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Beschluss

6 B 1439/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1439.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte ablehnen müssen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (19 K 1518/21) gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2021 wiederhergestellt. Die Entlassungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG nicht gegeben seien. Zwar spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens dauernd dienstunfähig für den Feuerwehr- und Rettungsdienst sei und die Antragsgegnerin auch ihrer ihr gemäß § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG obliegenden Suchpflicht nach einer anderen Verwendung des Antragstellers nachgekommen sei. Allerdings sei das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung, sondern durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden gewesen. Denn der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung mit Wirkung zum 30. Juni 2021 die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW für die Gewährung eines Ruhegehalts erforderliche Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet und damit die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand erfüllt. Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit würden sowohl der Tag des Beginns als auch der Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie die Zeiten der Dienstunfähigkeit mitgezählt, sodass im Fall des Antragstellers, der am 1. Juli 2016 in das Beamtenverhältnis berufen worden sei, mit Ablauf des 30. Juni 2021 die Frist von fünf Jahren erfüllt gewesen sei. 4 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 5 1. Die Beschwerde macht vergeblich geltend, bei der Berechnung der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW müssten die Zeiten nach Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit - im Fall des Antragstellers seit dem 23. Februar 2019 - unberücksichtigt bleiben. Die Norm sehe unter anderem vor, dass ein Ruhegehalt nur gewährt werde, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet habe. Aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm ergebe sich, dass das Merkmal „abgeleistet“ nicht mit dem bloßen Bestand des Dienstverhältnisses gleichgesetzt werden könne. Für diese Auslegung spreche bereits, dass in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW nicht lediglich die „Zurücklegung“ der Dienstzeit gefordert werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW, der festlege, dass sich die Dienstzeit ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis berechne. Denn die Vorschrift definiere lediglich den Begriff der Dienstzeit, nicht hingegen das zusätzlich erforderliche Merkmal des „Ableistens“. Zudem spreche der Sinn und Zweck der Wartefrist für die dargestellte Lesart, da es bei Berücksichtigung von Zeiten dauernder Dienstunfähigkeit letztlich von Zufälligkeiten, insbesondere des für die Erfüllung der Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung erforderlichen bzw. betriebenen Aufwands, abhinge, ob ein Beamter nach Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit die Wartefrist des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW noch erfülle oder nicht. 6 Diese Erwägungen verfangen nicht. Für die Berechnung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW normierten Mindestdienstzeit ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung maßgeblich. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 - 1 A 3970/18 -, juris Rn. 68 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 3 CS 96.2244 - IÖD 1998, 53 = juris Rn. 57; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2018 - 3 K 4304/15 -, juris Rn. 40; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2021, BeamtVG § 4 Rn. 28; Reich, Beamtenversorgungsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 4; Stadler, in: GKÖD, Loseblattslg. Stand: Februar 2022, Kommentar BeamtVG, § 4 Rn. 12. 8 a) Diesem Normverständnis steht nicht, wie die Beschwerde geltend macht, der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Insoweit führt die Antragsgegnerin zwar nachvollziehbar aus, der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW die Formulierung „Dienstzeit … abgeleistet hat“, in § 6 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW hingegen die Formulierung „Dienstzeit … im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat“ gewählt habe, könnte den Anschein erwecken, in § 4 LBeamtVG NRW komme es auf die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung an. Der Wortlaut zwingt jedoch nicht zu diesem Verständnis. Er kann vielmehr auch, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, dahin aufgefasst werden, dass die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses gemeint ist; dies verdeutlichen die im Duden für „ableisten“ aufgeführten Synonyme „absolvieren“ sowie „absitzen“. 