ein Beamter stehe „im Dienst“ eines bestimmten Dienstherrn, regelmäßig nur aus, dass der Beamte in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und dieses weiter fortbesteht. Eine grammatische Auslegung legt dies ebenfalls nahe. Der Struktur von § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG nach muss auch die Zeit im Bundesdienst „zurückgelegt worden“ sein. „Zurückgelegt“ ist die Zeit – wie oben dargetan – aber schon dann, wenn der Beamte in einem Beamtenverhältnis stand. b. Ein derartiges Verständnis, das in der Formulierung „im Bundesdienst“ nur das Erfordernis des Bestehens eines Beamtenverhältnisses zum Bund erblickt, wird maßgeblich durch eine systematische Auslegung gestützt. Dabei sind namentlich Wortlaut und Struktur von § 6 Abs. 1 BeamtVG – auf den § 6 Abs. 1 S. 2 AltGG hinsichtlich der altersgeldfähigen Dienstzeiten verweist – in den Blick zu nehmen. Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt den Grundsatz, dass die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, ruhegehaltfähig resp. (i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 AltGG) altersgeldfähig ist. Wenn wiederum Satz 2 der Norm bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht – etwa für den Fall der Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. Nr. 5) –, dann lässt sich daraus schließen, dass diese dem Grundsatz unterfallen und daher im Einzelnen – aus welchen Gründen auch immer – davon ausgenommen werden sollen. Würden diese dem Grundsatz nicht unterfallen, müssten sie von diesem nicht ausgenommen werden. Dieser Befund wird noch dadurch verstärkt, dass die Ausnahmen in Satz 2 mit der Formulierung „Dies gilt nicht für“ eingeleitet werden, die im juristischen Sprachgebrauch eine Fiktion bezeichnet. Eine Fiktion ist eine (bloß) normative Annahme, der eine Entsprechung in der Wirklichkeit (qua definitionem) gerade fehlt. Dies erhellt, dass die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dienstlichen Interessen nach dem in § 6 Abs. 1 BeamtVG – und in dessen Gefolgschaft auch in §§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 AltGG – zum Ausdruck kommenden Verständnis eine Zeit ist, die der Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis – der Kläger hier im Dienst des Bundes – zurückgelegt hat. Dies entspricht zugleich der Konzeption des BeamtVG, und zwar auch jenseits des ausdrücklichen Verweises von § 6 Abs. 1 AltGG auf § 6 Abs. 1 S. 2 BeamtVG. Ein Abgleich des AltGG mit der Gesetzesstruktur des BeamtVG ist insoweit methodisch geboten, als der Gesetzgeber das AltGG – freilich mit gewissen Abweichungen – nach „den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts“ gestaltet hat. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12479, S. 11, rechte Spalte. Auch das BeamtVG sieht – in § 4 Abs. 1 BeamtVG – den Ablauf einer Wartezeit vor (jenseits des Falles der Dienstbeschädigung), ehe ein Anspruch auf Versorgung entsteht. Danach muss der Beamte „eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet“ haben, bevor ein Ruhegehalt gewährt wird. Auffällig ist dabei, dass das BeamtVG im Rahmen der Wartezeit fordert, die Dienstzeit müsse „abgeleistet“ sein, während die Dienstzeiten für die Ruhegehaltfähigkeit nur „zurückgelegt“ worden sein müssen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Nach allgemeiner Ansicht ist das Merkmal „abgeleistet“ in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG aber nicht dahingehend zu verstehen, dass damit eine tatsächliche Dienstleistung erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, dass ein Beamtenverhältnis bestand. Vgl. VGH München, Beschl. v. 18.6.1997 – 3 CS 96.224 –, ZBR 1999, 237 (239); Wittmer , in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Hauptband I, § 4 BeamtVG Rn. 59 (Stand der Kommentierung 129. Lfg., Sept. 2017); Plog/Wiedow, Band 2, § 4 BeamtVG Rn. 28 (Stand Juli 2017). Knüpft demnach selbst das BeamtVG trotz des anderslautenden Wortlauts den Ablauf der Wartezeit nicht an eine tatsächliche Dienstleistung und wollte der Gesetzgeber das BeamtVG und das AltGG dem Grunde nach parallel führen, ist es fernliegend, das Merkmal „im Bundesdienst“ mit dem Erfordernis einer tatsächlichen Dienstleistung zu unterlegen. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis des BeamtVG und namentlich der Auslegung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG das Erfordernis einer tatsächlichen Dienstleistung in § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG festschreiben wollen, hätte er dies deutlich gemacht bzw. deutlich machen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Soweit der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 AltGG stelle eine Abweichung vom Beamtenversorgungsrecht des Bundes dar, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12479, S. 11, rechte Spalte, so bezieht sich dies auf die nach dem AltGG gegenüber § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG erhöhte erforderliche Wartezeit von insgesamt sieben Jahren altersgeldfähiger Dienstzeit und das Erfordernis eines Beamtenverhältnisses im Dienst eines bestimmten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, nämlich des Bundes. c. Das vorstehend dargelegte Verständnis des Merkmals „im Bundesdienst“ entspricht auch dem Sinn und Zweck der Wartezeit nach § 3 Abs.1 S. 1 AltGG im Besonderen sowie des AltGG im Allgemeinen. Speziell zur Wartezeit in § 3 Abs. 1 AltGG hat der Gesetzgeber sich dahingehend geäußert, die Vorschrift solle sicherstellen, „dass der Dienstherr über einen vertretbaren Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten partizipiert, bevor ein Anspruch auf Altersgeld entsteht.“ Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12479, S. 13, rechte Spalte. Im Falle einer Beurlaubung aus dienstlichen Interessen, die hier streitgegenständlich ist, partizipiert der Dienstherr zwar nicht unmittelbar an der Arbeitskraft des Beamten, ihm erwächst aber qua definitionem ein Vorteil aus seiner Beurlaubung. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung liegt nämlich (nur) dann vor, wenn für die Beurlaubung die Aufgaben des Dienstherrn und die von dem Beamten in diesem Rahmen wahrgenommenen Obliegenheiten maßgebend sind. So BVerwG, Urteil vom 09. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 ff., Rn. 25, juris. Ganz in diesem Sinne macht der Umstand, dass Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dienstlichen Interessen ruhegehalt- und altersgeldfähig sind, explizit, dass diese sich für den Dienstherrn als werthaltig erweisen und auch in Anwendung der ihrem Zweck nach vergleichbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 BeamtVG in die Wartezeit einzurechnen sind. Dies kommt schon in § 6 Abs. 1 AltGG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 BeamtVG zum Ausdruck. Die Werthaltigkeit der Dienstzeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wird durch diese Normen festgelegt. Innerhalb der Struktur des AltGG kommt § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG dann nicht die Funktion zu, die Werthaltigkeit der Dienstzeiten festzulegen, sondern vielmehr anzugeben, wann die Summe der werthaltigen Dienstzeiten es als angemessen erscheinen lässt, einen Altersgeldanspruch zur Entstehung gelangen zu lassen. Das Merkmal „im Bundesdienst“ qualifiziert nicht selbst Dienstzeiten als werthaltig – dies erfolgt bereits durch § 6 Abs. 1 AltGG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 BeamtVG –, sondern ordnet werthaltige Zeiten vielmehr dem Dienstherrn Bund in einer bestimmten Weise zu. Damit dient die Formulierung „im Bundesdienst“ nur der Festlegung, welcher Dienstherr innerhalb des (über)staatlichen Mehrebenensystems als werthaltig festgelegte Dienstzeiten für sich realisieren konnte. Soweit der Gesetzgeber das AltGG so gestalten wollte, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen wird, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen, und daher namentlich ein Gleichgewicht aus der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden, herzustellen gedachte, vgl. in diesem Sinne die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12479, S. 11, rechte Spalte, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit einer generellen Wartezeit von sieben altersgeldfähigen Jahren sowie einem Abschlag von 15 Prozent (§ 7 Abs. 1 S. 1 AltGG) bereits Regelungen getroffen