9 Vgl. Duden, die deutsche Rechtschreibung, “ableisten“, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/ableisten. 10 b) Die Gesetzeshistorie bzw. die Gesetzesmaterialien zu der Bestimmung und ihren Vorgängern 11 - vor der Föderalismusreform I: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; § 103 des Entwurfs eines Bundesbeamtengesetzes, dazu BT-Drs. 1/2846, S. 16 und 35; § 30 des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, dazu BT-Drs. 1/1306, S. 10 und 31; § 34 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 31. März 1873 - 12 erweisen sich zur Auslegung der vom Gesetzgeber bereits seit 1950 gebrauchten Formulierung „der abgeleisteten Dienstzeit“ ebenso als überwiegend wenig ergiebig. Es streitet allerdings für die hier vertretene Auffassung, maßgeblich sei die Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses und nicht die der tatsächlichen Dienstleistung, dass in der Begründung zu § 103 des Entwurfs eines Beamtengesetzes vom 19. November 1951 ausgeführt ist, mit der Vorschrift solle auf dem Gebiet der Versorgung die Alimentation in ein richtiges Verhältnis zum erdienten Gehalt und zur Dauer der im öffentlichen Dienst verbrachten (Hervorhebung nur hier) Zeit gesetzt werden, und dies offenkundig synonym zur nachfolgend genannten „im öffentlichen Dienst abgeleisteten“ Zeit gebraucht wird. 13 Vgl. BT-Drs. 1/2846, S. 35. 14 c) Für das hier vertretene Verständnis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW spricht hingegen entscheidend, dass mit ihm eine sowohl für den Dienstherrn als auch für den Beamten einfach zu bestimmende zeitliche Grenze für den Erhalt des Ruhegehaltes gezogen wird, während auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin bevorzugten Auffassung die Anwendung der Norm mit schwer handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten belastet würde. Dies gilt insbesondere, da vorübergehende und dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht sicher voneinander abgrenzbar sind, vielmehr ineinander übergehen können, und überdies mangels entsprechender Anknüpfungspunkte in der Norm kein Raum für eine unterschiedliche Behandlung von auf vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit beruhender Fehlzeiten besteht, so dass nach der von der Antragsgegnerin vertretenen Auslegung auch Zeiten vorübergehender Dienstunfähigkeit bei der Berechnung der Frist berücksichtigt werden müssten. Die hiermit verbundenen Schwierigkeiten für die Berechnung der Frist können angesichts der Bedeutung, die dem Erhalt des Ruhegehalts für den Beamten und Dienstherrn zukommt, weder gesetzgeberisch gewollt sein noch im Interesse der von der Regelung Betroffenen liegen. 15 Gegen die dargestellte Auslegung der Norm kann die Antragsgegnerin auch nicht erfolgreich ins Feld führen, dass die Über- bzw. Unterschreitung der fünfjährigen Frist von Zufälligkeiten abhinge je nach Umfang der Suchpflicht des Dienstherrn. Es trifft zwar zu, dass im Einzelfall solche von der Antragsgegnerin aufgezeigten Folgen auftreten können, wenn für die Fristberechnung allein auf das Bestehen des Dienstverhältnisses abgestellt wird. Dies ist hingegen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtspraktikabilität hinzunehmen, da letztere - nach dem hier vertretenen Normverständnis - zur Gewährleistung einer handhabbaren und einfachen Berechnung der Mindestdienstzeit Vorrang vor der Berücksichtigung konkreter Einzelfallumstände genießen. 16 2. Fehl geht schließlich der Einwand der Beschwerde, das Dienstverhältnis des Antragstellers habe nicht fünf Jahre bestanden, weil die Entlassung mit dem 30. Juni 2021 und damit vor dem 1. Juli 2021 wirksam geworden sei. 17 Die Dienstzeit wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG NRW berechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. Dies war im Fall des Antragstellers am 1. Juli 2016. 18 Nach § 28 Abs. 2 LBG NRW tritt die Entlassung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Dieser Monat ist erst beendet, wenn die letzte Zeiteinheit seines letzten Tages abgelaufen ist, d.h. mit Beginn der ersten Zeiteinheit des ersten Tages des folgenden Monats. 19 Vgl. zur Versetzung in den Ruhestand: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 -, BVerwGE 169, 293 = juris Rn. 7 ff., m. w. N. 20 Die Entlassung des Antragstellers ist somit mit dem Ablauf des Monats Juni 2021 wirksam geworden. In diesem Zeitpunkt hat das Dienstverhältnis fünf Jahre bestanden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).