hat, die sich im Vergleich zum BeamtVG als weniger günstig darstellen. Zur Aufrechterhaltung des vorgenannten Gleichgewichts ist es vor diesem Hintergrund nicht notwendig, auch noch das Merkmal „im Bundesdienst“ restriktiv – nämlich im Sinne der tatsächlichen Dienstleistung – zu verstehen. Dem Sinn und Zweck des AltGG im Allgemeinen lässt sich schließlich kein Argument für ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals „im Bundesdienst“ entnehmen. Das AltGG dient dazu, die Mobilität und Flexibilität der Beamten zu erhöhen und den Austausch mit der Wirtschaft zu fördern, indem die mit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abgebaut werden. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12479, S. 11, linke Spalte; siehe auch Hebeler , ZBR 2013, 289 (291). Versorgungsrechtliche wirksame Beamtendienstzeiten sollen damit portabel gemacht werden. Vgl. auch den Diskussionsbeitrag des Abgeordneten Schuster (CDU/CSU), BT-PlPr 17/228, S. 28509 A. Das AltGG ist auch vor dem Hintergrund der in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fundierten Arbeitsnehmerfreizügigkeit zu sehen. So hat der EuGH mit Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 – in der Rs. Pöpperl entschieden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt wird, wenn ein Beamter im Falle seines freiwilligen Ausscheidens das Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird. Dies führt zu einer Rechtfertigungslast des Mitgliedstaats. Eine Rechtfertigung ist etwa – wie in der Rs. Pöpperl – schon dann ausgeschlossen, wenn der Mitgliedstaat mit einer derartigen Regelung die Treue der Beamten zum öffentlichen Dienst fördern will, dies aber nicht in kohärenter und systematischer Weise geschieht, weil beispielsweise Versorgungsanwartschaften im Falle eines Wechsels zwischen den Gliedstaaten eines Mitgliedstaats portabel sind, nicht aber im Falle des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, Rn. 28, 37, juris. Die Länge der Wartezeit in § 3 Abs. 1 S. 1 AltGG wird vor diesem Hintergrund im Schrifttum teilweise sogar als europarechtlich bedenklich angesehen. Vgl. etwa Ruland , ZESAR 2018, 53 (60). Jedenfalls stehen die europarechtlichen Implikationen des AltGG einer restriktiven, engen Auslegung der einen Altersgeldanspruch begründenden Tatbestandsmerkmale eher entgegen. d. Das in den Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Innern niedergelegte Verständnis des Tatbestandsmerkmals „im Bundesdienst“ vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Nach Punkt 3. Abs. 2 soll die Zeit als im Bundesdienst zurückgelegt gelten, „in der die Dienstleistungsverpflichtung durch die Beamtin oder den Beamten gegenüber einem Dienstherrn i.S.d. § 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) (Bund und sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) tatsächlich erfüllt wurde“. Vgl. Rundschreiben des BMI vom 9. Dezember 2013 - D 4 - 30301/73#1 -. Mag der mögliche Wortsinn der Formulierung „im Bundesdienst“ dieses Verständnis noch – obschon kontraintuitiv – umfassen, sprechen grundlegende systematische und teleologische Erwägungen – wie soeben eingehend dargetan – gegen eine solche Auslegung. Im Übrigen steht die Gewährung von Sonderurlaub aus dienstlichen Interessen im Ermessen des Dienstherrn. Einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub gibt es grds. nicht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 1 A 178/14 –, Rn. 12 ff., juris. Soweit der Dienstherr insgesamt ermessensfehlerfrei über einen entsprechenden Antrag des Beamten entscheidet, kann er die Gewährung auch versagen, weil er vor einer Beurlaubung zunächst für einen gewissen Zeitraum an der Arbeitskraft des Beamten tatsächlich partizipieren will. Ob er an der Arbeitskraft des Beamten partizipieren will oder nicht, kann er also – in den Grenzen der Ermessensfehlerlehre – selbst entscheiden. Gewährt er die Beurlaubung, begibt er sich – bewusst – der Möglichkeit, unmittelbar an der Arbeitskraft des Beamten zu partizipieren. III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war vor dem Hintergrund der komplexen Rechtsfragen notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.